Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1562717 times)

BausD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4710 am: 29.08.2023 21:22 »
So langsam bin ich mir da nämlich nicht mehr so sicher, ob ich auf dem richtigen Pfad bin. Für NRW würde das ja heißen, dass defacto der komplette mittlere Dienst und sogar der gehobene Dienst unteralimentiert sind. Da kann was nicht stimmen.

Wenn ich mich in meiner Wohnsiedlung umschaue, scheint das auch der Fall.  ::) aber alles nur Einzelfälle rund um Düsseldorf, die mit Bachelor/Master egal wo in der fW das 3-5fache verdienen.

Aloha

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4711 am: 30.08.2023 09:02 »
Du musst die Kinder berücksichtigen und natürlich Steuerklasse 3. Sven hat das alles schon einmal durchgerechnet. Ich glaube erst ab Bund A 10/2 oder so knackt man die 115%.

Und wenn das BVerfG da nicht einschreitet, läuft es praktisch darauf hinaus, dass in 10 Jahren alle Beamten mindestens A15 bekommen und alles darunter nicht mehr existiert, um die Mindestalimentation zu halten. Der Trend zur Einheitsbesoldung ist ja nicht nur durch das Neue Hamburger Modell eingeleitet.

So langsam bin ich mir da nämlich nicht mehr so sicher, ob ich auf dem richtigen Pfad bin. Für NRW würde das ja heißen, dass defacto der komplette mittlere Dienst und sogar der gehobene Dienst unteralimentiert sind. Da kann was nicht stimmen.

Wenn ich mich in meiner Wohnsiedlung umschaue, scheint das auch der Fall.  ::) aber alles nur Einzelfälle rund um Düsseldorf, die mit Bachelor/Master egal wo in der fW das 3-5fache verdienen.
Doch doch, stimmt schon. Aktuelle Absolventen nicht auch nicht blöd und meiden den öffentlichen Dienst wie der Teufel das Weihwasser, da kommt bei "uns" nur noch an, was anderswo nicht genommen wird - oder eben Überzeugungstäter... Soviel zum Thema Bestenauswahl.  Erklär mal einem Richter oder IT-Prof, dass Studis passender Fächer zum Berufseinstieg mehr Gehalt bekommen als sie selbst. Das System ist kaputt, aber das ist für Politiker, die in 4 Jahres-Zyklen denken, nur ein PAL (Problem-Anderer-Leute).

Inwieweit das BverfG da gegensteuern kann oder will, wird man sehen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4712 am: 30.08.2023 09:23 »
Tatsächlich muss hinsichtlich der Mindestalimentation, die die tatsächlich gewährte Alimentation nach Abzug von Steuern und PKV-Kosten sowie Addition des Kindergelds widerspiegelt, das gesamte Besoldungsniveau (= sämtliche gewährte Besoldungskomponenten) eines verheirateten und aktiven Beamten mit zwei Kindern herangezogen werden, der sich in der niedrigsten Besoldungsgruppe und untersten Erfahrungsstufe befindet. Diesem Alimentationsniveau ist der einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft gewährte Grundsicherungsbedarf unter Beachtung des 95 %-Perzentils der kalten Unterkunftskosten und des aktuellen Heizspiegels mit den Daten des Vorjahrs gegenüberzustellen. Ohne dass bislang darüber eine bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt - eine solche Klage ist bislang noch von keinem Kläger entsprechend substanziiert worden -, darf man in vielen Fällen davon ausgehen, dass die Abschaffung des einfachen Diensts und der entsprechenden Besoldungsgruppen eines modifizierten Prüfverfahrens bedarf, ohne dass das bislang von den entsprechenden Besoldungsgesetzgebern aus den bekannten Gründen vollzogen worden wäre.

Auf Grundlage der Mindestalimentation als dem vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Teil der gewährten Nettoalimentation, in den keine Einschnitte gestattet sind, lässt sich die auf genau dieser Höhe liegende Mindestbesoldung berechnen und von dortaus der genau auf dieser Höhe liegende Grundgehaltssatz, der sich also äquivalent zur Mindestalimentation verhält. Das Ergebnis kann dann als Indiz für den Verletzungsgrad einer verfassungswidrigen Besoldungssystematik begriffen werden.

Im Bund unterschreitet derzeit indiziell noch die Besoldungsgruppe A 12/1 die äquivalente Mindestbesoldung, der Grundgehaltssatz ist indiziell um 40 % zu gering bemessen, 64 von 112 Tabellenfelder stellen sich hinsichtlich des Mindestabstandsgebots als indiziell verletzt heraus, der Grundgehaltssatz in der untersten Besoldungsgruppe ist indiziell um rund 1.600,- € zu gering bemessen, was als Folge dafür spricht, dass eine deutliche Anhebung der Grundgehaltssätze notwendig ist, da sich anders eine sachgerechte Begründung der gewährten Nettoalimentation nicht vornehmen lässt, vgl. die S. 17 Tabelle 5 unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf

Nordlicht97

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4713 am: 30.08.2023 09:41 »

Im Bund unterschreitet derzeit indiziell noch die Besoldungsgruppe A 12/1 die äquivalente Mindestbesoldung, der Grundgehaltssatz ist indiziell um 40 % zu gering bemessen, 64 von 112 Tabellenfelder stellen sich hinsichtlich des Mindestabstandsgebots als indiziell verletzt heraus, der Grundgehaltssatz in der untersten Besoldungsgruppe ist indiziell um rund 1.600,- € zu gering bemessen, was als Folge dafür spricht, dass eine deutliche Anhebung der Grundgehaltssätze notwendig ist, da sich anders eine sachgerechte Begründung der gewährten Nettoalimentation nicht vornehmen lässt, vgl. die S. 17 Tabelle 5 unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf


Versteh ich das richtig, dass im Bund die unterste Besoldungsstufe um 1.600€ monatlich zu gering besoldet wird? Oder ist das eine Jahresangabe?

