Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2727408 times)

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,198
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4410 am: 15.06.2023 00:13 »
Das kann durchaus so sein, MaikOber, da zwischen dem Entscheidungs- und Veröffentlichungsdatum zumeist ein gewisser Zeitraum verstreicht.

@ Versuch

§ 35 BVerfGG regelt, sofern er vom Bundesverfassungsgericht angewandt wird, den von ihm bestimmen Adressaten einer Entscheidung sowie ggf. präzise (was der Regelfall ist), in welchem sachlichen Rahmen er die Entscheidung zu vollziehen hat (im nachfolgenden Zitat: "die Art und Weise der Vollstreckung"). Er besagt: "Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln."

Das Bundesverfassungsgericht erlässt eine Vollstreckunganordnung nach § 35 BVerfGG i.d.R. insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber Anlass dazu gibt, indem er auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt nur mit Untätigkeit oder einem Handeln reagiert, das einer Untätigkeit gleichkommt. Entsprechend ist es dann nicht unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht in diesem Widerholungsfalls schließlich ein Datum setzt, bis zu dem der Gesetzgeber die von ihm gefällte Entscheidung sachgerecht umzusetzen hat und zugleich den Adressaten bestimmt, der ggf. die konkrete bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung zu vollstrecken hat, sofern bis zu jenem gesetzten Zeitpunkt keine sachgerechte Entscheidung vonseiten des Gesetzgebers erfolgt sein sollte.

Hinsichtlich der amsangemessenen Alimentation wäre es m.E. nicht völlig unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht bspw. in der aktuellen Entscheidung dem niedersächsischen Gesetzgeber Zeit gibt, innerhalb der Jahresfrist für den aktuell angekündigten Entscheidungszeitraum 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 für eine verfassungskonforme gesetzliche Regelung zu sorgen. Sofern der Gesetzgeber dieser mit Gesetzeskraft vollzogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dann nicht innerhalb der Jahresfrist sachgerecht nachkommen sollte, könnte es ggf. nicht unwahrscheinlich sein, dass das Bundesverfassungsgericht nach Ablauf jener Jahresfrist das Jahr 2013 anhand des weiteren und bis dahin nicht betrachteten Vorlagebeschlusses betrachten wird und nun dem niedersächsischen Gesetzgeber wiederum mit Gesetzeskraft auferlegte, innerhalb der Jahresfrist für eine amtsangemessene Alimentation zu sorgen, um zugleich die niedersächsische Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Vollstreckung dieser Entscheidung zu beauftragen, sofern der niedersächsische Gesetzgeber innerhalb der Jahresfrist durch Untätigkeit oder ein Handeln, das der Untätigkeit gleichkäme, jene mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidung nicht hinreichend sachgerecht vollziehen würde. Die niedersächsischen Verwaltungsgerichte hätten dann nach ggf. Verstreichen der Jahresfrist sowohl das Recht als auch die Pflicht, sofern sie entsprechend angerufen werden würden, im Sinne der Vollstreckungsanrodnung dem jeweils entsprechend klagenden Beamten eine amtsangemessene Alimentation im vom Bundesverfassungsgericht ggf. bestimmten Rahmen zuzuerkennen, sofern sie nun als Folge der gerichtlichen Überprüfung zu dem Schluss kämen, dass der Gesetzgeber bis zum Datum der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Jahr 2013 betreffend nicht hinreichend sachgerecht umgesetzt hätte. In diesem Sinne könnte eine Vollstreckungsanordnung zu verstehen sein - sie würde dem Gesetzgeber solange, wie er nicht innerhalb eines vom Bundesverfassungsgerichts festgesetzten Entscheidungszeitraum zu einer sachgerechten Behebung eines verfassungswidrigen Zustands schreiten würde, nach Ablauf der Jahresfrist seine Entscheidungsmöglichkeit solange aus der Hand nehmen und diese auf ein anderes Organ übertragen, bis jener Gesetzgeber ein Gesetz verabschiedete, das einen wieder verfassungskonformen Zustand herstellte, also in unserem gerade skizzierten Fall eine amtsangemessene Alimentation im Jahr 2013 gewährte. So in etwa könnte eine Vollstreckungsanordnung ggf. vom Bundesverfassungsgericht vollzogen werden, vermute ich begründet, sofern der niedersächsische Gesetzgeber im Gefolge der anstehenden Entscheidung weiterhin nicht hinreichend sachgerecht tätig werden würde. Entsprechende Vollstreckunganordnungen sollten m.E. spätestens ab dem nächsten Jahr mindestens ebenfalls hinsichtlich Sachsen, Berlin und Baden-Württemberg sachlich hinreichend begründbar sein, sofern sie die ab dem Herbst oder Winter erwartbare Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtenbesoldung ein weiteres Mal - also zum wiederholt wiederholten Male entgegen der konkreten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die sie weiterhin mit Gesetzeskraft trifft - offensichtlich wissentlich und willentlich verfassungswidrig vollziehen würden. Hinsichtlich Baden-Württembergs sollte eine solche Vollstreckungsanordnung ggf. noch auf komplexere verfassungsrechtliche Hürden treffen können, hinsichtlich der anderen genannten Besoldungsgesetzgeber sollte sich dann dahingegen die wiederholt nicht sachgerechte Reaktion auf die mit Gesetzeskraft vollzogene Entscheidung des Bundesverfasungsgerichts ebenfalls sachgerecht begründen lassen, denke ich, sofern das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Entscheidung sachlich ins Auge fassen wollte.

