Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2719850 times)

guzmaro

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 67
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4740 am: 30.08.2023 19:56 »
Müsste nicht auch der Single Beamte mind 15% mehr haben als einer der vom Bürger Geld lebt ?

Hmmmm

Die Singles sind mal wieder die gearschten.
Und dagegen kann man nichts tun gegen diese Vorgehensweise ?

Jörn85

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 51
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4741 am: 30.08.2023 19:57 »
Ich habe eben in den Nachrichten gelesen dass nun viele
Bundesländer Familien Zuschläge einführen teilweise sogar rückwirkend zum 1.1.2022.
Es lohnt sich wohl richtig ab dem 3 Kind .
In nrw ja auch , dazu noch Mietzuschuss .
Wenn man 4 Kinder als NRW Beamter hat und in köln oder Düsseldorf wohnt
Hat man ein mega Zuschuss .

Nun zu meiner Frage .

Wieso werden nur die Familien mit Kindern so massiv unterstützt ?
Ein Single hat auch unter den Ausgaben zu leiden .
Gib’s dafür Gründe ? Wieso wird nicht auch das Grundgehalt angehoben damit alle davon was haben ?

Du meinst zwei Mal dieselbe Sache. Es gibt keinen "Mietzuschuss" für NRW-Beamte, das war ein Einfall der Regenbogenpresse.

Reisinger850

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 384
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4742 am: 30.08.2023 19:59 »
Ein Mietzuschuss ausschliesslich für Beamte mit Kindern. Absurd.
Gerade ein Single muss doch prozentual meist mehr zahlen und hat bei der Lebensführung höhere Kosten, zB beim Kochen.

guzmaro

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 67
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4743 am: 30.08.2023 20:03 »
Aber wenn ich hier auf der Seite den Rechner öffnet steht dort Mietstufe 1-7 .
Wenn ich als Single Stufe 1 oder 7 eingeben bleibt alles gleich . Gar kein Geld also .
Bei Kinder ist da aber mehr Betrag . Stufe 7 lohnt richtig .

Also gib’s nur für Menschen wo Kinder haben diese Mietstufen Sinn ?

Reisinger850

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 384
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4744 am: 30.08.2023 20:05 »
Steht doch über deinem Beitrag. Das ist doch übrigens fast ein Jahr so und einer der Gründe, warum dieser Thread immer weiter ausufert. Komm trau dich - ich habe auch jede Seite gelesen.

Und ja- es ist womöglich illegal, definitiv aber hochgradig asozial

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4745 am: 30.08.2023 20:18 »
Ein Mietzuschuss ausschliesslich für Beamte mit Kindern. Absurd.
Gerade ein Single muss doch prozentual meist mehr zahlen und hat bei der Lebensführung höhere Kosten, zB beim Kochen.
Solange der Single die 15% Marke überschreitet ist doch alles für den Single - aus der Sicht der Politik - in Ordnung.

Wenn der Beamte Kind und Kegel hat und deswegen die 15% Marke nicht erreicht, dann ist es doch logisch und sozial, dass dem Beamten eine angemessen Alimentation durch die Zuschüsse ausgezahlt wird.
Der Angestellte muss dafür Bürgergeld beantragen, wenn er will.
Der Beamte erhält quasi das Bürgergeld+15% zurecht automatisch.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4746 am: 30.08.2023 20:21 »
Müsste nicht auch der Single Beamte mind 15% mehr haben als einer der vom Bürger Geld lebt ?
Natürlich, so wird es vom BVerG gefordert.

Aber es sieht wohl so aus, dass der Single Beamte mindestens 15% mehr hat als der Bürger Geld Empfänger.
Oder etwa nicht?

A9A10A11A12A13

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 234
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4747 am: 30.08.2023 20:27 »
@Swen
Danke für deine wieder mal ausgezeichnete Antwort. Jedoch verstehe ich nicht, ...
Dabei ist zugleich zu beachten, dass es …verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sein, bereits heute eine Vollstreckungsanordnung auszusprechen
Darüber hinaus bereitet das Bundesverfassungsgericht offensichtlich gezielt Vollstreckungsanordnungen vor

eventuell sicher, präzise ungefähr, undurchschaubar offen-sichtlich ist Karls-Ruhe ein gläsernes Büro für ihn, wo er Aug in Aug auf Augenhöhe mit dem Berichterstatter gemeinsam dem 3. Senat bei der Ausfertigung der morgig heutigen Vollstreckungsanordnung über der Schulter schaut.... ??? ::) Beleg?

