Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
WasDennNun:
--- Zitat von: 2strong am 16.09.2020 00:14 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 15.09.2020 07:09 ---Aber Brutto hat natürlich der Beamte selbst gegenüber den Tarifbeschäftigten schon wesentlich weniger, sofern man A und E so direkt vergleicht, insofern ist es durchaus bei einem solchem Vergleich denkbar, dass man da auf 98% kommt.
Auch wenn man z.B. das 11. Erwerbsjahr (also der Zeitpunkt wo der TBler in der ehemaligen Endstufe kommt, jetzt 15. Jahr) vergleicht und ausblendet, dass danach der TBler keine Erhöhung mehr erhalten hat, der Beamte jedoch noch Stufen vor sich hat, macht das ganze nicht transparent und sauberer.
Schade eigentlich dadurch wird so etwas leider angreifbar.
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Ich bin mir häufig unsicher, was Du mit Deinen Beiträgen Aussagen möchtest. Sofern Du mir widersprechen möchtest (denn Du leitest mit "aber" ein): Dass der Bruttovergleich untauglich ist, hatte ich doch bereits aufgezeigt. Da die Abzüge der beiden Statusgruppen so stark Unterschiedlich sind, kann man aus ihm kaum etwas ableiten.
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Das ‚leicht‘ ironische aber bezog sich darauf, dass man bei einer solchen Rechnung, selbst gegenüber den TVL einen eklatanten Nachteil der Beamten konstruieren kann. Und die sind ja bekanntlich auch schlechter als die PW bezahlt, zumindest in den genannten Entgeltgruppen.
Da kommt mein zynischer und ironischer Unterton und Augenzwinkern halt nicht rüber.
Sorry
SwenTanortsch:
--- Zitat von: 2strong am 16.09.2020 00:18 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 15.09.2020 10:53 ---@ 2strong
Das Bundesverfassungsgericht muss generell Prüfungsnormen entwickeln, die eine Überprüfung ermöglicht, ohne dass der gerichtliche Aufwand so gigantisch wäre, dass die Verwaltungsgerichte dies nicht mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit leisten könnten.
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Du hast Recht, der Bruttovergleich ist leicht. Den traue ich auch einem Verwaltungsrichter mit Dyskalkulie zu. Ändert aber nichts an der offensichtlichen Schwäche des Arguments.
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In Verfahren, die die Amtsangemessenheit einer Alimentation prüfen, müssen die Gerichte regelmäßig zunächst die erste Prüfungsstufe betrachten. Hier vergleichen sie die bezweifelte Besoldung mit der Entwicklung
1. der im öffentlichen Dienst gewährten Tariflöhne,
2. des Nominallohn- sowie
3. des Verbraucherpreisindexes,
4. der Besoldungsgruppen untereinander sowie des Grundsicherungsniveaus und schließlich
5. der Bundesbesoldung sowie der sämtlicher anderer Länder.
Es besteht die Vermutung einer Unteralimentation, wenn die ersten drei Parameter in den zurückliegenden 15 Jahren um fünf Prozent, der vierte und fünfte um jeweils zehn Prozent der zu vergleichenden Gehaltsgruppen in den zurückliegenden fünf Jahren bzw. zum aktuellen Durchschnitt der anderen Länder abweichen.
Sofern die Mehrheit der Parameter erfüllt ist bzw. die Zahlenwerte der ersten Prüfungsstufe in diese Richtung weisen, erfolgt auf der zweiten Prüfungsstufe ein Vergleich
a) der Qualität und Verantwortung der Tätigkeit,
b) der Entwicklung des Beihilfe- und
c) des Versorgungssystems sowie
d) der Bruttoverdienste mit vergleichbar qualifizierten und mit entsprechender Verantwortung ausgestatteten Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes.
Wenn am Ende schließlich die Gesamtabwägung, die die geprüften Bedingungen als Ganzes in den Blick nimmt, zum Ergebnis kommt, dass die Alimentation verfassungswidrig zu gering ist, ist zu prüfen, ob die Unteralimentation rechtfertigende Haushaltsnotlagen vorliegen, durch welche eine Unteralimentation in Ausnahmefällen gerechtfertigt werden könnte.
Die Verfahren sind folglich für jedes Gericht - wie auch für die regelmäßig mit eingebundenen statistischen Ämter - mit einem recht hohen Aufwand verbunden, was einer der Gründe ist, weshalb sie so lange dauern. Zugleich dürften die unterschiedlichen Parameter ein hinreichend differenziertes Bild von der Realität zeichnen - und man kann sich nun natürlich wünschen, dass es noch differenzierter wird. Aber das würde vor allem dazu führen, dass die Verfahren noch länger dauern und dass auch weitere Verfahren nur eine verzögerte Entscheidung erfahren würden.
