Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1566854 times)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4560 am: 29.07.2023 00:37 »
"Beschleunigte Verfahren" sind nach §§ 417 bis 420 der Strafprozessordnung Teil des Strafrechts, Internet, und kommen insofern für konkrete Normenkontrollverfahren nicht in Frage. Insofern meinst Du höchstwahrscheinlich eher (so verstehe ich zumindest Deine Zeilen; eventuell verstehe ich sie aber auch falsch, dann interveniere einfach noch einmal), ob über einen Rechtskreis schneller vonseiten des Bundesverfassungsgericht entschieden werden könnte, sofern der Gesetzgeber die mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht sachgerecht umsetzen würde.

Das Bundesverfassungsgericht könnte entsprechend so verfahren, und zwar beispielsweise, indem es die Berliner A-Besoldung für die Jahre 2009 bis 2015 betrachten würde, nachdem das Reparaturgesetz im Gefolge der aktuellen Entscheidung 2 BvL 4/18, die R-Besoldung betreffend, 2021 mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nicht sachgerecht erfolgt ist. Es ist versucht worden, das Bundesverfassungsgericht von der Notwendigkeit eines solchen Vorgehens in einem umfassenderen Schriftsatz zu überzeugen, was aber nicht gelungen ist (vgl. https://www.berliner-besoldung.de/stellungnahme-zum-normenkotrollverfahren-2-bvl-4-bis-9-18/ und https://www.berliner-besoldung.de/entscheidung-berliner-a-besoldung-nicht-2022/). Die Gründe dafür dürften sich aus zumindest drei Gesichtspunkten erklären lassen:

- Als erster Grund entscheidet das Bundesverfassungsgericht meiner Meinung nach derzeit weiterhin nicht schneller über die seit 2016 bei ihm aufgelaufenen und eben anhängigen Verfahren, da die seit 2012 sich im Fluss befindliche neue Besoldungsdogmatik - also der seitdem erstellte neue Kernbestand an Direktiven, die so aufeinander verweisen, dass sie die Rechtsprechungsverfahren soweit vereinfachen, dass über anhängige Verfahren zügiger entschieden werden kann - noch nicht abgeschlossen ist, was sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit den angekündigten Entscheidungen ändern wird. Solange der Abschluss der neuen Dogmatik nicht vollzogen ist, dauern entsprechende Verfahren länger, da eben die neuen Direktiven auch in ihrem sachlogischen Zusammenhang und Implikationen mit- und gegeneinander abgewogen werden müssen. Denn eine Dogmatik hat den Anspruch, dass sämtliche ihrer Sätze widerspruchsfrei zueinander stehen sollten, was in einem komplexen Rechtsgebiet allerdings niemals erreicht werden kann. Solange der Entwicklungsprozess der neuen Dogmatik nicht weitgehend abgeschlossen ist, dürfte also damit zu rechnen sein, dass es keine schneller vollzogenen Verfahren geben wird, weil die Erstellung einer neuen Dogmatik generell ein komplexer und also zeitintensiver Prozess ist.

- Damit verbunden ist der zweite Grund, der meiner Meinung nach darin zu suchen ist, dass wir den länderübergreifenden konzertierten Verfassungsbruch in allen Rechtskreisen vorfinden. Da die Gesetzgeber spätestens seit 2020 wissentlich und willentlich, also zielgerichtet, die sie bindend treffenden Direktiven zunehmend soweit missverstehen, dass man vielfach von einer gezielten Missachtung ausgehen darf, befinden wir uns politisch auf den Weg hin zu einer Verfassungskrise hin. Jetzt wäre es für sich genommen und also auf dem ersten Blick die schlüssige Konsequenz, dass das Bundesverfassungsgericht dieses Treiben, das es verfassungsrechtlich und in dieser geballten Form nicht geben kann, schnellstens beendet. Das hört sich logisch an - nur kann das das Bundesverfassungsgericht nicht beenden. Beenden können den gezielten Verfassungsbruch nur die, die ihn vollziehen, also die Gesetzgeber. Damit liegt es nun an dem Bundesverfassungsgericht, seine Entscheidungen so zu vollziehen, dass die Gesetzgeber wieder verfassungskonforme Gesetze verabschieden. Und das ist ein komplexes Unterfangen, da das Bundesverfassungsgericht nicht nach dem Motto "Aug um Aug, Zahn um Zahn" handeln kann, also das bar jeder Verhältnismäßigkeit sich vollziehende Handeln der Gesetzgeber mit einem ebenfalls unverhältnismäßigen Handeln zu stoppen zu versuchen - denn das Ergebnis wäre dann mit hoher Wahrscheinlichkeit: dass die sich mehr und mehr abzeichende Verfassungskrise nur umso schneller da wäre.