Versuch

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 424
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4411 am: 15.06.2023 05:52 »
Danke.

Was macht bei so komplex?

Und wie führt das Verwaltungsgericht das dann aus?
Setzen diese dann die Alimentation einfach für alle fest?
Das wäre in Sachen Argumentation für die Politiker vll am einfachsten; nach dem Motto wir wollten es ja nicht und haben es nicht gemacht und so schlägt die Öffentlichkeit sich auf die Seite der Politik.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,198
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4412 am: 15.06.2023 09:22 »
Die erste Frage verstehe ich nicht. Hinsichtlich der zweiten ist das Verwaltungsgericht, wie ich gestern eingangs geschrieben habe, an "die Art und Weise der Vollstreckung" gebunden, sofern das Bundesverfassungsgericht eine solche im Sinne von § 35 BVerfGG regelt. Wie gesagt, jener lautet:  "Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln." Sofern das Bundesverfassungsgericht eine sachliche Vollstreckungsanordnung vollziehen würde, wovon in unserem Fall ggf. auszugehen wäre (den ich jetzt allgemein weiter betrachte; der Konjunktiv zeigt dabei, dass meine Darlegungen nur eine, wenn auch offensichtlich begründete Spekulation skizzieren), sähe sich das jeweilig angerufene Verwaltungsgericht streng an die Vollstreckungsanordnung gebunden, und zwar zunächst bezogen auf das Jahr 2013, da das Bundesverfassungsgericht dieses der Vollstreckunganordnung zu Grunde gelegt hätte. Hinsichtlich anderer Jahre hätte das Verwaltungsgericht, sofern es vom Kläger zur Prüfung (auch) jener Jahre angerufen werden würde, die Akzessorietät der mit Gesetzeskraft vollzogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, d.h., es müsste prüfen, ob diese mit Gesetzeskraft für die gesetzliche Regelung das Jahr 2013 betreffende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie die mit ihr einhergehende Vollstreckungsanordnung auch bspw. auf die Besoldung des Jahres 2012 oder 2014 (oder 2023) angewendet werden könnte bzw. dürfte. Denn die Gesetzeslage für 2013 wäre vom Bundesverfassungsgericht ja als verfassungswidrig betrachtet worden; für andere Jahre wäre das aber hier zunächst einmal nicht der Fall. Entsprechend ist die "Akzessorietät" zu verstehen, die die Abhängigkeit eines bestehenden Rechts (in diesem Fall als Folge der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung des Rechts des Verwaltungsgerichts, für die gesetzliche Regelung des Jahres 2013 die Höhe einer amtsangemessenen Alimentation zu bestimmen und deren Gewährung zu vollstrecken) von dem Bestehen eines anderen Rechts kennzeichnet (soll heißen, für bspw. das Jahr 2012 oder 2014 läge erst einmal formell keine vom Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft vollzogene Vollstreckungsanordnung vor; es läge aber die aktuell angekündigte Entscheidung vor, auf die der Gesetzgeber aber eben offensichtlich nicht sachgerecht reagiert hätte, denn ansonsten würde das Bundesverfassungsgericht kaum in einer weiteren Entscheidung eine Vollstreckungsanordnung das Jahr 2013 betreffend erlassen). Da ausschließlich das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich das Recht hat, ein Gesetz als verfassungswidrig zu betrachten (eine solche Entscheidung erfolgt ausnahmslos mit Gesetzeskraft), wäre die Akzessorietät von jedem Verwaltungsgericht penibel zu beachten, also im Besoldungsrecht insbesondere auch der Zeitraum, in welchem die als verfassungswidrig entschiedene Gesetzeslage gegolten hat, sowie ggf. die sachliche Parallelität, sofern sie sich im Sinne der Akzessorietät  herstellen ließe und diese Herstellung zugleich als sachlich notwendig zu erachten sei, um zu einem Ergebnis zu kommen.

