Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1468478 times)

Chrisdus

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...das passiert, wenn Gottes Sohn mit dem unehelichen Sohn von Spid korrespondiert... 8) ;D



Warum gebe ich dir da vollumfänglich recht? 😜

Ich denke, von einer bundeseinheitlichen Besoldung sind wir weit entfernt.

SwenTanortsch

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Da das Bundesverfassungsgericht zugleich die Mindestalimentation monetär für so hoch bemessen hat, dass kein Besoldungsgesetz diese erfüllt, sind folglich alle - wie so dann auch automatisch sämtliche R-Besoldungen - verfassungswidrig. Daraus folgt nicht, dass sie nun automatisch geändert werden müssen - jedoch unterliegen sie der gerichtlichen Kontrolle, sodass sie sich spätestens allesamt mit der ersten folgenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung in Luft auflösen werden. Denn sofern der Bund oder ein Land nach der den aktuellen Beschluss reproduzierenden Entscheidung keine Neufassung seines verfassungswidrigen Besoldungsgesetzes vornehmen werden, reichte eine einfache Klage vor einem Verwaltungsgericht, um das Gesetz zu kippen. Denn in Anbetracht dessen, dass das Bundesverfassungsgericht den eigenständigen Charakter des Mindestabstandsgebot mitsamt der daraus herrührenden Folgen im fünften Leitsatz explizit hervorhebt, dürfte es ausgeschlossen sein, dass ein VG das Anrufen der nächsthöheren Instanz zuließe, wenn es auf Grundlage der operationalisierten Bestimmung zu dem Schluss einer nicht ausreichenden Mindestalimentation kommen sollte. Denn da die Methodik nun für alle anwendbar ist, wäre es unsinnig, noch eine weitere Instanz zuzulassen; die Mindestalimentation ist nun rechtssicher bestimmbar, ergo benötigte man keine zweite Instanz mehr. Der Klageweg, der in den letzten 15 Jahren grundsätzlich immer sehr lang war, ist nun sehr kurz und kann mit Blick auf die Mindestalimentation nie mehr lang sein - sodass es für die Besoldungsgesetzgeber spätestens mit der Prozeduralisierung der nächsten Besoldungsgesetze keinen Sinn mehr machte, auf Zeit zu spielen.



Lieber SwenTanortsch,

ich habe eine sehr wichtige Passage, die ich oben bereits in einem früheren Beitrag kurz angedeutet hatte, jedoch du erst so genau ausgeführt hast, fett gemacht.

Auf der Homepage "Berliner-Besoldung.de" sowie auch beim "Deutschen Richterbund" sind weitere sehr gute Einordnungen der Entscheidung sowie Tragweite von fachkundiger Seite, die sogar soweit gehen, wie bereits in einem anderen Thread auch hier geäußert, wieder eine bundeseinheitliche Besoldung zu fordern, um ebendiese politischen Versäumnisse, um nicht zu sagen absichtlich herbeigeführten Zustände, wieder ins Lot zu bringen.

Lieber Chrisdus,
es hat letztes Jahr sogar eine Petition gegeben, die das Ziel verfolgt hat, den Anfang für eine bundeseinheitliche Besoldung zu legen. Für uns Beamte wäre das meiner Meinung nach tatsächlich von Vorteil (es ist allerdings ein komplexes Thema, bei dem viele Prämissen abzuwägen wären) - allerdings dürfte kaum ein Bundesland daran ein Interesse haben, wie es auch was_guckst_du schreibt (und Du jetzt auch, sehe ich vor dem Abschicken dieses Beitrages).

Nun ja, heute habe ich mich recht ausführlich mit der o. g. Passage beschäftigt. Es wird insgesamt interessant werden, wie sich die politische Konstellation in dem Moment entwickeln wird, wenn der erste Beschluss des Bundesverfassungsgericht zur A-Besoldung erfolgt. In jenen Ministerien oder Mysterien, in denen der Beschluss nun bereits in seiner tieferen Dimension erkannt bzw. als erkannt besprochen worden ist bzw. wird, werden sicherlich bald schon Überlegungen angestellt, um das Fahren auf selbstgebauten Umgehungsstraßen fortzusetzen - interessant dürfte es darüber hinaus auch dann werden, wenn in der juristischen Literatur die ersten umfänglicheren Einordnungen des Beschlusses erfolgen. Also mal schauen, wie sich das Ganze weiter entwickelt - am Einfachsten wäre es, wenn die Gewerkschaften und Verbände aktiv werden würden (insbesondere mit kräftigem Trommel für Widersprüche): Aber die Erfahrung der letzten Jahre lehrt, dass das aus verschiedenen Gründen wohl auch dieses Mal (noch) nicht der Fall sein wird...

