Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1563466 times)

Aloha

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4935 am: 23.09.2023 08:41 »
Sind hier eigentlich schon die Urteile  Bundesverwaltungsgericht, 22.06.2023, Az. –2 C 13.21– und Bundesverwaltungsgericht, 22.06. 2023, Az. –2 C 4.22– (https://www.bverwg.de/de/pm/2023/52,
https://www.bverwg.de/de/pm/2023/53) gewürdigt worden?

Im Prinzip geht es im ersten Fall um die Verrechnung mit Zulagen (hier Leistungsbezüge), wenn die Grundbesoldung erhöht wird (in Folge des Urteils zur hessischen W-Besoldung in 2012). Es sei laut Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in Ordnung und widerspricht nicht der Verfassung (Schleswig-Holstein).

Dass in diesem Rahmen die Grundgehälter generell erhöht und zugleich bestehende Leistungszulagen abgeschmolzen worden sind, ist nicht sachwidrig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit bereits für das in den dortigen Fällen allein entscheidungserhebliche teilweise Abschmelzen entschieden. Es gilt ebenso für die gegebenenfalls vollständige Abschmelzung.

Auch der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot sind nicht verletzt.


Anders sieht es aber aber aus, wenn statt einer einer Erhöhung der Grundbesoldung eine leistungsbezogene Zulage in Mindesthöhe (in Bremen 600€) gezahlt wird, die dann alle Professoren erhalten statt die Grundbesoldung zu erhöhen.


Das Bundesverwaltungsgericht gelangte hingegen zu der Auffassung, dass die gesetzlichen Regelungen über die Bewilligung von Mindestleistungsbezügen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sind.
[...]
Wird die gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar 2013 dagegen nach ihrer Wirkung betrachtet, so handelt es sich um die Erhöhung der Grundgehaltssätze unter vollständiger Anrechnung dieser Erhöhung auf bestehende individuelle Leistungsbezüge. Diese mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende Auslegung hat zur Folge, dass aufgrund individueller Leistung erworbene Leistungsbezüge in Höhe von 600 €/Monat infolge der Anrechnung vollständig aufgezehrt werden. Zudem führt sie dazu, dass unterschiedliche Gruppen von Hochschullehrern je nach dem Zeitpunkt ihrer Ernennung und der Zubilligung von Leistungsbezügen aufgrund ihrer individuellen Leistung ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt werden.


In diesen konkreten Fälle sieht das Bundesverwaltungsgericht also Erhöhungen der Grundbesoldung als wesentliche Komponente zur Herstellung einer verfassungsmässigen Alimentation als angemessen und pauschale Zulagen als nicht angemessen an. Im Vergleich zur A-Besoldung ist allerdings zu bemerken, dass Leistungsbezüge in der W-Besoldung eine besondere Rolle einnehmen. Interessant ist aber sicherlich die Einschätzung des BVerfG. 

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4936 am: 23.09.2023 16:05 »
Hier ist tatsächlich zu beachten, dass die W-Besoldung unter einem anderen Fokus zu betrachten ist als die A-, B- und R-Besoldung. Insofern war diese Entscheidung in dieser Art und Weise zu erwarten. Denn sie bezog sich nicht auf die Betrachtung von Grundgehaltssätze, sondern auf die Leistungszulagen. Dieser Streit ist so wie der zur Auseinandersetzung um den alimentativen Mehrbedarf als gesonderter Fall des Alimentationsprinzips zu betrachten. Insofern gibt es hier bereits recht viele Entscheidungen, die zumeist die Systematik der Leistungszulagen im universitären Kontext für verfassungskonform betrachten. Auch in diesem Sinne hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor:

"Die prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts für das Gesetzgebungsverfahren (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <301>) gelten nur für alimentative, nicht aber für additive Besoldungselemente und damit nicht für Leistungsbezüge oder Leistungsbezüge betreffende Anrechnungsregelungen." (Beschluss v. 06.06.2019 - 2 C 18.18 (https://www.bverwg.de/de/060619U2C18.18.0) -, LS. 2.)