Von daher kann kein Verwaltungsgericht die Besoldung oder Alimentation nun für alle Beamtinnen und Beamten eines Rechtskreises festsetzen, sondern in unserem Fall wäre jede Klage im Sinne des Rechtsstaatsprinzips für sich auf ihren formellen und materiellen Gehalt hin zu prüfen. Auch deshalb habe ich in der Vergangenheit wiederholt geschrieben, dass die Rückkehr zu einer wieder amtsangemessenen Alimentation am Ende nicht das Ergebnis von juristischen Entscheidungen sein kann, sondern nur das Ergebnis von politischen Entscheidungen, die ggf. - also in unserem Fall: hinsichtlich einer Vollstreckungsanordnung - die Folge von Gerichtsentscheidungen wären. Denn sofern nun die Verwaltungsgerichtsbarkeit hinsichtlich des Jahres 2013 für verschiedene Kläger im Sinne der Vollstreckunganordnung wiederkehrend als Folge der verfassungswidrigen Gesetzeslage jeweils hohe Nachzahlungsansprüche vollstrecken würde, käme der Dienstherr in seiner Gestalt sowohl als Landesregierung als auch in seiner Gestalt als Gesetzgeber sowohl hinsichtlich des Jahres 2013 politisch in Erklärungsnot, also wieso er eine verfassungswidrige Gesetzeslage nicht beheben würde, obgleich er dazu mit Gesetzeskraft durch die entsprechende bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung verpflichtet wäre, als auch darüber hinaus für weitere Jahre: Denn die Höhe der vollstreckten Ansprüche würde mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich machen, dass auch die Besoldung und Alimentation in den Jahren davor oder danach weiterhin kaum verfassungskonform geregelt sein könnte. Das würde entsprechend offensichtlich werden, sofern nach der anstehenden Entscheidung der niedersächsische Gesetzgeber nur in dem Maße auf sie reagieren würde, dass sein Verhalten als einer Untätigkeit gleich zu betrachten wäre - und nur, sofern der niedersächsische Gesetzgeber binnen Jahresfrist hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 sachlich weiterhin in welchem Maße auch immer fantasievoll, aber nicht sachgerecht handeln würde, bestände für das Bundesverfassungsgericht überhaupt erst Veranlassung, in weiter absehbarer Zeit hinsichtlich des Jahrs 2013 eine Entscheidung zu treffen. Entsprechend ist die Enscheidung(smöglichkeit) über jenes Jahr als eine Art "verfassungsrechtliches Faustpfand" zu verstehen.

Ergo I: Wenn der Gesetzgeber nach einer mit Gesetzeskraft vollzogenen Entscheidung nicht handelte oder sein Handeln einer Untätigkeit gleichkäme und das durch weitere gerichtliche Entscheidungen offenbar werden würde, geriete er politisch unter Druck und müsste dann politisch entscheiden, wie er auf diesen Druck reagierte - und wenn er als Folge einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung die Alimentation seiner Beamten deutlich anhöbe (und sei es zunächst nur hinsichtlich jener, die statthafte Widersprüche vollzogen bzw. ein Klageverfahren angestrengt hätten), was zu erheblichen (Folge-)Kosten führen sollte, geriete er politisch ebenfalls mindestens unter Rechtfertigungsdruck (ggf. auch (und gerade) vergangenheitsbezogen), könnte aber - so wie Du das am Ende schreibst - diesem Druck argumentativ deutlich einfacher begegnen, indem er eben auf das Rechtsstaatsprinzip und seine Pflicht hinwiese, die mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sachgemäß zu befolgen, so wie das von ihm verfassungsrechtlich zu erwarten wäre.

Ergo II: In diesem Sinne ist es zu verstehen, dass ich davon ausgehe, dass nach den anstehenden Entscheidungen in den drei Rechtskreisen Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen politisch die Diskussion beginnen wird, wie man nun auf die den jeweiligen Gesetzgeber betreffende Entscheidung reagieren wird. Je nachdem, wie sich dann die Gewerkschaften positionieren und die politischen Prozesse begleiten werden wie auch, wie diese Prozesse medial betrachtet oder begleitet werden, dürfte sich dann entscheiden, wohin die Reise geht, ob es also die Gesetzgeber - insbesondere der niedersächsische - darauf ankommen lassen würden, sich ggf. bald der Gefahr einer Vollstreckungsanordnung auszusetzen, indem er ein weiterhin fantsievolles Handeln gleich einer Untätigkeit vollziehen würde oder ob er es vorzöge, in den Hafen der Verfassungskonformität zurückzukehren. In Anbetracht der sich ihm ggf. bald stellenden Wahl zwischen Skylla und Charybdis müsste sich dann eventuell zeigen, wohin der niedersächsische Gesetzgeber dann segeln wollte. Entsprechend sollten wir zunächst einmal die angekündigte Entscheidung abwarten, denke ich, und danach ihren sachlichen Gehalt betrachten und analysieren. Das Handeln der Gesetzgeber spätestens in den letzten drei Jahren dürfte dem Bundesverfassungsgericht nun eine aktuelle Sachlage präsentieren, die es zukünftig sicherlich ausschließen wollte, was es aber nur vergangenheitsbezogen und zugleich auf weiterhin nicht alle anhängigen Vorlagebeschlüsse anlegen kann.
« Last Edit: 15.06.2023 09:28 von SwenTanortsch »

