Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2669677 times)

Carisson

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4920 am: 20.09.2023 09:02 »
Gibt es eigentlich Bestandsschutz bei Besoldung bzw. bei einzelnen Bestandteilen der Besoldung, etwa bei den Kinderzuschlägen? Oder kann der Gesetzgeber theoretisch auch kürzen?

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4921 am: 20.09.2023 09:42 »
Gibt es eigentlich Bestandsschutz bei Besoldung bzw. bei einzelnen Bestandteilen der Besoldung, etwa bei den Kinderzuschlägen? Oder kann der Gesetzgeber theoretisch auch kürzen?
Du musst hier differenzieren zwischen "kann" und "darf". Ja, er kann es jederzeit ändern. Wenn du dir dann nicht sicher bist ob er es auch durfte, kannst du einen Antrag auf Prüfung stellen, inkl. bekanntem Rattenschwanz. Das Ergebnis erfährst du dann in ca. 10 bis 15 Jahren.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4922 am: 20.09.2023 23:49 »
Gibt es eigentlich Bestandsschutz bei Besoldung bzw. bei einzelnen Bestandteilen der Besoldung, etwa bei den Kinderzuschlägen? Oder kann der Gesetzgeber theoretisch auch kürzen?

Ich würde sagen es gibt keinen Bestandsschutz.

Viele der eventuell (mangelhaften/felherhaften/verfassungswidrigen) Reparaturgesetze haben Sachverhalte geschaffen, die man nicht mehr rückwirkend ändern kann. Wie es dann in Zukunft aussieht, ob man dann z.B. Grundgehalt mit Familienzuschlägen aufrechnet und alles wieder ändert, wird interessant werden.


SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4923 am: 21.09.2023 07:11 »
Der Gesetzgeber verfügt in seiner Gesetzgebung generell über einen weiten Entscheidungsspielraum, also auch in der Besoldungsgesetzgebung, was sich aus Art. 20 Abs. 3 GG herleitet, der ihn an die verfassungsmäßige Ordnung und also an das Grundgesetz bindet: Innerhalb seiner Bindung an das Grundgesetzes ist er in der Gestaltung seiner Gesetzgebung frei. Er hat dabei allerdings zu beachten, dass  Hinsichtlich des öffentlichen Dienstrechts sein weiter Entscheidungsspielraum durch Art. 33 Abs. 5 eingeschränkt wird, der lautet (Hervorhebung durch mich): "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln."

Er hat folglich in seiner Gesetzgebung hinsichtlich des öffentlichen Dienstrechts die hergebrachten Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat er besonders wesentliche hergebrachte Grundsätze wie auch das Alimentationsprinzip zu beachten. Entsprechend steht die Höhe des zu gewährenden Gehalts nicht in seinem Belieben, insbesondere da hinsichtlich des Mindestabstandsgebots das Gehalt als Ganzes im Vergleich zu dem realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsniveau zu betrachten ist: Der 15 %ige Abstand zum Grundsicherungsbedarf ist vom absoluten Alimentationsschutz umfasst, weshalb dem Gesetzgeber hier Einschnitte verboten sind.

Innerhalb dieses Rahmens verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen weiten Entscheidungsspielraum, wie er die einzelnen Besoldungsbestandteile heranzieht - so handelt es sich bspw. bei der Gewährung von Familienzuschlägen um keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentum, sodass er sie jederzeit abschaffen könnte. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist hingegen aber die Pflicht des Gesetzgebers, nicht nur den Beamten, sondern auch dessen Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren, was er - als Teil des Alimentationsprinzips - wiederum nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten hat. Er könnte also bspw. die nicht besonders geschützten familienbezogenen Besoldungsbestandteile allesamt abschaffen, müsste aber hinsichtlich der Gesamthöhe der von ihm zu gewährenden Nettoalimentation beachten, dass er nicht nur den Beamten, sondern auch dessen Familie amtsangemessen alimentierte. Insofern müsste er bei Abschaffung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile das Grundgehalt entsprechend erhöhen oder eine andere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Einklang stehende Regelung finden, sodass weiterhin sichergestellt wäre, dass auch Beamte mit Familien amtsangemessen alimentiert werden würden.