Das Themenfeld für sich ist zugleich ebenfalls nicht unkompliziert, sodass wir es hier - solange der Besoldungsgesetzgeber nicht auch in der A-Besoldung stärker leistungsorientierte Elemente einzieht, was ihm nicht verwehrt wäre, sofern er das sachgerecht begründen könnte - zum Glück nicht weiter betrachten müssen.

ChRosFw

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4937 am: 25.09.2023 11:41 »
Betrifft Niedersachsen:

Ein Kollege hat auf der Septemberabrechnung  den Passus:

"Gegebenenfalls Nachzahlung von Familienzuschlag für mehr als zwei Kinder für das Jahr 2022."

Eine weitere Kollegin hat eine Nachzahlung im niedrigen 3-stelligen Bereich erhalten. Der Abrechnungsteil ist
nennt lediglich den Zeitraum und FZ Kind.

Ebenfalls enthalten der Passus:

"Gegebenenfalls Nachzahlung von Familienzuschlag für mehr als zwei Kinder für das Jahr 2022."

Beide hatten für 2022 Widerspruch eingelegt.

Was soll das denn bitte sein!? Kennt jemand die Rechtsgrundlage der Nachzahlung?

Gibt es weitere Betroffene hier?

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4938 am: 25.09.2023 12:52 »
Neben der geplanten Musterklage des VdK und SOVD wegen der Fortschreibung des Regelsatzes gibt es ein weiteres Verfahren, welches rückwirkend Auswirkung auf die Höhe der Grundsicherung haben könnte.

VdK Fortschreibung Regelsatz:
https://www.sovd.de/sozialberatung/soziale-gerechtigkeit-musterklagen

SG Karlsruhe, Urteil vom 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22; S 12 AS 1358/23; S 12 AS 1359/23
Pandemie-Mehrbedarf:
https://openjur.de/u/2473860.html
https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-was-passierte-im-sozialgericht-sozialgerichts-karlsruhe

Da geht es vielleicht um einmalig ein paar Hundert Euro mehr aber:

Zitat
Die Hintergründe zu diesem Vorlageurteil sind jedoch ebenso bemerkenswert wie besorgniserregend. Das Gericht hat nicht nur die grundlegenden Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Zuwendungen für Bürgergeld-Beziehende aufgeworfen, sondern auch auf Versuche der Einschüchterung und Behinderung seiner Arbeit hingewiesen.

In seiner Entscheidung spricht das Sozialgericht Karlsruhe von Versuchen einer systematischen Einschüchterung des Gerichts. Disziplinarverfahren und schlechte Beurteilungen wurden scheinbar als Mittel eingesetzt, um kritische Richter zum Schweigen zu bringen. Selbst eine Dienstbeurteilung, die das Gericht als “ungeeignet” einstufte, wurde als Druckmittel verwendet.

Besonders alarmierend ist die Erwähnung von Zensur einer Presseerklärung. Diese Maßnahmen zielen offensichtlich darauf ab, die Unabhängigkeit der Justiz zu untergraben und unliebsame Urteile zu verhindern.


Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4939 am: 25.09.2023 13:32 »
Ich dachte sowas gäbe es nur in Polen und Ungarn 8)

Dreamer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4940 am: 25.09.2023 18:31 »
Hallo,
nun besteht auch Niedersachsen auf die jährliche Einlegung eines Widerspruchs mit Begründung, warum nach der jüngsten Gesetzesänderung des Besoldungsrechts die Verfassungswidrigkeit gegeben sein https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/wegfall-der-dauerwirkung-von-widerspruchen-gegen-die-angemessenheit-der-alimentation-225714.html

Koi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4941 am: 25.09.2023 20:38 »
Hallo,
nun besteht auch Niedersachsen auf die jährliche Einlegung eines Widerspruchs mit Begründung, warum nach der jüngsten Gesetzesänderung des Besoldungsrechts die Verfassungswidrigkeit gegeben sein https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/wegfall-der-dauerwirkung-von-widerspruchen-gegen-die-angemessenheit-der-alimentation-225714.html

Gibt es im Bereich Widerspruch eine Pflicht, das Rechtsmittel ausgiebig zu begründen?