- Das Bundesverfassungsgericht dürfte also nach einem die Verhältnismäßigkeit beachtenden Weg suchen, so wie es das dem eigenen Anspruch nach immer tut (es hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entwickelt, den die meisten Verfassungsgerichte in der Welt übernommen haben - und um den sich derzeit der massive Konflikt in Israel dreht), um sich dabei der komplexen Situation bewusst zu sein, womit sich meiner Meinung nach der dritte Aspekt zeigt: Das Bundesverfassungsgericht hat mit der im Verfahren 2 BvL 4/18 entschiedenen Normenkontrolle das Feld vorbereitet für das, was Du - denke ich - meinst. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit kann man das Handeln des Abgeordnetenhauses im Zuge des genannten Reparaturgesetzes als einer Untätigkeit gleichkommend betrachten (wobei juristisch weiterhin das Problem besteht, dass hier mit der R- und der A-Besoldung zwei verschiedene Besoldungsordnungen zu betrachten wären). Darüber hinaus wird es in den angekündigten Entscheidungen hinsichtlich Niedersachsens und Schleswig-Holsteins nicht über alle anhängigen Verfahren entscheiden. Es behält sich hier also eine Art "verfassungsrechtliches Faustpfand" vor: Sofern die beiden Länder nicht bis zu dem ihnen gesetzten Datum zur angemessenen Reparatur der mit Gesetzeskraft vom Bundesverfassungsgericht betrachteten Besoldungsgesetzgebung schreiten würden, könnte diese Untätigkeit oder ein entsprechendes Handeln, das einer Untätigkeit gleichkäme, geahndet werden. Darüber hinaus ließe sich mindestens auch hinsichtlich Sachsens, das seit 2015 bereits zweimal vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet ist und ebenfalls weiterhin keine amtsangemessene Alimentation gewährt, mit einer gewissen Wahrscheinlichekti begründen, dass das Handeln des Gesetzgebers einer Untätigkeit gleichkomme.

Entsprechend wird nach den anstehenden Entscheidungen mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit nicht nur die neue Besoldungsdogmatik in ihren grundlegenden Direktiven weitgehend vollzogen sein, zugleich zeigt sich weiterhin, dass alle Besoldungsgesetzgeber seit 2020 nicht gewillt sind, wieder auf den Boden des Grundgesetzes zurückzukehren, und schließlich ließe sich mit einer unterschiedlich hohen Wahrscheinlichkeit mindestens für die vier Rechtskreise Niedersachsen, Sachsen, Berlin und Schlesiwg-Holstein ein Handeln begründen, dass einer Untätigkeit gleichkäme, sofern sie nach den anstehenden Entscheidungen auch diese missachten wollten. Es dürfte also dann davon auszugehen sein, denke ich, dass es verhältnismäßig begründbar wäre, in der darauf folgenden Entscheidung hinsichtlich von einem oder mehreren der gerade genannten Rechtskreise eine Vollstreckungsanordnung zu vollziehen. Spätesens sie - als die Ultima Ratio des Bundesverfassungsgerichts - sollte eine Beschleunigung zur Folge haben, wie Du sie, denke ich, meinst.