In diesem Sinne entpuppen sich die als solche nicht als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums besonders geschützten Familienzuschläge als eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Möglichkeit des Besoldungsgesetzgebers, die Besoldung auf Basis der tatsächlichen Bedarfe des Beamten und seiner Familie zu differenzieren - er hat von daher auch bei der familienbezogenen Besoldungsdifferenzierung zu beachten, dass diese nicht in sein Belieben gestellt sind, sondern dass diese sich an den tatsächlichen Bedarfen zu orientieren haben. Deshalb sind die seit 2020 vielfach eingeführten neuen familienbezogenen Ergänzungszuschläge in ihrer extremen Höhe sachlich wiederkehrend nicht zu rechtfertigen, da sie sich nicht an tatsächlichen Bedarfen orientieren, sondern einzig zur Kosteneinsparung dienen. Denn durch sie soll die Anhebung der Grundgehaltssätze umgangen werden.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4924 am: 21.09.2023 08:47 »
Der Gesetzgeber verfügt in seiner Gesetzgebung generell über einen weiten Entscheidungsspielraum, also auch in der Besoldungsgesetzgebung, was sich aus Art. 20 Abs. 3 GG herleitet, der ihn an die verfassungsmäßige Ordnung und also an das Grundgesetz bindet: Innerhalb seiner Bindung an das Grundgesetzes ist er in der Gestaltung seiner Gesetzgebung frei. Er hat dabei allerdings zu beachten, dass  Hinsichtlich des öffentlichen Dienstrechts sein weiter Entscheidungsspielraum durch Art. 33 Abs. 5 eingeschränkt wird, der lautet (Hervorhebung durch mich): "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln."

Er hat folglich in seiner Gesetzgebung hinsichtlich des öffentlichen Dienstrechts die hergebrachten Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat er besonders wesentliche hergebrachte Grundsätze wie auch das Alimentationsprinzip zu beachten. Entsprechend steht die Höhe des zu gewährenden Gehalts nicht in seinem Belieben, insbesondere da hinsichtlich des Mindestabstandsgebots das Gehalt als Ganzes im Vergleich zu dem realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsniveau zu betrachten ist: Der 15 %ige Abstand zum Grundsicherungsbedarf ist vom absoluten Alimentationsschutz umfasst, weshalb dem Gesetzgeber hier Einschnitte verboten sind.

Innerhalb dieses Rahmens verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen weiten Entscheidungsspielraum, wie er die einzelnen Besoldungsbestandteile heranzieht - so handelt es sich bspw. bei der Gewährung von Familienzuschlägen um keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentum, sodass er sie jederzeit abschaffen könnte. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist hingegen aber die Pflicht des Gesetzgebers, nicht nur den Beamten, sondern auch dessen Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren, was er - als Teil des Alimentationsprinzips - wiederum nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten hat. Er könnte also bspw. die nicht besonders geschützten familienbezogenen Besoldungsbestandteile allesamt abschaffen, müsste aber hinsichtlich der Gesamthöhe der von ihm zu gewährenden Nettoalimentation beachten, dass er nicht nur den Beamten, sondern auch dessen Familie amtsangemessen alimentierte. Insofern müsste er bei Abschaffung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile das Grundgehalt entsprechend erhöhen oder eine andere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Einklang stehende Regelung finden, sodass weiterhin sichergestellt wäre, dass auch Beamte mit Familien amtsangemessen alimentiert werden würden.

In diesem Sinne entpuppen sich die als solche nicht als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums besonders geschützten Familienzuschläge als eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Möglichkeit des Besoldungsgesetzgebers, die Besoldung auf Basis der tatsächlichen Bedarfe des Beamten und seiner Familie zu differenzieren - er hat von daher auch bei der familienbezogenen Besoldungsdifferenzierung zu beachten, dass diese nicht in sein Belieben gestellt sind, sondern dass diese sich an den tatsächlichen Bedarfen zu orientieren haben. Deshalb sind die seit 2020 vielfach eingeführten neuen familienbezogenen Ergänzungszuschläge in ihrer extremen Höhe sachlich wiederkehrend nicht zu rechtfertigen, da sie sich nicht an tatsächlichen Bedarfen orientieren, sondern einzig zur Kosteneinsparung dienen. Denn durch sie soll die Anhebung der Grundgehaltssätze umgangen werden.