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4714 am: 30.08.2023 09:45 »
- eine solche Klage ist bislang noch von keinem Kläger entsprechend substanziiert worden -,

Danke Swen, da habe ich wieder was gelernt. Das bedeutet also, dass das BVerfG von sich aus nur das prüft, was in der Klage vorgebracht wird, und nicht von sich aus die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung prüft. Man muss also in seiner Klage alle Eventualitäten aufführen, die zu einer Verfassungswidrigkeit führen könnten. Es ist also noch nicht klar, ob die Streichung von Eingangsbesoldungsstellen rechtmäßig ist. Soweit ich mich erinnern kann bezweifelt dies ein Richterverband und fordert bei solchen Streichungen einen höheren prozentualen Abstand, z.B. 20 % statt 15 % bei der Mindestbesoldung. Ich könnte mir auch ein fiktives berechnen der Besoldungsgruppe A 2 vorstellen. Wie du immer sagst kommt es auf die sachgerechte Begründung an.
Sicher gibt es noch einige andere Punkte, die noch nicht vom BVerfG endgültig beurteilt wurden. Ich denke z.B. an die Hinzuverdienstmöglichkeiten beim Bürgergeld. Welche Punkte fallen dir (euch) noch ein, die noch vom BVerfG beurteilt werden müssten und deshalb in einer Klage substantiiert werden sollten?

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4715 am: 30.08.2023 09:55 »
- eine solche Klage ist bislang noch von keinem Kläger entsprechend substanziiert worden -,

Danke Swen, da habe ich wieder was gelernt. Das bedeutet also, dass das BVerfG von sich aus nur das prüft, was in der Klage vorgebracht wird, und nicht von sich aus die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung prüft. Man muss also in seiner Klage alle Eventualitäten aufführen, die zu einer Verfassungswidrigkeit führen könnten. Es ist also noch nicht klar, ob die Streichung von Eingangsbesoldungsstellen rechtmäßig ist. Soweit ich mich erinnern kann bezweifelt dies ein Richterverband und fordert bei solchen Streichungen einen höheren prozentualen Abstand, z.B. 20 % statt 15 % bei der Mindestbesoldung. Ich könnte mir auch ein fiktives berechnen der Besoldungsgruppe A 2 vorstellen. Wie du immer sagst kommt es auf die sachgerechte Begründung an.
Sicher gibt es noch einige andere Punkte, die noch nicht vom BVerfG endgültig beurteilt wurden. Ich denke z.B. an die Hinzuverdienstmöglichkeiten beim Bürgergeld. Welche Punkte fallen dir (euch) noch ein, die noch vom BVerfG beurteilt werden müssten und deshalb in einer Klage substantiiert werden sollten?

Natürlich ist auch noch nicht entschieden, wie das mit dem Partnereinkommen ausschaut. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass beide Ehegatten durch Arbeit zum Familienunterhalt beitragen. Damit bedarf es sowohl für die Angemessenheit der Besoldung als auch für das Mindestabstandsgebot anderer Parameter.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4716 am: 30.08.2023 10:06 »
- eine solche Klage ist bislang noch von keinem Kläger entsprechend substanziiert worden -,

Danke Swen, da habe ich wieder was gelernt. Das bedeutet also, dass das BVerfG von sich aus nur das prüft, was in der Klage vorgebracht wird, und nicht von sich aus die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung prüft. Man muss also in seiner Klage alle Eventualitäten aufführen, die zu einer Verfassungswidrigkeit führen könnten. Es ist also noch nicht klar, ob die Streichung von Eingangsbesoldungsstellen rechtmäßig ist. Soweit ich mich erinnern kann bezweifelt dies ein Richterverband und fordert bei solchen Streichungen einen höheren prozentualen Abstand, z.B. 20 % statt 15 % bei der Mindestbesoldung. Ich könnte mir auch ein fiktives berechnen der Besoldungsgruppe A 2 vorstellen. Wie du immer sagst kommt es auf die sachgerechte Begründung an.
Sicher gibt es noch einige andere Punkte, die noch nicht vom BVerfG endgültig beurteilt wurden. Ich denke z.B. an die Hinzuverdienstmöglichkeiten beim Bürgergeld. Welche Punkte fallen dir (euch) noch ein, die noch vom BVerfG beurteilt werden müssten und deshalb in einer Klage substantiiert werden sollten?

Tatsächlich beabsichtige ich dies in meine Klage mit aufzunehmen. Derzeit ist die Klage zwar schon bei Gericht, aber nur sehr allgemein gehalten. Dies verbunden mit dem Antrag bis zu einer Entscheidung des BverfG die Klage ruhen zu lassen. Sollte dies abgelehnt werden oder das BverfG entschieden haben wird die Klage ausformuliert. Speziell geht es hier um die Streichung von unteren Besoldungsämtern aber auch die Streichung von Eingangserfahrungsstufen, ohne die Bestandbeamten entsprechend mit anzuheben. Dies verstößt m.E. gegen den Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Beförderung nach Leistung. Theoretisch (ich weiss nicht ob es solche Fälle gibt) kann es sein, dass hier in SH jemand in den einfach Dienst eingestiegen ist ohne Schulabschluss und ohne Laufbahnbefähigung (Lehrgang etc.) und sich aufgrund der Streichungen jetzt in A6 befindet. Und dabei auch immer nur die schlechtesten Beurteilungen hatte.

ChRosFw

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4717 am: 30.08.2023 10:06 »
Dass die Streichung der untersten Besoldungsgruppen nicht verfassungsgemäß sein kann, ergibt sich
doch aus der in sich selbst widersprüchlichen Begründung der Gesetzgeber.

Zum einen werden die Eingangsämter mit der Begründung der gestiegenen Anforderungen angehoben,
gleichzeitig rücken diese Eingangsämter aber immer weiter an die Mindestalimentation heran, da man
im Ergebnis an der Tabelle nichts ändert.

Ich würde die Rechtsprechung zum Mindestabstand aber so verstehen, dass sie ihre Begründung darin findet,
dass ein Beamter ohne besondere fachliche Ausbildung in Ausübung einfachster Tätigkeiten mindestens 15% mehr haben soll als ein Leistungsempfänger ohne besondere Ausbildung mit seiner 4-köpfigen Familie.

Dass man bei A7/8 als Eingangamt nicht mehr von einfachsten Tätigkeiten sprechen kann, ist doch offensichtlich.