AlxN

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 28
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4413 am: 15.06.2023 10:01 »
Was macht bei so komplex?

Ich denke, dass hier auf deinen, SwenT., vorangegangen Beitrag eingegangen wurde

Hinsichtlich Baden-Württembergs sollte eine solche Vollstreckungsanordnung ggf. noch auf komplexere verfassungsrechtliche Hürden treffen können, hinsichtlich der anderen genannten Besoldungsgesetzgeber sollte sich dann dahingegen die wiederholt nicht sachgerechte Reaktion auf die mit Gesetzeskraft vollzogene Entscheidung des Bundesverfasungsgerichts ebenfalls sachgerecht begründen lassen, denke ich, sofern das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Entscheidung sachlich ins Auge fassen wollte.

Saggse

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 248
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4414 am: 15.06.2023 10:50 »
Zitat
Denn sofern nun die Verwaltungsgerichtsbarkeit hinsichtlich des Jahres 2013 für verschiedene Kläger im Sinne der Vollstreckunganordnung wiederkehrend als Folge der verfassungswidrigen Gesetzeslage jeweils hohe Nachzahlungsansprüche vollstrecken würde, käme der Dienstherr in seiner Gestalt sowohl als Landesregierung als auch in seiner Gestalt als Gesetzgeber sowohl hinsichtlich des Jahres 2013 politisch in Erklärungsnot, also wieso er eine verfassungswidrige Gesetzeslage nicht beheben würde, obgleich er dazu mit Gesetzeskraft durch die entsprechende bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung verpflichtet wäre
Als ob "Erklärungsnot" jemals ein hinreichendes Motiv für einen Gesetzgeber gewesen wäre, politisch mutmaßlich hochgradig unpopuläre Beschlüsse zu fassen und umzusetzen. Ich finde deine Ausführungen wahnsinnig interessant und spannend, selbst wenn ich sie nicht immer bis ins letzte Detail verstehe, und ich bewundere auch deinen Optimismus, was eine zeitnahe Behebung des Missstandes angeht - und mit "zeitnah" meine ich hier einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Ich wette nicht, aber wenn ich es täte, würde ich darauf setzen, dass wir bis 2030 keine einzige vollständig verfassungskonforme Besoldungsgesetzgebung sehen werden, sondern allenfalls ein paar per Vollstreckung durchgesetzte Regelungen für die Vergangenheit. So sehr ich mir wünsche, das du Recht behälst - mir fehlt der Glaube...

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,198
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4415 am: 15.06.2023 12:42 »
Ich kann, was Du schreibst, gut nachvollziehen, Saggse, auch wenn ich meine Sicht auf die Dinge nicht als optimistisch betrachte: Mit der ersten Vollstreckungsanordnung und deren Vollzug durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit würde ein gewaltiger politisch-moralischer Druck auf den betroffenen Dienstherrn ausgeübt werden, der darüber hinaus im europäischen Kontext zu betrachten wäre. Die offene Flanke, die man sich dort hinsichtlich anderer Nationen und Partner geben würde, wäre entsprechend verheerend. Darüber hinaus wird der Druck auf die Dienstherrn in Anbetracht der anstehenden starken Pensionierungswelle und dem absehbaren Fachkräftemangel nur noch weiter zunehmen. Schließlich hat die Bundesrepublik hinsichtlich der R-Besoldung im europäischen Kontext heute ein wiederholt gerügtes Problem, das es wird lösen müssen. Diese politische Mischung zusammengenommen wird gehörigen Druck ausüben und dieser Druck wird sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit den anstehenden Entscheidungen nach und nach noch einmal konkreter gestalten oder abzeichnen. Wie gesagt, sobald wir die Entscheidungen und deren konkrete Begründung vorliegen haben, wird es leichterfallen, die Rückwirkung auf die kommende Politik der Dienstherrn abzuschätzen. Für die Medien könnte das ein sehr interessantes Thema werden, da hier thematisch einige hübsche Einfach- Doppel-, Drei- und Vielfachwummse versteckt liegen und freigelegt bzw. ggf. auch konstruiert werden könnten. Die Dienstherrn haben nicht erst durch ihr diesbezüglich sehr vorsorgliches Handeln und nicht erst in den letzten drei Jahren ein sehr breites (Spiel-)Feld gelegt und das auch den Medien bereitet, wenn diese jenes als solches für sich entdecken wollten. Auch deshalb kann man Hamburg mit seiner neuesten geplanten Schuhgröße-Gesetzgebung und den Bund mit seinem neuesten Besoldungsvermutlichkeitsgesetzentwurf nur herzlich gratulieren, man gibt sich dort jeweils offensichtlich alle Mühe, nicht erst zur Karnevalszeit für entsprechende Dauerpartystimmung zu sorgen.

