Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1563228 times)

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4575 am: 03.08.2023 10:30 »
...dann gibts bald amerikanische Zustände...die werden dort drei Monate geschult und machen dann einen auf "Rauchende Colts" 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4576 am: 03.08.2023 11:03 »
Früher konnte sich der Dienstherr die Rosinchen herauspicken. Die Zeiten sind längst passé! Jetzt kann er froh sein, wenn sich überhaupt noch jemand bewirbt. Und was ist nun aus der sog. Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG geworden?! Alles Utopie! Mittlerweile kommt die dritte bzw. vierte Wahl zum Zug. Da kommt Freude auf! Und die Rosinchen aus der guten alten Zeit sind die Gearschten!  >:( Wir halten nämlich den Laden noch am Laufen! Fragt sich nur noch, wie lange?!  >:(

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4577 am: 03.08.2023 13:48 »
...dann gibts bald amerikanische Zustände...die werden dort drei Monate geschult und machen dann einen auf "Rauchende Colts" 8)

Das wäre in manchen Städten mal eine Maßnahme. Es ist beschämend was Polizisten sich gefallen lassen müssen. Da gehört der Knüppel und Gummigeschosse viel früher eingesetzt.

Dav0HH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4578 am: 03.08.2023 14:56 »
Folgendes hat vorhin die DPolG in Hamburg herum geschickt:

Zitat
Verfahrensstand: Amtsangemessene Alimentation (aA)

Wie ist der Stand der Dinge und wie geht es weiter?

Diese und ähnliche Fragen werden der DPolG Hamburg verständlicherweise von den am Verfahren beteiligten Kolleginnen und Kollegen immer wieder gestellt.

Wichtig: Die vom Verwaltungsgericht Hamburg ausgesetzten und dem Bundesver-fassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegten Musterverfahren sind nach wie vor beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Die DPolG Hamburg wird im anhängigen Verfahren von Rechtsanwalt Dr. Dieter Struck (Kanzlei Heissner & Struck) vertreten. Nach den uns vorliegenden und von unserem Rechtsbeistand bestätigten, aktuellen Informationen, ist in diesem Jahr nicht mehr mit ei-ner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen.

Die Karlsruher Richter werden sich aller Voraussicht nach erst im Laufe des kommenden Jahres mit den Beschlussvorlagen des Hamburger Verwaltungsgerichts beschäftigen. Zu-vor sollen noch vorrangige Entscheidungen über die amtsangemessene Alimentation in anderen Bundesländern anstehen, die voraussichtlich noch in diesem Kalenderjahr ver-kündet werden und ggf. auch Auswirkungen auf die Hamburger Verfahren haben können. Insoweit kann man hier leider nur abwarten.

Weitere Informationen sind unter dem folgendem Link abrufbar:

www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2023/vorausschau_2023_node.html

Nur durch die von dbb Hamburg und DPolG Hamburg durchgeführten Musterverfahren und eingelegten Widersprüchen/Anträgen auf amtsangemessene Alimentation der Jahre 2020 und folgende hat sich im Hamburger Senat politisch etwas bewegt.

So hat der Senat unter anderem bereits Rücklagen für erfolgreiche Musterklageverfahren unserer Kolleginnen und Kollegen gebildet und die Zahlung von Angleichungszulagen für alle aktiven (!) Landesbeamtinnen und -beamten für die Jahre 2021 bis 2025 einmal jähr-lich in Höhe von 33 bzw. 20 Prozent eines „Monatsbruttos“ beschlossen.

In den derzeit beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängigen weiteren Klageverfahren, die Kalenderjahre 2013 bis 2019 und/oder 2020 und folgende betreffend, war nach Kennt-nis unseres Rechtsanwalts zwischenzeitlich beabsichtigt, zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den dort anhängigen Musterverfahren abzuwarten.

