Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2638845 times)

ChRosFw

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4965 am: 28.09.2023 20:28 »
Das klingt natürlich frustrierend.

Dennoch glaube ich, dass man mehr Möglichkeiten hat, wenn man die Sache zu Gericht treibt.

Ich denke, dass die Verordnung nach §36a zum Ergänzungszuschlag auch solche Möglichkeiten bietet, da hier
der Weg zum OVG offenstehen wird. Insoweit hat der Gesetzgeber sich hier selbst eine Falle gestellt, indem er wesentliche Regelungen nicht in einem förmlichen Gesetz getroffen hat. Hier wird man voraussichtlich mehr vom Gericht erwarten dürfen als vor dem VG.

Eigentlich müsste dem Gesetzgeber dieses Gesetz mit der Verordnungsermächtigung noch schneller um die Ohren fliegen, als die zurückliegenden Besoldungsgesetze.

justilegal

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4966 am: 28.09.2023 20:37 »
Ja, wir sind anwaltlich vertreten. Wir haben 5 Kinder ( blöde Sprüche bitte lassen, haben hier schon so einiges gelesen). Deshalb wird uns die Bremer Entscheidung nicht weiterhelfen diesbezüglich. War ja alles gesagt vor 3 Jahren dazu, denke ich. Wenn nicht, kann unser Verfahren auch gern nach oben-aber wenn’s unten liegenbleibt… Ja, wir arbeiten natürlich beide, schon immer.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4967 am: 29.09.2023 09:54 »
Und es verstreicht wieder eine Woche ohne Besoldungsentscheidung aus Karlsruhe.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Presse/Wochenausblick/Wochenausblick_node.html

Prioritäten müssen gesetzt werden, aber ist es tatsächlich eilbedürftiger Entscheidungen von Landesverfassungsgerichten zu überprüfen, nur weil aus der rechten Ecke krakeelt wird?

Ich glaube langsam die Lügenliste wird ihrem Spitznamen dieses Jahr gerecht.

Oooooooder Karlsruhe lässt sich mit Absicht Zeit, sodass es sicher sein kann, dass die notwendigen Reparaturen nicht mit der TV-L-Übertragung im nächsten Jahr verrechnet werden. So langsam hat es was von "always look on the bright side of life"  ;)

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4968 am: 29.09.2023 11:05 »
Wir haben 5 Kinder ...

Keine Besoldungsentscheidung weil das zweite Senat auf das Erste warten möchte? Denn dort wird überlegt die Mehrelternschaft doch zu verankern (was interessiert mich das Geschwätz von 2003). Denn dann kann der Besoldungsgeber doch der (fiktive) Kindesunterhaltanspruch von vier Eltern je Kind annehmen?

Zu den ausgewählten Neueingängen bis Juli 2023 ist z.B. auch nicht der Beschluss vom 22.06.2023 des BVerwG zu 2 C 4.22 auserkoren worden. (Das BVerwG hat den Langtext bisher nicht veröffentlicht.)

Dagegen darf sich der Müller über viele (9) wichtige (hust) Neueingänge freuen, die er bis zu seinem Amtszeitende Ende des Jahres neben der der Berliner Bundestagswahl noch zu befinden hat. Ob da nicht noch ein weiterer Beschluss bezüglich der Entlastung Müllers folgen wird. (Wie bereits geschrieben, die Schreibtische Müller und Kessal-Wulf sind aufzuräumen.)

Da "unser" Berichterstatter in der Vorwoche dabei war, war es doch unwahrscheinlich das er bei der "Verlosung" diese Woche wieder dabei ist.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4969 am: 04.10.2023 11:36 »
Habe mir gerade den Aufsatz "Hat die Einverdienstehe ausgedient?" (Rodemond DÖV 2023, 801) zu Gemüte geführt. Eigentlich ist es ja journalisitische Tradition, dass die Antwort auf Fragen in der Überschrift von Artikeln immer "Nein!" heißt. Herr Rodemon als wiss. Mitarbeiter von Prof. Färber bricht mit dieser Tradition:

Es wurden 3.400 Beamt:innen in den Besoldugnsgruppen bis A8 befragt. Die Ergebnisse sind folgende:

