Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1566838 times)

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4995 am: 05.10.2023 18:28 »
Kannst schon heiraten. Sollte halt nur eine Gebärdendenmaschine sein.

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4996 am: 05.10.2023 19:33 »
Habe es durchgerechnet.

Man benötigt 2 Kinder und einen Partner mit Mindereinkommen kleiner als 16.000€. Dann muss die Stadt/Bundesland noch etwas nachzahlen. Bei mehr Kindern, also mehr Nachzahlung und mehr mtl. Gehalt (wenn berechtigt). Selbst Elterngeld hat bei einem Kind noch keinen "mehr Bedarf" erzeugt.

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4997 am: 05.10.2023 21:16 »
In einem anderen Thread wurde aufgrund des IFG ein bearbeiteter Gesetzentwurf 2021/22 veröffentlicht (mein Eindruck ist, dass das auch deshalb erschien, weil die intern befassten mit ihren Chefs unzufrieden sind). Dort schreibt in dem Kommentar Nummer 63, übrigens um 20:44, ein Thomas Bell sehr klar und deutlich: „Das BVerfG hat dem GG kein Leitbild einer (typischen) Beamtenfamilie entnommen, an dem sich die Beamt besoldung zu orientieren hätte“ und beweist das durch zwei Zitate aus den Beschlüssen/Urteilen. Das Fachpersonal sieht also klar und deutlich, dass dieses „neue Leitbild“ ein fadenscheiniger Versuch is, dass das Unsinn ist, der da steht. Die Ansage, den Quatsch dennoch zu schreiben, muss von ganz oben kommen.

Noch eine Frage. Einige sind hier ganz fatalistisch, dass das BVerfG sich nicht trauen würde, mit voller Härte die Besoldung einzukassieren. Da sitzen acht hochkarätige Juristinnen, die auch so etwas wie Anstand und Würde haben. Die alle ihre Entscheidungen begründen. Meint Ihr ernsthaft, die sagen auf den letzten Metern „ok, das wird so teuer, nach dem Prinzip der Staatsräson kassieren wir alles, was wir bisher dazu entschieden haben“? Danach wäre das BVerfG erledigt. Eine solche Staatskrise lassen diese Leue nicht zu, davon bin ich überzeugt. Aber schauen wir mal…

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4998 am: 05.10.2023 21:52 »
In der Präsentation  kein einziges Wort zum Thema  amtsangemessene Alimentation.  Demnächst in HH: Der ungewollt kinderlose A16er bekommt demnächst deutlich weniger als die zahlreichen kinderreichen Mitarbeiter,  die durch ständige Elternzeiten und Kindkrankentage durch Abwesenheit glänzen. Reproduktion schlägt Eignung, Leistung und Befähigung.

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4999 am: 05.10.2023 22:42 »
Ich habe Kopfkino:
* Die Dauer-WG aus den Studententagen wird wieder aktuell
* Wilde Ehen und offene Erziehungsgemeinschaften
* Exorbitante Scheidungsraten
* Enorme Nachfrage nach Dienstwohnungen, da die Frau/der Mann ja aus dem ehemals gemeinsamen Domizil geworfen wird

Grandiose Werbung für die kommenden Kolleginnen und Kollegen...

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5000 am: 06.10.2023 00:43 »
Es wäre schön wenn aus Karlsruhe endlich mal was kommen würde 😡
Von den Musterklagen die der Richterbund BWgegen das furchtbare 4 Säulen Modell führt hört man auchnichts mehr.
Dafür wird der DBB wieder nen exorbitanten Sockelbetrag fordern, der das Abstandsgebot verletzt 🤬
Wir werden echt von allen Seiten verarscht

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5001 am: 06.10.2023 05:22 »
Die Führungen der Gewerkschaften sitzen nicht umsonst ganz nah über die Personalräte bei den Behördenleitern und Politikern. Da will keiner die Mistgabel und Fackeln rausholen. Der Frieden muss gewahrt bleiben.

Dann tanzen die Gewerkschaften immer auf zwei Hochzeitend und blockieren sich zu 100% selbst.
Arbeitnehmer und Beamte. Die TDL steht über allem.

Hessen hat mit 10% gegen die 2,7% aus Hamburg klar gemacht, was passiert, wenn Geberländer mal selbst verhandeln (2021).

Carisson

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5002 am: 06.10.2023 07:38 »
In der Präsentation  kein einziges Wort zum Thema  amtsangemessene Alimentation.  Demnächst in HH: Der ungewollt kinderlose A16er bekommt demnächst deutlich weniger als die zahlreichen kinderreichen Mitarbeiter,  die durch ständige Elternzeiten und Kindkrankentage durch Abwesenheit glänzen. Reproduktion schlägt Eignung, Leistung und Befähigung.