Mit Dyskalkulie hat das nun allesamt, wenn ich es richtig sehe, nichts zu tun. Die zu prüfenden Bedingungen müssen in einem vom zeitlichen Aufwand her zu bewältigenden - also verhältnismäßigen - Rahmen bleiben; denn ansonsten beschwert sich das gemeine Volk - also wir - nur noch mehr darüber, dass die Juristerei nicht zu Pott komme.
WasDennNun:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 16.09.2020 08:34 ---Mit Dyskalkulie hat das nun allesamt, wenn ich es richtig sehe, nichts zu tun. Die zu prüfenden Bedingungen müssen in einem vom zeitlichen Aufwand her zu bewältigenden - also verhältnismäßigen - Rahmen bleiben;
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Ist eigentlich kein Problem, sollen sie halt mal nen vernünftigen Mathematiker, Statistiker oder Informatiker einstellen.
Das die Richter nicht unter Dyskalkulie leiden, zeigt ja die Entscheidung 2 BvL 6/17. Da wurde doch sauber und verständlich der Bedarf für die Kinder ausgerechnet und mit dem Nettoeinkommen abgeglichen.
Außer wenn den Richtern nicht klar war, dass es durch diese Entscheidung zu einem einkommensabhängigen Kinderzuschlag ab Kind 3 kommen muss.
Oder @Swen?
Bleibt die Frage, ob man diese Entscheidung nicht auch auf Kind 1, 2 und Lebenspartner anwenden müsste.
Wie siehst du das @Swen?
SwenTanortsch:
@ WasDennNun
Wie ich ja schon mehrfach ausgeführt habe, unterscheidet das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zwischen nicht-kinderreichen und kinderreichen Familien; erstere betrachtet es bis zwei Kindern und subsumiert die Darlegungen in die allgemeinen Entscheidungen zum Besoldungsrecht, zweitere, ab drei Kindern aufwärts, haben eine eigene Rechtsprechung gefunden. Die diesbezüglich maßgeblichen Beschlüsse stammen vom:
a) 30.03.1977 - 2 BvR 1039 u.a. -
b) 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -
c) 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -
Der aktuelle Beschluss 2 BvL 6/17 u.a. ist normativ hierin einzuordnen.
Als Folge der in den drei zunächst genannten Entscheidungen entwickelten Rechtsnormen ist in der Besoldungspraxis das entstanden, was ich an anderer Stelle als "qualitiativen Sprung" bezeichnet habe: Die Steigung der Familienzuschlagshöhe ab dem dritten Kind ist in der Regel etwa dreimal so hoch wie für die ersten beiden Kinder. Das sieht wie schon dargestellt für die Berliner R-Besoldung derzeit wie folgt aus:
Stufe 1 (verheiratet, ohne Kinder): 142,45 €
Stufe 2 (verh., ein Kind): 264,30 €
Stufe 3 (verh., zwei Kinder): 386,14 €
m = 121,85
Stufe 4 (verh., drei Kinder): 765,81 €
Stufe 5 (verh., vier Kinder): 1.145,48 €
Stufe 6 (verh., fünf Kinder): 1.525,15 €
m = 379,67
Wenn Du die Familienstufe 3 also - entsprechend gekoppelt an die ursprünglichen Werte der Stufe 4 - erhöhen willst, wirst Du zum einen die daraus resultierende Wirkung auf die Stufe 4 sowie die darüberliegenden und zum anderen den Gleichheitsgrundsatz mit Blick auf Nicht-Beamtenkinder beachten müssen.
Zum anderen ist - wie ich ja ebenfalls schon mehrfach geschrieben habe - die Wirkung des sozialgesetzlich bestimmten Grundsicherungsniveaus bei der Festlegung der einzelnen Alimentationsbestandteile zu beachten. Wie dargelegt, gehe ich auch deshalb davon aus, dass es zu einer moderaten Erhöhung der Familienzuschläge kommen wird.
Den Verfassungsrichtern ist - auch deshalb dauern entsprechende Entscheidungen zumeist recht lang; jene werden vielfach abgewogen, bevor sie gefällt werden - der normative Gehalt ihrer Entscheidungen stets klar; wenn man sich auf nicht vieles im Leben verlassen kann, darauf kann man sich verlassen.
WasDennNun:
Und wieso darf jetzt die Nettoalimentation ab Kind drei nicht angekratzt werden, aber sehr wohl ab Kind 1?
Ist also doch ein Teil der Grundbesoldung für Kind 1 und Kind 2 vorgesehen?
Also wird im Ergebnis der Single für seine Kinderlosigkeit belohnt?
Und erst ab Kind 3 wird der Beamte nicht mehr bestraft?
Also muss erst ab Kind drei eine einkommensabhängiger Zuschlag gemacht werden?
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