Schön, dass du wieder so fundierte Beiträge schreibst. Diesen habe ich mir gleich extra abgespeichert.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4925 am: 21.09.2023 10:30 »
Gern geschehen, lotsch - ich bin seit geraumer Zeit mit einem aktuellen Gesetzentwurf befasst, weshalb ich hier derzeit nicht so zum Schreiben komme.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4926 am: 21.09.2023 17:06 »
Leider nur in Videoform:
https://youtu.be/p1qh4-_uCYM?si=d8_y_URhHoHV4V6x&t=338

Mehrkosten für Hessen bei amtsangemessener Alimentation ohne Rechentricks 3 Milliarden pro Jahr.
Also so ähnlich wie in BW, dort waren es ca. 2,7 Milliarden Euro.

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4927 am: 21.09.2023 20:04 »
Bedeutet, ab dem ersten 01.01.2024 alimentiert Hamburg zu 100% richtig.

Wie machen sie das? Der Grundgedanke bei dem Gesetz ist und war wohl nie, dass Leute mit Kindern etwas mehr Geld haben.
Dieses Gesetz dient dazu, dass Beamten Familien gegen Bürgergeldempfängerfamilien gerechnet werden sollen und eben nicht, ein Beamter gegen eine Bürgergeldfamilie.

Da in HH wohl kaum Ehegatten unter 2000€ verdienen, bleiben am Ende keine 100 Paare übrig, die einen geldwerten Vorteil vom Gesetz haben. Selbst der Verwaltungsaufwand findet nicht statt, da jeder selbst ausrechnen kann, ob er den Zuschuss bekommt.

Die Gewerkschaften können nun beweisen, was für Tiger sie sein wollen.
Sollte das Gesetz angefochten werden, war die Stadt so nett und hat selbst ausgerechnet, dass ein Beamter mit A6 in HH mindestens 4300€ Netto verdiene müsste. Selbst verständlich werde ich privat gegen den Bums klagen, wenn die Gewerkschaften die Köpfe einziehen.

PS: Hamburg bräuchte für die 25% des Verfassungsgerichtes und die Ansichten des Richterbundes ca. 2,5Mrd. Euro. (Davon bleiben dann aber auch 1,8Mrd. über Steuern bei der Stadt. – 500 Mio. sind zurückgestellt. Wenn man die Mrd. die man dieses Jahr Schuldengetilgt hat nimmt. Bleibt am Ende sogar noch Geld über).

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4928 am: 22.09.2023 07:27 »
Dieses Gesetz dient dazu, dass Beamten Familien gegen Bürgergeldempfängerfamilien gerechnet werden sollen und eben nicht, ein Beamter gegen eine Bürgergeldfamilie.

Die Gewerkschaften können nun beweisen, was für Tiger sie sein wollen.

Man darf davon ausgehen, dass die verschiedenen Landesbünde des dbb miteinander reden. Folglich hat der dbb über seinen Landesbund in SH hinsichtlich des Modells Familienergänzungszuschlag bereits "gebissen". Im dortigen FM scheint man sich diesen Exportschlager ursprünglich mal ausgedacht zu haben ::)

https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/verfassungsbeschwerde-gegen-das-land-eingelegt/

"In diesem Zusammenhang [Beschwerde hinsichtlich der Unvereinbarkeit der Tabellen zum SHBesG und des Familienergänzungszuschlages gem. § 45a SHBesG mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 LVerf SH] soll das Bundesverfassungsgericht auch klären, ob das Land Schleswig-Holstein gegen Vorgaben der Verfassung wie dem Leistungsprinzip verstößt, indem die Besoldungshöhe sogar vom Partnereinkommen abhängt."

Der Ball liegt gem. § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG in Karlsruhe. Wenn der 2. Senat es für angezeigt hält, könnte er zumindest diesem Spuk ganz schnell ein Ende machen. Über die Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen wurde hier an anderer Stelle im Forum bereits geschrieben.

