Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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SwenTanortsch:

--- Zitat von: ds78 am 15.09.2020 16:44 ---Zum Thema Verbände sei gesagt, dass das Thema in der aktuellen Ausgabe der VBOB auf 2 Seiten behandelt wurde. Wie sich die VBOB grundsätzlich zum Thema positioniert ist mir hingegen nicht bekannt.

--- End quote ---

Ich habe jetzt mal recherchiert - der Artikel ist gleichfalls hier im dbb Magazin auf den S. 16 f. online zugänglich:

https://www.dbb.de/presse/mediathek/magazine/dbb-magazin/dbb-magazine-2020.html

Wichtige Ergebnisse beider Beschlüsse werden sachlich referiert - eine politische Einordnung, auch die Erinnerung, dass alle KuK auf Grundlage des aktuellen Beschlusses Widerspruch einlegen sollten, fehlen. Das wichtigste Ergebnis des Verfahrens 2 BvL 4/18 - die massive Unteralimentation, die ob der neuen Methodik zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus auch für den Bund und alle anderen Länder gilt - bleibt letztlich außen vor, da der betreffende normative Gehalt des Beschlusses nicht betrachtet wird.

Am Ende erfolgt zwar eine kurze "besoldungsrechtliche Einordnung". Die Bedeutung für den Bund und die weiteren Länder erschließt sich aber, wenn man sich im Thema nicht gut auskennt, nicht wirklich. Wer sich auskennt, bedarf meines Erachtens des Artikels nicht; wer sich nicht auskennt, dem wird er wenig sagen, schätze ich.

was_guckst_du:
...und wer meint, sich besser auszukennen, dem passt schlicht der Artikel nicht... 8)

WasDennNun:

--- Zitat von: was_guckst_du am 15.09.2020 21:13 ---...und wer meint, sich besser auszukennen, dem passt schlicht der Artikel nicht... 8)

--- End quote ---
Naja, der Artikel ist ja Meinungslos. Und ohne inhaltliche Auseinandersetzung.


Gewerkschaft halt.

Da steht ja noch nicht mal drunter

Widerspruch lohnt sich.... weil schadet nie..

2strong:

--- Zitat von: WasDennNun am 15.09.2020 07:09 ---Aber Brutto hat natürlich der Beamte selbst gegenüber den Tarifbeschäftigten schon wesentlich weniger, sofern man A und E so direkt vergleicht, insofern ist es durchaus bei einem solchem Vergleich denkbar, dass man da auf 98% kommt.
Auch wenn man z.B. das 11. Erwerbsjahr (also der Zeitpunkt wo der TBler in der ehemaligen Endstufe kommt, jetzt 15. Jahr) vergleicht und ausblendet, dass danach der TBler keine Erhöhung mehr erhalten hat, der Beamte jedoch noch Stufen vor sich hat, macht das ganze nicht transparent und sauberer.
Schade eigentlich dadurch wird so etwas leider angreifbar.

--- End quote ---
Ich bin mir häufig unsicher, was Du mit Deinen Beiträgen Aussagen möchtest. Sofern Du mir widersprechen möchtest (denn Du leitest mit "aber" ein): Dass der Bruttovergleich untauglich ist, hatte ich doch bereits aufgezeigt. Da die Abzüge der beiden Statusgruppen so stark Unterschiedlich sind, kann man aus ihm kaum etwas ableiten.

2strong:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 15.09.2020 10:53 ---@ 2strong

Das Bundesverfassungsgericht muss generell Prüfungsnormen entwickeln, die eine Überprüfung ermöglicht, ohne dass der gerichtliche Aufwand so gigantisch wäre, dass die Verwaltungsgerichte dies nicht mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit leisten könnten.

--- End quote ---
Du hast Recht, der Bruttovergleich ist leicht. Den traue ich auch einem Verwaltungsrichter mit Dyskalkulie zu. Ändert aber nichts an der offensichtlichen Schwäche des Arguments.

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