Dabei stellt allerdings eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG die Ultima Ratio der dem Bundesverfasungsgericht möglichen Entscheidungen dar, entsprechend ist der Weg bis dahin verfassungsrechtlich umfangreich und umfassend, darin spiegelt sich die Komplexität der Sache wieder, Alx und Versuch. Zentral ist dabei die wiederholte Untätigkeit bzw. ein wiederholtes Handeln, das einer Untätigkeit gleichkäme. Denn zwar wird durch die Vollstreckungsanordnung nicht das Gesetzgebungsrecht des (Besoldungs-)Gesetzgebers eingeschränkt, denn er hat ja jederzeit die Möglichkeit, auf Grundlage der mit Gesetzeskraft erlassenen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht gesetzgeberisch tätig zu werden. Auch wird der Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Einschränkung oder Erweiterung ihrer verfassungsrechtlich festgelegten Rechte zuteil: Die Entscheidung des Bundesverfasungsgerichts erfolgte mit Gesetzeskraft, sodass die Verwaltungsgerichtsbarkeit weiterhin im Rahmen ihres Verfassungsauftrags handelten, wie er in Art. 20 Abs. 3 GG festgelegt ist ("die [...] und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden") und durch die Akzessorietät ist ihr Handeln sehr eng an die mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Dennoch liegt dann ein verfassungsrechtlicher Ausnahmecharakter vor, da zuvor die mit Gesetzeskraft erlassenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wiederholt nicht hinreichend vom Gesetzgeber nachvollzogen und also beachtet worden sind und weil die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Grundlage der Art und Weise, wie die Vollstreckung hinsichtlich der Besoldung und Alimentation zu regeln wäre, offensichtlich sehr eng geführt werden müsste.

Entsprechend kann weiterhin offensichtlich die überwiegende Zahl an Besoldungsgesetzgebern davon ausgehen, dass ihr unmittelbar noch keine Vollstreckungsanordnung ins Haus stehen könnte. Anders sieht das jedoch bei den von mir genannten Besoldungsgesetzgebern aus, die seit 2015 bereits daran erinnert worden sind, dass ihre Gesetzgebung nicht mit der Verfassung in Einklang stehen würde. Sachsen und auch Niedersachsen ist das seitdem bereits zweimal attestiert worden (Niedersachsen ggf. in einem gewissen Maß in einer eingeschränkten Art und Weise), Berlin und Baden-Württemberg zunächst nur einmal. Da davon auszugehen sein dürfte, dass heute weiterhin sämtliche Besoldungsgesetzgeber keine prozedural und materiell verfassungskonforme Alimentation gewährten, ist also in den genannten vier Fällen der Wiederholungsfall gegeben - und zwar hinsichtlich Niedersachsen nun ggf. der dritte, wobei die ersten beiden zunächst einmal die Rüge einer unzureichenden Prozeduralisierung betreffen bzw. eine materiell nicht verfassungskonforme Spezialregelung, die jedoch offensichtlich nicht hinreichend repariert worden ist, da ja in Niedersachsen die Alimentation seit 2005 als verfassungswidrig betrachtet werden kann, sodass die seinerzeitige Heilung ggf. als eine Untätigkeit gleichkommend betrachtet werden darf.

