Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2674055 times)

Aloha

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5085 am: 25.10.2023 11:03 »
Hier ein Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg (NRW):
https://www.vg-arnsberg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/07_231023/index.php
Richterbesoldung NRW für 2017 - 2021 sei angemessen.

Interessant ist folgendes Zitat:
Zitat
Schließlich sei einzubeziehen, dass der für die Festlegung der Richterbesoldung und -versorgung zuständige Landesgesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorschriften der sogenannten Schuldenbremse zu berücksichtigen habe.

Wenn das tatsächlich so durch die nächsten Instanzen geht, schwant mir Übles...

Danke für den Link. Die genaue Urteilsbegründung wäre dann interessant zu lesen. Zumindest das BVerfG würde sicher die Schuldenbremse pauschal nicht als Argument gelten lassen, wenn nicht gleichzeitig vom Gesetzgeber nachgewiesen konkret wird, dass in der gesamte Haushaltbreite hier aus diesem Grund eingespart worden ist, was wahrscheinlich nicht passiert ist.

Jörn85

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5086 am: 25.10.2023 13:35 »
"Zwar sei der gebotene Abstand zum Grundsicherungsniveau von 15 % in der untersten Besoldungsgruppe in den Jahren 2017 bis 2021 nicht eingehalten worden. Die Kammer kommt allerdings im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien zu dem Ergebnis, dass eine evidente verfassungswidrige Unteralimentation der Kläger als (pensionierte) Richter der Besoldungsgruppen R1 bis R3 gleichwohl nicht gegeben ist. Insoweit findet die Kammer zu dem Ergebnis, dass die übrigen Vergleichsgrößen bei der Ermittlung der amtsangemessenen Bezahlung zum einen nicht verletzt sind und zum anderen die Verletzung des Abstandsgebots zum Grundsicherungsniveau in ihrer Bedeutung hier überwiegen."

https://www.vg-arnsberg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/07_231023/index.php

"Abstandsgebot egal lol", sagt das Gericht.

Ich möchte nur auf eine Sache hinweisen: während hier der Eindruck entsteht, das BVerfG sei kurz davor, unsere Besoldung drastisch zu erhöhen, gehen die jüngsten Gerichtsentscheidungen immer in die andere Richtung.

Man beachte, diese Entscheidung bezieht sich auf die Besoldung VOR den Erhöhungen der Familienzuschläge in NRW. Wenn die Besoldung davor als verfassungskonform betrachtet wird, was ist denn die Wahrscheinlichkeit, dass die jetzige als verfassungswidrig deklariert wird?

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5087 am: 25.10.2023 13:55 »
https://www.vg-arnsberg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/07_231023/index.php
"Abstandsgebot egal lol", sagt das Gericht.

Ich möchte nur auf eine Sache hinweisen: während hier der Eindruck entsteht, das BVerfG sei kurz davor, unsere Besoldung drastisch zu erhöhen, gehen die jüngsten Gerichtsentscheidungen immer in die andere Richtung.

Ich würde die leistbare Einarbeitungstiefe eines einfachen VG hier nicht überschätzen. Die ersticken in Verfahren und wissen genau, dass das eh in die nächste Instanz geht. Da versucht man dann zwar schon, dass so gut wie in kurzer Zeit möglich zu machen, aber nimmt sich eben wahrscheinlich nicht wirklich die Zeit, die nötig wäre. Ein OVG wäre da schon relevanter.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5088 am: 25.10.2023 14:03 »
"Abstandsgebot egal lol", sagt das Gericht.

Vor allem, wenn man sich vor Augen führt um was für Richter/Staatsanwälte es in den gegenständlichen Besoldungsgruppen geht. R2 sind u.a. Direktoren von großen Amtsgerichten und R3 ist so mancher Leitende Oberstaatsanwalt als Behördenleiter einer Staatsanwaltschaft oder ein Stv. Generalstaatsanwalt. Das sind Posten auf denen der unbefangene Otto-Normal-Bürger Topjuristen erwarten würde. Und diese sollen zufrieden sein, wenn Sie selber über 115% Hartz IV sind?

Nach meinem Dafürhalten hätte das VG die Mindestalimentation ausrechnen müssen und dann würdigen müssen, wie stark der Abstand zur Besoldungsgruppe des Klägers abschmelzen würde. Dann wäre zumindest auch das besoldungsinterne Abstandsgebot sowas von gerissen.

Ich würde die leistbare Einarbeitungstiefe eines einfachen VG hier nicht überschätzen. Die ersticken in Verfahren und wissen genau, dass das eh in die nächste Instanz geht. Da versucht man dann zwar schon, dass so gut wie in kurzer Zeit möglich zu machen, aber nimmt sich eben wahrscheinlich nicht wirklich die Zeit, die nötig wäre. Ein OVG wäre da schon relevanter.

Das war auch mein erster Gedanke.

Obwohl das schon wieder in eine ungute Richtung läuft, weil man für eine Berufung zwingend einen Anwalt benötigt.

Vor diesen Kosten wird wieder ein Teil der erstinstanzlichen Kläger zurückschrecken, welche wiederum nur einen Teil der Widerspruchsführer ausmachen, welche wiederum nur einen kleinen Teil der Beamtenschaft ausmachen.