Umso wichtiger dürfte es sein - das ist mein Fazit, das ich hier wiederkehrend begründet ziehe, weil mich die sachliche Betrachtung der Lage dazu veranlasst -, dass nun mit den anstehenden Entscheidungen die neue Dogmatik präzise und eindeutig in ihren Grundfesten ausgeformt werden wird, wozu das Bundesverfassungsgericht in seiner letzten Entscheidung mit der Präzisierung des Mindestabstandsgebots und der weiteren Ausformung der den Gesetzgeber treffenden Begründungspflichten sowie des (dort m.E. noch nicht hinreichend vollzogenen) engen Zusammenhangs beider Abstandsgebote wichtige weitere Bausteine in die Rechtsfigur eingefügt hat. Die anstehenden Entscheidungen mitsamt ihren Begründungen werden eine hohe Bedeutung haben - greifen sie zu kurz, werden wir spätestens mit den ab dem Winter anstehenden Novellierungen der Besoldungsgesetze der Länder in verfassungsrechtlich schwere Fahrwasser geraten, was wir in Anbetracht der vielfach krisenhaften Zeit gesellschaftlich ganz sicher nicht gebrauchen können.
« Last Edit: 29.07.2023 00:44 von SwenTanortsch »

Jörn85

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4561 am: 30.07.2023 08:36 »
Wäre aufgrund der Verweigerungshaltung vieler Besoldungsgesetzgeber nicht auch grundsätzlich denkbar, dass das BVerfG das Streikverbot für Beamte lockert? Ich meine mich bei der letzten Entscheidung dazu (2018?) daran zu erinnern, dass nach dem Beschlusstext mit dem Streikverbot zwingend die Pflicht zur angemessenen Besoldung einhergeht. Dann müsste das BVerfG auch den Haushalten keine Milliardenbeträge zumuten oder flexibel interpretierbare Berechnungen aufstellen, sondern kann die Initiative den Beamten selbst zuschieben. Nur so ein Gedanke...

Das unmissverständliche und darin also recht deutlich formulierte Streikverbot für Beamte ist ja im Gefolge der Entscheidung recht deutlich in der Rechtswissenschaft kritisiert worden - ich denke, der unmissverständliche Charakter der Entscheidung ist genau auf das zurückzuführen, was Du ansprichst: Das Bundesverfassungsgericht hat das Streikverbot u.a. mit dem Alimentationsprinizp begründet und das Recht auf eine amtsangemessene Alimentation als eine Art Kompensation für das Streikverbot ins Feld geführt (das ist so etwas vereinfacht formuliert). Entsprechend des unmissverständlichen Charakters, mit der die Entscheidung ergangen ist, darf man davon ausgehen, denke ich, dass das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich zukünftig kaum eine andere Haltung mehr einnehmen kann und wird. Allerdings wird es sich jetzt genauso in der Pflicht sehen, dem Recht auf eine amtsangemessene Alimentation Gehör zu verschaffen und es also ggf. gerichtlich durchzusetzen. Auch deshalb, so liegt es auf der Hand, hat es 2018 die den Besoldungsgesetzgeber treffenden prozeduralen Begründungspflichten deutlich ausgeschärft und das Besoldungsniveau als Folge der Mindestabstandsgebots 2020 mittelbar gehörig angehoben. Entsprechend der also sich selbst auferlegten Pflicht darf damit gerechnet werden, denke ich, dass in den angekündigten Entscheidungen Direktiven zu finden sein werden, die die Durchsetzung des Rechts deutlich vorantreiben dürften.

Es sei denn, der EuGH kippt im laufenden Verfahren das Streikverbot für deutsche Beamte...

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4562 am: 30.07.2023 09:29 »
Der EuGH hat keine Handhabe, das Streikverbot für Beamte in Deutschland zu kippen - jedenfalls nach Auslegung des Bundesverfassungsgerichts. Zugleich ist derzeit nicht der EuGH mit dem Thema beschäftigt, sondern der EGMR, der es tatsächlich nicht kippen kann, sondern "nur" eine andere Rechtsauffassung ins Spiel bringen könnte, mit der sich dann das Bundesverfassungsgericht im Sinne seiner europafreundlichen Rechtsauslegung beschäftigen würde.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4563 am: 30.07.2023 11:14 »
Der EuGH hat keine Handhabe, das Streikverbot für Beamte in Deutschland zu kippen - jedenfalls nach Auslegung des Bundesverfassungsgerichts. Zugleich ist derzeit nicht der EuGH mit dem Thema beschäftigt, sondern der EGMR, der es tatsächlich nicht kippen kann, sondern "nur" eine andere Rechtsauffassung ins Spiel bringen könnte, mit der sich dann das Bundesverfassungsgericht im Sinne seiner europafreundlichen Rechtsauslegung beschäftigen würde.