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4942 am: 25.09.2023 20:58 »
Hallo,
nun besteht auch Niedersachsen auf die jährliche Einlegung eines Widerspruchs mit Begründung, warum nach der jüngsten Gesetzesänderung des Besoldungsrechts die Verfassungswidrigkeit gegeben sein https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/wegfall-der-dauerwirkung-von-widerspruchen-gegen-die-angemessenheit-der-alimentation-225714.html

Gibt es im Bereich Widerspruch eine Pflicht, das Rechtsmittel ausgiebig zu begründen?


Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Widerspruchsbegründung allgemein, ein Widerspruch ist auch ohne Begründung wirksam. Allerdings macht es auch wenig Sinn einen Widerspruch ohne Begründung abzugeben, da tappt die Behörde nur im Dunkeln. Gegenüber eigenen Fehlern ist die Behörde teilweise sowieso auf beiden Augen blind.

Der Hinweis ist daher so zu verstehen, dass man zur Verwaltungsvereinfachung hinschreiben soll, warum es nach der Gesetzesänderung weiterhin keine amtsangemessene Alimentation darstellt.

Also im Prinzip einfach die Arbeit von zig Hundert Rechtsexperten auf einfache Beamte abwälzen.  8)

Im Prinzip kann man im Widerspruch schreiben was man will, es wird sowieso keine Abhilfe geben. Ein Sachbearbeiter kann das Gesetz nicht ändern, ein VG auch nicht. Nur das BVerfG oder ein Landesverfassungsgericht kann eine Gesetzesänderung durch Nichtbarkeit/Unvereinbarkeit bewirken.

ChRosFw

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4943 am: 25.09.2023 21:57 »
Ich hatte ja Hoffnung, dass jemand etwas zur Gehaltsabrechnung September in Niedersachsen beitragen kann. Eventuell steht dies aber ja im Zusammenhang mit der heutigen Veröffentlichung.

"Gegebenenfalls Nachzahlung von Familienzuschlag für mehr als zwei Kinder für das Jahr 2022."

Wenn das Gestümper irgendetwas mit den Widersprüchen zu 3 Kindern aufwärts zu tun haben sollte:

Rechtsgrundlage? Mir ist kein Gesetz bekannt, aufgrund dessen eine Nachzahlung erfolgen könnte. Deshalb wird die Rechtsgrundlage wohl auch nicht genannt.

Bestimmtheit? Was will man mit diesem Satz nun entschieden haben? Mir sind Kollegen bekannt, bei denen der eine etwas bekommen hat bei drei Kindern, andere nicht.

In welchem Bezug steht das Ganze überhaupt? Es ist nicht zu erkennen, ob der Widerspruch gemeint ist.

Unabhängig davon müsste das Ganze, wenn es denn überhaupt VA-Qualität haben sollte, ja wohl eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Zur FamErgSoZuschlgVO, oder wie das Ungetüm heisst, welches doch eigentlich schon seit Ende 2022 gelten sollte:

Es gibt sie noch immer nicht, aber bitte auch ja keine Anträge mehr stellen. Ich lach‘ mich kaputt!

