Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2727471 times)


Jimbo

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5056 am: 17.10.2023 09:30 »
Guten Morgen,

gibt es eigentlich irgend einen Anwalt der sich mit der Thematik ähnlich wie der bei Youtube bekannte Solmeke annimmt und wo man sich "aus der Ferne" mit einer Klage beteiligen kann?

Ich befürchte jeder hier in meinem Kaff ortsansässige Anwalt wird keine Ahnung von der Materie haben und sich dennoch das Mandat schnappen ohne zuzugeben dass er es nicht kann...

Daher suche ich den sicheren, leichten und schnellen Weg sich irgendwo mit einer Klage den anderen über einen Anwalt anzuschließen.


semper fi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5058 am: 18.10.2023 15:39 »
Pressebericht zu den Klagen in Thüringen: https://www.welt.de/regionales/thueringen/article248005770/Nach-Gerichtsurteil-Hunderte-Beamte-klagen-wegen-Besoldung.html

ohne paywall

Sonnigen Sonntag allerseits

Weiß man nicht, ob man lachen oder weinen soll. Kann auch sein, dass ich die Abgeordnete Bilay falsch verstehe wenn sie sagt: "die Klagebegehren sollten sich damit erledigt haben." Die Besoldung wurde in Thüringen zum 01.01.2023 angepasst, insoweit richtig, verfassungsgemäße Besoldung wurde dabei (zumindest m.E.) jedoch nicht erreicht. Davon abgesehen greift das ja auch erst ab 01.01.2023, betrifft also nicht die Vorjahre, gerade für die Vorjahre wurde aber geklagt, wie sollen sich die Klagebegehren also erledigt haben?

Was aber auch immer schön ist, der Dienstherr schmeißt einem 3 % zu und sagt friss oder stirb, selbst geben sich die Abgeordneten aber 4,4 Prozent rückwirkend zum 01.01.23, frei nach dem Motto, umso höher die Diät, desto fetter werde ich. Zum kotzen - wenn man mir diesen Ausdruck verzeihen möge.

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5059 am: 18.10.2023 16:50 »
"Neues" aus SH gem. Kleiner Anfrage vom 05.10.2023 (LT-Drs. 20/1426):
http://lissh.lvn.parlanet.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=fastlink&pass=&search=DID=K-150308&format=WEBVORGLFL1

http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/drucks/01400/drucksache-20-01426.pdf


Es haben also ca. 40.000  Beamte ihre Besoldungshöhe hingenommen?

https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/I/Staatskanzlei/Aufgaben/_documents/personalstruktur_managementbericht.html

Viel Schlimmer finde ich den Umstand, dass alle Anträge auf ergänzende Besoldung nach Prüfung abgelehnt wurden...

"Es wurden keine Anträge positiv beschieden. Nicht positiv beschieden
wurden alle vorgenannten Anträge (5908 Besoldung, 402 Versorgung), die be-
reits bearbeitet wurden"

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5060 am: 18.10.2023 16:54 »
Pressebericht zu den Klagen in Thüringen: https://www.welt.de/regionales/thueringen/article248005770/Nach-Gerichtsurteil-Hunderte-Beamte-klagen-wegen-Besoldung.html

ohne paywall

Sonnigen Sonntag allerseits

Weiß man nicht, ob man lachen oder weinen soll. Kann auch sein, dass ich die Abgeordnete Bilay falsch verstehe wenn sie sagt: "die Klagebegehren sollten sich damit erledigt haben." Die Besoldung wurde in Thüringen zum 01.01.2023 angepasst, insoweit richtig, verfassungsgemäße Besoldung wurde dabei (zumindest m.E.) jedoch nicht erreicht. Davon abgesehen greift das ja auch erst ab 01.01.2023, betrifft also nicht die Vorjahre, gerade für die Vorjahre wurde aber geklagt, wie sollen sich die Klagebegehren also erledigt haben?

Was aber auch immer schön ist, der Dienstherr schmeißt einem 3 % zu und sagt friss oder stirb, selbst geben sich die Abgeordneten aber 4,4 Prozent rückwirkend zum 01.01.23, frei nach dem Motto, umso höher die Diät, desto fetter werde ich. Zum kotzen - wenn man mir diesen Ausdruck verzeihen möge.