Wer's (ihm) glaubt wird selig...

und ab übermorgen startet für alle die nicht wie Swen als neunter Mann im 2.Senat live dabei ist im Internet der Groundhog-Friday: Wochentlich grüßt das Murmeltier mit Fehlanzeigen weil Karls-Ruhe eine ruhige Kugel zu geldwerten Entscheidungen in Fantastilliarden schiebt.


Reisinger850

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 384
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4748 am: 30.08.2023 20:43 »
Ein Mietzuschuss ausschliesslich für Beamte mit Kindern. Absurd.
Gerade ein Single muss doch prozentual meist mehr zahlen und hat bei der Lebensführung höhere Kosten, zB beim Kochen.
Solange der Single die 15% Marke überschreitet ist doch alles für den Single - aus der Sicht der Politik - in Ordnung.

Wenn der Beamte Kind und Kegel hat und deswegen die 15% Marke nicht erreicht, dann ist es doch logisch und sozial, dass dem Beamten eine angemessen Alimentation durch die Zuschüsse ausgezahlt wird.
Der Angestellte muss dafür Bürgergeld beantragen, wenn er will.
Der Beamte erhält quasi das Bürgergeld+15% zurecht automatisch.

Ist das so? Bund A3 2000 netto minus 400 PKV. Denke mancher Bürgergeldsingle kommt da dran je nach Wohnung und Gasverbrauch im Winter

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4749 am: 30.08.2023 21:05 »
Ein Mietzuschuss ausschliesslich für Beamte mit Kindern. Absurd.
Gerade ein Single muss doch prozentual meist mehr zahlen und hat bei der Lebensführung höhere Kosten, zB beim Kochen.
Solange der Single die 15% Marke überschreitet ist doch alles für den Single - aus der Sicht der Politik - in Ordnung.

Wenn der Beamte Kind und Kegel hat und deswegen die 15% Marke nicht erreicht, dann ist es doch logisch und sozial, dass dem Beamten eine angemessen Alimentation durch die Zuschüsse ausgezahlt wird.
Der Angestellte muss dafür Bürgergeld beantragen, wenn er will.
Der Beamte erhält quasi das Bürgergeld+15% zurecht automatisch.

Ist das so? Bund A3 2000 netto minus 400 PKV. Denke mancher Bürgergeldsingle kommt da dran je nach Wohnung und Gasverbrauch im Winter
Stimmt, in Grenzfällen kann da ein Bürgergeldsingle dran kommen!

München: 781€ + 502€ plus 120€ (200€ wenn er mit Strom heizt) Heizen + 15% = 1613€ + 400 PKV (BVerG hat da wohl einen niedrigeren Wert angesetzt, wahrscheinlich weil Chefarzt und Einzelzimmer nicht berücksichtigt werden) = 2013€ (2105€) da liegt der A3er in München auf der Grenzlinie.
Bund A3 = 2122.59
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund&g=A_3&s=0&f=0&zulageid=101&z=100&zulage=&stkl=1&r=0&zkf=0

Reisinger850

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 384
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4750 am: 30.08.2023 21:08 »
Ab 2024 nicht 502 Euro, sogar 563 Euro. Also sogar wenn man nicht die Familie heranzieht, will ich rückwirkend mehr Geld. Dazu kommt ja auch noch zB der Zuschuss zum Bürgerticket….

Paterlexx

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 178
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4751 am: 30.08.2023 21:12 »
Ein Mietzuschuss ausschliesslich für Beamte mit Kindern. Absurd.
Gerade ein Single muss doch prozentual meist mehr zahlen und hat bei der Lebensführung höhere Kosten, zB beim Kochen.
Solange der Single die 15% Marke überschreitet ist doch alles für den Single - aus der Sicht der Politik - in Ordnung.

Wenn der Beamte Kind und Kegel hat und deswegen die 15% Marke nicht erreicht, dann ist es doch logisch und sozial, dass dem Beamten eine angemessen Alimentation durch die Zuschüsse ausgezahlt wird.
Der Angestellte muss dafür Bürgergeld beantragen, wenn er will.
Der Beamte erhält quasi das Bürgergeld+15% zurecht automatisch.

Ne sie rechnen das Einkommen deines EHEPARTNERS mit an und einer von euch beiden geht bei 3 Kindern wohl umsonst arbeiten oder wird an den Herdgekettet.