Niedersachsen hat sich entsprechend dadurch, dass es eigentlich durchgehend seine Gesetzesbegründung nur mittels eines copy-and-paste-Verfahrens vollzogen hat, obgleich es bereits zweimal hinsichtlich seiner Begründungspflichten vom Bundesverfassungsgericht gerügt worden ist, m.E. eine hübsche offene Flanke geschaffen. Sofern nun sowohl der materielle, aber ebenso der prozdurale Gehalt der Gesetzgebung in den Jahren 2005 bis 2012 sowie 2014 bis 2016 als im ersten Fall verfassungswidrig und im zweiten Fall - hinsichtlich der Begründungspflichten - mindestens ein weiteres Mal und nun noch einmal deutlicher zu rügen betrachtet werden wird (wovon ich ausgehe, dass mindestens das geschehen wird), sollte es sich der niedersächsische Gesetzgeber mit m.E. einer hohen Wahrscheinlichkeit kaum mehr leisten können, eine erneut nicht verfassungsrechtlich hinreichende Heilung auf Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vollziehen zu können. Sofern diese Heilung aber materiell evident unzureichend erfolgen sollte, könnte sie prozedural kaum hinreichend sein, sodass dann der erneute Verstoß gegen die Begründungspflichten zu verzeichnen wäre. Dabei sollte der niedersächsische Gesetzgeber m.E. weiterhin beachten, was das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung in der Rn. 96 ein weiteres Mal wiederholt hat: "Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben [...], würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren [...], unterlaufen."

Der niedersächsische Gesetzgeber kann sich also glücklich schätzen, dass er, obgleich er auch im letzten Gesetzgebungsverfahren in aller gebotenen Deutlichkeit auf die Kontinuität seiner unzureichenden Prozeduralisierung hingewiesen und obgleich dieser Hniweis mit einem umfangreicheren Nachweis verbunden worden ist, diese Kontinuität auch in jenem Gesetzgebungsverfahren ungebrochen fortgesetzt hat, was ebenfalls umfassender im Gesetzgebungsverfahren nachgewiesen worden ist, wobei mindestens dem Niedersächsischen Finanziministerium bekannt ist, dass diese jeweiligen Nachweise ebenfalls dem Bundesverfassungsgericht vorliegen. Er hat sich entsprechend eine so hübsche eigene offene Flanke geschaffen, dass er entsprechend ggf. bald damit rechnen könnte, vom Bundesverfassungsgericht besonders hervorgehoben zu werden, nämlich indem man ihn mit einer Vollstreckungsanordnung bedachte. Denn diese Androhung dürfte ggf. implizit im Raum stehen, nachdem das Bundesverfassungsgericht angekündigt hat, das Jahr 2013 in der aktuellen Entscheidung nicht zu betrachten - dies könnte dafür sprechen, dass hier eine Art "verfassungsrechtliches Faustpfand" von ihm zurückgehalten wird.

Nun gut, wie gesagt, nach der anstehenden Entscheidung dürften wir schlauer sein - und auch die Besoldungsgesetzgeber, wenn sie es denn wollten.

Aloha

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4416 am: 15.06.2023 13:42 »
Swen, ich finde den Hinweis auf die europäische Ebene der zu heilenden R-Besoldung wichtig, da wir hier ja in ein immer gravierenderes Besetzungsproblem hineinlaufen. Sollte man aber von der Politik tatsächlich nur diese Lücke isoliert schließen wollen, zöge dies aber einen Rattenschwanz an Folgeproblemen nach sich. Zunächst hätte eine R-Anpassung sicher Einfluss auf die W-Besoldung (Professoren sollten nicht geringer besoldet werden als neuberufene Richter, die gerade von ersteren ausgebildet wurden - so haben sich in 2012-14 einige Landesminister geäußert zur Begründung der Erhöhung der W-Besoldung). Da weiterhin auch die Mindest-W-Besoldung in vielen Bundesländer in den Gesetzesbegründungen nach 2012 an Erfahrungsstufen ab A14/A15 gebunden wurde, würde eine "einfache" Teillösung das gesamte Besoldungssystem wieder betreffen. Ein schönes Beispiel, dass das ganze Besoldungssystem nicht mehr stimmt und man nicht immer nur von der Mindestalimentation aus argumentieren kann. 

HansGeorg

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 224
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4417 am: 15.06.2023 14:07 »
Mal eine ernst gemeinte Frage. Wenn allen Politikern das Thema so dermaßen auf den Keks geht und alle sich zusammen raufen um eine Mehrheit finden das GG zu ändern. Können die dann nicht das Beamtentum einfach abschaffen?

Reisinger850

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 384
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4418 am: 15.06.2023 14:09 »
Für mich jedenfalls nicht mehr - Bestandsschutz

Versuch

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 424
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4419 am: 15.06.2023 14:23 »
Bin da leider auch nicht optimistisch.

Bisher wird es auch eher ausgesessen.
Und die Medien sind ja eh meistens Beamten basher.
Wem außer dem Beamten stört es dann, wenn man sie benachteiligt?