In Anbetracht der dortigen Verfahrensdauer ist man seitens des Verwaltungsge-richts aber von diesem Vorhaben abgerückt und beabsichtigt nach Informationen unseres Rechtsanwalts, doch noch vor einer Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts in die Bearbeitung der aktuell beim Verwaltungsgericht

Hamburg anhängigen Klageverfahren einzutreten. Holzdamm 18 * 20099 Hamburg * Telefon: 040 254026-0 * Fax: 040 254026-10 * E-Mail: dpolg@dpolg-hh.de

 

Das Verwaltungsgericht will eine grobe Vorsortierung der rund 7.000 Klageverfahren nach einzelnen Fallgruppen vornehmen (ledig/verheiratet, kinderlos/mit Kindern etc.), um dann im dritten Quartal oder spätestens im Laufe des vierten Quartals dieses Jahres Kontakt zu den Klägerinnen und Klägern bzw. deren Prozessbevollmächtigten aufzunehmen und pro-zessleitende Anordnungen zu treffen.

Dabei wird voraussichtlich die Amtsangemessenheit der Alimentation – jedenfalls für die Jahre ab 2020 in einem bzw. mehreren ausgewählten Musterverfahren – rechtlich über-prüft werden.

Möglicherweise wird auch im Vorwege über die Frage des Vertrauensschutzes verhandelt bzw. entschieden. Hier geht es um die Klägerinnen und Kläger, die im Vertrauen auf die damaligen Zusagen des Personalamts im Jahre 2011, auf weitere Anträge bzw. auf das Einlegen von weiteren Rechtsmitteln hinsichtlich einer nicht angemessenen Alimentation für die Kalenderjahre 2013 bis 2019 verzichtet haben.

Jetzt muss also abgewartet werden, welche Entscheidungen das Verwaltungsgericht Hamburg trifft und welche prozessleitenden Anordnungen die einzelnen Kammern für das Massenklageverfahren treffen werden.

Der DPolG Hamburg ist bewusst, dass der aktuelle Sachstand und insbesondere die sich hinziehende Verfahrensdauer unbefriedigend sind. Als Gewerkschaft werden wir unsere klagenden Kolleginnen und Kollegen weiter unterstützen und dafür kämpfen, dass der Senat endlich ein verfassungsgemäßes Hamburgisches Besol-dungsgesetz und darauf aufbauend ein verfassungsgemäßes Hamburgisches Be-amtenversorgungsgesetz vorlegt (HmbBesG/HmbBeamtVG), um zukünftige Wider-sprüche und Klagen auszuschließen.

Der Landesvorstand Hamburg, 03.08.2023

Viele Grüße 👋

HRoffice

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4579 am: 03.08.2023 15:27 »
Folgendes hat vorhin die DPolG in Hamburg herum geschickt:

Zitat
Verfahrensstand: Amtsangemessene Alimentation (aA)

Wie ist der Stand der Dinge und wie geht es weiter?

Diese und ähnliche Fragen werden der DPolG Hamburg verständlicherweise von den am Verfahren beteiligten Kolleginnen und Kollegen immer wieder gestellt.

Wichtig: Die vom Verwaltungsgericht Hamburg ausgesetzten und dem Bundesver-fassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegten Musterverfahren sind nach wie vor beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Die DPolG Hamburg wird im anhängigen Verfahren von Rechtsanwalt Dr. Dieter Struck (Kanzlei Heissner & Struck) vertreten. Nach den uns vorliegenden und von unserem Rechtsbeistand bestätigten, aktuellen Informationen, ist in diesem Jahr nicht mehr mit ei-ner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen.

Die Karlsruher Richter werden sich aller Voraussicht nach erst im Laufe des kommenden Jahres mit den Beschlussvorlagen des Hamburger Verwaltungsgerichts beschäftigen. Zu-vor sollen noch vorrangige Entscheidungen über die amtsangemessene Alimentation in anderen Bundesländern anstehen, die voraussichtlich noch in diesem Kalenderjahr ver-kündet werden und ggf. auch Auswirkungen auf die Hamburger Verfahren haben können. Insoweit kann man hier leider nur abwarten.

Weitere Informationen sind unter dem folgendem Link abrufbar:

www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2023/vorausschau_2023_node.html

Nur durch die von dbb Hamburg und DPolG Hamburg durchgeführten Musterverfahren und eingelegten Widersprüchen/Anträgen auf amtsangemessene Alimentation der Jahre 2020 und folgende hat sich im Hamburger Senat politisch etwas bewegt.

So hat der Senat unter anderem bereits Rücklagen für erfolgreiche Musterklageverfahren unserer Kolleginnen und Kollegen gebildet und die Zahlung von Angleichungszulagen für alle aktiven (!) Landesbeamtinnen und -beamten für die Jahre 2021 bis 2025 einmal jähr-lich in Höhe von 33 bzw. 20 Prozent eines „Monatsbruttos“ beschlossen.