Insoweit wäre ein Klarstellung/Überarbeitung der Rechtsprechung durch der BVerfG in die Richtung wünschenswert, dass die Verfassungswidrigkeit bei Besoldungsgruppen, die eine spezielle Ausbildung erfordern, wie z.B. Finanzbeamte im m.D., bei Unterschreitung von z.B. 125% indiziert wird.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4718 am: 30.08.2023 11:00 »
Bei der "Mindestbesoldung" handelt es sich um einen der Parameter der ersten Prüfungsstufe. Auf der ersten Prüfungsstufe vergleicht das Prüfungsheft des Bundesverfassungsgericht die Erhöhung der Bruttobesoldung mit der Erhöhung der Tariflöhne (I.) im und (II.) außerhalb des öffentlichen Diensts, (III.) mit der Erhöhung der Verbraucherpreise, (IV.) systemintern zwischen den Besoldungsgruppen und schließlich (V.) zwischen den einzelnen Rechtskreisen. In den IV. Parameter hat es 2020 die "Mindestbesoldung" als einen weiteren indiziellen Parameter eingeführt ("indiziell" meint, dass ein einzelner Parameter nur ein Indiz für den verfassungskonformen oder verfassungswidrigen Gehalt der Besoldung und Alimentation liefert) und den Gesetzgeber verpflichtet, entsprechende Betrachtungen der "Mindestbesoldung" zur Prüfung des amtsangemessenen Gehalts der gewährten Alimentation durchzuführen. Entsprechend heißt es im fünften Leitsatz mit bestimmten Rechtsbegriffen (die in ihrem bestimmten Gehalt den Gesetzgeber unmissverständlich zu einer entsprechenden Prüfung verpflichten; s. meine Hervorhebungen):

"Beim systeminternen Besoldungsvergleich ist neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist. Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Die indizielle Bedeutung für die verfassungswidrige Ausgestaltung der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe ist dabei umso größer, je näher diese an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt und je deutlicher der Verstoß ausfällt."

Damit kann man auch hier auf Deine Frage zurückkommen, lotsch, wenn auch nun nicht mit Blick auf Kläger, sondern hinsichtlich der Beklagten bzw. der Besoldungsgesetzgeber, unabhängig davon, ob sich gegen eine Alimentation eine Klage richtet oder nicht:

Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet den Gesetzgeber zu einer entsprechenden Prüfung, führt aber zunächst keine Methodik aus, um die Prüfung vorzunehmen, sondern stellt sie - auch als Folge des weiten Entscheidungsspielraums, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt - zunächst in das Ermessen des Gesetzgebers. So hat es das ab 2007 auch mit den o.g. weiteren Parameter gemacht, so hat es das auch hinsichtlich der Bemessungsmethodik zum Grundsicherungsniveau gemacht. Erst, wenn der konkret beklagte Gesetzgeber diesen direktiven Forderungen nicht hinreichend nachkommt, erstellt das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Methodik: so eben 2015 das eben skizzierte Prüfungsheft, das genaue Anweisungen gibt, wie eine Prüfung verfahren kann (der Gesetzgeber kann nicht daran gehindert werden, noch weitere eigene Prüfverfahren zu entwickeln; er muss aber am Ende eine sachgerechte Prüfung vornehmen), und 2020 eine konkrete Methodik zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus und der Mindestalimentation. Die Konkretisierung der jeweiligen Methodik ist also vom Bundesverfassungsgericht 2015 und 2020 vollzogen worden, nachdem die Kläger eigenständige Bemessungen auf Grundlage der vormaligen Ausführungen des Bundesverfassungsgericht vollzogen durchgeführt haben, um damit ihre Klage zu substanziieren. Dabei kam der Zweite Senat dann auf Grundlage der hinreichend substanziierten Klagebegründungen bzw. der hinreichend sachgerechten Begründungen des vorlegenden Gerichts zu einer weiteren Konkretisierung der jeweiligen Methodik.

Hinsichtlich der Mindestbesoldung als ein weiterer Parameter innerhalb der ersten Prüfungsstufe sind nun seit 2020 mehrere Methodiken sowohl von der Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur vorgeschlagen worden, sodass für das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit besteht, in den anstehenden Entscheidungen eine mögliche Methodik zur Betrachtung der "Mindestbesoldung" anzuwenden oder eben eine eigene auszuarbeiten. Da die Gesetzgeber seit 2020 allesamt die Direktive missachten und also bislang ausnahmslos kein Besoldungsgesetzgeber eine entsprechende Betrachtung durchgeführt hat, wäre das aus Klägersicht sinnvoll - andererseits betrachtet aber das Bundesverfassungsgericht in den anstehenden Entscheidungen keine seit 2020 erfolgte Gesetzgebung.

Insofern kann man aus Klägersicht nur hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Methodik hinsichtlich aller drei Besoldungsgesetzgeber anwenden wird. Der aktuelle ZBR-Beitrag aus dem Juli dieses Jahres versucht deshalb, den engen Zusammenhang des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen, dem Mindestabstands- und Prozeduralisierungsgebots methodisch präzise herauszuarbeiten, wie sich dieser der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nach seiner Ansicht entnehmen lässt.

Der indizelle Fehlbetrag von rund 1.600,- € zwischen dem tatsächlichen Grundgehaltssatz und dem "Grundgehaltsäquivalent" auf Basis der Mindestalimentation sagt also in diesem Sinne nichts darüber aus, wie hoch ein amtsangemessener Grundgehaltssatz ausfallen muss, um wieder amtsangemessen zu sein, Nordlicht. Stattdessen zeigt er den Verletzungsgrad der Grundgehaltstabelle auf; darin liegt sein Sinn, weshalb der ZBR-Beitrag aus dem letzten Jahr den Titel hatte: "Die indizielle Bedeutung der Mindestbesoldung zur Prüfung einer verfassungswidrig ausgestalteten Alimentation in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" (Hervorhebung durch mich). Denn mit dem Prüfverfahren geht einher, dass es ebenfalls "nur" ein Indiz für die Schwere der Verletzung der Besoldungsordnung A liefert. Dieses Indiz kann schwächer sein, wenn nämlich bspw. nur die unterste Besoldungsgruppe sich als verletzt erweist und der Fehlbetrag ggf. nur recht gering ist, also nur wenige Euro beträgt. Es kann stärker sein, wenn mehrere Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen nicht das Mindestbesoldungsniveau erreichen und also der Fehlbetrag nicht mehr nur wenige Euro beträgt - und er kann innerhalb der vorgeschlagenen Methodik so schwer sein, dass nun wie im Bund weit mehr als die Hälfte der Grundgehaltssätze sich als Indiz verletzt herausstellen.