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,198
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4420 am: 15.06.2023 15:02 »
Tatsächlich wäre es für den Gesetzgeber nicht so einfach, die R-Besoldung sachgerecht von der Beamtenbesoldung abzukoppeln, Aloha. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits Ende der 1960er Jahre fesgestellt, dass Art. 98 Abs. 1 und 3 GG nicht fordere, dass "die Besoldung und Versorgung der Richter in besonderen Gesetzen geregelt wird. Eine Trennung des richterlichen Besoldungsrechts vom Besoldungsrecht für Beamte wäre nur sinnvoll, wenn die Regelungen nach verschiedenen Prinzipien angelegt werden müssten, wenn sie sich also grundlegend nach Aufbau und Struktur unterscheiden müßten. Das fordert aber das Grundgesetz nicht." (BVerfGE 26, 141 [154]) Entsprechend müsste eine entsprechende Neustrukturierung der Richterbesoldung zunächst nach Aufbau und Struktur gänzlich neu vollzogen werden. Dafür aber bedürfte es eines sachlichen Grundes. Darüber hinaus müsste begründet werden, wieso die mittlerweile in der Bundesrepublik weit über 70 Jahre vollzogene einheitliche Gesetzgebung nun sachlich obsolet sein sollte. Wie gehabt könnten Kosteneinsparungsgründe - hier hinsichtlich der Beamtenschaft - allein nicht hinreichen, um entsprechende Regelungen zu begründen. Zugleich dürfte es für die Gesetzgeber schwierig sein, nun eine deutlich höhere Grundbesoldung für Richter einzuführen und das mit der Notwendigkeit der Attraktivitätssteigerung des Richteramts zu verbinden, um hinsichtlich von Beamten hervorzuheben, dass hier die familienbezogenen Besoldungsbestandteile zu erhöhen sind, um die - grundsätzlich sachlich bislang nicht hinreichend nachgewiesenen (das ist nun aber ein andere Thema) - größeren Bedarfe für den Unterhalt der Familien zu befriedigen. Entsprechend sollte man insgesamt davon ausgehen, dass es den Besoldungsgesetzgebern nicht sachgerecht gelingen sollte, eine entsprechende Trennung zu vollziehen. Sofern sie aber die Grundbesoldung der Richterämter deutlich anheben wollten, was notwendig wäre, um zu der notwendigen Attraktivitätssteigerung zu kommen, hätten sie hinsichtlich der Beamten weiterhin das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen zu beachten.

Dem Gesetzgeber wäre es problemlos möglich, den Art. 33 mitsamt des zweiten bis fünften Absatzes ersatzlos aufzuheben, sofern sich dafür eine qualifizierte Mehrheit finden würde, HansGeorg. Als Folge gäbe es aber kein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis mehr, wie es durch Art. 33 Abs. 4 GG geregelt wird. Auch die hergebrachten Grundsätze aus Art. 33 Abs. 5 GG hätten keine Bedeutung mehr. Gleichfalls müsste öffentliche Arbeitgeber dann kein Leistungsprinzip mehr beachten, wie es sich aus Art. 33 Abs. 2 ergibt, da es keine öffentlichen Ämter mehr geben würde. Wie alle Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland hätten dann bspw. die angestellten Polizistinnen und Polizisten ein Streikrecht. Der angestellte Bundeswehrangehörige könnte dann ggf. überlegen, ob er zu einem anderen und also ggf. gerne auch privaten Militärdienstleister wechselte, sofern sich diese z.B. auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland - vielleicht als GmbH...?! - bilden würden; sofern sich überhaupt der Einsatz von Waffengewalt von staatlicher Seite noch rechtfertigen ließe, denn die Waffengewalt ist staatlicherseits eng mit dem Treueverhältnis verbunden. Nicht umsonst sollte also als Folge der Aufhebung der genannten Absätze das Gewaltmonopol des Staates aus Art. 20 GG ggf. eine andere Bedeutung erlangen als bisher, um nur ein paar Fragen aufzuwerfen, die mit einer entsprechenden Aufhebung einhergehen würden.

@ Versuch

Ich würde eher andersherum fragen: Wen interessierte es, dass die 17 Gesetzgeber in der Bundesrpeublik Deutschland wissentlich und willentlich sowie dauerhaft die Verfassung verletzten und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts missachteten? Nun kann man sagen: Das würde niemanden interessieren - ich würde eher sagen: Das interessiert bislang kaum jemand, weil es kaum jemand mitbekommt und die Sachlage kompliziert genug ist, dass das kaum jemand glauben würde. Sofern nun aber verschiedene Verwaltungsgerichte dies regelmäßig feststellten, die Vollstreckung anordnen und die öffentliche Verwaltung dem Folge leisten würde, wonach die Besoldungsgesetzgeber dennoch genauso weitermachten als wie zuvor, dann ginge ich davon aus, dass sich dafür sowohl in den Medien als auch in der Gesellschaft ein Interesse regen würde - unabhängig davon, ob man dort der Beamtenschaft eine größere Sympathie entgegenbringen würde oder wollte oder nicht. Denn das Ergebnis eines solchen Handelns vonseiten der Dienstherrn würde eine andere Republik herstellen, die man nicht mehr als Rechtsstaat begreifen könnte.

polente

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4421 am: 15.06.2023 15:21 »
Hallo in die Runde,

kann schon jemand skizzieren, wie es für NRW weiter geht? Die Gewerkschaften halten sich, außer der Empfehlung des jährlichen Widerspruchs, meines Erachtens ziemlich bedeckt.
I have a dream, that one day, Alimentation will be verfassungsgemäß.