"Die Klagebegehren sollten sich damit erledigt haben», sagte Bilay dazu den Funke-Zeitungen."

Nun ja, ich traue keinem der Abgeordneten des Thüringschen Landtags zu, dass er die Fähigkeiten besitzt die Klagebegehren zu prüfen. Es ist ein Wunsch, getrieben von Hoffnung, dass man mit lächerlichen 3% ein Klagebegehren erledigt. Alleine die Komplexizität des Themas vermögen viele im Landtag nicht im Ansatz zu durchdringen.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5061 am: 18.10.2023 17:59 »
Bei Feststellungsklagen bezüglich der Alimentation wird, wenn ich es richtig sehe immer der Auffangwert mit 5.000 Euro Streitwert angesetzt für die Gerichtskosten und RA-Kosten.

Nun droht Ungemach seitens der Bundesrechtsanwaltskammer.
Stellungnahme Nr. 58/2023 Oktober 2023 zur Überarbeitung des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit:

Zitat
Der Auffangstreitwert muss nach fast 20 Jahren dringend erhöht werden. Er war von vorneherein mit
5.000 Euro zu niedrig bemessen. Er spiegelt in vielen Fällen weder das wirtschaftliche Interesse der
Rechtssuchenden wider, noch kann er eine annähernd kostendeckende Bearbeitung von Mandaten
durch die Anwaltschaft gewährleisten.
Der Auffangstreitwert sollte nach fast 20 Jahren von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden.
Die Inflationsrate von Januar 2004 bis September 2023 beträgt zwar „lediglich“ 49,56 %, eine Erhöhung
sollte jedoch noch darüber hinaus gehen. Denn dem niedrigen Auffangstreitwert gegenüber stehen die
in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Kosten in den Kanzleien, die u. a. IT-Kosten, Bürokosten,
Assistenzkosten, etc. beinhalten. Dies sind harte Faktoren, die eine Kostensteigerung herbeiführen. Allein die Verpflichtung, sicher elektronisch mit den Gerichten zu korrespondieren, hat erhebliche Investitionen auf Seiten der Anwaltschaft gefordert, die die IT-Infrastruktur und IT-Sicherheit in ihren Kanzleien
auf dem Stand der Technik halten muss. Die BRAK wird daher den Gesetzgeber auffordern, den Auffangstreitwert unverzüglich zu erhöhen.
Solange eine gesetzliche Anpassung noch nicht erfolgt ist, sollten die Gerichte im Rahmen ihres Festsetzungsermessens den Auffangstreitwert entsprechend anpassen. Auch ein diesbezüglicher Hinweis
von Seiten der Streitwertkommission wäre wünschenswert.

https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2023/stellungnahme-der-brak-2023-58.pdf

Die Gerichtskosten würden sich von 483 Euro auf 798 Euro erhöhen.
Die Anwaltskosten (inklusive Gerichtskosten) von rund 1400 Euro auf 2400 Euro.
Angaben ohne Gewähr.

Jimbo

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5062 am: 19.10.2023 07:31 »
Na das sind ja mal gute Nachrichten, für die Politiker und diejenigen, die es leid sind dass geklagt wird...
Auch hier spielt wieder alles dem Dienstherrn in die Karten. Dadurch klagen weniger, denn wovon auch wenn das Sold nicht reicht den Anwalt zu bezahlen bzw. zuhause klarzumachen dass man jetzt den ggfls. Jahresurlaub in diese Klage steckt?!

Mein lieber Scholli, werden wir hier aufs Korn genommen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5063 am: 19.10.2023 10:14 »
Die Bundesrechtsanwaltskammer vertritt ja als Interessenvertretung ihre Mitglieder. Insofern wäre es vor ihren Mitgliedern kaum zu rechtfertigen, wenn sie als Standesvertretung keine entsprechende Forderung stellen würde, die zugleich sachlich begründbar ist. Denn zugleich wird man keinen Anwalt finden, der verwaltungsrechtliche Erfahrungen hat und sich auf eine Vertretung einlässt, in der Aufwand und Ertrag in keinem sachgerechten Verhältnis steht. Entsprechend ist die Begründung nicht von der Hand zu weisen:

