Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2715704 times)

Reisinger850

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4635 am: 23.08.2023 13:21 »
Optendrenk will nicht mehr ruhend stellen in NRW. Kostet die Klage eigentlich was? Kann man doch selbst schreiben oder? Haltet ihr es jetzt für notwendig? Von 2020-2022 wurde bei mir ruhendgestellt

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4636 am: 23.08.2023 13:35 »
Optendrenk will nicht mehr ruhend stellen in NRW. Kostet die Klage eigentlich was? Kann man doch selbst schreiben oder? Haltet ihr es jetzt für notwendig? Von 2020-2022 wurde bei mir ruhendgestellt

483 Euro, die man vorstrecken muss.
Aber die sind auch als Werbungskosten abziehbar.
Später dann evtl. negative Werbungskosten wenn man gewinnt und die Gerichtskosten zurück bekommt.


Problem ist: Das schreckt das Land nicht ab. Man zahlt das Geld z.B. an die Landeshauptkasse.
Selbst wenn das Land verliert, landet es z.B im Justizhaushalt. Kenne die Details nicht wie es genau funktioniert, aber es bleibt im Bundesland.

ChRosFw

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4637 am: 23.08.2023 13:48 »
Etwas Besseres kann doch garnicht passieren. Dann hat der Dienstherr das Verfahren nämlich nicht
mehr in der Hand und kann die Einsprüche im Keller reifen lassen wie einen guten Wein.

Auf die Begründung der Einspruchsentscheidung bin ich gespannt, da kann ebenso wie in den
Gesetzgebungsmaterialien wenig Sinnhaftes drinstehen.

Einfach Klage zu Protokoll des Urkundsbeamten in der Geschäftstelle einreichen.
Da bereits das Ruhen des Verfahrens beantragen bzw. sich einverstanden erklären.
Weitere Begründung der Klage vorbehalten.

Verjährung kein Problem mehr.
Wenn es sich zieht, ggf. Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

BerndStromberg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4638 am: 23.08.2023 16:38 »
Ich hoffe mal auf Musterklageschriftsätze des DBB NRW  8)
Ganz ehrlich, so langsam juckt es mich auch in den Fingern, dieses Trauerspiel mal abzukürzen…

Reisinger850

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4639 am: 23.08.2023 16:40 »
Optendrenk will nicht mehr ruhend stellen in NRW. Kostet die Klage eigentlich was? Kann man doch selbst schreiben oder? Haltet ihr es jetzt für notwendig? Von 2020-2022 wurde bei mir ruhendgestellt

483 Euro, die man vorstrecken muss.
Aber die sind auch als Werbungskosten abziehbar.
Später dann evtl. negative Werbungskosten wenn man gewinnt und die Gerichtskosten zurück bekommt.

Problem ist: Das schreckt das Land nicht ab. Man zahlt das Geld z.B. an die Landeshauptkasse.
Selbst wenn das Land verliert, landet es z.B im Justizhaushalt. Kenne die Details nicht wie es genau funktioniert, aber es bleibt im Bundesland.

Danke! Der Finanzminister sehr frech wenn er meint, dass diese absurden Kinderzuschläge und Mietstufen bei Beamten mit Kindern irgendwas geheilt hat. Für 2022
Wurde mein Widerspruch auch noch ruhend gestellt. 2023 habe ich noch keine Antwort erhalten.
Muss die Klage noch in 2023 erfolgen?

ChRosFw

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4640 am: 23.08.2023 17:02 »
Für eine Klage müsste der Widerspruch ja erstmal entschieden werden. Sonst wäre
man bei einer Untätigkeitsklage.

Deshalb wäre es ja schön, wenn 2023 entschieden werden würde.

Wenn der Widerspruch nicht ruhend gestellt wird, muss er eigentlich auch zeitnah entschieden werden.
Sollte der Dienstherr tatsächlich davon ausgehen, dass sein schwachsinniges Gesetz verfassungskonform ist, bräuchte es ja keine neue gesetzliche Regelung wie bei einer Abhilfe.

Die Gefahr besteht natürlich, dass der Widerspruch so lange liegengelassen wird, bis man in die Verjährung rauscht.




Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4641 am: 23.08.2023 17:36 »
Für eine Klage müsste der Widerspruch ja erstmal entschieden werden. Sonst wäre
man bei einer Untätigkeitsklage.

Deshalb wäre es ja schön, wenn 2023 entschieden werden würde.

Wenn der Widerspruch nicht ruhend gestellt wird, muss er eigentlich auch zeitnah entschieden werden.
Sollte der Dienstherr tatsächlich davon ausgehen, dass sein schwachsinniges Gesetz verfassungskonform ist, bräuchte es ja keine neue gesetzliche Regelung wie bei einer Abhilfe.

Die Gefahr besteht natürlich, dass der Widerspruch so lange liegengelassen wird, bis man in die Verjährung rauscht.

Was macht man dagegen?
Kann es Verjährung gehen, wenn auf den Widerspruch nicht reagiert wird?

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4642 am: 23.08.2023 17:43 »
Ja. Wenn du keinen Verzicht auf Einrede der Verjährung erwirkst, ist der Widerspruch nach 3 Jahren verjährt.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4643 am: 23.08.2023 19:29 »
Das Thema hatten wir schon häufig. Hier müsste die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB greifen.
Da der Widerspruchsbescheid für die Klage zwingend notwendig ist.
Aber man kann auch davor Untätigkeitsklage erheben.

Nach dem Urteil VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23 ist davon aber derzeit eher abzuraten.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4644 am: 23.08.2023 23:15 »
Das Thema hatten wir schon häufig. Hier müsste die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB greifen.
Da der Widerspruchsbescheid für die Klage zwingend notwendig ist.
Aber man kann auch davor Untätigkeitsklage erheben.

Nach dem Urteil VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23 ist davon aber derzeit eher abzuraten.

Hemming klingt logisch, denn ansonsten müssten die Länder ja einfach nur bis zum Ende der Verjährung warten.

BW zahlt zu wenig

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4645 am: 24.08.2023 07:09 »
Die ersten drei waren richtig spannend, dann kamen mir zu viele Neidfragen.

Was erwartest du von Thilo Jung. LoL. Linker wird's nicht.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4646 am: 25.08.2023 16:01 »
Hier auch ganz interessant wurde bisher nicht diskutiert:

Zitat
Mit Pressemitteilung Nr. 35/2023 vom 28. März 2023 hat das Bundesverfassungsgericht mitgeteilt, die in den Richtlinien über die Bekanntgabe von Pressemitteilungen aus dem Jahr 2013 niedergelegte Vorabinformationspraxis im 2. und 3. Quartal 2023 nicht anzuwenden.

Anstelle dieser Vorabinformationspraxis wird das Bundesverfassungsgericht die Veröffentlichung ausgewählter Entscheidungen künftig in einem auf der Website des Bundesverfassungsgerichts abrufbaren Wochenausblick ankündigen (erstmals am 1. September 2023).

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-074.html

Vielleicht gibt es im September endlich eine Überraschung.


die dort verlinkte ältere Pressemitteilung:

Zitat
Seit vielen Jahren stellt das Bundesverfassungsgericht den Vollmitgliedern der Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V. im Interesse zeitnaher, fachlich fundierter Berichterstattung die Pressemitteilungen zu bevorstehenden Entscheidungsveröffentlichungen vorab mit Sperrfristvermerk zur Verfügung. Diese Vorabinformationspraxis ist in den Richtlinien über die Bekanntgabe von Pressemitteilungen aus dem Jahr 2013 niedergelegt.

Im Hinblick auf die in den vergangenen Jahren eingetretenen Veränderungen des Umfelds überdenkt das Bundesverfassungsgericht gegenwärtig seine gesamten Kommunikationsstrukturen und -abläufe. Vor diesem Hintergrund wendet das Gericht die vorerwähnte Vorabinformationspraxis zunächst im 2. und 3. Quartal 2023 nicht an.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-035.html

Ich fand es schon immer sehr bedenklich, dass die Presse über Entscheidungen vor den Prozessbeteiligten informiert wurde. Vielleicht praktisch, aber verfassungsrechtlich höchst bedenklich.

eclipsoid

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4647 am: 26.08.2023 10:28 »
In Hamburg liegt das Besoldungsstrukturgesetz inkl. Stellungnahme zu den Einwürfen der Gewerkschaften vor:

https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/84676/hamburgisches_besoldungsstrukturgesetz.pdf

U.a. wird konstatiert: "Die derzeit gewährte Besoldung ist daher nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen, eine
Anhebung der Grundbesoldung über das bisherige Niveau ist nicht geboten".