Dann greift, so argumentieren die beiden genannten ZBR-Beiträge, der Zusammenhang des Mindestabstandsgebots und des Gebots des Abstands zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen. Denn sofern nun trotz eines hohen indiziellen Fehlbetrags und einer großen Anzahl von ihm betroffener Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen keine Veränderung der Grundgehaltstabelle vorgenommen wird, das Besoldungsniveaus als Ganzes aber über andere - insbesondere familienbezogene - Besoldungskomponenten deutlich erhöht wird, führt das praktisch zwangsläufig zu einer Verletzung des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen, wie es jetzt gerade wieder das Hamburger Beispiel zeigt, wo das Besoldungsniveau in den unteren Besoldungsgruppen massiv durch einen familienbezogenen Zuschlag erhöht wird, was im Ergebnis dazu führt, dass am Ende weitgehend kein Unterschied mehr zwischen den jeweiligen Besoldungsniveaus der Besoldungsgruppen A 4/1 bis A 10/3 gegeben ist bzw. einzelne untere Besoldungsgruppen ein höheres Besoldungsniveaus aufweisen als höhere. Das wiederum lässt sich sachlich nicht rechtfertigen - und in diesem Sinne, so argumentieren die beiden Beiträge, greifen die beiden Abstands- und das Begründungsgebot ineinander. Denn der Ausschluss der Anhebung der Grundgehaltssätze lässt sich auf Basis der Prüfung der Mindestbesoldung sachlich nicht rechtfertigen, da die Prüfung einen deutlich zu schweren Verletzungsgrad der Besoldungssystematik offenbart.

Entsprechend liegt also der Grundgehaltssatz im Bund nicht um 1.600,- € zu gering, sondern das Indiz der Mindestbesoldung zeigt eine schwere Verletzung der Besoldungssystematik auf, sodass es nun am (Bundes-)Besoldungsgesetzgeber ist, einen in den jeweiligen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen hinreichenden Grundgehaltssatz zu gewähren und diesen entsprechend sachgerecht zu begründen. Dabei bleibt weiterhin zu beachten, was das Bundesverfassungsgericht in der akutellen Entscheidung in aller gebotenen Klarheit ausführt:

"Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen." (Rn. 30)

Das Bundesverfassungsgericht prüft Gesetze, macht aber keine. Das bleibt weiterhin die Aufgabe der Gesetzgeber. Und diese müssen ihre Gesetzgebung sachgerecht vollziehen; dazu sind sie auf Basis der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet.

@ HansGeorg

Lies in diesem Zusammenhang insbesondere die S. 207 f. des DÖV-Beitrags aus dem letzten Jahr, der am Thüringer Beispiel aufzeigt, wie eine entsprechende Begeründung substanziiert werden kann. Der Beitrag findet sich in der DÖV ab der S. 198 (Heft 5/2022).

@ CHRosFw

Genauso sehe ich das auch. Jedoch kann das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nur konkrete Klagen betrachten. Darüber hinaus hat es keinen verfassungsrechtlichen Auftrag. Bremen hat zum 01.03.2010 die Ämter der Besoldungsgruppe A 2 gestrichen, was in Anbetracht des geringen Unterschieds zwischen den in Besoldungsgruppen A 2 und A 3 Besoldungsbeträge kaum zu beanstanden sein dürfte; zugleich betrachtet das Bundesverfasungsgericht auf Grundlage der Vorlagen die Jahre 2013 und 2014. In Schleswig-Holstein ist eine Veränderung der Besoldungsstruktur erst imdirekten Vorfeld der letzten Entscheidung vollzogen worden; die Vorlage betrachtet das Jahr 2007. In Niedersachsen sind zum 01.03.2019 die Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 gestrichen worden, was m.E. mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gleichheitsgerecht vollzogen worden ist. Allerdings wird die anstehende Entscheidung auf Grundlage der Vorlage nur den Zeitraum bis 2016 betrachten können. In diesem Sinne ist mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit nicht damit zu rechnen, dass das Bundesverfassungsgericht die Frage nach der verfassungskonformen oder verfassungswidrigen Streichung von Besoldungsgruppen hinsichtlich des Mindestabstandsgebots aktuell weiter betrachten kann. Eventuell wird es Hinweise in diese Richtung geben, insbesondere wenn es sich noch einmal vertiefend mit dem Mindestabstandsgebot und dabei auch der Mindestbesoldung beschäftigen sollte. Aber einen konkreten Fall kann es weiterhin nicht betrachten, da er bislang nicht beklagt worden ist.

lotsch

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« Antwort #4719 am: 30.08.2023 11:03 »
Interessant wäre es auch die Leistungen der Beamten im einfachen Dienst in Bayern mit denen in anderen Ländern zu vergleichen, die BesGr. gestrichen haben. Bayern bleibt nämlich bei der BesGr. A 3 als Einstiegsamt.

Nordlicht97

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« Antwort #4720 am: 30.08.2023 12:31 »
Bei der "Mindestbesoldung" handelt es sich um einen der Parameter der ersten Prüfungsstufe. Auf der ersten Prüfungsstufe vergleicht das Prüfungsheft des Bundesverfassungsgericht die Erhöhung der Bruttobesoldung mit der Erhöhung der Tariflöhne (I.) im und (II.) außerhalb des öffentlichen Diensts, (III.) mit der Erhöhung der Verbraucherpreise, (IV.) systemintern zwischen den Besoldungsgruppen und schließlich (V.) zwischen den einzelnen Rechtskreisen. In den IV. Parameter hat es 2020 die "Mindestbesoldung" als einen weiteren indiziellen Parameter eingeführt ("indiziell" meint, dass ein einzelner Parameter nur ein Indiz für den verfassungskonformen oder verfassungswidrigen Gehalt der Besoldung und Alimentation liefert) und den Gesetzgeber verpflichtet, entsprechende Betrachtungen der "Mindestbesoldung" zur Prüfung des amtsangemessenen Gehalts der gewährten Alimentation durchzuführen. Entsprechend heißt es im fünften Leitsatz mit bestimmten Rechtsbegriffen (die in ihrem bestimmten Gehalt den Gesetzgeber unmissverständlich zu einer entsprechenden Prüfung verpflichten; s. meine Hervorhebungen):

"Beim systeminternen Besoldungsvergleich ist neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist. Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Die indizielle Bedeutung für die verfassungswidrige Ausgestaltung der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe ist dabei umso größer, je näher diese an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt und je deutlicher der Verstoß ausfällt."