Was sollen die Gewerkschaften denn deiner Meinung nach sonst machen? Die Informationsarbeit und die Wortwahl gegenüber der Politik könnte/müsste nochmals deutlich (in Ermangelung eines besseren Wortes) krasser werden, aber sonst? Rechtlich scheint die Sache ruhend, bis neue Entscheidungen aus Karlsruhe kommen. Politisch verharren die Landesfinanzminister:innen offenkundig weiterhin in der konzertierten Aktion "Sparen durch Verfassungsbruch".

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4929 am: 22.09.2023 07:33 »
Bedeutet, ab dem ersten 01.01.2024 alimentiert Hamburg zu 100% richtig.

Wie machen sie das? Der Grundgedanke bei dem Gesetz ist und war wohl nie, dass Leute mit Kindern etwas mehr Geld haben.
Dieses Gesetz dient dazu, dass Beamten Familien gegen Bürgergeldempfängerfamilien gerechnet werden sollen und eben nicht, ein Beamter gegen eine Bürgergeldfamilie.

Da in HH wohl kaum Ehegatten unter 2000€ verdienen, bleiben am Ende keine 100 Paare übrig, die einen geldwerten Vorteil vom Gesetz haben. Selbst der Verwaltungsaufwand findet nicht statt, da jeder selbst ausrechnen kann, ob er den Zuschuss bekommt.

Die Gewerkschaften können nun beweisen, was für Tiger sie sein wollen.
Sollte das Gesetz angefochten werden, war die Stadt so nett und hat selbst ausgerechnet, dass ein Beamter mit A6 in HH mindestens 4300€ Netto verdiene müsste. Selbst verständlich werde ich privat gegen den Bums klagen, wenn die Gewerkschaften die Köpfe einziehen.

PS: Hamburg bräuchte für die 25% des Verfassungsgerichtes und die Ansichten des Richterbundes ca. 2,5Mrd. Euro. (Davon bleiben dann aber auch 1,8Mrd. über Steuern bei der Stadt. – 500 Mio. sind zurückgestellt. Wenn man die Mrd. die man dieses Jahr Schuldengetilgt hat nimmt. Bleibt am Ende sogar noch Geld über).

Sachlich hakt diese Sicht auf die Dinge an mehreren Stellen: So ist es als Beispiel eine reine Vermutung, dass nur wenige Einzelfälle betroffen sein würden, die der Gesetzentwurf seiner Begründung zugrunde legt und die der Hamburger Senat folglich allein deshalb nicht belegen kann, da er weiterhin keinen Zugriff auf die Daten des heutigen Familieneinkommens von Beamten hat. Der Besoldungsgesetzgeber kann seine Begründung aber nicht auf Vermutungen stützen, sondern muss sich an den tatsächlichen Bedarfen orientieren. Weiterhin gehen von Besoldungsergänzungszuschüssen in der geplanten Höhe deutliche Anreize insbesondere für in Teilzeit bzw. gerinfügig beschäftigte Ehe- und Lebenspartner von Bediensteten aus, eine heutige Berufstätigkeit in einer geringfügigen oder Teilzeitbeschäftigung aufzugeben, was den politischen Zielen des Senats entgegensteht, mit politischen Mitteln gegen den zunehmend größer werdenden Fachkräftemangel vorzugehen. Nicht umsonst beträgt der geplante Besoldungsergänzungszuschuss in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 1.042,- € monatlich. Insofern stehen die Zuschüsse im Widerspruch zu als zentral zu begreifenden Zielen des Senats, sodass sie hier nicht sachgerecht sind. Damit hätte sich die Begründung des Gesetzentwurfs auseinandersetzen müssen. Dass sie das nicht tut, ist prozedural nicht zu rechtfertigen und dürfte deshalb mit einiger Wahrscheinlichkeit in die Verfassungswidrigkeit führen.