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 810
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4422 am: 15.06.2023 15:34 »
Mal eine ernst gemeinte Frage. Wenn allen Politikern das Thema so dermaßen auf den Keks geht und alle sich zusammen raufen um eine Mehrheit finden das GG zu ändern. Können die dann nicht das Beamtentum einfach abschaffen?
Man ist sich scheinbar nicht ganz einig, ob das in Deutschland möglich ist. Die Schweiz hat das Berufsbeamtentum abgeschafft und Österreich ist auf dem Weg dorthin. Söder sagte letztens, er steht voll hinter dem Berufsbeamtentum. Das hört sich eher wie eine Drohung an, die wohl bei den Beamtenverbänden verfängt. Manche sagen, es könnte mit einer 2/3- Mehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert werden.
Dr. Dr. Maximilian Baßlsperger sagt im Rehm-Verlag folgendes:
Dabei stellt sich die Frage, ob eine Abschaffung des Berufsbeamtentums überhaupt möglich ist, weil die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG auf Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verweist, der die Gewaltentrennung und damit konsequenterweise auch den Bestand der vollziehenden Gewalt und in Art. 20 Abs. 3 GG das Gesetzmäßigkeitsprinzip und das Rechtsstaatsprinzip  auf Dauer garantiert.
Die verfassungsänderungsfesten Prinzipien „Rechtsstaat“ und „Sozialstaat“ bedingen, dass ein Dienstrechtssystem besteht, das diese Prinzipien sichert und seine Amtswalter so schützt, wie dies das Beamtensystem tut. Nimmt man das Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip ernst, so wird man nicht umhin können, das Beamtensystem als Institution dem Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 GG unterzuordnen. Eine ganze Reihe namhafter Autoren hat sich jedenfalls dafür ausgesprochen, die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums dem Ewigkeitsschutz des Art. 97 Abs. 3 GG zu unterstellen.1

 


Opa

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4423 am: 15.06.2023 15:52 »
Mehr als bemerkenswert ist auch, dass Hamburg die Mindestbesoldung mittlerweile für A6 statt für A4 berechnet, mit der Begründung, dass alle A6er wegen Zulagen ohnehin bessergestellt seien.

Das hat erhebliche Auswirkungen auch wegen der Abstandsgebote, die so zunehmend erodiert werden.
Diese Kreativität des Gesetzgebers ist nicht verwunderlich, da die beiden Abstandsgebote (Mindestbesoldung zur Grundsicherung sowie innerhalb der Tabelle) über kurz oder lang den Knausern das Genick brechen werden. Gerade weil das BVerfG eine immer konkretere Prozeduralisierung vorschreibt, werden auch die zuständigen Stellen immer erfinderischer.

Das ganze ist, wie schon Viele hier im Forum festgestellt haben, ein reines Zeitspiel. Und es rechnet sich, weil eben immer noch ein hoher Prozentsatz der Beamten den Widerspruch scheut und von denen, die jährlich den Musterwiderspruch der Gewerkschaft ihres Vertrauens einlegen, wiederum nur ein verschwindend geringer Prozentsatz den Verfahrensgang konsequent weiter verfolgt, geschweige denn den Gang vor Gericht wagt.

So verfallen jedes Jahr pünktlich zum Sylvesterknall ein paar Milliarden Euro an mittelbaren Ansprüchen der Beamtenschaft. Und dass man damit in der Beamtenschaft vielleicht ein paar hundert Wählerstimmen riskiert, interessiert niemanden. Denn der breiten Mehrheit der nicht-verbeamteten Steuerzahler gefällt es genau so.

VierBundeslaender

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 131
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4424 am: 19.06.2023 08:10 »
Nehmen wir an, die Familienzuschläge mit der Anrechnung des Ehegattengehalts (fiktiv) werden Gesetz. Ist es dann nicht so, dass durch Heirat das Gehalt sinken kann? Das bedeutet doch einen Widerspruch zur Förderung der Familie, oder sehe ich das falsch? Und damit hätten wir den nächsten Klagegrund, oder?