Damit kann man auch hier auf Deine Frage zurückkommen, lotsch, wenn auch nun nicht mit Blick auf Kläger, sondern hinsichtlich der Beklagten bzw. der Besoldungsgesetzgeber, unabhängig davon, ob sich gegen eine Alimentation eine Klage richtet oder nicht:

Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet den Gesetzgeber zu einer entsprechenden Prüfung, führt aber zunächst keine Methodik aus, um die Prüfung vorzunehmen, sondern stellt sie - auch als Folge des weiten Entscheidungsspielraums, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt - zunächst in das Ermessen des Gesetzgebers. So hat es das ab 2007 auch mit den o.g. weiteren Parameter gemacht, so hat es das auch hinsichtlich der Bemessungsmethodik zum Grundsicherungsniveau gemacht. Erst, wenn der konkret beklagte Gesetzgeber diesen direktiven Forderungen nicht hinreichend nachkommt, erstellt das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Methodik: so eben 2015 das eben skizzierte Prüfungsheft, das genaue Anweisungen gibt, wie eine Prüfung verfahren kann (der Gesetzgeber kann nicht daran gehindert werden, noch weitere eigene Prüfverfahren zu entwickeln; er muss aber am Ende eine sachgerechte Prüfung vornehmen), und 2020 eine konkrete Methodik zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus und der Mindestalimentation. Die Konkretisierung der jeweiligen Methodik ist also vom Bundesverfassungsgericht 2015 und 2020 vollzogen worden, nachdem die Kläger eigenständige Bemessungen auf Grundlage der vormaligen Ausführungen des Bundesverfassungsgericht vollzogen durchgeführt haben, um damit ihre Klage zu substanziieren. Dabei kam der Zweite Senat dann auf Grundlage der hinreichend substanziierten Klagebegründungen bzw. der hinreichend sachgerechten Begründungen des vorlegenden Gerichts zu einer weiteren Konkretisierung der jeweiligen Methodik.

Hinsichtlich der Mindestbesoldung als ein weiterer Parameter innerhalb der ersten Prüfungsstufe sind nun seit 2020 mehrere Methodiken sowohl von der Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur vorgeschlagen worden, sodass für das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit besteht, in den anstehenden Entscheidungen eine mögliche Methodik zur Betrachtung der "Mindestbesoldung" anzuwenden oder eben eine eigene auszuarbeiten. Da die Gesetzgeber seit 2020 allesamt die Direktive missachten und also bislang ausnahmslos kein Besoldungsgesetzgeber eine entsprechende Betrachtung durchgeführt hat, wäre das aus Klägersicht sinnvoll - andererseits betrachtet aber das Bundesverfassungsgericht in den anstehenden Entscheidungen keine seit 2020 erfolgte Gesetzgebung.

Insofern kann man aus Klägersicht nur hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Methodik hinsichtlich aller drei Besoldungsgesetzgeber anwenden wird. Der aktuelle ZBR-Beitrag aus dem Juli dieses Jahres versucht deshalb, den engen Zusammenhang des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen, dem Mindestabstands- und Prozeduralisierungsgebots methodisch präzise herauszuarbeiten, wie sich dieser der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nach seiner Ansicht entnehmen lässt.

Der indizelle Fehlbetrag von rund 1.600,- € zwischen dem tatsächlichen Grundgehaltssatz und dem "Grundgehaltsäquivalent" auf Basis der Mindestalimentation sagt also in diesem Sinne nichts darüber aus, wie hoch ein amtsangemessener Grundgehaltssatz ausfallen muss, um wieder amtsangemessen zu sein, Nordlicht. Stattdessen zeigt er den Verletzungsgrad der Grundgehaltstabelle auf; darin liegt sein Sinn, weshalb der ZBR-Beitrag aus dem letzten Jahr den Titel hatte: "Die indizielle Bedeutung der Mindestbesoldung zur Prüfung einer verfassungswidrig ausgestalteten Alimentation in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" (Hervorhebung durch mich). Denn mit dem Prüfverfahren geht einher, dass es ebenfalls "nur" ein Indiz für die Schwere der Verletzung der Besoldungsordnung A liefert. Dieses Indiz kann schwächer sein, wenn nämlich bspw. nur die unterste Besoldungsgruppe sich als verletzt erweist und der Fehlbetrag ggf. nur recht gering ist, also nur wenige Euro beträgt. Es kann stärker sein, wenn mehrere Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen nicht das Mindestbesoldungsniveau erreichen und also der Fehlbetrag nicht mehr nur wenige Euro beträgt - und er kann innerhalb der vorgeschlagenen Methodik so schwer sein, dass nun wie im Bund weit mehr als die Hälfte der Grundgehaltssätze sich als Indiz verletzt herausstellen.

Dann greift, so argumentieren die beiden genannten ZBR-Beiträge, der Zusammenhang des Mindestabstandsgebots und des Gebots des Abstands zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen. Denn sofern nun trotz eines hohen indiziellen Fehlbetrags und einer großen Anzahl von ihm betroffener Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen keine Veränderung der Grundgehaltstabelle vorgenommen wird, das Besoldungsniveaus als Ganzes aber über andere - insbesondere familienbezogene - Besoldungskomponenten deutlich erhöht wird, führt das praktisch zwangsläufig zu einer Verletzung des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen, wie es jetzt gerade wieder das Hamburger Beispiel zeigt, wo das Besoldungsniveau in den unteren Besoldungsgruppen massiv durch einen familienbezogenen Zuschlag erhöht wird, was im Ergebnis dazu führt, dass am Ende weitgehend kein Unterschied mehr zwischen den jeweiligen Besoldungsniveaus der Besoldungsgruppen A 4/1 bis A 10/3 gegeben ist bzw. einzelne untere Besoldungsgruppen ein höheres Besoldungsniveaus aufweisen als höhere. Das wiederum lässt sich sachlich nicht rechtfertigen - und in diesem Sinne, so argumentieren die beiden Beiträge, greifen die beiden Abstands- und das Begründungsgebot ineinander. Denn der Ausschluss der Anhebung der Grundgehaltssätze lässt sich auf Basis der Prüfung der Mindestbesoldung sachlich nicht rechtfertigen, da die Prüfung einen deutlich zu schweren Verletzungsgrad der Besoldungssystematik offenbart.