  • Die meisten Beamt:innen leben in intakten [= innerhalb eines Haushalts] Familienkonstellationen
  • Es reduzieren mit steigender Kinderzahl hauptsächlich die Partnerinnen männlicher Beamter sowie Beamtinnen ihren Arbeitszeitumfang, während die Arbeitszeit von Beamten und Partnern von Beamtinnen mit zunehmender Kinderzahl sogar steigt.
  • Dass weiterhin ein großer Teil der Beamtinnen und Partnerinnen männlicher Beamter zumindest in Teilziet arbeitet, könnte an dem Wandel gesellschaftlicher Rollenbilder und der Verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf ODER der ansonsten mangelhaften Einkommenssituation liegen, welche sonst ein Absinknen in die Nähe des Bürgergeldes bewirken würde
  • 28% der Befragten gehen einer vergüteten Nebentätigkeit nach
  • Die "Unterstellung"(sic!), dass die Besoldung eines Beamten zum Unterhalt einer Familie genügen muss trifft nicht mehr zu, da viele Partner:innen verdienen und die Familien diese Gehälter nicht "zur Deckung elementarer Bedürfnisse benötigen, das Familieneinkommen also deutlich über dem sozialrechtlichen Existenzminimums liegt". [Falls mir das jemand erklären kann wäre ich da sehr dankbar!]
  • Die Maßstabsfunktion der Einverdienstehe sollte lt. dem Autor verworfen werden, und es sollten "weitere/anderen Familien- und Erwerbskonstellationen zugrunde gelegt werden um "die Bedarfssituation [sic!] von Beamtenhaushalten zielführend ab[zu]bilden".
  • Es sollten Härtefallregelungen eingeführt werden, welche ergänzende Besoldungsleistungen "unter festgelegten Umständen und auf Antrag" vorsehen
  • Der Autor stellt die These auf, dass der hohe Umfang der Nebentätigkeiten eventuell auf eine Verletzung des Mindestabstandsgeboten hindeutet, was auf eine insgesamt unzureichende Alimentation schließen lassen würde.

Wir fassen also zusammen, dass der Autor offenkundig die Abkehr von einer amtsangemessenen und hin zu einer bedarfsgerechten Alimentation propagiert. An mehreren Stellen blitzt es kurz auf, dass die Berufstätigkeit der Partner:innen und die Nebentätigkeiten eventuell einfach einer zu geringen Alimentation geschuldet seien.

Ich stelle mich hier gerne für eine Kontrollgruppe zur Verfügung, welche im Rahmen eines wissenschaftlichen Projektes eine dauerhaft (!) amtsangemessene Alimentation (ohne irgendwelche sonstigen Reformen) gewährt bekommt. Herr Rodermond untersucht dann in fünf Jahren, wie sich die Nebentätigkeiten der korrekt alimentierten Beamt:innen und die die Berufstätigkeiten bzw. deren Umfänge der Partner:innen entwickelt haben. Ohne Kontrollgruppe ist mMn die gesamte "empirische Untersuchung" des Herrn Rodemond sinnlos. Sie stellt lediglich den Status Quo bei einer massiven Unteralimentation dar. Sämtliche Schlussfolgerungen verbieten sich aus diesen jedoch, da nicht abgefragt wurde, warum die Beamt:innen Nebentätigkeiten haben und die Partner:innen in welchem Umfang berufstätig sind. Wenn die Besoldung der in Vollzeit tätigen Beamt:innen jeden Monat 1.000,00 EUR höher läge, sähen die Zahlen sicherlich ganz anders aus.

Insbesondere kann man bei den Nebentätigkeiten wohl (ohne Tätigkeiten oder Berufsgruppen im geringsten abwerten zu wollen) davon ausgehen, dass dies bei Inhaber:innen von Ämtern der Besoldungsgruppen bis A8 nicht gut dotierte Dozenten- und Vortragstätigkeiten oder Aufwandsentschädigungen für Mandatsträger sind, sondern es eher um Arbeitslohn als Bürohilfe, als Handwerker oder Mitarbeiter:in einer Tankstelle geht. Das machen wohl wenige, weil sie sich davon jenseits des Lohnes irgendetwas versprechen.

axum705

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« Antwort #4970 am: 04.10.2023 13:22 »
Ich glaube immer mehr, dass sich das Besoldungsrecht zu einer bedarfsgerechten Leistungsgewährung analog zum Bürgergeld oder sonstigen Sozialleistungen weiterentwickeln wird. Es wird eine geringe Grundbesoldung geben, die je nach Lebenssituation durch antragsbedürftige Ergänzungsleistungen erhöht werden kann. Diese werden natürlich nicht ruhegehaltsfähig sein. Wenn eine Ergänzungsleistung dann abgelehnt wird, kann gerne geklagt werden...