"Die Bearbeitung verwaltungsrechtlicher Mandate ist bedingt durch umfangreiche Akteneinsichten, notwendige Behördengänge, ggf. zeitintensive Ortstermine deutlich aufwändiger als ein vom Gegenstandswert vergleichbarer zivilrechtlicher Rechtsstreit. Es gibt kaum standardisierte Verfahren. Gerade in wirtschaftlich bedeutsamen Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass diese für die beteiligten Rechtsanwälte sehr arbeitsintensiv sind, so dass eine ordnungsgemäße anwaltliche Begleitung zu den üblichen RVG-Sätzen faktisch nicht kostendeckend ist. [...] In vielen Fällen besteht deshalb für Rechtsanwälte ein dringendes Erfordernis, mit den eigenen Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen (Streitwertvereinbarungen oder Stundensatzvereinbarungen). Gleichgültig welche Form der Vergütungsvereinbarung der Rechtsanwalt wählt, der Mandant ist in der Regel benachteiligt, weil die durch den Mehraufwand des Anwalts infolge der Vergütungsvereinbarung entstehenden Kosten im Rahmen einer gerichtlichen Kostenerstattungsentscheidung nicht bzw. nur zum Teil erstattungsfähig sind. Auch im Falle des Obsiegens verbleibt dann ein erhebliches Delta zu Lasten des Mandanten, weil die Kostenerstattung nach dem RVG geringer ausfällt. Dies ist letztendlich nicht nur ungerecht, sondern bedeutet eine erhebliche Spannungslage zwischen der Anwaltschaft und ihren Mandanten. Gerichtserfahrenen Mandanten kann der Anwalt noch erklären, warum sie auch bei Obsiegen ihre Anwaltskosten zum Teil selbst tragen müssen, ansonsten ist dieser Umstand gegenüber unerfahrenen, oder finanziell schlechter gestellten Mandanten sehr schwer vermittelbar. " (S. 3 f.)

Selbst, wenn der Streitwert auf 10.000,- € angehoben werden sollte, wird der Regelfall bei Klagen zur amtsangemessenen Alimentation eine individualisierte Vergütungsvereinbarung sein. Am Ende läuft es in unserem Thema immer auf dasselbe Fazit hinaus: Es liegt in der Verantwortung des Dienstherrn, dass er mit wissentlich und willentlich, also zielgerichtet verfassungswidrigen Besoldungsgesetzen sowie auf deren Grundlage der abschlägigen Bescheidung der statthaften Widersprüche massenhaft Beamten in Klageverfahren zwingt, wie bspw. weiterhin der Hamburger Senat: Nicht umsonst befindet sich in Hamburg derzeit rund jeder sechste Landesbeamte in einem gerichtlichen Verfahren mit seinem Dienstherrn. Wenn sich dadurch dort die Zahl der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von 2020 nach 2021 um 170 % erhöht und die Zahl nicht erledigter Verfahren von Ende 2020 7.146 auf 12.461 Ende 2021 erhöht hat und also die Verwaltungsgerichtsbarkeit der sowieso schon langen Verfahrensdauer nicht mehr Herr wird, dann darf man sich schon fragen, was das für die Rechtssicherheit, aber auch die Rechtstreue des Bürgers bedeutet, der am Ende die Gerichts für die lange Verfahrensdauer verantwortlich macht. Nicht umsonst lag die durchschnittliche Verfahrensdauer von Verwaltungsverfahren in Hamburg 2021 bei 22,3 Monaten. Man sollte sich als politischer Verantwortungsträger nicht darüber wundern, dass allüberall in der Gesellschaft degoutante Verrohungstatbestände um sich greifen, wenn man selbst einen gehörigen Anteil an Verantwortung für ihre Entstehung durch das eigene Handeln trägt.

uniprof

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Ich habe in 2022 Nachzahlungen für mein 3. Kind für die Jahre 2013-2019 erhalten. Die Summe damals entsprach genau den Nettobeträgen im  Gesetz, also Bruttobetrag minus Lohnsteuer. Der Einkommensteuerbescheid für 2022 führt nun aber auf einen Solidaritätsbeitrag, den ich ohne Nachzahlung nicht hätte zahlen müssen. Da wäre ich noch unter dem Freibetrag geblieben. Damit ist mir die Nachzahlung aber im Endeffekt doch nicht Netto zugegangen, wie im Gesetz versprochen?