Und am Ende ist der Anteil der Beamten denen Nachzahlungen tatsächlich zustünden so gering, dass Homöopathen von einer hohen Potenz schwurbeln würden.

Floki

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5089 am: 25.10.2023 14:21 »
Auch die Ausführungen zu der Gewinnung von Personal sind faktisch falsch. Es sind dermaßen viele Stellen unbesetzt und die Bewerberlage katastrophal, dass, ohne jegliche juristische Würdigung, die Annahmen des AG bereits hier fehlerhaft sind.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5090 am: 25.10.2023 14:36 »
...offensichtlich gibt es beim VG Arnsberg einen eklatanten Fachkräftemangel... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

LehrerInNRW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5091 am: 25.10.2023 14:59 »
Ist der 115% Abstand nur 1 von 5 Prüfparametern? Ich dachte immer, er sei die absolute Untergrenze von dem sich alles ableiten würde.

oorschwerbleede

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5092 am: 25.10.2023 15:02 »
Ist der 115% Abstand nur 1 von 5 Prüfparametern? Ich dachte immer, er sei die absolute Untergrenze von dem sich alles ableiten würde.

So, wie ich es verstanden habe, beides. Es ist Teil des vom BVerfG aufgestellten Prüfschemas. Wird das Mindestabstandsgebot verletzt, ist das Besoldungsgesetz in diesen Teilen verfassungswidrig. Wird es nicht verletzt ist es hingegen nur ein Indiz für die Verfassungsmäßigkeit. Selbst dann kann sich aus den anderen Prüfkriterien noch die Verfassungswidrigkeit ergeben.

Floki

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5093 am: 25.10.2023 16:40 »
Aber wie gesagt: Die Ausführungen sind ja anhand der vorliegenden Fakten bereits fehlerhaft und das ohne juristische Wertung. Es sind dermaßen viele Stellen bei der Staatsanwaltschaft und Gericht vakant. Unfassbar

Carisson

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5094 am: 26.10.2023 08:16 »
"Insoweit findet die Kammer zu dem Ergebnis, dass die übrigen Vergleichsgrößen bei der Ermittlung der amtsangemessenen Bezahlung zum einen nicht verletzt sind und zum anderen die Verletzung des Abstandsgebots zum Grundsicherungsniveau in ihrer Bedeutung hier überwiegen."

Heißt für mich: Solange die übrigen Vergleichsgrößen passen, ist das Abstandsgebot nicht so wichtig :o

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5095 am: 26.10.2023 17:36 »
Der Satz zur Schuldenbremse war sicherlich nicht streitentscheidend. Aber kein Bundesland hat in den letzten Jahren ein Sparkonzept erstellt, welches die Maßgabe des Bundesverfassungsgericht erfüllen würde. Bezahlung nach Kassenlage ist daher nicht erlaubt. Hier bezieht sich das VG jedoch nur selektiv auf die Personalkosten. Liegt es an schlechten Anwälten oder an unterbezahlten Richtern? Um es freundlich zu sagen.
Immerhin wurde die Berufung zugelassen. Es braucht neue Direktiven des BVerfG, damit die Verwaltungsgerichte die Klagen ab 2020 nicht so einfach abweisen kann.

Chancen für die Karlsruher Lotterie liegen bei 1:8 wenn das BVerfG bis zum 15.12 arbeitet. Am 22.12 und 29.12 wird es das sicherlich nicht.

Berliner Richterbesoldung Jahre 2016 und 2017 hat folgendes Aktenzeichen bekommen: BVerfG, anhängiges Verfahren - 2 BvL 16/23

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5096 am: 26.10.2023 18:14 »
Die Schuldenbremse einzuhalten ist aber nur in Bezug auf die Aufwendungen erwähnenswert, bei denen die Regierung einen eigenen Ermessensspielraum besitzt. Das ist bei der Höhe Beamtenbesoldung, solange sie nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, nicht der Fall.

Im Klartext: Wenn aufgrund der Besoldungsansprüche die Schuldenbremse gerissen wird, ist das fehlende Geld an anderer, nicht-pflichtiger Stelle einzusparen.

NordWest

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« Antwort #5097 am: 26.10.2023 18:15 »
Ist der 115% Abstand nur 1 von 5 Prüfparametern? Ich dachte immer, er sei die absolute Untergrenze von dem sich alles ableiten würde.

Da geht etwas durcheinander. Es gibt 5 Kriterien zur Indikation einer AMTSANGEMESSENEN Besoldung:

1. Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten soll nicht um mehr als 5 % unter den
Entgelten der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes bei gleichwertigen
Tätigkeiten liegen.
2. Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten soll nicht wesentlich unter der
anhand des Nominallohnindexes erkennbaren Einkommen der Beschäftigten
außerhalb des öffentlichen Dienstes mit gleichwertigen Tätigkeiten liegen.
3.Die Änderung der Besoldung soll der am Verbraucherpreisindex erkennbaren
Änderung der Kaufkraft hinreichend folgen.
4. Die Strukturierung der Besoldung in Besoldungsgruppen, Beförderungsämter und
Erfahrungsstufen nach der Dienst- und Lebenserfahrung innerhalb der Ämter
(systeminterne Besoldungsstruktur) soll gewahrt werden.
5 Die Besoldungsstruktur eines Landes oder des Bundes soll sich nicht zu sehr von
jener des Bundes oder anderer Bundesländer unterscheiden.