NvB

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 92
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4752 am: 30.08.2023 21:22 »
Nochmal, darum geht es hier seit der 1. Seite
Um die amtsangemessene Alimentation der Beamten.

Würde alles Tutti laufen, würde ein Beamter der untersten Besoldungsgruppe Netto so viel bekommen wie eine Bürgergeldfamilie mit zwei Kindern, weil das Alimentationsprinzip der Beamten so gestrickt ist, dass in der Alimentation die Ehefrau und zwei Kinder berücksichtigt werden müssen, bisher.

VOM GRUNDGEHALT

So und jetzt schauen wir mal, wer aktuell in der untersten Besoldungsgruppe ca. 4200€ NETTO! bekommt...

Fündig geworden? Ich helfe: irgendwo mit der richtigen Steuerklasse wird es im A10/A11 Bereich sein. In manchen Bundesländern auch erst in A12.

Sind das die untersten Besoldungsgruppen? Mitnichten.

Die Länder und der Bund wollen das mit absurden Familienzuschlägen für die Beamten ausgleichen und argumentieren: Beamter + Ehefrau + Kind 1 + Kind 2 = Bürgergeldfamilie Inkl. 2 Kinder.  Erst wenn man diese Voraussetzungen erfüllt gibt es dann die "amtsangemessenen Zuschläge".

Ist aber nach h.M. nicht rechtens.

Richtig wäre:

1 Beamter = Bürgergeldfamilie + 2 Kinder.

Es muss also massiv das Grundgehalt erhöht werden. Im besten Fall 15% über dem Satz einer Bürgergeldfamilie inkl. 2 Kinder.

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 432
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4753 am: 30.08.2023 21:33 »
Wenn der Beamte Kind und Kegel hat und deswegen die 15% Marke nicht erreicht, dann ist es doch logisch und sozial, dass dem Beamten eine angemessen Alimentation durch die Zuschüsse ausgezahlt wird.

Die Beamtenbesoldung muss zwei verschiedene Funktionen erfüllen:
1.) In erster Linie muss sie einen Beamten entsprechend der Wertigkeit seines Amtes angemessen besolden (Stichwörter Abstandsgebot, Leistungsprinzip, Bestenauslese, etc.).
2.) Darüber hinaus muss sie einen Beamten inklusive seiner Familie alimentieren (Stichwort Alimentationsprinzip).

Bezüglich des zweiten Punkts hat das BVerfG vor drei Jahren konkretisiert, dass jeder Beamte in jeglicher Familienkonstellation mindestens 115% eines entsprechenden Grundsicherungsempfängers erhalten muss.

Auch dir, @WasDennNun, sollte hoffentlich einleuchten, dass eine Heilung des zweiten Punkts mittels der von dir genannten "Zuschüsse" quasi zwangsläufig eine Verletzung des ersten Punkts nach sich zieht!

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4754 am: 30.08.2023 21:44 »
dass in der Alimentation die Ehefrau und zwei Kinder berücksichtigt werden müssen, bisher.

VOM GRUNDGEHALT
und Fam Zuschläge

So war es bisher und es gibt bisher noch kein Verfahren, welches FamZuschläge verboten hat.

Wie hoch diese sein dürfen im Verhältnis zum "GRUNDGEHALT", das ist die große Frage, die die Politik bis zum Exzess ausloten wird.

Ansonsten lasse ich mich gerne belehren, wo festgelegt ist, das der Beamter der untersten Besoldungsgruppe Netto als Grundgehalt so viel bekommen muss, wie eine Bürgergeldfamilie mit zwei Kindern.

Melde dich wenn du fündig geworden bist.

Es ist doch beschämend genug, dass der Staat es seit Dekaden nicht hinbekommt dem Beamten der untersten Besoldungsgruppe mit Familie Netto dieses ihm zustehende Geld (egal wie aufgeteilt) überweist!
Ob er dann Abstandgebot, Leistungsprinzip, Bestenauslese etc. damit weiter auf beschämende Art und Weise mit den Füße tritt, kommt dann doch als zweites dazu, aber selbst diese simpelste Rechnung kriegt der Gesetzgeber noch nicht mal hin.
Ich wäre froh, wenn zumindest die Kinder der Beamten amtsangemessen finanziell ausgestattet wären, das zweite sehe ich als weiteren Schauplatz des absurden Theaters an.