Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2669527 times)

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5070 am: 20.10.2023 14:42 »
https://rp-online.de/nrw/landespolitik/pensionsfonds-sollen-ausgaben-finanzieren-beamten-in-sorge_aid-99680301

Dachten die Boomer wirklich 2013 wurden die Gesetze für Versicherungen nur geändert, weil sie dann bessere Gewinne machen können? Die Kohle wird bald weg sein. Macht euch keine sorgen, hier gibt es nichts zu sehen.

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5071 am: 21.10.2023 09:36 »
In der Rheinischen Post war gestern auch ein Artikel zur amtsangemessenen Besoldung.

https://rp-online.de/nrw/landespolitik/beamte-pochen-auf-besoldungserhoehung_aid-99855687

Reisinger850

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5072 am: 21.10.2023 11:51 »
Lächerliches Argument von Opdendrenk. Hoffe, dass nach einem neuen Urteil des BverfG der Haushalt 2024 für NRW zusammenbricht wie Jenga. Immerhin mal etwas Bewegung vom DBB NRW, wenngleich es sehr milde ist,
die verfassungswidrige Alimentation nur auf die Bürgergelderhöhungen zu beziehen.

smiteme

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5073 am: 21.10.2023 18:13 »
Das wird doch in nrw so laufen, dass nach den Tarifverhandlungen gesagt wird, so das wird übertragen und damit wäre die verfassungsmässige Besoldung wieder hergestellt.


Ausserdem müssten doch noch zwei Bürgergeldanpassungen berücksichtigt werden, oder? Durch die Einführung wurde doch der Minestbetrag zu Harz 4 erhöht und dann nun die 12%

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5074 am: 21.10.2023 20:58 »
An die Profis:
Nacht diese Ergänzung in einem Widerspruch Sinn?
"Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung."

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5075 am: 22.10.2023 09:06 »
An die Profis:
Nacht diese Ergänzung in einem Widerspruch Sinn?
"Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung."
Ich fühle mich zwar nicht angesprochen, da ich mich nicht für einen Profi im Beamtenrecht halte. Aber nach all dem, was ich hier und anderswo zur Bestimmtheit des Widerspruchs gelesen habe, halte ich den Zusatz für zu unkonkret und damit entbehrlich.
Insbesondere ist der Dienstherr nicht durch einen „Amtsermittlungsgrundsatz“ verpflichtet, die verfassungsrechtliche Korrektheit eines Gesetzes zu überprüfen, sondern hat vielmehr sicherzustellen, dass die Besoldung dem derzeit geltenden Recht entspricht, sodass die Aufforderung ins Leere laufen wird.
Der Widerspruch dient ja nur dazu, zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Feststellung der Gesetzwidrigkeit die Ansprüche des Beamten für Vorjahre zu sichern.

Jochen1976

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5076 am: 22.10.2023 09:32 »
An die Profis:
Nacht diese Ergänzung in einem Widerspruch Sinn?
"Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung."

In lumineszierender Konjunktion mit dem außertariflichen Aspekt dieser diskursiven Konstellation, ist es unabdingbar, die Verwendung des Terminus "Amtsermittlungsgrundsatz" im Kontext eines Widerspruchsschreibens sorgfältig zu evaluieren. Der Amtsermittlungsgrundsatz, als kardinale Maxime des deutschen Verwaltungsrechts, gebietet die ex mero motu, d.h. von Amts wegen, initiierte umfassende Aufklärung des relevanten Sachverhalts, unbeschadet der Einwirkungen der Beteiligten auf das Verfahren.

In Gleichklang mit dieser Prämisse ist jedoch zu differenzieren, dass der Amtsermittlungsgrundsatz vorwiegend für die Faktenerhebung in Verwaltungsverfahren relevant ist und nicht primär für die verfassungsrechtliche Evaluierung von Rechtsvorschriften. Letztere ist hauptsächlich dem Prüfungsspektrum der Verfassungsorgane sowie der Jurisdiktion unterworfen.