Chrisdus

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Lieber SwenTanortsch,

in der Tat, mit den Gewerkschaften hast du den Nagel auf den Kopf getroffen. Ich versuche seit dem Urteil 2015 immer wieder bei zwei für mich zuständigen Gewerkschaften gehört zu werden.
Leider bekomme ich darauf nie eine Antwort. Im Gegenteil musste ich mich bereits als unsozialen raffgierigen Menschen bezeichnen lassen, dem jegliche Empathie für andere AN fehlt. Ich solle doch zufrieden sein, war die Antwort eines Gewerkschaftlers.

Von daher gehe ich zumindest bei den für mich zuständigen Gewerkschaften davon aus, dass diese nicht für die Sache werben werden...leider...




Lars73

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Du bist Mitglied in zwei Gewerkschaften?

MrRossi

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Trommelwirbel......... 8)

Chrisdus

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Du bist Mitglied in zwei Gewerkschaften?

Genau lesen, was ich geschrieben habe. Ich bin und war nie Mitglied in zwei Gewerkschaften.


Lars73

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Dann gibt es auch keine für dich zuständige Gewerkschaft.

Chrisdus

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Ist in Ordnung  ;) Nochmal, genau lesen, was ich geschrieben habe.
Ich sehe hier keinen Grund, meine Erfahrungen mit Gewerkschaften aufzuschreiben.

Feidl

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Also mal schauen, wie sich das Ganze weiter entwickelt - am Einfachsten wäre es, wenn die Gewerkschaften und Verbände aktiv werden würden (insbesondere mit kräftigem Trommel für Widersprüche): Aber die Erfahrung der letzten Jahre lehrt, dass das aus verschiedenen Gründen wohl auch dieses Mal (noch) nicht der Fall sein wird...
Bei der verfassungswidrigen verminderten Eingangsbesoldung bis 2017 in Baden-Württemberg haben die Gewerkschaften, zumindest die GEW, Anreiz und Hilfestellung gegeben für einen Widerspruch. Ich, der gar nicht in den Bereich der GEW fällt, hab dies auch genutzt.

Ich hoffe, dass es auch für den jetzigen Fall so wird.

SwenTanortsch

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Nachfolgend habe ich mal mein früheres Widerspruchsschreiben aktualisiert und verallgemeinert, sodass es sich nicht ausschließlich auf Niedersachsen bezieht, sondern allgemein verwendet werden kann. Dabei kann ich natürlich nicht die Garantie übernehmen, dass es rechtsgültig ist, was für alle meine Anmerkungen gilt. Wer Rechtssicherheit haben möchte, sollte sich einen Anwalt nehmen, denn auch die nachfolgenden Zeilen ersetzen keine professionelle Rechtsberatung.

Darüber hinaus ist zu hoffen, dass die Gewerkschaften und Verbände im Bund und jenen Ländern, die bislang keine Widersprüche empfohlen haben, entsprechende Musterwidersprüche erarbeiten werden. Ein Widerspruch kann sich immer nur auf das aktuelle Kalenderjahr beziehen und sollte spätestens bis zum 30.12. des Jahres beim Land eingehen. Insofern kann man derzeit noch abwarten, was sich noch so in diesem Jahr tut. Andererseits werden die Länder aus den o g. Gründen erst dann wirklich tätig werden, wenn absehbar wird, dass die Anzahl der Widersprüche so hoch wird, dass es kostengünstiger wird, auch ohne abschließendem gerichtlichem Beschluss das aktuelle Besoldungsgesetz zu ändern. Allerdings dürfte wohl kaum von diesen Zeilen nun ein Widerspruchstsunami ausgelöst werden...

Zum Einlegen eines Widerspruchs ist an sich keine differenzierte Begründung nötig, theoretisch würde es reichen, kurz und knapp zu schreiben: "Ich lege Widerspruch gegen meine mir gewährte Besoldung des laufenden Kalenderjahres ein und beantrage auf Grundlage der maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine amtsangemessene Besoldung."

Zugleich sollte ein Widerspruch ausreichen, um seine Ansprüche geltend zu machen. Es ist also offensichtlich kein Klageverfahren nötig, was vor dem aktuellen Beschluss nicht klar war, da sich das BVerfG diesbezüglich nicht entsprechend klar geäußert hatte (und die Länder sich bei Rückfragen i.d.R. auch diesbezüglich bedeckt gehalten haben).

Im aktuellen Beschluss betont das BVerfG nun am Ende explizit (Rn. 183): "Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird."