Und schließlich wird die Aufgabe der Berufstätigkeit insbesondere für beruflich in einer Teilzeittätigkeit bzw. in einer geringfügigen Beschäftigtigung entlohnte Beschäftigte attraktiv, da sich für sie die Fortführung der Berufstätigkeit nicht mehr als finanziell lohnenswert gestaltet, wenn sie durch ihre Aufgabe einen genauso hohen oder höheren Besoldungsergänzungszuschuss erlangen können. Da aber Frauen signifikant häufiger einer Teilzeit- bzw. einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen als Männer, insbesondere nach der Geburt von Kindern, sprechen solche Zuschüsse in einem deutlich häufigeren Maße Frauen als Männer an, ihre entsprechende Berufstätigkeit aufzugeben. Sie stehen damit den sich aus Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Forderungen nach Gleichberechtigung der Geschlechter entgegen, der einen Schutz gegen mittelbare Diskriminierung begründet und sich so auch auf das Verbot erstreckt, tradierte Rollenzuweisungen zu Lasten von Frauen durch mittelbare rechtliche Einwirkungen zu verfestigen.

Letztlich handelt es sich in Hamburg wie auch in allen anderen Rechtskreisen, die seit 2020 ähnliche Zuschüsse eingeführt haben - insbesondere alle Nordländer, da Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bremen sie bereits eingeführt haben und Mecklenburg-Vorpommern sie nun ebenfalls einführen will -, um eine "Herdprämie", die im Ergebnis dazu führt, die ökonomische Ungleichheit zwischen den Geschlechtern zu vergrößern. Dass nun ausgerechnet eine rotgrüne Regierung in Hamburg, deren Wählerschaft sich deutlich häufiger aus Frauen als aus Männern zusammensetzt, eine mittelbar geschlechterdiskriminierende Politik gestalten will, zeigt auch hier, dass man hinsichtlich des Besoldungsrechts den politischen Kompass verloren hat und sich offensichtlich auf den Weg in die Karibik befindet, um ihn dort wiederfinden zu wollen (im Hamburger Hafen befindet man sich auf jeden Fall bereits schon nicht mehr, da der auf dem Boden des Grundgesetzes gebaut ist): Aber was will man als Besoldungsgesetzgeber am Ende mit der Pearl? Sich den Wind aus den Segeln nehmen lassen? Sich als maritimes Nordland für Frauen und Kinogänger ins Gespräch bringen lassen? Johnny Deep in die Bürgerschaft einladen und damit die nächste Wahl gewinnen?

clarion

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« Antwort #4930 am: 22.09.2023 07:39 »
Das Hamburger Besoldungsgesetz zeigt nur, dass Grundsätze nichts mehr wert sind,  wenn sie Geld kosten.

Ozymandias

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« Antwort #4931 am: 22.09.2023 07:40 »
Heute mal wieder Karlsruher Lotterie, Chancen stehen 1:13 für dieses Jahr.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Presse/Wochenausblick/Wochenausblick_node.html

Der Obelix

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« Antwort #4932 am: 22.09.2023 08:10 »
Ich meine im März sollte ja was mal was gekommen täten sein. Also so vor 6 Monaten oder so......

Ich sage ja immer: "Gute Entscheidungen müssen reifen....."


BerndStromberg

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« Antwort #4934 am: 23.09.2023 00:02 »
Aktuell:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Presse/Wochenausblick/Wochenausblick_node.html
Verfassungsbeschwerde gegen eine wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung wegen des Vorwurfs des Einstellens künstlich generierter, nicht auf echten Kundenbeziehungen beruhender Rezensionen auf einem Online-Bewertungsportal.

Vorausgegangene fachgerichtliche Entscheidung:
Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2023 - 38 O 176/23 -

Zum Glück werden solche verfassungsrechtlich brisanten Fragestellungen von enormer Tragweite nicht auf die lange Bank geschoben, sondern frühzeitig entschieden und so eine Verfassungskrise vermieden.

Läuft in Karlsruhe 👍

PS: So, und jetzt noch schnell zum 8. Mal den alljährlichen Widerspruch gegen meine sehr wahrscheinlich evident verfassungswidrige Besoldung einlegen, damit der Haushaltsgesetzgeber verlässlich planen kann…

Ich weiss nicht warum, aber ich habe auf einmal unstillbares Verlangen nach Bananen 🍌 🍌🍌
« Last Edit: 23.09.2023 00:14 von BerndStromberg »