In den derzeit beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängigen weiteren Klageverfahren, die Kalenderjahre 2013 bis 2019 und/oder 2020 und folgende betreffend, war nach Kennt-nis unseres Rechtsanwalts zwischenzeitlich beabsichtigt, zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den dort anhängigen Musterverfahren abzuwarten.

In Anbetracht der dortigen Verfahrensdauer ist man seitens des Verwaltungsge-richts aber von diesem Vorhaben abgerückt und beabsichtigt nach Informationen unseres Rechtsanwalts, doch noch vor einer Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts in die Bearbeitung der aktuell beim Verwaltungsgericht

Hamburg anhängigen Klageverfahren einzutreten. Holzdamm 18 * 20099 Hamburg * Telefon: 040 254026-0 * Fax: 040 254026-10 * E-Mail: dpolg@dpolg-hh.de

 

Das Verwaltungsgericht will eine grobe Vorsortierung der rund 7.000 Klageverfahren nach einzelnen Fallgruppen vornehmen (ledig/verheiratet, kinderlos/mit Kindern etc.), um dann im dritten Quartal oder spätestens im Laufe des vierten Quartals dieses Jahres Kontakt zu den Klägerinnen und Klägern bzw. deren Prozessbevollmächtigten aufzunehmen und pro-zessleitende Anordnungen zu treffen.

Dabei wird voraussichtlich die Amtsangemessenheit der Alimentation – jedenfalls für die Jahre ab 2020 in einem bzw. mehreren ausgewählten Musterverfahren – rechtlich über-prüft werden.

Möglicherweise wird auch im Vorwege über die Frage des Vertrauensschutzes verhandelt bzw. entschieden. Hier geht es um die Klägerinnen und Kläger, die im Vertrauen auf die damaligen Zusagen des Personalamts im Jahre 2011, auf weitere Anträge bzw. auf das Einlegen von weiteren Rechtsmitteln hinsichtlich einer nicht angemessenen Alimentation für die Kalenderjahre 2013 bis 2019 verzichtet haben.

Jetzt muss also abgewartet werden, welche Entscheidungen das Verwaltungsgericht Hamburg trifft und welche prozessleitenden Anordnungen die einzelnen Kammern für das Massenklageverfahren treffen werden.

Der DPolG Hamburg ist bewusst, dass der aktuelle Sachstand und insbesondere die sich hinziehende Verfahrensdauer unbefriedigend sind. Als Gewerkschaft werden wir unsere klagenden Kolleginnen und Kollegen weiter unterstützen und dafür kämpfen, dass der Senat endlich ein verfassungsgemäßes Hamburgisches Besol-dungsgesetz und darauf aufbauend ein verfassungsgemäßes Hamburgisches Be-amtenversorgungsgesetz vorlegt (HmbBesG/HmbBeamtVG), um zukünftige Wider-sprüche und Klagen auszuschließen.

Der Landesvorstand Hamburg, 03.08.2023

Viele Grüße 👋

Wie ist es zu werten, dass das Verwaltungsgericht die Klagen nun doch zeitnah bearbeiten will? Und mit welchem Personal, unter Zurückstellung welcher anderen Fälle, will man das überhaupt schaffen angesichts der Probleme der Justiz in Hamburg?

Ich hörte von einer befreundeten Amtsrichterin, dass die Unzufriedenheit (u.a. mit der Besoldung) groß ist und viele Richter und Richterinnen selbst Klage eingereicht hätten. Da kann man nur hoffen, dass die Richter am Verwaltungsgericht ebenso Unzufrieden sind..