Ich stimme dir zu, aber die zu geringe Richterbesoldung könnte doch zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland führen, ähnlich wie gegen Polen, denn dadurch wird ja EU-Recht verletzt. Es wäre m.E. eine Blamage für Deutschland, das sich immer so über Polen aufgeregt hat.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4564 am: 30.07.2023 11:42 »
Ich habe mir gerade einen Artikel der EU bezüglich des polnischen Vertragsverletzungsverfahrens angesehen. U.a. wird folgendes EU-Recht verletzt:
gegen den Grundsatz der Demokratie (gegen den Grundsatz der Demokratie (Artikel 2 und 10 EUV);
gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und des Rückwirkungsverbots von Sanktionen (Art. 49 der Charta) sowie die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtskraft;);
gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und des Rückwirkungsverbots von Sanktionen (Art. 49 der Charta) sowie die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtskraft;

Art. 2 EU
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

Wenn sich alle, in Deutschland, in Bund und den Ländern regierende Parteien, zum Bruch der Verfassung vereinbaren, wie es Prof. Dr. Dr. Battis in seinem Gutachten herausgestellt hat, wird dadurch die Rechtsstaatlichkeit massiv beschädigt und damit Art. 2 EU verletzt.

Ich werde diesbezüglich mal eine Beschwerde an die EU-Kommission schicken.


SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4565 am: 30.07.2023 12:11 »
Und hier stimme ich Dir wiederum vollständig zu, lotsch: Ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wäre schon für sich genommen eine Blamage. Auf der anderen Seite müssen solche Verfahren von der Europäischen Kommission in Gang gesetzt werden (Art. 258 AEUV), ggf. initiiert und dann unter Umständen auch durch einen anderen Mitgliedstaat in Gang gesetzt (Art. 259 AEUV). Zugleich bliebe aber zum einen die Frage, ob ein solcher Fall der Initiierung und/oder in Gang Setzung politisch realistisch ist und zugleich gegen wen genau sich ein solches  Verfahren wenden sollte. Die Vertragsverletzung müsste ja, wenn ich das richtig sehe, den Vertragspartner Deutschland treffen, der hinsichtlich der Richterbesoldung 17 Gesetzgeber kennt. Der aktuelle Tadel vonseiten der Europäischen Kommission ist jedoch auf jeden Fall unlängst wiederholt worden (s.u.).

Die Blamage käme aber auf jeden Fall bereits zustande, wenn der EuGH in dem Verfahren C-333/23, nachdem es nun vom VG Gießen angerufen worden ist, die richterliche Unabhängigkeit in Hessen als Folge der durch den hessischen Gesetzgeber offen eingestandenen eklatanten Unteralimentation als nicht mehr gegeben betrachten würde (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE230004633/part/L).

2020 war der EuGH - wenn auch nicht wegen der Höhe der Alimentation, die damals nicht Thema war - zu dem Ergebnis gelangt, dass die richterliche Unabhängigkeit in Hessen gewährleistet sei: https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/justizthemen/justizthema/news/eugh-zur-richterlichen-unabhaengigkeit-in-hessen-blick-ueber-den-tellerrand Ob das nun wieder der Fall sein wird, muss sich zeigen - die Europäische Kommission hat auf jedenfalls Deutschland unlängst wieder wegen seiner ungenügenden Richterbesoldung getadelt: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eu-kommission-geld-gehalt-richter-richterbesoldung-besoldung-richtermangel-justiz-rechtsstaat/

