Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1468572 times)

WasDennNun

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Ein kurzer Blick in die Urteile (danke dafür Swen) zeigt mir einige Antworten:
"Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, daß der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen -- teils deutlich großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Beamte mit einem oder mit zwei Kindern; denn diejenigen Zuschläge, einschließlich des Kindergeldes, um die sich die Bezüge des Beamten beim ersten und zweiten Kind erhöhen, sind nicht geeignet, den zusätzlichen Bedarf, der der Beamtenfamilie beim ersten und zweiten Kind erwächst, auch nur annähernd auszugleichen." 2 BvL 1/86 Rn56

Also ist es durchaus statthaft (warum auch immer), den Single besser zustellen, als den Familienmenschen.

@Swen:
Warum soll es nicht statthaft sein, diesen Missstand in der Nettoalimenation zu beheben, in dem man die Kinder 1 und 2 genauso alimentiert wie Kind 3?
Das ist doch die ganze Zeit meine Frage, die ich bisher nicht beantwortet bekommen habe.

WasDennNun

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Wenn man den Gedanken aus :
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.msg184148.html#msg184148

weiterspinnt und darauf abzielt die Bevorteilung des Single Beamten zu beheben, denn der Single kann sich derzeit einen großzügigeren Lebenszuschnitt leisten als der Familienmensch.
Wenn man also diesen Missstand ausgleichen möchte, dann könnte man zu folgendem Ergebnis kommen:
Familienzuschlag: pro Kind besagte 340€ für den Partner 540€ da hier ja kein "Kindergeld" das Netto anhebt.
(Hinweis am Rand: Dieses könnte/müsste man ja Ortsbezogen machen, da sich ja die Grundbedürfnisse auch nach Wohnort ändern und natürlich ändern sich die Zahlen von Kind zu Kind a) wg. Kindergeld und b) wegen Steuerprogression, hier habe ich das ganze mal sehr pauschalisiert und vereinfacht gerechnet um eine Gespür für die Auswirkungen zu bekommen)
Dies wäre mEn Normativ im Einklang mit Beschluss 2 BvL 6/17 und den anderen von Swen zitierten Beschlüssen, oder habe ich da was übersehen, für sachdienliche Hinweise wäre ich sehr dankbar?
Denn der Skandal ist ja schon Uralt: schon 77 in  2 BvR 1039/75  Rn66 wird darauf hingewiesen:
"Die Entwicklung der kinderbezogenen Gehaltsteile in der Zeit nach 1949 läßt keinen Zweifel, daß die Gesetzgeber in Bund und Ländern die Besoldung der kinderreichen Beamten seit Anfang der sechziger Jahre in zunehmendem Maße gegenüber den Dienstbezügen der Beamten ohne Kinder aus Erwägungen vernachlässigt haben, die außerhalb des Beamtenrechts lagen (vgl. die Entschließung des Deutschen Bundestages in der 226. Sitzung -- 5. Wp. -- am 28. März 1969, StenBer. S. 12 477 und Anlage 12, in der ein einheitlicher Familienlastenausgleich gefordert wurde)."

Allerdings bisher nur ab Kind 3 wurde da entsprechend geurteilt, damit muss Schluss sein, ich fordere Gerechtigkeit für Beamte ab dem ersten Kind!

Logische Folgerung:

Grundgehalt    18.659 €
Famzuschlag Kind1    4.080 €
Famzuschlag Kind2    4.080 €
Zuschlag für Ehepartner    6.480 €
Sonderzahlung    991,12
Jahresbrutto 34.290,00 €
Lst   -3.280 €
PKV   -4.696 €
Kgeld    4.176 €
NettoAlimentation    30.490 €

Da ist sie die 35% Erhöhung der Nettoalimenation und 46% Brutto ! Freude!
Wer will sich jetzt noch beklagen  :-\ ? Ausser der Single Beamte. :P

Da wäre ja sogar keine Erhöhung des Grundgehaltes mehr notwendig um den Abstand zur Grundsicherung einzuhalten. (Der Single Beamte A4s1 hatte 2009 ja ~17625,73 Netto, also 1468,81 monatlich 115% wäre ja 1277,22 glaube nicht das da der Grundsicherungsbedarf vom Single drüber liegt. )