Spätestens mit dem Verweis auf BverfGE 140, 240, welche sich ausschließlich auf Klagen von Beamten bezieht, ist de facto klar, dass die abschließenden beiden Sätze des Zitats auch für Beamte gelten, was sich aber auch schon so aus dem Kontext erschließt.

Hier das Muster eines (sehr langen) Musterwiderspruchsschreiben, das zugleich noch einmal den Gang der juristischen Entwicklung seit 2015 nachzeichnet (was wie gesagt nicht nötig wäre):


[Name, Vorname   ]                                 [Ort, Datum]
[Adresse]
[Beschäftigungsbehörde]
[Personalnummer]



An
[Adresse der zuständigen Bezügestelle – (s. Gehaltsabrechnung)]




Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation im Haushaltsjahr 2020




Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit Urteil vom 05.05.2015 (2 BvL 17/09 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt und dabei die Kriterien konkretisiert, nach denen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist.

Mit seinen Entscheidungen zur A-Besoldung verschiedener Bundesländer (2 BvL 5/13 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht am 17.11.2015 die Prüfparameter weiter konkretisiert und um ein Abstandsgebot zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum ergänzt, ohne hier zunächst noch eine operationalisierte Berechnungsmethode zur Bestimmung jenes Minimums vorzulegen. Diese Methodik hat es mit seinem Beschluss vom 04.05.2020 (2 BvL 4/18) nun rechtskräftig konkretisiert.

Mit Beschluss vom 23.05.2017 (2 BvR 883/14 u.a.) hat es dem Abstandsgebot als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums Verfassungsrang zugewiesen, um in seinem Urteil vom 16.10.2018 (2 BvL 2/17) noch einmal besonders hervorzuheben, dass Beamte nicht stärker als andere Berufsgruppen zur Haushaltskonsolidierung herangezogen werden dürfen; zugleich hat es den Blick dabei und noch einmal besonders auf die nötigen prozeduralen Anforderungen sowie die Gesamtwirkung, die in der jeweiligen Gesetzesbegründung besonders zu beachten ist, gelenkt.

In seinem Beschluss vom 28.11.2018 (2 BvL 3/15; vgl. hier Rn. 51) hat das Bundesverfassungsgericht dem Land Niedersachsen in nuce, jedoch zum wiederholten Male (vgl. seinen Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. – Rn. 168) bescheinigt, dass seine Gesetzesbegründungen in der Vergangenheit nicht immer den nötigen prozeduralen Anforderungen entsprochen hat, also nicht immer hat erkennen lassen, dass das entsprechend nötige Handeln des Landes das Ergebnis einer auf die Herstellung praktischer Konkordanz zielenden Abwägungsentscheidung gewesen ist.

Mit seinem aktuellen Beschluss vom 04.05.2020 (2 BvL 4/18) hat es die Prozeduralisierungspflichten des Besoldungsgesetzgebers noch einmal konkretisiert und diese als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips insoweit konkretisiert, dass ein Verstoß gegen die dem Besoldungsgesetzgeber obliegenden Prozeduralisierungspflichten zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, unabhängig davon, ob sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. ebd., Rn. 96). Darüber hinaus hat es den prozeduralen Zusammenhang der drei Prüfungsstufen und die damit verbundenen Pflichten des Besoldungsgesetzgeber weiter konkretisiert (vgl. ebd., sechster Leitsatz und Rn. 84 f.). Schließlich hat es mit Blick auf das Mindestabstandsgebot die Bestimmung der Mindestalimentation, die als solche einen mindestens 15%igen Abstand zum sozialgesetzlichen Grundsicherungsniveau aufweisen muss, präzisiert (vgl. ebd., Rn. 46-71).

Mit Datum vom ….2019 hat der …. Landtag das aktuelle Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz beschlossen (…. [hier ggf. auf das entsprechende Gesetzblatt verweisen]).

Vor dem Hintergrund der Empfehlung aller maßgeblichen Gewerkschaften und Verbände lege ich hiermit Widerspruch gegen meine mir gewährte Besoldung ein. Zugleich beantrage ich unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung, die also der Prüfmethodik des Bundesverfassungsgerichts und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.

Aus verfahrensökonomischen Gründen bitte ich darüber hinaus darum, bis zur endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung meinen Antrag ruhen zu lassen sowie auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

Spid

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Ist vor dem Hintergrund des ergangenen Beschlusses auch davon auszugehen, daß die Besoldung des Bundes, die ja wie bspw. die bayrische auch sich auf einem etwas höheren Niveau bewegt als jene, zu der der Beschluss ergangen ist, ebenso verfassungswidrig ist und der Anpassung bedarf?