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4580 am: 10.08.2023 19:34 »
Versorgungsausgaben schnüren die Länder ein
Überalterter Beamtenapparat, fehlende Rückstellungen von Tobias Kohlstruck


Zitat
Da die Beamtenpopulation deutlich älter als die Gesamtbevölkerung ist, gehen die kohortenstarken Jahrgänge bereits in den Ruhestand. Allein in den letzten 10 Jahren haben sich die jährlichen Versorgungsausgaben der Gebietskörperschaften um 50 Prozent erhöht, wovon insbesondere die westdeutschen Bundesländer betroffen sind. In den kommenden Jahren ist mit einem weiteren Anstieg der Versorgungsausgaben zu rechnen, wobei sich der rein demografische Effekt bis Ende der 2020er-Jahre abschwächen wird. Der Blick auf die aktuellen Versorgungsrücklagen der Länder für ihre Staatsdiener fällt ernüchternd aus. Weder Umfang noch die institutionelle Ausgestaltung noch die Anlagestrategie können überzeugen. Da die Altersstruktur der Beamten sowie verfassungsrechtliche Vorgaben schnell wirksamen Reformen der Versorgungsausgaben entgegenstehen, sollte der Staat in Zukunft auf eine restriktivere Verbeamtungspolitik mit Augenmaß und eine deutlich stärkere Kapitaldeckung der Versorgungszusagen setzen. Nur so kann die der Beamtenversorgung inhärente intergenerative Umverteilung verringert werden.

Ganze Studie:

https://www.stiftung-marktwirtschaft.de/fileadmin/user_upload/Argumente/Argument_167_Beamte_2023_02_1.pdf

Ganz interessant.

OpaJürgen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4581 am: 11.08.2023 16:11 »
Apropos Hamburg. Es wurden die Stellungnahmen der Verbände im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zum sog. Besoldungsstrukturgesetz veröffentlicht:

https://www.hamburg.de/personalamt/information-ueber-rechtsetzungsverfahren/


Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4582 am: 11.08.2023 16:24 »
Die ganzen Urteile vom VG Berlin zur Berliner Besoldung liegen nun vor.

U.a. VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23

Die Besoldung der Berliner Richter und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 1 war in den Jahren 2018 bis 2021 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=16.06.2023&Aktenzeichen=26%20K%20247.23



VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23

Die Besoldung der Berliner Richter und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 1 war in den Jahren 2016 und 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen.


https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=16.06.2023&Aktenzeichen=26%20K%20128.23

und noch mehr Urteile.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4583 am: 11.08.2023 16:48 »
Ganz schön schwerer Lesestoff.

Nur ein kurzer Punkt der mir gegen Ende ins Auge fiel:

Zitat
vermag die Kammer für die Jahre 2018 bis 2021 keinen Verstoß gegen die Prozeduralisierungspflichten des Gesetzgebers festzustellen.

Dieser Punkt dürfte nach der kommenden BVerfG-Entscheidung hinfällig sein.

Auch interessant:



Warum das keine Rolle spielt, ist mir in dem riesigen Text auf die Schnell entfallen, habe das Urteil nur überflogen.

Swen, Stuttmann und Berliner-Besoldung werden sicherlich noch einige Hundert Seiten dazu schreiben.

Verfassungsbruch macht auch am Freitag Feierabend nicht halt.  :-* 8)


« Last Edit: 11.08.2023 16:59 von Ozymandias »

Unknown

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4584 am: 11.08.2023 17:26 »
Ich würde einfach mal spekulieren und in die Runde werfen, dass die Besoldung für die Richter von der tatsächlichen Höhe in Ordnung ist, weil es mehr als 15 Prozent sind, aber würde man das Abstandsgebot mit einhalten und die Besoldung richtig einhalten ist diese natürlich zu niedrig für die Richter. Wie gesagt ich mag mich täuschen und bitte dann um Korrektur.

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4585 am: 11.08.2023 18:03 »
was sind schon 28.000€ Fehlbetrag in 4 Jahren. Peanuts:-) Oder doch nicht?

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4586 am: 11.08.2023 18:04 »
Ich würde einfach mal spekulieren und in die Runde werfen, dass die Besoldung für die Richter von der tatsächlichen Höhe in Ordnung ist, weil es mehr als 15 Prozent sind, aber würde man das Abstandsgebot mit einhalten und die Besoldung richtig einhalten ist diese natürlich zu niedrig für die Richter. Wie gesagt ich mag mich täuschen und bitte dann um Korrektur.

Zitat
(2) Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen.

BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, BVerfGE 155, 1-76, Rn. 48

Ich persönlich interpretiere diese Sätze anders als das VG Berlin und kann daher das Urteil nicht nachvollziehen. Aber ich habe es auch nur 10-15 Minuten lang gelesen, andere dürften sich damit genauer beschäftigen. Spätestens mit der kommenden BVerfG-Entscheidung dürfte dieses Urteil nicht haltbar sein.