Mit einer dezidierten Schwerpunktsetzung auf konzise, präzise und juristisch perspikace Formulierung im Zuge des Widerspruchsprozesses ist es opportunitiv, die Komplexe adäquat zu kondensieren und gezielt auf die Themenaspekte zu fokussieren, die die subjektiven Rechtspositionen des Widersprechenden betreffen. Auf diese Weise gewährleistet man eine dezidierte und konformal zum rechtlichen Rahmenwerk geartete Behandlung der Angelegenheit.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5077 am: 22.10.2023 12:12 »
An die Profis:
Nacht diese Ergänzung in einem Widerspruch Sinn?
"Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung."

Es kann nicht schaden, Versuch, den Zusatz anzufügen. Über die Ausgestaltung eines statthaften Rechtsbehelfs im Besoldungsrecht gibt es mittlerweile, wie es hier ja schon verschiedentlich dargelegt und diskutiert worden ist, selbst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit keine abschließende Einigkeit. Maßgeblich bleibt bis auf Weiteres offensichtlich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2019 - BVerwG 2 C 50.16 - (https://www.bverwg.de/210219U2C50.16.0).

Tyrion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5078 am: 22.10.2023 22:17 »
An die Profis:
Nacht diese Ergänzung in einem Widerspruch Sinn?
"Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung."
Selbstverständlich kann man in einen Antrag oder Widerspruch alles Mögliche reinschreiben. Nur wird diese Ergänzung die Bezügestelle nicht interessieren, da der Amtsermittlungsgrundsatz eine Behörde lediglich dazu verpflichtet, den einer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nötigenfalls von Amtswegen zu ermitteln. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen gehört nicht zu den Aufgaben einer Bezügestelle, welche die Gesetze lediglich anwendet. Die Ergänzung stellt insoweit keinen Mehrwert für die Widerspruchsbegründung dar.

Carisson

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5079 am: 23.10.2023 08:07 »
"Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung."

Die Formulierung entstammt dem Musterwiderspruch des Richterbundes.

Da ich den für grundsätzlich kompetent halte, habe ich diese Formulierung in meinem persönlichen Widerspruch so belassen...

Kreuzschiene

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5080 am: 24.10.2023 15:17 »
Das Thema hier ist ja schon recht "üppig". Wurde hier schon irgendwo ein Musterwiderspruch für Bayern eingestellt, den man für sich nutzen kann? Ein Link wäre schön, dann muss ich nicht extra 300 Seiten durchlesen. Das Thema halte ich erst jetzt für richtig spannend, weil ich bis vor einer Woche nie daran geglaubt hätte, dass ein Widerspruch gegen meine Besoldung auch nur den Hauch einer Erfolgsaussicht haben könnte.
Die Realität hat mich nun eines besseren belehrt.
Also: vielen Dank schon mal im Voraus!

Surfer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5081 am: 24.10.2023 17:53 »
Was mich zudem, zusätzlich, interessieren würde ob man gleich den Zeitraum von 2022 bis einschließlich 2023 in einem Widerspruch zusammen fassen kann.

LG Chris

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5082 am: 24.10.2023 22:18 »
2022 ist glaube ich verjährt. Soweit ich weiß, muss immer im laufenden Jahr widersprochen werden.

magnesior

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5083 am: 25.10.2023 10:40 »
Habe ich jetzt nur für Bayern parat, war aber -glaube ich- in anderen Bundesländern z.T. auch so:

Bietet die Tatsache, dass das bayerische Finanzministerium auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung der Ansprüche für die Jahre 2020, 2021 und 2022 verzichtet hat, nicht eine Grundlage dafür, dass man auch für diese Jahre Einspruch einlegen kann?

axum705

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5084 am: 25.10.2023 10:43 »
Hier ein Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg (NRW):
https://www.vg-arnsberg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/07_231023/index.php
Richterbesoldung NRW für 2017 - 2021 sei angemessen.

Interessant ist folgendes Zitat:
Zitat
Schließlich sei einzubeziehen, dass der für die Festlegung der Richterbesoldung und -versorgung zuständige Landesgesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorschriften der sogenannten Schuldenbremse zu berücksichtigen habe.

Wenn das tatsächlich so durch die nächsten Instanzen geht, schwant mir Übles...