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4648 am: 26.08.2023 12:33 »
Vielen Dank für den Link. Aus Interesse habe ich mal einen kurzen Blick auf die neue "hamburgische Zuschlagspolitik nach Gutsherrenart" geworfen, hier meine völlige unjuristische Meinung (@Swen möge bei Bedarf gerne korrigieren/ergänzen):

Ausgangspunkt für 2023 ist eine "hergebrachte" Besoldungstabelle (die sich im Ländervergleich eher im unteren Bereich zu befinden scheint).
- Für einen Ehering gibt es einen monatlichen Zuschlag von 145,96€, siehe Seite 18.
- Für das erste und zweite Kind gibt es einen Zuschlag von jeweils 170,00€.
- Für das dritte und jedes weitere Kind gibt es einen Zuschlag von 800,00€.

Nun ist dem Besoldungsgesetzgeber allerdings aufgefallen, dass mit dieser Besoldungsstruktur teilweise das Mindestabstandsgebot verletzt wird.
Die logische Lösung wäre natürlich eine entsprechende Anhebung aller Grundgehaltssätze, um das bisherige Besoldungsgefüge zu erhalten.

Stattdessen hat sich der Senat jedoch einen "Besoldungergänzungszuschlag" ausgedacht, siehe Seite 19-21.
Dieser ist mutmaßlich exakt so kalibriert (beispielsweise bei zwei Kindern 1.042€ für A6/1 oder 240€ für A10/2), um alle gerade so über die 115% zu hieven. Quasi Sozialismus für alle.
Und als besonderes Schmankerl gibt es den Zuschlag natürlich nur, wenn der Verdienst des Ehepartners unterhalb einer bestimmten Schwelle liegt.

Ich hoffe doch inständig, dass das BVerfG diesem Spuk demnächst ein jähes Ende setzen wird...

Nanum

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4649 am: 26.08.2023 12:54 »
Hallo,
ich gehe davon aus, dass der Ergänzungszuschlag, der das Abstandsgebot herstellen soll am Ende nicht ruhegehaltsfähig sein wird oder? Somit prinzipiell wieder ein Trick um noch weiter zu kürzen.


Vielen Dank für den Link. Aus Interesse habe ich mal einen kurzen Blick auf die neue "hamburgische Zuschlagspolitik nach Gutsherrenart" geworfen, hier meine völlige unjuristische Meinung (@Swen möge bei Bedarf gerne korrigieren/ergänzen):

Ausgangspunkt für 2023 ist eine "hergebrachte" Besoldungstabelle (die sich im Ländervergleich eher im unteren Bereich zu befinden scheint).
- Für einen Ehering gibt es einen monatlichen Zuschlag von 145,96€, siehe Seite 18.
- Für das erste und zweite Kind gibt es einen Zuschlag von jeweils 170,00€.
- Für das dritte und jedes weitere Kind gibt es einen Zuschlag von 800,00€.

Nun ist dem Besoldungsgesetzgeber allerdings aufgefallen, dass mit dieser Besoldungsstruktur teilweise das Mindestabstandsgebot verletzt wird.
Die logische Lösung wäre natürlich eine entsprechende Anhebung aller Grundgehaltssätze, um das bisherige Besoldungsgefüge zu erhalten.

Stattdessen hat sich der Senat jedoch einen "Besoldungergänzungszuschlag" ausgedacht, siehe Seite 19-21.
Dieser ist mutmaßlich exakt so kalibriert (beispielsweise bei zwei Kindern 1.042€ für A6/1 oder 240€ für A10/2), um alle gerade so über die 115% zu hieven. Quasi Sozialismus für alle.
Und als besonderes Schmankerl gibt es den Zuschlag natürlich nur, wenn der Verdienst des Ehepartners unterhalb einer bestimmten Schwelle liegt.

Ich hoffe doch inständig, dass das BVerfG diesem Spuk demnächst ein jähes Ende setzen wird...