Und das Beste daran:

47 VwGO! Direkter Weg zum OVG! Ggf. Einstweilige Anordnung nach 47 Abs. 6 VwGO.

Koi

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« Antwort #4944 am: 25.09.2023 22:03 »
Danke, Ozymandias. Dann dürfte ja weiterhin eine Begründung, die sich im Wesentlichen auf das Abstandsgebot zur GruSi und zwischen den Besoldungsgruppen bezieht, reichen.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4945 am: 26.09.2023 06:42 »
Danke, Ozymandias. Dann dürfte ja weiterhin eine Begründung, die sich im Wesentlichen auf das Abstandsgebot zur GruSi und zwischen den Besoldungsgruppen bezieht, reichen.
Ich persönlich würde immer nur Widerspruch gegen die Besoldung einlegen, ohne weitere Begründung, mit der Bitte den Widerspruch bis zur Entscheidung des BVerfG ruhen zu lassen. Es kommen immer wieder neue Aspekte ins Spiel an die man vorher nicht gedacht hat und je mehr du Argumentierst umso mehr schränkst du dich ein. Die Begründung brauchst du sowieso erst später bei einer Klage, vorher ist es vergebene Mühe und ein Risiko für dich.

SwenTanortsch

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« Antwort #4946 am: 26.09.2023 08:09 »
Danke, Ozymandias. Dann dürfte ja weiterhin eine Begründung, die sich im Wesentlichen auf das Abstandsgebot zur GruSi und zwischen den Besoldungsgruppen bezieht, reichen.
Ich persönlich würde immer nur Widerspruch gegen die Besoldung einlegen, ohne weitere Begründung, mit der Bitte den Widerspruch bis zur Entscheidung des BVerfG ruhen zu lassen. Es kommen immer wieder neue Aspekte ins Spiel an die man vorher nicht gedacht hat und je mehr du Argumentierst umso mehr schränkst du dich ein. Die Begründung brauchst du sowieso erst später bei einer Klage, vorher ist es vergebene Mühe und ein Risiko für dich.

Zugleich kann man davon ausgehen, dass die Gewerkschaften und Verbände zum Jahresende hin sowohl über den neuen Sachverhalt informieren werden und zugleich Musterwidersprüche zur Verfügung stellen. Je früher man seine Kolleginnen und Kollegen darüber informiert, umso besser. Denn alle, die einen für die Zukunft anerkannten Widerspruch eingelegt hatten, haben sich daran gewöhnt, das nicht wiederholen zu müssen.

Anfang April haben sich die Finanzminister der Nordländer getroffen. Dort hat man noch einmal festgestellt, wie man die als hervorragend bezeichnete Arbeit der Beschäftigten nun weiterhin hinsichtlich der Bezahlung betrachten möchte, was nicht anders zu erwarten war:

"Ein weiteres Thema waren die im Oktober anstehenden Tarifverhandlungen im Rahmen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Vor den Ländern steht eine schwierige Verhandlungsrunde. Die Länder-Beschäftigten leisten hervorragende Arbeit und dafür verdienen sie Wertschätzung, die sich auch in den Löhnen widerspiegeln soll. Aber die Haushaltslage vieler Länder ist dramatisch. Und so manche Initiative des Bundes bedeutet für die Länder eben auch eine zusätzliche Belastung in Form von Mindereinnahmen. Dementsprechend sind die finanziellen Handlungsspielräume sehr begrenzt. Von beiden Verhandlungsseiten wird daher in besonderem Maße verantwortliches Verhandeln nötig sein."

https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/nordfinanzministerkonferenz-in-schwerin-nordfinanzminister-einig-staatsmodernisierung-voranbringen-225261.html

Bastel

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« Antwort #4947 am: 26.09.2023 08:38 »
Vielleicht dürfen Beamte bald mehrere Ehepartner haben. Dann steigt ja das Partner- bzw. Familieneinkommen :D

HansGeorg

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« Antwort #4948 am: 26.09.2023 09:04 »
Vielleicht dürfen Beamte bald mehrere Ehepartner haben. Dann steigt ja das Partner- bzw. Familieneinkommen :D
Oder wie schaut es aus mit Haustieren, die können ja auch als Nutzvieh eingesetzt werden und dazu beitragen?

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« Antwort #4949 am: 26.09.2023 11:20 »
Partner- bzw. Familieneinkommen

Statt Aufträge dürfen vom Bestochenem nicht freihändig an Familienmitglieder vergeben werden,  müssen demnächst zur Berücksichtigung beim Einkommen an ihnen vergeben werden.