Der Gesetzgeber verfügt in seiner Gesetzgebung generell über einen weiten Entscheidungsspielraum, also auch in der Besoldungsgesetzgebung, was sich aus Art. 20 Abs. 3 GG herleitet, der ihn an die verfassungsmäßige Ordnung und also an das Grundgesetz bindet: Innerhalb seiner Bindung an das Grundgesetzes ist er in der Gestaltung seiner Gesetzgebung frei. Er hat dabei allerdings zu beachten, dass Hinsichtlich des öffentlichen Dienstrechts sein weiter Entscheidungsspielraum durch Art. 33 Abs. 5 eingeschränkt wird, der lautet (Hervorhebung durch mich): "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln."
Er hat folglich in seiner Gesetzgebung hinsichtlich des öffentlichen Dienstrechts die hergebrachten Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat er besonders wesentliche hergebrachte Grundsätze wie auch das Alimentationsprinzip zu beachten. Entsprechend steht die Höhe des zu gewährenden Gehalts nicht in seinem Belieben, insbesondere da hinsichtlich des Mindestabstandsgebots das Gehalt als Ganzes im Vergleich zu dem realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsniveau zu betrachten ist: Der 15 %ige Abstand zum Grundsicherungsbedarf ist vom absoluten Alimentationsschutz umfasst, weshalb dem Gesetzgeber hier Einschnitte verboten sind.
Innerhalb dieses Rahmens verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen weiten Entscheidungsspielraum, wie er die einzelnen Besoldungsbestandteile heranzieht - so handelt es sich bspw. bei der Gewährung von Familienzuschlägen um keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentum, sodass er sie jederzeit abschaffen könnte. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist hingegen aber die Pflicht des Gesetzgebers, nicht nur den Beamten, sondern auch dessen Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren, was er - als Teil des Alimentationsprinzips - wiederum nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten hat. Er könnte also bspw. die nicht besonders geschützten familienbezogenen Besoldungsbestandteile allesamt abschaffen, müsste aber hinsichtlich der Gesamthöhe der von ihm zu gewährenden Nettoalimentation beachten, dass er nicht nur den Beamten, sondern auch dessen Familie amtsangemessen alimentierte. Insofern müsste er bei Abschaffung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile das Grundgehalt entsprechend erhöhen oder eine andere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Einklang stehende Regelung finden, sodass weiterhin sichergestellt wäre, dass auch Beamte mit Familien amtsangemessen alimentiert werden würden.
In diesem Sinne entpuppen sich die als solche nicht als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums besonders geschützten Familienzuschläge als eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Möglichkeit des Besoldungsgesetzgebers, die Besoldung auf Basis der tatsächlichen Bedarfe des Beamten und seiner Familie zu differenzieren - er hat von daher auch bei der familienbezogenen Besoldungsdifferenzierung zu beachten, dass diese nicht in sein Belieben gestellt sind, sondern dass diese sich an den tatsächlichen Bedarfen zu orientieren haben. Deshalb sind die seit 2020 vielfach eingeführten neuen familienbezogenen Ergänzungszuschläge in ihrer extremen Höhe sachlich wiederkehrend nicht zu rechtfertigen, da sie sich nicht an tatsächlichen Bedarfen orientieren, sondern einzig zur Kosteneinsparung dienen. Denn durch sie soll die Anhebung der Grundgehaltssätze umgangen werden.