Und Swen: Ich richte mich bei den Zahlen nur nach der Vorgabe des Gerichtes (angewandt auf Kind 1/2 und konstruiere da ein Nettobedarf des Partner im Gleichklang mit dem Kindernettobedarf, das ist gewürfelt und müsste exakter gerechnet werden, aber ist ja nur ein Gedankenspiel)

Wenn jetzt der Gesetzgeber auch noch auf die Idee kommt zu sagen:
Wenn der Ehepartner keine Kinderbetreuung mehr machen muss, dann muss der Ehepartner nicht mehr mit alimentieren werden, sprich Zuschlag für Partner gibt es nur, wenn er sich nicht selbst ernähren kann (wg. Kinderbetreuung oder sonstiges)
Dann fällt diese Zuschlag weg und der verheiratete Beamte hat gegenüber jetzt 100€ Brutto monatlich weniger.  :-[ mööööp Eigentor.

(BTW: Bei einem R2 Richter muss da natürlich 2*510 + 1* 710 monatlich als Zuschlag stehen, aber da habe ich jetzt keine Lust den Brutto/Nettogewinn zu errechnen)

Fazit1: Wegen Abstand zur Grundsicherung besteht kein Bedarf die Grundbesoldung anzuheben (sofern man 2 BvL 6/17 so interpretiert wie ich es hier gemacht habe.)
und nochmal @Swen für dich: Diese exorbitant hohen Familienzuschläge führen nur dazu, dass der Beamte nicht seine Grundbesoldung anrühren muss um den Grundsicherungsbedarf seiner Kinder/Partner zu befriedigen, was ja die Argumentation für Kind 3 ff in 2 BvL 6/17 ist, sofern ich es richtig verstanden habe und du mir immer noch keine Antwort zu gegeben hast. Das Leistungsprinzip bleibt da unberührt, da der Beamte ja keine Cent mehr für sich bekommt, egal wie viele Kinder er hat, also nichts da Fertilitätprinzip. Es wird ja nur dafür gesorgt, dass alle Beamte egal welchen Familienstand sich den gleichen Lebensstandard gönnen könnten, sofern man seinen Kinder nur Grundsicherungsniveau zugesteht  ::)

Bleibt also die Problematik, dass Richter (und ggfls. andere Beamte) chronisch unterbezahlt sind (auch als Single), als Fam bekommt er ja durch diese Zuschlage schon mal einen zweistelligen Prozentaufschlag.
Hier muss man also diese Besoldungsgruppe stärken und nach dem Prinzip der kommunizierenden Röhren die damit (direkt) verbundenen Besoldungsgruppen ebenfalls.
Da aber in den kommunizierende Röhren auch kapillar Kräfte wallten können (um bei diesem Bild zu bleiben), könnte es darauf hinauslaufen, dass nicht alle gleich stark angehoben werden. (und dann im Nachgang man zu Gericht ziehen muss um zu klären, ob sie doch müssten).


Sehe schon die Bildzeitung: Berliner Beamte bekommen 45% mehr, sie sind damit aber nicht zufrieden.

Märchenprinz

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Wäre es nicht auch denkbar, dass der Dienstherrn einen Teil der Besoldungserhöhung durch Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit abfedert?

Wenn bspw. die wöchentliche Arbeitszeit von 40h Stunden um 5%  auf 42h erhöht werden würde, könnte der Dienstherr damit quasi eine Besoldungserhöhung von ebenfalls 5% ausgleichen.

Die Arbeitszeit ist in die Berechnung des BVerfG ja nicht einbezogen worden, weil sie die Frage der Verfassungsmäßigkeit bei Beamten nicht nach dem Stundenlohn, sondern nach der Versorgung im Ganzen richtet.

WasDennNun

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Wäre es nicht auch denkbar, dass der Dienstherrn einen Teil der Besoldungserhöhung durch Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit abfedert?
Nun, der Dienstherr wird nicht so blöde sein zu glauben, dass der Beamte in 2 h mehr pro Woche auch nur einen Handschlag mehr macht.