Folgt man jedoch dem Urteil, kann man das Thema hier schließen. Berlin war teilweise Schlusslicht und fast immer im tiefen unterem Drittel bei Besoldungsfragen.


Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4587 am: 11.08.2023 21:42 »
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=16.06.2023&Aktenzeichen=26%20K%20246.23 Hier Besoldungsgruppe R2

Zitat
    Die Überschreitung des Mindestabstandsgebots fiel hingegen klar aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 162, wo es einen Fehlbetrag von 24 % als „deutliche Missachtung“ des Mindestabstandsgebots einordnete), jedoch z.B. niedriger als in den Jahren 2016 und 2017 (vgl. Beschluss der Kammer v. 16.6.2023 – 26 K 129/23 –). Zudem nahm der Fehlbetrag des Nettoalimentationsniveaus im Verhältnis zum Mindestalimentationsniveau mit jedem Jahr – von 23,08 % der Nettoalimentation in 2018 zu 11,15 % in 2021 – sukzessive ab. Weiter gilt es zu beachten, dass eine Verletzung des Mindestabstandsgebots zwar das gesamte Besoldungsgefüge betrifft, da dieses entsprechend der Wertigkeit der Ämter zwingend eine gestufte Staffelung voraussetzt, jedoch führt sie für höhere Besoldungsgruppen – die den Mindestabstand selbst wahren – nicht bereits für sich genommen zu einem Verstoß gegen das Alimentationsprinzip oder einer Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung, was jedoch die Klägervertreterin im Schriftsatz vom 25. Mai 2023 zu Unrecht annimmt: Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren als der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe bleibt – neben den anderen Parametern der ersten Prüfungsstufe – ein bloßes Indiz für die unzureichende Ausgestaltung höherer Besoldungsgruppen, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 48f.). Zwar stellt allein das Mindestabstandsgebot eine „absolute“ Untergrenze der Alimentation dar, während die anderen Parameter stets nur die relativen Veränderungen der Besoldung im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichskriterien abbilden. Die Parameter der ersten Prüfungsstufe bilden aber in ausgewogener Weise gerade unterschiedliche Dimensionen der Besoldungsgerechtigkeit ab, so dass sie stets in einer Gesamtschau zu betrachten und nicht in ein strenges qualitatives Stufenverhältnis einzuordnen sind (vgl. Tepke/Becker, ZBR 2022, 145 (146)). Zudem betrifft das Mindestabstandsgebot nur den Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung. Es bestehen für den Besoldungsgesetzgeber verschiedene Möglichkeiten, seiner Verletzung entgegenzuwirken, die nicht zwingend eine Veränderung der Grundgehaltssätze voraussetzen – z.B. durch Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe, Erhöhung der Familienzuschläge oder ein Wohngeldmodell (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 94; entsprechend zur beschränkten Direktivkraft des Mindestabstandsgebots Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (429); zur Reaktion der Landesgesetzgeber auf die alimentationsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Mindestabstandsgebot Färber, ZBR 2023, 73).