Nächste Woche habe ich meine ersten beiden Vorstellungsgespräche in der Privatwirtschaft. Wenn's passt, lasse ich das Kapitel Beamter schnellstmöglich hinter mir.

ChRosFw

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« Antwort #4971 am: 04.10.2023 13:55 »
Ich glaube immer mehr, dass sich das Besoldungsrecht zu einer bedarfsgerechten Leistungsgewährung analog zum Bürgergeld oder sonstigen Sozialleistungen weiterentwickeln wird. Es wird eine geringe Grundbesoldung geben, die je nach Lebenssituation durch antragsbedürftige Ergänzungsleistungen erhöht werden kann. Diese werden natürlich nicht ruhegehaltsfähig sein. Wenn eine Ergänzungsleistung dann abgelehnt wird, kann gerne geklagt werden...

Nächste Woche habe ich meine ersten beiden Vorstellungsgespräche in der Privatwirtschaft. Wenn's passt, lasse ich das Kapitel Beamter schnellstmöglich hinter mir.

Ich glaube, das ist auch der einzige Weg für die Beamtenschaft, noch ein Zeichen zu setzen. Aber auch nur, wenn es möglichst viele machen. es gibt ja durchaus Bereiche wie z.B. Finanzverwaltung, in denen es wirklich leicht ist, dem Kapitel Beamter den Rücken zuzukehren.


lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4972 am: 04.10.2023 13:58 »
"Es sollten Härtefallregelungen eingeführt werden, welche ergänzende Besoldungsleistungen "unter festgelegten Umständen und auf Antrag" vorsehen"

Die Ausführungen scheinen mir doch sehr dienstherrnnah und nicht mit den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums vereinbar. Nicht vereinbar ist m.E. grundsätzlich eine Besoldung auf Antrag. Des weiteren sind m.E. solche Härtefallregelungen nicht mit dem Leistungsgrundsatz und dem Abstandsgebot vereinbar.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4973 am: 04.10.2023 14:12 »
Ich bin für ein Besoldungssystem nach dem Vorbild der Beihilfe. Der Beamte hat alle Ausgaben nachzuweisen. Es wird dann geprüft ob diese zum Überleben notwendig sind und erhält dann als Besoldung eine Erstattung dieser Auslagen.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4974 am: 04.10.2023 14:18 »
..aber nur, wenn das Einkommen seiner Ehefrau unter 20.000 per anno liegt... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

smiteme

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« Antwort #4975 am: 04.10.2023 14:47 »
Und davon dann 70% 🫢

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4976 am: 04.10.2023 15:04 »
Können nicht alle Beamten in Kasernen untergebracht werden? Dann sparen wir uns das Theater mit den Mietdezentil und dem AEZ und so? Essen gibt es da auch, Kleidung sowieso. Eventuell muss ein Fernseher in einer Art Gemeinschaftsraum beschafft werden?

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4977 am: 04.10.2023 15:06 »
Der Autor Rodermond ist kein Jurist, ebenso nicht Färber. Beide haben eher eine ökonomische verwaltungs-/politikwissenschaftliche Sicht auf die Dinge. Die ist aber nicht wirklich von Belang.

Interessant wird vor allem ob und wie das BVerfG die Daumenschrauben anzieht.

was_guckst_du

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« Antwort #4978 am: 04.10.2023 15:07 »
Eventuell muss ein Fernseher in einer Art Gemeinschaftsraum beschafft werden?

..da gibt´s bestimmt ein paar Top-Modelle in diversen Notunterkünften... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

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MisterS

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4979 am: 04.10.2023 15:08 »
Können nicht alle Beamten in Kasernen untergebracht werden? Dann sparen wir uns das Theater mit den Mietdezentil und dem AEZ und so? Essen gibt es da auch, Kleidung sowieso. Eventuell muss ein Fernseher in einer Art Gemeinschaftsraum beschafft werden?

Ursula hat doch in den Stuben Fernseher anbringen lassen, und WLan in Unterkünften ;D