Entsprechend liegt also der Grundgehaltssatz im Bund nicht um 1.600,- € zu gering, sondern das Indiz der Mindestbesoldung zeigt eine schwere Verletzung der Besoldungssystematik auf, sodass es nun am (Bundes-)Besoldungsgesetzgeber ist, einen in den jeweiligen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen hinreichenden Grundgehaltssatz zu gewähren und diesen entsprechend sachgerecht zu begründen. Dabei bleibt weiterhin zu beachten, was das Bundesverfassungsgericht in der akutellen Entscheidung in aller gebotenen Klarheit ausführt:

"Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen." (Rn. 30)

Das Bundesverfassungsgericht prüft Gesetze, macht aber keine. Das bleibt weiterhin die Aufgabe der Gesetzgeber. Und diese müssen ihre Gesetzgebung sachgerecht vollziehen; dazu sind sie auf Basis der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet.

@ HansGeorg

Lies in diesem Zusammenhang insbesondere die S. 207 f. des DÖV-Beitrags aus dem letzten Jahr, der am Thüringer Beispiel aufzeigt, wie eine entsprechende Begeründung substanziiert werden kann. Der Beitrag findet sich in der DÖV ab der S. 198 (Heft 5/2022).

@ CHRosFw

Genauso sehe ich das auch. Jedoch kann das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nur konkrete Klagen betrachten. Darüber hinaus hat es keinen verfassungsrechtlichen Auftrag. Bremen hat zum 01.03.2010 die Ämter der Besoldungsgruppe A 2 gestrichen, was in Anbetracht des geringen Unterschieds zwischen den in Besoldungsgruppen A 2 und A 3 Besoldungsbeträge kaum zu beanstanden sein dürfte; zugleich betrachtet das Bundesverfasungsgericht auf Grundlage der Vorlagen die Jahre 2013 und 2014. In Schleswig-Holstein ist eine Veränderung der Besoldungsstruktur erst imdirekten Vorfeld der letzten Entscheidung vollzogen worden; die Vorlage betrachtet das Jahr 2007. In Niedersachsen sind zum 01.03.2019 die Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 gestrichen worden, was m.E. mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gleichheitsgerecht vollzogen worden ist. Allerdings wird die anstehende Entscheidung auf Grundlage der Vorlage nur den Zeitraum bis 2016 betrachten können. In diesem Sinne ist mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit nicht damit zu rechnen, dass das Bundesverfassungsgericht die Frage nach der verfassungskonformen oder verfassungswidrigen Streichung von Besoldungsgruppen hinsichtlich des Mindestabstandsgebots aktuell weiter betrachten kann. Eventuell wird es Hinweise in diese Richtung geben, insbesondere wenn es sich noch einmal vertiefend mit dem Mindestabstandsgebot und dabei auch der Mindestbesoldung beschäftigen sollte. Aber einen konkreten Fall kann es weiterhin nicht betrachten, da er bislang nicht beklagt worden ist.

Danke für deine ausführlichen Erklärungen Swen, auch wenn diese mich ein wenig frustrieren.
Was jedoch natürlich nicht an dir liegt, sondern an dem Inhalt.

Es ist ein einziges Trauerspiel.
Das BVerfG wird also in der anstehenden Entscheidung lediglich über die von dir genannten bzw. beklagten Zeiträume bzw. Besoldungszeitpunkte entscheiden.
Daraufhin wird dieses von den Besoldungsgesetzgebern ewig lange geprüft werden, bevor dann wieder ein halbgares Gesetz verabschiedet wird, was vermutlich wieder durch irgendwelche Tricks versucht, eine amtsangemessene Alimentation herzustellen, sodass dagegen erst wieder geklagt werden muss und dann wieder einige Jahre ins Land ziehen werden.

Da das BVerfG ja Gesetze nur hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit prüft, wird dieser Teufelskreis wohl niemals enden.
Mit jedem neuen Urteil des BVerfG werden sich die Besoldungsgesetzgeber wieder etwas neues Ausdenken.
Vielleicht auch in dem Wissen, dass es Verfassungswidrig ist, denn bis zu einer Entscheidung werden ja eh wieder Jahre vergehen und die Entscheider gar nicht mehr zuständig sein.
Und das ganze Spiel wird immer so weiter gehen.

Ich persönlich sehe da relativ wenig Hoffnung für eine Veränderung.
Ebenso für die anstehenden Tarifverhandlungen, bei der die Arbeitgeberseite ja schon angekündigt hat, dass es sehr schwer werden wird (wie immer also).
Auch da sollten sich die Beamten wenig Hoffnung machen, denke ich.

A6 ist das neue A10

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4721 am: 30.08.2023 12:54 »


Verdi ist die Vorhaut der Arbeiterklasse. Wenn es ernst wird ziehen sie sich zurück. - Volker Pispers

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4722 am: 30.08.2023 13:42 »
@nordlicht97!
Das wäre natürlich worst Case.
Denn dann könnte das Gespare immer weitergehen.
Und wir waren die gelackmeierten.
HH versucht es ja gerade unterirdisch

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4723 am: 30.08.2023 14:12 »
Ich kann Deine Bedenken und Deinen Frust gut nachvollziehen, Nordlicht. Wie ich es hier ja bereits mehrfach begründet ausgeführt habe, komme ich aber auf Grundlage meiner Beschäftigung mit dem Thema zu einem anderen Schluss.