Als Vater von 2 Kindern kann ich sagen, dass Elternzeiten, Kind-krank-Tage (gibt es bei Beamten ja nur als Sonderurlaub), Eignung, Leistung und Befähigung sich keinesfalls ausschließen müssen...

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5003 am: 06.10.2023 07:45 »
Bei exorbitanten Kinderzuschläge multipliziert durch mehrere Kinder machen die Zuschläge einen größeren Besoldungsbestandteil aus, als der durch Eignung, Leistung und Befähigung gewährte Besoldungsbestandteil.

shimanu

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5004 am: 06.10.2023 08:37 »
Bei exorbitanten Kinderzuschläge multipliziert durch mehrere Kinder machen die Zuschläge einen größeren Besoldungsbestandteil aus, als der durch Eignung, Leistung und Befähigung gewährte Besoldungsbestandteil.

Also wenn ich so an meine Situation denke!(2 Kinder) erkenne ich nicht, dass die Kinderzuschläge exorbitant sind. 60 Euro gehen je Kind erstmal für die PKV weg. Der noch darüber hinaus vorhandene Familienzuschlag deckt nicht im geringsten die Mehrkosten, die Kinder nun mal verursachen.

War der Grundsatz nicht so zu verstehen, dass ein kinderloser sowie ein kinderreicher Beamter für sich allein nicht eine gewisse Mindestbesoldung haben muss? Warum soll der Familienvater zusätzlich große Teile seiner Grundbesoldung für die Kinder aufbringen?

Für den einen oder anderen mögen die Kinderzuschläge "exorbitant" sein. Es soll ja auch Leute geben, die denken, das Kindergeld langt um einen Monat ein Kind zu versorgen  ;D

Spätdienstler

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5005 am: 06.10.2023 08:47 »
Bei exorbitanten Kinderzuschläge multipliziert durch mehrere Kinder machen die Zuschläge einen größeren Besoldungsbestandteil aus, als der durch Eignung, Leistung und Befähigung gewährte Besoldungsbestandteil.

Weshalb sollte das verwundern?
Als jemand, der erst vor wenigen Jahren den Wechsel von der PW ins Beamtentum gemacht hat, ist meine Erkenntnis, dass Eignung, Leistung und Befähigung sich auch nicht sonderlich auf die Besoldung auswirken. Wenn Bewertungen auf Führungsanordnung nach unten korrigiert werden, "weil das sonst nicht zum Rest passt und zu gut wäre, für jemanden nach der kurzen Zeit", kann man darauf doch keinen Pfifferling geben.

Also mein Fazit ist, es geht grundsätzlich nicht um Leistung, Eignung und Befähigung.
"Dran sein" ist innerhalb der Laufbahn sehr viel wichtiger. Eine Durchlässigkeit zwischen den Laufbahnen, was wirklich wichtig wäre und attraktiv für Talente machen würde, ist de facto kaum bis gar nicht vorhanden.

smiteme

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5006 am: 06.10.2023 09:17 »
Schaltet doch alle mal zwei gänge runter... es wird hier ja unerträglich.


ACDSee

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5007 am: 06.10.2023 10:20 »
Die Hamburger Präsentation macht mich sprachlos.

Die Grundbesoldung verkommt zum Bedarfsdeckungsanspruch und Beamte sollen jetzt auch noch die Einkommen ihrer Partner offenlegen um dann ggf. auf Antrag Zuschüsse zu erhalten, damit sie Ihr Leben bedarfsgerecht gestalten können.

Wenn der Ehepartner nicht arbeitet, wird dieser Mitalimentiert.
Also prinzipiell Sozialhilfe auf höherem (+15%) Niveau.

Absolut Leistungshemmend, nicht nur für den Beamten, auch der Partner wird finanziell belohnt, wenn es nichts tut.
Ich glaube nicht, dass diese Herangehensweise sonderlich schlau ist.

Aber: Indem alles auf Zuschläge umgestellt wird, spart man sich in Zukunft halt Pensionslasten.
Und: Das neue Modell muss erst langfristig juristisch besiegt werden. Bis dahin spart die Hansestadt.

Karlsruhe: Übernehmen Sie! Greifen Sie ein.
Hier macht jeder was er will und keiner was er soll.

Besser:
- Grundbesoldung so ausgestalten, dass man eine Durchschnittsfamilie damit gut ernähren kann.
- Bei mehr als zwei Kindern: Zuschläge zahlen.
fertig.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5008 am: 06.10.2023 11:07 »
Wochenausblick wieder leer...