Eher umgekehrt. Er senkt die Arbeitszeit und verkauft dies als Erhöhung der Besoldung.

Zitat
Die Arbeitszeit ist in die Berechnung des BVerfG ja nicht einbezogen worden, weil sie die Frage der Verfassungsmäßigkeit bei Beamten nicht nach dem Stundenlohn, sondern nach der Versorgung im Ganzen richtet.
Bzgl. des Abstandes zum Grundsicherungsniveau hast du Recht, aber bzgl. der erste Prüfungsstufe dürfte so ein Taschenspielertrick nicht ganz so einfach sein.

Und am Ende: Auch der Dienstherr wird irgendwann merken, dass seine Attraktivität im Keller landet.

was_guckst_du

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...zumindest wird ein ganz sicher sein....dass der Dienstherr, wenn er denn gefordert wird, wieder eine ungeahnte Kreativität an den Tag legen wird, um verfassungsrechtliche Vorgaben möglichst kostengünstig umzusetzen...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Unterbezahlt

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...zumindest wird ein ganz sicher sein....dass der Dienstherr, wenn er denn gefordert wird, wieder eine ungeahnte Kreativität an den Tag legen wird, um verfassungsrechtliche Vorgaben möglichst kostengünstig umzusetzen...

Schöner kann mans nicht ausdrücken. Leider genauso absehbar. Der Aspekt mit dem Senken der Wochenarbeitszeit ist schonmal sehr kreativ.

@WasDennNun: Versiehst du Dienst im Bereich Grundsatzfragen MF? :D

WasDennNun

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@WasDennNun: Versiehst du Dienst im Bereich Grundsatzfragen MF? :D
Nö, bin doch nur ein armer promovierter Informatiker, der sich die Freizeit mit solchen Dingen vertreibt. Auch wenn sie mich eigentlich nichts angehen (bin ja noch nicht mal Beamter), hab halt ein rein akademisches Interesse an solchen Fragestellungen.
Aber ich kann da oder bei der Gewerkschaft ja mal nachfragen, ob sie Hilfe beim Denken brauchen.

DeGr

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Hallo zusammen,

vielen Dank an Swen, aber auch einigen anderen Usern für die tiefgehenden Ausführungen und Erläuterungen. Es ist wirklich ein spannendes Thema und ich bin mir sicher, dass die Politik weiterhin alles Erdenkliche tun wird, um sich irgendwie - so weit es geht - aus den größten Kosten herauszuschlawinern... und sei es durch weitere rechtswidrige Besoldungsgesetze, die wieder in ewig langen Verfahren überprüft werden müssen.

Ich habe jetzt nicht die gesamten 34 Seiten gelesen - hat schon jemand beispielhafte Berechnungen für das Land Niedersachsen auf Grundlage der Methodik des BVerfG durchgeführt? (Einerseits in Bezug auf kinderreiche Familien, andererseits in Bezug auf Alleinstehende).

Darüber hinaus bitte ich um kurze Einschätzung zu unseren vom Personalrat/der Gewerkschaft zur Verfügung gestellten Widersprüchen. In dem Widerspruch wurde immer nur Bezug genommen auf die Streichung des Weihnachtsgeldes im Jahr 2005. Es wurde Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung auf Grundlage des Art. 5, § 8 Abs. 1 und 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 (Nds. GVBl. 2004, 664 ff.) eingelegt. Begrenzt sich damit die eventuelle mögliche Nachzahlung auf die Höhe des Weihnachtsgeldes nach alter Rechtslage oder müsste damit insgesamt die Höhe der Besoldung überprüft werden?