Zunächst einmal ist klar und spätestens seit 2020 offensichtlich, dass der als länderübergreifend konzertiert vollzogene Verfassungsbruch, wie ihn Ulrich Battis begründet hervorgehoben hat, im starken Interesse der Besoldungsgesetzgeber liegt: die aktuellen Gesetzentwürfe im Bund oder in Hamburg zeigen das noch einmal in aller gebotenen Deutlichkeit. Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich dieses Interesse in nächster Zeit ändert, dazu stehen neben dem Interesse an einer spezifischen Form der Gesichtwahrung insbesondere sowohl allzu große Nachzahlungskosten als auch zukunftsgerichtet exorbitant hohe Personalkostensteigerungen in letztlich allen Rechtskreisen im Raum, die mit der Rückkehr zu einer amtsangemessenen Alimentation anfallen werden - beides, davon darf man spätestens nach den Erfahrungen der letzten drei Jahre ausgehen, wird sich darin niederschlagen, dass die Besoldungsgesetzgeber weiterhin ihr starkes Interesse zu verteidigen versuchen werden, der Rückkehr zu einer amtsangemessenen Alimentation zu entgehen.

Auf der anderen Seite zeigen sich aber deutliche Tendenzen, die auf das Ende der Möglichkeit, konzertiert zu handeln hinweisen. Ich muss das nicht alles noch einmal wiederholen, dazu habe ich erst vor einer Woche eine weitere umfangreichere Betrachtung in der Nr. 6823 angestellt https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.6810.html

Wichtig ist hier insbesondere, dass in den letzten drei Jahren seit der Veröffentlichung der aktuellen Entscheidung bislang mit Ausnahme des Bunds und Hamburg alle Gesetzgeber ein nicht selten deutlich höheres Besoldungsniveau akzeptiert haben, wie sich das derzeit auch in Hamburg zeigt, das das Besoldungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe A 4/1 vom 30.11.2022 zum 01.01.2023 für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern von 2.858,73 € auf 4.070,44 € um also über 1.200,- € monatlich anheben will (+ 42,4 %). Zwar ist der Weg der Anpassung über die praktisch ausschließlich Erhöhung familienbezogener Besoldungskomponenten hier wie in praktisch allen anderen Rechtskreisen ebenfalls offensichtlich verfassungswidrig - aber diesne Erhöhungswerten liegt nun zunächst einmal hier wie in den anderen Rechtskreisen auch das Eingständnis zugrunde, dass das Besoldungsniveau bislang deutlich zu gering gewesen ist. Zwar kommt diese Steigerung des Besoldungsniveaus von deutlich über 42 % nur auf Basis nicht sachgerechter Bemessungen zustande (in der Realität liegt der Fehlbetrag noch um einiges höher) - nichtsdestotrotz können die Gesetzgeber nun hinter dieses Eingeständnis kaum mehr zurück: In den letzten drei Jahren ist in den meisten Rechtskreisen eine deutliche Erhöhung des Besoldungsniveaus vollzogen worden. Damit haben die Besoldungsgesetzgeber bereits die Kröte als solche geschluckt, auch wenn sie noch nicht im Magen angekommen und ihnen dort also noch nicht schwer auf denselben geschlagen ist: Denn das wird tatsächlich erst die gezwungenermaßen eingeführte Erhöhung von Grundgehaltssätzen mit sich bringen.

In diesem Zusammenhang hat nun das Bundesverfassungsgericht nicht zuletzt mit dem Parameter der Mindestbesoldung mit der letzten Entscheidung ein scharfes Schwert in seine Rechtsprechung eingefügt. Sofern es dieses Schwert nun methodisch ausformen sollte, läge eine präzise Methodik zur Prüfung der Besoldungstabelle und ihrer Systematik vor. Diese würde zwangsläufig den verfassungswidrigen Gehalt der seit dem Jahreswechsel 2020/21 vollzogenen Hinwendung zur vielfach exorbitanten Erhöhung familienbezogener Besoldungskomponenten offenlegen - und da mit der Ausformung dieses Parameters eine entsprechende Prüfung verpflichtend wäre, das seit 2020 von praktisch allen Gesetzgebern angehobene Besoldungsniveau nun aber kaum mehr ohne völligen Gesichtsverlust zurückgedreht werden könnte (die entsprechenden Bemessungen sind in den Gesetzgebungsmaterialien festgehalten), würde es nur umso schwieriger, von einer weiteren Anhebung der Grundgehaltssätze abzusehen. Denn das deutlich höhere Besoldungsniveaus will ja weiterhin verteilt werden; die Kröte wieder auszuwürgen, dürfte kein die Besoldungsgesetzgeber erquickendes Verhalten sein, schätze ich - nicht zuletzt, weil ihm das Publikum ob der vorliegenden Begründungen aus den letzten Gesetzgebungsverfahren dabei wiederkehrend interessiert zuschauen würde.

Darüber hinaus bereitet das Bundesverfassungsgericht offensichtlich gezielt eventuelle Vollstreckungsanordnungen vor und hat dafür, wenn ich das richtig sehe, insbesondere Niedersachsen auserkoren, wobei sich hinsichtlich der übernächsten Entscheidung des Zweiten Senats ebenso bereits mindestens Sachsen und Berlin ganz in die erste Reihe von einer solchen Maßnahme potenziell betroffener Gesetzgeber gespielt haben. Sofern das besoldungsrechtliche Trauerspiel sich im nächsten Winter fortsetzen sollte, dürfte es - wie in der Vergangenheit dargelegt - höchstwahrscheinlich nicht mehr lange dauern, bis den ersten Rechtskreis die Vollstreckungsanordnung treffen wird.

Darüber hinaus macht sich der Konkurrenzföderalismus in Anbetracht des immer mehr durchschlagenden Fachkräftemangels auch heute schon mehr und mehr bemerkbar, was sich u.a. auch darin zeigt, dass die 17 Dienstherrn trotz aller konzertanten Bemühungen schon lange nicht mehr in der Lage sind, die Wirrnis ihrer besoldungsrechtlichen Gedankenblässe zu vereinheitlichen, sondern mittlerweile eine Vielfalt an sachlichem Unsinn verrechtlicht worden ist, mit dem man nicht nur Personalkosten sparen, sondern gleichfalls auch eine "Attraktivität" gegnenüber anderen Dienstherrn suggerieren möchte, worin sich die Konkurrenz zeigt. Nicht umsonst hat der bayerische MP bereits vor geraumer Zeit angekündigt, dass er in den Nachbargefilden wildern möchte, wenn ihm dafür auch weiterhin die Mittel fehlen, weil der von ihm zentral mitzuverantwortende Unsinn, der in das bayerische Besoldungsrecht eingeflossen ist, keine sachlich hinreichende Attraktivität mehr bietet, weshalb die ihn kennzeichnende Großmäuligkeit wohl kaum ausreichen wird, um den Ankündigungen auch Taten folgen lassen zu können. Hessen und Thüringen als direkte Nachbarn beginnen dahingegen bereits - wenn auch noch eher zaghaft - mit ersten Anhebungen der Grundgehaltssätze. Auch hier dürfte also die Normativität des Faktischen - des mehr und mehr durchschlagenden Fachkräftemangels - zukünftig eine eher größere als kleinere Wirkung auf die Politik ausüben, so ist zu vermuten.

