Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1562317 times)

smiteme

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4905 am: 15.09.2023 07:20 »
So wird es wahrscheinlich überall mit den Widersprüchen laufen

https://sachsen.dgb.de/themen_1/++co++4a96d52c-52da-11ee-bf41-001a4a160123

Ein besonderes Schmankerl

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4906 am: 15.09.2023 07:45 »
Da hat sich aber auch der DGB nicht mit Ruhm bekleckert. Mit welchem Recht stimmt eine Gewerkschaft pauschal zu, dass Widerspruchsführer keinen Bescheid erhalten und die Widersprüche als erledigt betrachtet werden können? Zumal mit der Begründung, dass die Jahressonderzahlung monatlich statt jährlich ausgezahlt wird, was den Beamten relativ egal sein kann. Denn als einzigen Vorteil bringt das mit sich, dass der Betrag seitdem automatisch in Erhöhungen einbezogen wird und nicht separat verhandelbar ist. Mithin hauptsächlich ein Vorteil für die Verhandlungsführer.

Aus der Meldung werden zwar keine Details zu dem damaligen Vorgang deutlich, aber so wie es dort beschrieben wird, ist die rechtliche Wirksamkeit dieses Deals für mich zweifelhaft.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4907 am: 15.09.2023 07:58 »
Aus der Meldung werden zwar keine Details zu dem damaligen Vorgang deutlich, aber so wie es dort beschrieben wird, ist die rechtliche Wirksamkeit dieses Deals für mich zweifelhaft.

Das klingt für mich so alles sehr nach einem, aus dem bürgerlichen Recht ins Verwaltungsrecht übertragenen, Vertrag zu Lasten Dritter. Regierung und DGB einigen sich (mangels gesetzlicher Grundlage informell) auf eine Verschlechterung der Rechtsposition der Widerspruchsführerin Frau Müller. Und das soll nun gegenüber Frau Müller weswegen wirksam sein?

Möchte mir vielleicht jemand das Einkommen seines Nachbarn abtreten? Oder vielleicht findet sich jemand der mir das Grundstück verkauft, auf welchem sich das Sächsische Finanzministerium befindet. Müsste die Staatsregierung ja auch aktzeptieren, wenn Sie Ihrer Widerspruchslogik folgt.

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4908 am: 15.09.2023 09:04 »
Die Gewerkschaften können nicht einfach so zustimmen da sie in diesem Verwaltungsverfahren nicht beteiligt- und handlungsfähig sind. So wäre meine Rechtsauffassung.

Eine solche Regelung findet sich m.E. im § 13 Abs.1 VwVfG. Die Gewerkschaften sind ihrerseits am Gesetzgebungsprozess beteiligt nicht aber in jedem einzelnen Verfahren der Exekutive.

Oder sehe ich das falsch?

oorschwerbleede

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4909 am: 15.09.2023 09:20 »
Das zeigt doch das Grundproblem, dass die Spitzen der Gewerkschaften zu eng mit der Politik verbunden sind. Ja, sie wollen nach außen hin die Interessen der Mitglieder vertreten. Leider wird das dann höchstens halbherzig gemacht und mit solchen Deals noch ad absurdum geführt. Das hätte dem DGB klar sein müssen, dass das nur zum Nachteil der WS-Führer sein kann, wenn ihnen die Möglichkeit einer Klage genommen wird. Die Entscheidung hierüber muss schon noch jedem selbst überlassen werden. Das SMF hingegen nutzt es jetzt natürlich aus und versucht etwaige Nachzahlungen damit abzubügeln und das schon im Vorblick auf die kommenden Dimensionen, wenn das BVerfG die Zügel weiter anzieht.

DrStrange

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4910 am: 15.09.2023 09:27 »
Ich kann mich genau erinnern. man sagte damals, wenn sich etwas in der Alimentation ändern sollte, wird nachgezahlt. das hat man nun von solchen "Absprachen".
Das ist echt zum kxx

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4911 am: 15.09.2023 09:44 »
Der neuen Wochenausblick des BVerfG ist da!

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Presse/Wochenausblick/Wochenausblick_node.html

Und *Trommelwirbel* Tadaaaaaaa!!!!!!!!!!!!

Sie sehen nichts! Also nicht "nichts" im Sinne von "keine Besoldungsentscheidungen", sondern "nichts" im Sinne von "gar nichts".

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4912 am: 15.09.2023 11:18 »
Zumindest haben sie einen Termin am Dienstag, der es männlichen Beamten vielleicht ermöglicht, den individuellen Familienzuschlag zu senken:
Mündliche Verhandlung in Sachen „Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung“ am Dienstag, den 26. September 2023, um 10.00 Uhr

 ;D ;D

Die Gleichstellungsbeauftragten stehen schon in Alarmbereitschaft, weil es keine Verhandlung zur Mutterschaftsanfechtung geben wird.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4913 am: 15.09.2023 12:23 »
Zumindest haben sie einen Termin am Dienstag, der es männlichen Beamten vielleicht ermöglicht, den individuellen Familienzuschlag zu senken:
[...]