Falsch, wenn es der Ansicht ist tritt das BVerfg als Experten in Sachen "gerichtliches Untätigbleiben" am 12.10. nach unten. (Aber an die eigene Nase fassen, ...)

Solange nicht die Beamten bei ihrer (vermeintlichen) Fehlalimentation mit tatsächlich substantiiert dargelegten schwerwiegend lebensbedrohlichen Gesundheitsgefahren verknüpfen, wird die gerichtliche Sachaufklärung erst frühestens nach Beschluss zu einer Verfassungsbeschwerde nicht ernsthaft aufgenommen.

Schaltet doch alle mal zwei gänge runter... es wird hier ja unerträglich.

Macht es wie das BVerfg.
Hohn der Woche: "miteinander im Gespräch bleiben", sagte Harbarth und als BVerfgler wird wieder geschwiegen.

Urteil am letzten Tag des Monats, ob ein Gesetz vom 21.12.2021 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Gesetze der Vorjahre sind im LiFo-Prinzip mal wieder unten im Stapel liegengeblieben.

Also in diesem Monat kommt nix mehr.

Das nächste Woche nichts kommt, war für die vier Tage Arbeitswoche absehbar, denn Freitag der 13. ist doch ganztägig Feiern und Singen angesagt, z. B. : "Wie froh...sehr vermisst" Wird hier im Forum eine Glückwunschkarte für Hr. Dr. M. zum Mitunterschreiben rumgereicht?

Apropos Musik, beginnen wir doch eine Playlist für ein Mixtape zum Stichwort Warten/Wait

1. Warten - Klaus Doldinger - Das Boot (abgetauchtes BVerfG-Remix)
2. Wait And See - Jan Akkerman
3. ...


...Keep all options open, I'd rather wait and see
What's gonna happen next
Yeah I like to wait and see
What's gonna happen next
Yeah I like to wait
I choke on all the information
That keeps getting thrown at me
How do you decide, what to do
With all the complications, all the doubts
...(Anouk)

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5009 am: 06.10.2023 12:56 »
Der Autor Rodermond ist kein Jurist, ebenso nicht Färber. Beide haben eher eine ökonomische verwaltungs-/politikwissenschaftliche Sicht auf die Dinge.
Ich habe mir mal Details angeschaut. Was schreiben die Autoren?

Gleich in der Einleitung "Die unterstellten Bedarfe der Beamtinnen und Beamten [gemeint ist die "Ausgestaltung der Alimentation, die auf die familiäre Situation der Beamtinnen abstellen muss" - VierBundeslaender] gehen ungeachtet mittlerweile veränderter Rahmenbedingungen noch auf Annahmen aus dem Jahr 1977 zurück - Fußnote 3". Aha.  Das überrascht, also lesen wir mal Fußnote 3. Dort steht dann "Vgl. BVerfGE 155, 77 (91f.)". Entweder bin ich zu blöd zum zitieren oder das ist das Urteil hier https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000617.html open access. Heißt "91f." nicht die Absatznummer (juristisch Rn.)? Dort steht, das kann man direkt zitieren
Zitat
Im Jahr 2015 betrug der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleitete monatliche Mehrbedarf für zwei Kinder mindestens 868,68 Euro, der alimentationsrechtliche Mehrbedarf für das dritte und vierte Kind (115 % hiervon) mindestens 998,98 Euro. Die Nettoalimentation von Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 mit vier Kindern lag im gleichen Jahr (einschließlich des Kindergeldes für das dritte und vierte Kind von 413 Euro) monatlich um 814,37 Euro über derjenigen ihrer Kollegen mit zwei Kindern. Die Besoldung blieb also um mindestens 184,61 Euro im Monat hinter dem alimentationsrechtlichen Mehrbedarf zurück.
Ich habe den Rest nicht kopiert, weil da ähnliches drin steht.

Wenn man dagegen auf Absatz 28 verweist, so ließt man
Zitat
Dass bei der Berechnung des für alle Besoldungsgruppen gleich hohen Mindestmehrbetrags davon ausgegangen wird, dass der Richter oder Beamte die Familie allein unterhält, ist ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteter Kontrollmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47). Es handelt sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt (vgl. Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S. 777 <780>).

Wo bitte nimmt das Gericht an, dass die Einzelverdienerehe eine Rahmenbedingung aus 1977 sei?! Entweder kann ich nicht richtig zitieren oder der Text ist schon wissenschaftlich so schlecht, das man ihn ignorieren kann.