WasDennNun

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Ich habe jetzt nicht die gesamten 34 Seiten gelesen - hat schon jemand beispielhafte Berechnungen für das Land Niedersachsen auf Grundlage der Methodik des BVerfG durchgeführt? (Einerseits in Bezug auf kinderreiche Familien, andererseits in Bezug auf Alleinstehende).
Bei den Kinderreichen wird es in überall das gleiche sein:
Anhebung des Familienzuschlages für Kind 3 ff in der Höhe, dass die Nettoalimentation nicht sinkt, gegenüber der Familien mit 2 Kindern.
Das hängt natürlich auch davon ab, wie hoch die Kosten der Unterkunft sind, hier erwarte ich eine Ortsbezogene Neuregelung des Familienzuschlages, da ja ansonsten von der teuersten KdU im Lande ausgegangen werden müsste.

Ob der Gesetzgeber dieses Prinzip auch auf Kind 1 und 2, sowie Ehepartner anwenden wird steht ja in den Sternen (und evtl. wäre dies ja nicht gesetzeskonform nach Meinung von Swen, leider habe ich dazu noch keine gerichtlichen Entscheidungen gefunden)
Wenn der Dienstherr diesen Weg gehen sollte und darf, dann bleibt für den Single/Kinderlosen nur noch ein paar Brotkrumen übrig. Bis hin zum Worst Case Verlust des Zuschlages für den Ehepartner.

Edit:
Was erwartest du konkret von einer Berechnung für Niedersachsen?
Die minimalen Kinderzuschlage werden Bundesweit gleich werden müssen (unter Berücksichtigung der regionale Unterschied bzgl. KdU, gleiches gilt für die Mindestalimenatation für den Grundsicherungsabstand)
« Last Edit: 19.09.2020 12:32 von WasDennNun »

DrStrange

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Bei uns in Sachsen hat die GDP letztes Jahr empfohlen Widerspruch gegen die Besoldung einzulegen. Das fand ich ja mal richtig gut. Was mich aber noch verwundert ist, dass Swen schreibt, dass Ansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn man in jedem Haushaltsjahr Widerspruch einlegt. In Sachsen verjähren Ansprüche der Besoldung aber erst nach fünf Jahren. (Paragraph 7 SächsBesG) Dementsprechend ist der Widerspruch auch rückwirkend formuliert.

Hier der Link dazu: https://www.gdp.de/gdp/gdpsac.nsf/id/DE_Umsetzung-Urteil-BVerfG?open&ccm=200

SwenTanortsch

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@ DeGr

Eine Berechnung der Mindestalimentation für Niedersachsen (wie auch für alle anderen Länder) auf Grundlage der im aktuellen Verfahren präzisierten Methodik ist derzeit offensichtlich noch nicht möglich, da das BVerfG sie an entscheidender Stelle – bei den Unterkunftskosten - anhand von Daten der Bundesagentur für Arbeit vornimmt. Da diese Daten der Entscheidung nicht beigefügt sind, könnte über ihre Höhe für die anderen Länder nur spekuliert werden.

Was prognostiziert werden kann, ist, dass die Nettoalimentation mit hoher Wahrscheinlichkeit noch einmal höher liegen muss als in Berlin, da die höchste Mietenstufe in Niedersachsen die Stufe VI ist, während für Berlin einheitlich die Stufe IV heranzuziehen ist.

Nicht umsonst ist das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden Vorlagenbeschlüssen zur A-Besoldung für die Jahre 2009 bis 2015 von höheren zugrunde zu legenden Unterkunftskosten in Niedersachsen als in Berlin ausgegangen und hat dann zwangsläufig eine entsprechend höhere Mindestalimentation für Niedersachsen berechnet.

Würde man die vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegte Methodik auf das Land Niedersachsen für das Jahr 2019 anwenden, hätte die Mindestalimentation nach meinen Berechnungen rund 33.300,- € betragen müssen; die tatsächliche Nettoalimentation eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 5 befunden hat, betrug nach der Methodik des Bundesverwaltungsgerichts im letzten Jahr rund 29.540,- € (nach der nun zu beachtenden Methodik des Bundesverfassungsgerichts wird sie noch einmal etwas niedriger gelegen haben, was vor allem steuerliche Gründe hat; hier hat das BVerfG im aktuellen Verfahren neue Direktiven festgelegt).