In dem anhängigen Verfahren C-333/23 gilt es zugleich zu beachten, dass das VG Gießen den Anruf des EuGH ebenfalls auf Grundlage von Art. 267 AEUV vollzogen hat (so wie das VG Wiesbaden das am 27.03.2019 getan hat: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62019CJ0272) und dass also damit gerechnet werden darf, dass der EuGH seine Entscheidung nicht auf die lange Bank schieben kann und das auch nicht tun wird, da davon das Asylverfahren des Klägers abhängig ist, der weiterhin jederzeit von der Abschiebung bedroht ist. Das Land Hessen muss nun also jederzeit damit rechnen, dass ihm bescheinigt wird, dass die richterliche Unabhängigkeit in seinem Rechtskreis nicht mehr gegeben sei. Folge dürfte die Blamage sein, von der Du zurecht sprichst. Insofern dürfen wir unseren Blick im Moment nicht nur interessiert nach Karlsruhe wenden, sondern nicht minder auch nach Luxemburg.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4566 am: 30.07.2023 12:13 »
Und PS. Ich lese jetzt gerade Deinen Beitrag, den Du zwischenzeitlich geschrieben hast: Gute Sache, lotsch! Ich bin gespannt, was aus der Beschwerde wird: Steter Tropfen höhlt den Stein...

smiteme

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4567 am: 31.07.2023 06:22 »
Wer wäre denn überhaupt für die ganze Thematik alimentation ein geeigneter Anwalt?

Man benötigt ja jemanden mit genügend Expertise.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4568 am: 31.07.2023 10:22 »
Darüber hinaus macht das Bundesverfassungsgericht keine Sommerpause, wie auch die Veröffentlichungstermine der letzten beiden für unser Thema relevanten aktuellen Entscheidungen gezeigt haben.
[...]
Morgen jährt sich die Veröffentlichung der Entscheidung 2 BvL 4/18 zum dritten Mal, übermorgen die zur Entscheidung 2 BvL 6/17.

Die Veröffentlichungstermine waren zu Beginn der Sommerferien. Die Beschlüsse der Richter damit weit vor der Sommerpause. Das nach den Beschlüssen noch weitere Verwaltungstrippelschritte wochenlang benötigt werden, hat auf den Inhalt der bereits getroffenen Entscheidung keinen Einfluss.

Natürlich gibt es keine wochenlange Betriebsschließung.

Um nicht das gelähmte Corona-Erstjahr als Beispiel zu nehmen, schauen ich mal auf letzten Sommer: Vor der Sommerpause reichten die veröffentlichungswürdigen Entscheidungen noch drei Wochen in die Sommerferien als Pressefutter hinein. Dann war bis fast Ende Oktober keine Entscheidung zu verkünden, weil erst im September veröffentlichungswürdig beschlossen wurde. Sprich Beschlüsse bis Anfang der Sommerferien - "gaaanz fleißiges Arbeiten im Sommer" - weiter mit Beschlüssen im September.
Wenn alle acht Senatsmitglieder jeweils drei Wochen in den Sommerferien Urlaub machen würde, wie bekommt man dann ein sechsköpfiges Entscheidungsgremium zusammen?

Kurzum Entscheidungen bleiben liegen, weil Veranstaltungen in der ganzen Welt, Geburtstage, andere Entscheidungen wichtiger waren und dann zuvor erstmal Urlaub auch im Sommer gemacht werden musste.

Fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung zum Streikrecht vor dem EGMR, bieten sich vielleicht auch als Hinhalteargument neben den (in Kürze anstehenden) Richterwechsel an.

Also hoffentlich im Herbst den 65. feiern, und danach auf die "Lügenliste" 2024 warten(, sofern nicht wieder Entscheidungen aus Mai erst im November veröffentlicht werden.)

Während die Besoldungsgesetzgeber sich jährlich "Mühe geben" verfassungskonforme Alimentationsregeln zu formulieren, denen das BVerfg ihnen eigentlich jedes Jahr um die Ohren hauen müsste, begnügt es sich alle paar Jahre mit wahrscheinlich kaum rückwirkender betragsmässiger Auswirkung Entscheidungen zu verkünden, in denen aufgegeben wird, dass die Besoldungsgesetzgeber sich weiter jährlich "Mühe geben" sollen.

ursus

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4569 am: 31.07.2023 16:06 »

smiteme
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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4567 am: 31.07.2023 06:22 »
Wer wäre denn überhaupt für die ganze Thematik alimentation ein geeigneter Anwalt?