Das Mindestabstandsgebot gehört NICHT zu diesen Kriterien! Das Mindestabstandsgebot betrifft stattdessen die amtsUNabhängige Besoldung.

Wirkung für höhere Besoldungsgruppen entfaltet es dann nur indirekt über die Kombination mit Punkt 4 oben, denn wenn die unterste Gruppe deutlich angehoben wird, aber die Abstände etwa gleich bleiben müssen, ist auch weiter oben eine Erhöhung unausweichlich.

tomhsv

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« Antwort #5098 am: 29.10.2023 01:05 »
Macht es als Hamburger Beamter überhaupt noch Sinn für das Jahr 2023 Widerspruch einzulegen, wenn keine Kinder vorhanden sind ?.

Das neue Besoldungsstrukturgesetzt zeigt ja, dass HH versucht die Vorgaben nur über den Familienzuschlag zu erreichen und nicht über die Erhöhung der Grundbesoldung. Ab 2020 läuft bei mir alles über Klage und Widerspruch.

SwenTanortsch

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« Antwort #5099 am: 29.10.2023 07:52 »
Genau deshalb musst Du ja Widerspruch einlegen, tomshv. Denn das Land hat im aktuellen Gesetzentwurf anerkannt, dass die derzeit gewährte Besoldung und Alimentation verfassungswidrig zu gering ist, auch wenn es das gewunden formuliert an keiner Stelle des Gesetzentwurfs explizit eingesteht. Die verfassungswidrige Rechtslage zweigt sich aber in dem Maß der bemessenen Unteralimentation: Nicht umsonst soll verheirateten Beamten mit zwei Kindern in den unteren Besoldungsgruppen monatlich mehr als 1.000,- € mehr gezahlt werden, sofern der Partner in der Logik der geplanten Regelung nicht hinreichend zum Familieneinkommen beiträgt. In der Höhe dieses "Besoldungsergänzungszuschusses" zeigt sich das Maß der Unteralimentation - und zugleich ist auch hier im Gesetzgebungsverfahren die Bemessungsmethodik fragwürdig angewandt worden, sodass das Maß der Unteralimentation, also die Differenz zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation, in der Realität um einiges höher liegen wird.

Zunächst einmal lässt sich also festhalten, dass Hamburg derzeit nicht amtsangemessen alimentiert. Das will der Dienstherr nun durch das Besoldungsstrukturgesetz ändern. Jedoch verfährt der Gesetzentwurf allein in der geplanten Einführung jenes Besoldungsergänzungszuschusses und des ihm zugrundliegenden Doppelverdienermodells nicht sachgerecht, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die verfassungswidrige Besoldung und Alimentation von ihm nicht überwunden werden wird. Damit aber wird die Gesetzeslage verfassungswidrig bleiben.

Wer nun gegen seine ihm 2023 gewährte Alimentation keinen Widerspruch einlegt, wird seine Ansprüche für dieses Jahr aufgeben. Wer Widerspruch einlegt, darf damit rechnen, dass dieser Widerspruch zu Beginn des nächsten Jahres negativ beschieden wird, da das seit Oktober 2020 die Politik des Dienstherrn ist. Im Anschluss bleibt dann nur der Klageweg. Der dürfte jedoch in Hamburg recht erfolgversprechend sein, da das Verwaltungsgericht bereits Ende September 2020 die Gesetzeslage in Hamburg als verfassungswidrig betrachtet hat. Auf Basis der damaligen Begründung muss die derzeitige Rechtslage weiterhin verfassungswidrig sein. Und der Nachweis des verfassungswidrigen Gehalts des aktuellen Gesetzentwurfs wird für die im nächsten Jahr zu erwartenden Klageverfahren umfangreich aufbereitet werden, denke ich. Nicht umsonst befindet sich heute rund jeder sechste hamburgische Beamte (rund 8.000 von rund 48.000 Landesbeamten) in einem gerichtlichen Verfahren gegen seinen Dienstherrn.

Da Du einer der Klagenden bist, solltest Du also unter allen Umständen Widerspruch einlagen und nach dessen negativen Bescheidung vor Gericht beantragen, dass das Jahr 2023 Deinem gerichtlichen Verfahren hinzugefügt werden wird, da Du über das Recht des Maximums an Rechtschutz verfügst. Entsprechend wirst Du als Beamter ohne Kinder Deinen offensichtlich gegebenen Anspruch weiterhin aufrechterhalten. Ich gehe davon aus, dass Dir dieser Ratschlag im Verlauf der nächsten Zeit nicht zuletzt vom dbb gegeben werden wird, also dass (auch) er für dieses Jahr einen Mustertext für ein Widerspruchsschreiben öffentlich stellen wird.