Aber was kann ich machen? Ein Einspruch gegen den EkSt-Bescheid ist sinnlos, da ein Bundesland durch Gesetz nicht erzwingen kann, dass eine Zahlung bei der Berücksichtigung einer Bundessteuer wie der Einkommensteuer Netto erfolgt. Ein Einspruch gegen meine Bezügemitteilung in 2022 dürfte nun auch nicht mehr fristgerecht sein. Ich hatte damals eben auf die Nettozusage im Gesetz gebaut.

Ging es noch anderen kinderreichen Beamten in NRW auch so?

ursus

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5065 am: 19.10.2023 16:49 »

Knucki
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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5036 am: 11.10.2023 13:08 »
Widerspruch Amtsangemessene Alimentation NRW

hat schon eine Gewerkschaft ein Muster für NRW für 2023 herausgegeben? ich habe noch nichts gefunden....


Hallo Knucki,

im digitalen Zeitalter muss die benötigte Fachanwaltskanzlei n. m. E. nicht immer unbedingt vor der Haustür liegen. Ich kann Dir beispielsweise die Anwaltskanzlei Lenders, Hennefer Str. 10, in 53757 Sankt Augustin, kanzlei@rechtsanwalt-lenders.de  wärmstens empfehlen. Zwei Schwerpunkte dieser kleinen aber feinen Fachanwaltskanzlei, mit einem sehr engagierten Team, sind Beamtenrecht und Disziplinarrecht. Im Bereich der Dt. Telekom AG, der Dt. Post AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögensamt hat sich die Kanzlei bereits etliche Verdienste erworben. Für eine erfolgreiche Vertretung bedarf es tiefgehender Kenntnisse in den genannten Rechtsbereichen.  Dies sollte man n. m. E. bereits im Widerspruchsverfahren berücksichtigen. RA Dirk Lenders ist seit vielen Jahren ein ausgewiesener Kenner dieser Materie und hat zahlreiche Bücher veröffentlicht. Im Übrigen erkämpfte er den ersten saarländischen Vorlagebeschluss an das BVerfG i. S. amtsangemessener Alimentation bzgl. der Besoldungsgruppe A11 für die Jahre 2011 – 2016 (Vorlagebeschluss des OVG des Saarlandes vom 01.06.2018; Az.: 1 A 22/16. Das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht trägt das Az.: BVerfG 2 BvL 11/18). Eine Entscheidung steht zwar immer noch aus, der Vorgang belegt jedoch unzweifelhaft, dass die Fachanwaltskanzlei LENDERS hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation von Beamten trittsicher erfahren und erfolgreich ist.
Nach meinem Kenntnisstand arbeitet diese Kanzlei für den allgemein üblichen Honorarsatz, der auch von einer vorhandenen Rechtschutzversicherung übernommen wird!
Im Übrigen hat sich an der Gesamtsituation, wie diese unter dem u. a. Link beschrieben wird nicht das Geringste verändert. Dies gilt uneingeschränkt auch für NRW, es verfügt, auch per dato, über keine amtsangemessene und qualitätssichernde Alimentation für seine Beamt: innen.

https://www.berliner-besoldung.de/keiner-der-17-besoldungsgesetzgeber-erfuellt-die-vorgaben-des-bverfg/


philipph

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5066 am: 20.10.2023 09:43 »
Und wieder nichts...

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Presse/Wochenausblick/Wochenausblick_node.html

mit Blick auf die übersichtlichen Ergebnisse der letzten Wochen könnte man hoffen, dass parallel an der Entscheidung gearbeitet wird!?

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5067 am: 20.10.2023 09:51 »
Ob wir den Beschluss vom BVerfG noch erleben werden?!  :o

Aloha

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5068 am: 20.10.2023 10:41 »
Mir ist eigentlich egal, ob konkret in 2023 noch etwas kommt. Wichtiger wäre mir, dass einmal eine Entscheidung ergeht, welche hilft, zukünftige Alimentationsverfahren (alleine über über 40 am BVerfG) zu beschleunigen und es den Bundesländern nicht ermöglicht, den vertrauten Feedback-Dreiklang aus "Betrifft nicht mein Bundesland. Betrifft nur spezielle Lebenskonstellation/Besoldungsgruppe. Betrifft nur die Vergangenheit, wir alimentieren doch seit 202x verfassungsgemäß." zu singen.