Randnummer324

    Insbesondere fällt in den Augen der Kammer in der Gesamtabwägung weiter ins Gewicht, dass die Schwellenwerte der ersten drei Parameter zwischen 2018 und 2021 stets deutlich unterschritten wurden. Dies gilt selbst bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung und insbesondere auch für den besonders aussagekräftigen (vgl. im Folgenden) Abstand der Besoldungs- zur Tarifentwicklung. Dem Schwellenwert am nächsten kommt der Abstand zur Tariflohnentwicklung in 2018, der aber mit 2,74 % (ohne Spitzausrechnung) bzw. 3,49 % (mit Spitzausrechnung) weiterhin klar unterhalb Grenze der Indizwirkung für eine Unteralimentation liegt. Dabei fielen die Ergebnisse selbst bei einer Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung weiterhin so deutlich aus, obwohl eine solche nicht zugleich hinsichtlich der Tariflohnentwicklung vorgenommen wurde, also auch die mitunter vorkommenden unterjährigen Tarifanpassungen (z.B. im Jahr 2004, vgl. Bochmann, ZTR 2011, S. 459) so behandelt wurden, als ob sie für das gesamte Besoldungsjahr gelten würden. Das Bundesverfassungsgericht hebt die Bedeutung dieses Verhältnisses von Besoldungs- und Tariflohnentwicklung innerhalb der Prüfungsparameter auf der ersten Stufe besonders hervor, da dieses Kriterium neben der allgemeinen ökonomischen Entwicklung auch – anders als der zweite und dritte Prüfungsparameter – die spezifische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte widerspiegelt, an denen Richter und Staatsanwälte angemessen zu beteiligen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 34; zur besonderen Bedeutung dieses Parameters auch Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (346f.)). Auch das weite Organisationsermessen des Dienstherrn bei einer Verbeamtung hebt die Bedeutung des Vergleichs der Besoldungsentwicklung der Beamten mit den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst hervor: Da der Dienstherr regelmäßig die Wahl hat, eine Stelle mit Beamten oder Tarifangestellten zu besetzen, wäre es besonders erklärungsbedürftig, sofern sich deren Einkommen signifikant unterschiedlich entwickelten (vgl. Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (430)). Das Bundesverwaltungsgericht misst diesem Parameter ebenfalls einen besonderen Stellenwert zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 55). Auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber betont, dass eine Anpassung der Besoldung „insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst“ erfolgen müsse, was abermals den Stellenwert der Differenz von Besoldungs- zu Tariflohnlohnentwicklung im öffentlichen Dienst hervorhebt (vgl. Begründung zum BerlBVAnpG 2016 in AbgH-Drs. 17/2934 v. 24.5.2016, S. 2).

"Entsprechend zur beschränkten Direktivkraft des Mindestabstandsgebots Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (429)"
Die beschränkte Direktivkraft veröffentlicht 2019 bezieht sich auf einen Zeitraum vor dem Beschluss aus 2020. Liegt hier vielleicht der Fehler vor?

Wenn ein A5er geklagt hätte, hätte man so nicht entscheiden können. Gewinnt der A5er seine 8k mehr im Jahr ist das Abstandsgebot völlig im Eimer, dann ist auch der mit R2 betroffen. Also aus meiner Sicht kann hier etwas nicht richtig sein.

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4588 am: 11.08.2023 22:00 »
Dem Urteil kann insoweit nur gefolgt werden, wenn Berlin es schafft, die aAlimentierung von Bürgergeldempfängerfamilien (also 100%) auf die gesamte Beamtenfamilie (115%) umzulegen.

Sprich, dass was Hamburg gerade mit dem neuen Besoldungsstrukturgesetzt versucht. Wenn die Eheleute ihre Gehälter mit einbringen müssen, um den Ländern zu sagen, ob sie genug Lohn zahlen läuft was schief. In Hamburg versteht kaum einer seine jetzige Gehaltsrechnung.

Netterweise hat der Senat ja sauber beziffert, was genau ein A6er Stufe 2 verdienen müsste, also in Hamburg, zumindest nach der jetzigen Rechtsauffassung. Hier die Tabelle aus dem Entwurf vom Besoldungsstrukturgesetz für 2024.




Ich frage mich warum man das überhaupt noch verhandeln muss, wenn der Gesetzgeber es schon so deutlich in seinen neuen Gesetzen formuliert.

« Last Edit: 11.08.2023 22:06 von Paterlexx »

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4589 am: 11.08.2023 23:37 »
Wenn ich das richtig lese, widerspricht die Aussage der Kammer dem, was SwenTanortsch hier regelmäßig schreibt? Ich war davon ausgegangen, dass eine Verletzung der Mindestalimentation direkte Ausstrahlung auch auf die höheren Stufen hat (so direkt finde ich jetzt aber kein Zitat von SwenT). Die Kammer sieht das anscheinend anders und sagt sinngemäß: "Es wurde nur Mindestalimentation verletzt, die anderen Parameter nicht und weil R2 so weit weg ist, geht das noch".

Nun ist das erste Instanz, sehe ich das richtig? Dann kann ja zweitinstanzlich anders entschieden werden. Merkwürdig fand ich auch, dass die Kammer die Begründungspflichten als "erfüllt" ansah, weil irgendwelche BVerfG-Urteile später kamen.

Wäre nett, wenn das jemand mal aufklärt. Ich fand ja die Idee mit der Mindestalimentation sehr gut, sehr griffig und überzeugend. Die Kammer sieht das anscheinend nicht so. Macht mich jetzt etwas ratlos.