Es ist doch andersrum, oder?: ein klagender Vater will die Vaterschaft an seinen leiblichen Sohn zuerkennen lassen, damit er den FZ bekommt und das Kind und seine Enkelkinder sich um der zur Erbmasse zugehörigen amtsangemessenen Alimentation streiten kann.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4914 am: 15.09.2023 12:48 »
Wochenausblick des BVerfG ist da!
[...]
Sie sehen nichts! [...]im Sinne von "gar nichts".

Ach?!

In der Zwischenzeit zum Groundhog-Friday können wir für das wöchentlich grüssende Murmeltier-Maskottchen wo keine Entscheidungen ihre Schatten voraus werfen doch einen Namen geben.

Während Pennsylvania ihren Punxsutawney Phil hat, Chicago seinen Woodstock Willie, ... usw.

wäre doch hier der Karlsruher Kofi (an einem Freitag geborene) doch ganz passend. Oder lieber

Karlsruher ... Kobe (Schildkröte), Kennard (Wächter), Kaspar, Kacey (wachsam), Kanaat (Genügsame), Kermit, Khoy (frech), Kirolos (Gebieter), ?

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4915 am: 15.09.2023 13:22 »
So wird es wahrscheinlich überall mit den Widersprüchen laufen

https://sachsen.dgb.de/themen_1/++co++4a96d52c-52da-11ee-bf41-001a4a160123

Ein besonderes Schmankerl

Bei Masseverfahren im Finanzbereich wird einfach per Allgemeinverfügung erledigt.
Muss man gegen vermeintliche Abhilfebescheide nicht erneut Widerspruch einlegen?

Lustig wäre es, wenn man die Widersprüche bereits vernichtet hat. Oder was ist mit nicht mehr existent gemeint?


Ggf. sollte man Ansprüche gegenüber dem DGB überprüfen. Gut möglich, dass man sich mit solchen Aussagen haftbar gemacht hat.

smiteme

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4916 am: 15.09.2023 14:01 »
Und dann noch selber drauf hinweisen was man verbockt hat. Ich krieg mich nicht mehr ein...

DGB hatt er aber gut gemacht.

Hoffe das er in nrw nicht so leichtgläubig ist.

ChRosFw

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4917 am: 19.09.2023 11:14 »
Schriftfassung eines Vortrags:

Battis, Entwicklungstendenzen im Besoldungsrecht, PersV 2023, S. 328-330

Ozymandias

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« Antwort #4918 am: 19.09.2023 11:39 »
https://persvdigital.de/ce/entwicklungstendenzen-im-besoldungsrecht/detail.html

Kann man sich hier für 5 Euro gönnen, sind aber nur 3 Seiten. Dürfte wenig neues dabei sein.

Kleine Zusammenfassung hier:

Zitat
Sodann kritisierte er, dass der Gesetzgeber bisher nur unzureichend reagiert habe. Insoweit wies Battis darauf hin, dass die vom BVerfG durchgesetzte Schärfung des Alimentationsprinzips maßgeblich durch zahlreiche und zum Teil immer noch anhängige Vorlageverfahren der Verwaltungsgerichte nach Art. 100 Absatz 1 GG vorangetrieben wurde.
 
Zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Sicherstellung einer angemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (BBVAngG) vom 16.01.2023 zur Umsetzung der Entscheidungen des BVerG vom 04.05.2020 stellte er – mit dem Deutschen Richterbund – fest, dass die Verfassungspflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht den Familienstand, sondern das Amt betrifft. Demnach entsprechen  die „Vergoldung der Beamtenkinder“ über die Beihilfe und die Anhebung der Einstiegsgehälter für den einfachen und den mittleren Dienst nicht dem Gebot der amtsangemessenen Besoldung und Versorgung. Gleiches gilt Battis zufolge für einen nach oben abschmelzenden alimentativen Ergänzungszuschlag.

Quelle: https://www.esv.info/aktuell/oeffentliches-dienstrecht-zwischen-tradition-und-technischem-fortschritt/id/130809/meldung.html

Malkav

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« Antwort #4919 am: 19.09.2023 12:41 »
Schriftfassung eines Vortrags:

Battis, Entwicklungstendenzen im Besoldungsrecht, PersV 2023, S. 328-330

Gelesen und grundsätzlich für gut befunden.

  • "Vergoldung von Beamtenkindern" durch überhohe Familienzuschläge und übermäßige Bevorzugung bei der Beihilfe ist abzulehnen
  • Das "ambitionierter[e]" Modell "Berücksichtigung des Partnereinkommens" widerspräche nicht grundsätzlich Art. 33 Abs. 5 GG [WTF!?], wenn es ohne Wertungswidersprüche zustande käme (also gar nicht  ???)
  • Die Reaktion Hessens (Eingeständnis des Verfassungsbruchs und Ankündigung einer Beseitigung am St. Nimmerleinstag) erscheint "[h]ilflos"