Da das Bundesverfassungsgericht mit Blick sowohl auf die Unterkunftskosten als auch auf die Bedarfe für Bildung und Teilhabe über die Methodik des Bundesverwaltungsgerichts hinausgeht – bezogen auf erstere deutlich, bezogen auf zweitere, insbesondere da auf‘s Ganze gesehen noch keine realitätsgerechten Daten vorliegen, moderat –, ist davon auszugehen, dass die niedersächsische Mindestalimentation deutlich höher liegt als rund 33.300,- €.

Nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht die Berliner Mindestalimentation für das Jahr 2015 auf rund 33.650,- € festgelegt (vgl. Beschluss vom 04.05.2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 146); das Bundesverwaltungsgericht war in seinem Vorlagebeschluss für das Jahr 2015 von einem Wert von rund 28.300,- € ausgegangen (vgl. Beschluss vom 22.09.2017 – 2 C 56.16 u.a. – Rn. 212). Jene Differenz von rund 5.000,- € dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit der Minimalwert sein, über die die niedersächsische Mindestalimentation nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber den Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts liegen wird – die niedersächsische Mindestalimentation sollte also für das vergangene Jahr mindestens über 38.000,- € liegen, wäre also um netto mindestens 8.500,- € zu gering bemessen gewesen. Der tatsächliche Wert dürfte noch einmal um einiges höher liegen als 38.000,- €.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. – das ab 2003 verringerte und ab 2005 in Niedersachsen für die Besoldungsgruppen ab A 9 aufwärts vollständig gestrichene Weihnachtsgeld durchgehend als Teil der Alimentation betrachtet (vgl. insbesondere ebd., Rn. 5 und daran anschließend den weiteren Verfahrensgang), sodass davon auszugehen ist, dass es das in einem zukünftigen Verfahren erneut tun wird. Das NLBV hat in seiner standardisierten Eingangsbestätigung zu Jahresbeginn 2006 die entsprechenden Widersprüche angenommen, auf die verschiedenen Musterverfahren verwiesen, gleichzeitig den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt und darauf hingewiesen, dass es zu gegebener Zeit unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen werde (was bislang nicht geschehen ist), um am Ende in Fettdruck zu betonen: „Sie brauchen sich daher in der Zwischenzeit nicht erneut zu melden.“

Es ist also bis auf Weiteres davon auszugehen, dass die Widersprüche des Jahres 2005 bis heute fortwirken und sich der aus ihnen abzuleitende Anspruch auf die Alimentationshöhe als Ganze bezieht – und zugleich wird, denke ich, das Land jede erdenkliche Rechtsmöglichkeit prüfen, um Nachzahlungsansprüche zurückzuweisen. Es war diesbezüglich ja bereits in der Vergangenheit recht gewitzt. Schauen wir Niedersachsen also mal, wie es bei uns so weitergehen wird...

@ DrStrange

Der § 7 des SächsBesG vom 18.12.2013, der eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht, ist ein interessantes Rechtsgut. Es dürfte den sächsischen Besoldungsgesetzgeber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für diese Frist binden (er hat sich diese Frist rechtlich selbst gesetzt; Betroffene müssen sich darauf verlassen können; aus einer ggf. unstatthaften gesetzlichen Regelung darf ihnen kein Nachteil erwachsen) – ganz sicher wäre ich mir diesbezüglich allerdings nicht, da die regelmäßige Rechtsprechung wie schon gesagt eine Verjährungsfrist von einem Jahr vorsieht. Was ganz sicher nicht möglich ist, ist, den Widerspruch Ende 2019 bis in das Jahr 2011 zurückzudatieren, wie es die GdP in dem von Dir angehängten Widerspruchsschreiben macht. Denn eine solche Datierung widerspricht sowohl der genannten regelmäßigen Rechtsprechung als auch der im § 7 SächsBesG genannten Frist. Da damit womöglich ein Formfehler vorliegt – das rechtmäßige Datum, ab dem der Widerspruch gilt, ist nicht genannt und als solches auch nicht erkennbar (dazu hätte mindestens der § 7 als anvisiertes kürzestes Ausschlussdatum genannt werden müssen) –, dürfte der Widerspruch womöglich nicht rechtswirksam sein. Ich wäre von daher mit solchen Schreiben, die die regelmäßige Form missachten, eher vorsichtig.