Und schließlich befindet sich das Bundesverfassungsgericht nicht nur hinsichtlich des von allen Besoldungsgesetzgeber in Kauf genommenen und so gezielt in Anschlag gebrachten drohenden Autoritätsverlusts, der durchschlagen würde, wenn es sich nicht in der Lage sehen würde, mit den angekündigten Entscheidungen deutlichen Druck auf erste auszuüben, in einer hier schwierigen Lage, ebenso wird man vonseiten verschiedener Institutionen der EU recht genau ein Auge darauf werfen, wie sich insbesondere die Richter-, aber auch die Beamtenbesoldung in der Bundesrepublik weiterentwickeln wird. Auch hier müsste das Bundesverfassungsgericht eine offene Flanke zu erkennen geben, wenn es ihm nicht mit den anstehenden Entscheidungen gelingt, den Besoldungsgesetzgebern wieder den Weg zurück auf den Boden des Grundgesetzes zu weisen. Dieser europäische Autoritätsverlust würde sich für Karlsruhe als besonders schmerzhaft erweisen (können), da damit seine grundsätzliche Ansicht, nur es selbst habe das Recht, über das deutsche Verfassungsrecht auf deutschen Boden zu entscheiden, schwer angegriffen werden könnte. Dieser Autoritätsverlust, der das Resultat des fortgesetzt verfassungswidrigen Handelns der Besoldungsgesetzgeber wäre, kann nicht im Interesse beider Senate liegen, wobei entsprechend der Erste Senat deutliches Interesse daran haben wird, wie sich der Zweite nun hinsichtlich seiner Besoldungsrechtsprechung stellen wird. Denn wenn sich der Zweite Senat nicht wieder die Autorität als anerkannter Hüter über die Verfassung auch hinsichtlich des Art. 33 Abs. 5 zurückholt, wird das im europäischen Kontext deutliche Auswirkungen auf den Ersten Senat und seine Autorität haben. Auch wenn beide Senate in ihrer Rechtsprechung vollständig voneinander getrennt sind, wird der Zweite Senat diese Problematik nicht ausblenden - auch dessen darf man sich sicher sein.

Ergo: Die Kontinuität der Politik des permanenten Verfassungsbruchs im Besoldungsrecht neigt sich m.E. dem Ende entgegen - tatsächlich wäre m.E. mittlerweile alles andere erstaunlich, soll heißen, anstehende Entscheidunfsbegründungen, die vom Ton her nicht wie immer sachlich verbindlich, doch inhaltlich nicht recht deutlich den bereits recht stark eingeschränkten Entscheidungsspielraum der Besoldungsgesetzgeber weiterhin einschränken würden. Auch das Bundesverfasungsgericht hat mit den anstehenden Entscheidungen einiges zu verlieren, wofür es keine Verantwortung trägt, da die Missachtung seiner Rechtsprechung ausschließlich in die Verantwortung aller 17 Besoldungsgesetzgeber liegt - aber allein wegen dieser Verantwortung dürften die 17 Besoldungsgesetzgeber kaum mit allzu großer Nachsichtigkeit des Zweiten Senats rechnen. Denn dafür steht auch für ihn zu viel auf dem Spiel, was einer der Gründe dafür sein dürfte, wieso die angekündigten Entscheidungen weiterhin auf sich warten lassen. Sie werden mitsamt ihren Begründungen weiterhin eine umfassende Beratung und Abwägung der Sachlage finden. Alles andere wäre wie gesagt erstaunlich.

A6 ist das neue A10

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4724 am: 30.08.2023 14:38 »
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Danke für die Ausführungen. Über welche Zeiträume des Niederganges des konzertierten Verfassungsbruches, angefangen bei Hessen/Thüringen sprechen wir? Werden wir jemals eine "Amtsangemessene Alimentation" sehen oder eine weitere Verdichtung hin zu einer "Einheitsbesoldung" aufgrund der Streichung/Anpassung von Besoldungsgruppen; Besoldung aus höherem Amt (BW); Zuschläge jeglicher Art und alle Formen von Abschmelzungen selbiger und anderer spaßiger Kapriolen?

Mittlerweile erscheint es so als der Blumenstrauß der Ideen bei den Landesbesoldungsgesetzgebern nichts anderes ist als ein letztes schnelles Umherwinden einer Schlange im Todeskampf. Nicht nur kommen immer neue Ideen, die Besoldung verfassungskonform zu gestalten, sie werden dazu immer abstruser und kommen gefühlt in immer schnelleren Abständen. Insofern stimme ich dir durchaus zu. Es neigt sich. Die Frage ist... wie lange noch (abgeschätzt).
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Auswirkungen in BW anhand eines Beispiels:
Ich frage mich zudem ernsthaft, (weil ich einen solchen Fall kenne), wie es denn sein kann, dass der Wechselwille eines A9 in BW im keim Erstickt wird, da dieser nach A10 besoldet wird (wo er nicht hingehört, die Besoldung aber schon). Üblicherweise würde er sich eine Stelle nach A9 suchen, allerdings wird es kaum jemanden geben der ihm die Differenz ausgleicht. Wenn keine Stelle offen ist könnte er noch nach A8 "downgraden" aber das ist mit entsprechenden Einbußen zu gestalten. Ein Aufstieg in BW würde bei Bund nicht akzeptiert. Durch diese Barrieren kann man die Konkurrenzsituation unter den Ländern und zwischen Bund und Ländern natürlich auch abschwächen.