Man benötigt ja jemanden mit genügend Expertise.

Hallo smiteme,
hier eine Anmerkung von mir: Im digitalen Zeitalter muss die benötigte Fachanwaltskanzlei n. m. E. nicht immer unbedingt vor der Haustür liegen. Ich kann Dir beispielsweise die Anwaltskanzlei Lenders, Hennefer Str. 10, in 53757 Sankt Augustin, kanzlei@rechtsanwalt-lenders.de  wärmstens empfehlen. Zwei Schwerpunkte dieser kleinen aber feinen Fachanwaltskanzlei, mit einem sehr engagierten Team, sind Beamtenrecht und Disziplinarrecht. Im Bereich der Dt. Telekom AG, der Dt. Post AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögensamt hat sich die Kanzlei bereits etliche Verdienste erworben. Für eine erfolgreiche Vertretung bedarf es tiefgehender Kenntnisse in den genannten Rechtsbereichen. RA Dirk Lenders ist seit vielen Jahren ein ausgewiesener Kenner dieser Materie und hat zahlreiche Bücher veröffentlicht. Im Übrigen erkämpfte er den ersten saarländischen Vorlagebeschluss an das BVerfG i. S. amtsangemessener Alimentation bzgl. der Besoldungsgruppe A11 für die Jahre 2011 – 2016 (Vorlagebeschluss des OVG des Saarlandes vom 01.06.2018; Az.: 1 A 22/16. Das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht trägt das Az.: BVerfG 2 BvL 11/18). Eine Entscheidung steht zwar noch aus, der Vorgang jedoch belegt unzweifelhaft, dass die Fachanwaltskanzlei LENDERS hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation von Beamten trittsicher erfahren und erfolgreich ist.
Nach meinem Kenntnisstand arbeitet diese Kanzlei für den allgemein üblichen Honorarsatz, der auch von einer vorhandenen Rechtschutzversicherung übernommen wird!
BG



PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4571 am: 02.08.2023 12:13 »
*Ironie an*

Diese Wertschätzung ist ja kaum noch auszuhalten. Mit den A12 Bezügen im Raum München nur knapp über dem Bürgergeldniveau liegen. Was kann man sich noch mehr wünschen. Luxus pur.

*Ironie aus*

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4572 am: 02.08.2023 14:20 »
Viel interessanter ist, dass Hamburg jetzt mit dem "neuen" Besoldungsstrukturgesetzt die normale Familie des Beamten mit einer Bürgergeldfamilie gleichsetzen will (+15%). Verdient man dann mehr, weil die Frau arbeitet, gibt es halt weniger Zuschüsse. Wie kaputt muss man sein, sowas kurz vor dem Verfassungsgerichtsurteil durchdrücken zu wollen. Wahnsinn.

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4573 am: 03.08.2023 08:19 »
Ich habe vor einigen Jahren hier befürchtet, dass der Weg gedanklich bei einigen Gesetzgebern in die Richtung Bedarfsgemeinschaften gehen könnte. Wer ein Mal im Leben (das dürften hier die wenigsten im Forum sein - ich jedoch bin vor vielen Jahren in den Genuss gekommen) H4 beziehen dürfte, weiß wie verachtenswert das gesamte System als Leistungsbezieher ist. Das man Beamte jetzt versucht in ein ähnliches System zu drücken, mit dem Unterschied, dass diese dafür Leistung zu erbringen haben, offenbart die gesamte Perversion einzelner Gesetzesvorhaben.

Knarfe1000

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4574 am: 03.08.2023 10:05 »
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus246688530/Ausbildung-Wenn-bei-der-Polizei-die-Einstellungshuerden-gesenkt-werden.html

Es liegt bestimmt am vielen Geld und Wertschätzung!
Was will man auch machen, wenn auf eine Stelle nur noch 3 Bewerber kommen? Man für eine vernünftige Selektion aber mindestens doppelt so viele Bewerber bräuchte.

Besoldungsanreize? Geh weg, das kostet ja Geld    >:(