Stattdessen würde ich  mich immer an den Direktiven orientieren, die das Bundesverfassungsgericht vorgibt, hier also in der aktuellen Entscheidung:

„Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird.“ (Rn. 183)

Da ein 2019 gestellter Widerspruch, der den Zeitraum ab 2011 abdecken soll, offensichtlich nicht zeitnah erfolgte, damit aber den Gesetzgeber für den Zeitraum von 2011 bis 2018 (in Sachsen eventuell von 2011 bis 2014) im Unklaren darüber belassen hat, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird, ist er eventuell nicht statthaft und wäre dann als Rechtsbehelf unwirksam. Ich will nicht sagen, dass das der Fall ist – aber der womöglich bestehenden Problematik kann man auf jeden Fall entgehen, wenn man – solange der Dienstherr nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet – jährlich Widerspruch gegen die Besoldung im aktuellen Kalenderjahr einlegt.

WasDennNun

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Was prognostiziert werden kann, ist, dass die Nettoalimentation mit hoher Wahrscheinlichkeit noch einmal höher liegen muss als in Berlin, da die höchste Mietenstufe in Niedersachsen die Stufe VI ist, während für Berlin einheitlich die Stufe IV heranzuziehen ist.
Richtig, für die Vergangenheitsbewältigung:
Mal sehen wie die Zukunft aussieht:
Das hängt natürlich auch davon ab, wie hoch die Kosten der Unterkunft sind, hier erwarte ich eine Ortsbezogene Neuregelung des Familienzuschlages, da ja ansonsten von der teuersten KdU im Lande ausgegangen werden müsste.

@Swen:
Warum soll es nicht statthaft sein, diesen Missstand in der Nettoalimenation zu beheben, in dem man die Kinder 1 und 2 genauso alimentiert wie Kind 3?
Das ist doch die ganze Zeit meine Frage, die ich bisher nicht beantwortet bekommen habe.
BTW @Swen:
hast du da inzwischen Urteile finden können, die es dem Dienstherren versagen würden, die Gleichstellung von Kind 1 und 2, Ehepartner gegenüber Kind 3 bzgl. des Familienzuschlages durchzuführen?
Oder wäre ein Konstrukt wie von mir oben beschrieben doch möglich oder gar nötig, wenn jemand in diese Richtung klagen würden?
(Inkl. der Streichung des FamZuschlages für Kinderlose?)
Wäre ja tragisch, wenn Kinderlose quasi Leer ausgehen würden und der Dienstherr "nur" wg. Personalmangel in den höheren Besoldungsgruppen agieren müsste.
Leider hast du mir hier noch keine fachkundige Einschätzung gegeben, die mein Horrorszenario entkräftet.

Horrorszenario auch, weil ja mit einer solchen Anhebung der Fam Zuschläge der Dienstherr die nächsten Jahre keine Anhebung der Grundbesoldung durchführen müsste, da er ja bei der von mir skizzierten mehr als 40%igen Bruttolohnanhebung (für den Beamten mit 2 Kinder, was ja Dreh und Angelpunkt ist) sicherlich die Prüfkriterien auf Jahre erfüllen wird.
Von daher glaube ich inzwischen, dass er an dieser Stelle die Besoldungssystematik in der Tat nicht ändern wird, wie ich früher glaubte.

Eukalyptus

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Es war ja ohnehin im Zuge des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes angedacht, die Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder anzuheben, unter Absenkung des Zuschlages für die Verheirateten.

Für dieses nach wie vor anstehende Vorhaben könnte sich mit möglicherweise mit dem Urteil des BVerfG neuer Schub ergeben.

2strong

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Diese Idee ist doch erst vergangenes Jahr bereits in der ersten Ressortabstimmung abgebügelt worden. An den Umstä den, die dazu geführt haben, hat sich nichts geändert.

WasDennNun

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An den Umständen es machen zu müssen sehr wohl, wenn man den BVerG folgen möchte.
(Was waren denn die Umstände, die zu der Abbügelung führte?)