SwenTanortsch

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Ist vor dem Hintergrund des ergangenen Beschlusses auch davon auszugehen, daß die Besoldung des Bundes, die ja wie bspw. die bayrische auch sich auf einem etwas höheren Niveau bewegt als jene, zu der der Beschluss ergangen ist, ebenso verfassungswidrig ist und der Anpassung bedarf?

Ich habe mich gestern sehr lange insbesondere mit der einschlägigen Passage zur Mindestalimentation (Rn. 46-71) und den daraus resultierenden Folgen beschäftigt. Das Eregbnis hat bei mir eher weniger Euphorie ausgelöst (wie andere vermuten), sondern zunehmendes Erschrecken - denn als Ergebnis des aktuellen Beschlusses werden die Beamtenbesoldungen in Deutschland so gewaltig steigen müssen, dass ich mich frage, ob das gesellschaftlich noch vermittelbar sein wird. Das betrifft den Bund genauso wie alle Länder. Ohne dass ich jetzt für ein anderes Land als Berlin Nachberechnungen angestellt habe, ist offensichtlich, dass zumindest, was die Nachzahlungen bezogen auf die Widersprüche der Vergangenheit angeht, das Ergebnis gewaltig ist.

Zugleich zwingt das Bundesverfassungsgericht alle Besoldungsgesetzgeber - also den Bund und die Länder - praktisch dazu (de jure nicht; aber das ist ein andere Frage), wieder Ortszuschläge einzuführen, die Besoldung also nach Höhe der regionalen Unterkunftskosten zu differenzieren (was dann allerdings erst zukünftig gelten wird; für die aus Widersprüchen resultierenden Nachzahlungen ist von Höchstbeträgen auszugehen), um seine sehr deutlich steigenden Personalkosten reduzieren zu können (und zugleich betrifft diese Möglichkeit bislang offensichtlich nur die Flächenstaaten und natürlich den Bund; Berlin selbst hat - jedenfalls im Moment - keine entsprechende Möglichkeiten, weil in ganz Berlin einheitlich die Mietenstufe IV anzusetzen ist). Das Besoldungsrecht und insbesondere die Verfahren zur Bestimmung amtsangemessener Alimentationen werden sich in den nächsten Jahren grundlegend erweitern, insbesondere, was die Indikatoren zur Bestimmung einer amtsangemessenen Alimentation betrifft. Dafür hat das Bundesverfassungsgericht nun endgültig gesorgt - nicht zuletzt auch damit, dass es beschlossen hat, dass ein Verstoß gegen die dem Besoldungsgesetzgeber obliegenden Prozeduralisierungspflichten zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, unabhängig davon, ob sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (Rn. 96). Bei allem Erschrecken ist zugleich die Eleganz, mit der das Bundesverfassungsgericht in den letzten fünf Jahren den langjährigen Tricksereien von Besoldungsgesetzgebern begnet ist, bewundernswert - diese Leistung wird eines der großen Vermächtnisse von Andreas Voßkuhle bleiben.

Dabei ist bislang eine genaue Nachberechnung für andere Bundesländer und den Bund derzeit nicht möglich, da das Bundesverfassungsgericht seine von der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Daten nicht veröffentlicht hat und auch dessen Berechnungsmethodik nicht weiter thematisiert.

Was aber möglich ist - das werde ich gleich mal in tabellarischer Form darstellen und danach hier einstellen -, ist ein Vergleich der Ergebnisse, also (a) was hat das Land Berlin von 2009 bis 2015 an Nettoalimentation gewährt, (b) was wäre daraus resultiert, wenn das Bundesverfassungericht dem Bundesverwaltungsgericht gefolgt wäre, und (c) was hat nun das Bundesverfassungsgericht für Recht befunden. Wenn man sich diese Tabelle anschauen wird, erübrigt sich jede weitere Diskussion, ob eine Alimentation in Deutschland nicht verfassungkonform ist. Denn zwar stand Berlin 2009 bis 2015 ganz am Ende der Alimentationshöhe - aber die Unterschiede zum Bund und zu den anderen Ländern waren zwar groß, aber nicht so gewaltig wie das, was das Bundesverfassungsgericht jetzt beschlossen hat.

Spid

  • Gast
Das klingt erfreulich. Dann hoffe ich mal, daß Bundesbeamte und Soldaten möglichst zahlreich Widerspruch einlegen und damit Druck hinsichtlich einer zügigen Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustands aufbauen.

was_guckst_du

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Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

was_guckst_du

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...und noch einmal...die Suppe ist bei Weitem nicht so heiss, wie sie hier von SwenT. und ChrisDus am köcheln gehalten wird...
Gruß aus "Tief im Westen"

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