Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2670155 times)

SwenTanortsch

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@ Eukalyptus und 2strong

Der weiten Gestaltungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, ermöglicht es ihm ebenfalls, innerhalb einer Detailregelung wie dem Familienzuschlag Änderungen vorzunehmen, sofern er das sachlich begründet und die Umschichtung nicht zu einer Unteralimentation der von der Umschichtung negativ Betroffenen führt.

So hat beispielsweise Rheinland-Pfalz 2013 eine Umschichtung des Familienzuschlag zugunsten der Familien mit Kindern getätigt und das auch schlüssig begründet (vgl. §§ 41 bzw. Anlage 7 sowie RP-Drs. 16/281 vom 31.08.2011, S. 50 ff.). Der „Verheiratetenzuschlag“ (Familienstufe 1) wurde halbiert und der frei werdende Anteil dem ersten Kind zugeschlagen. Dies geschah unter Beachtung der Rechtslage – also insbesondere dessen, was ich als „qualitativen Sprung“ der Zuschläge ab dem dritten Kind bezeichne – und wurde von daher verfassungskonform wie folgt begründet:

„Dabei ist der Familienzuschlag von vornherein nicht geeignet, den gesamten familienbedingten alimentativen Mehrbedarf abzugelten; vielmehr sind die familienneutralen, mithin familienzuschlagsunabhängigen Besoldungsbestandteile – wie z.B. das Grundgehalt – bereits derart bemessen, dass eine vierköpfige Familie ausreichend alimentiert ist. Zusätzliche, nunmehr familienspezifische Leistungen sind vom Dienstherrn somit insbesondere dann zu erbringen, wenn die Zahl der Kinder zwei übersteigt; vor diesem Hintergrund erklärt sich der deutlich erhöhte Familienzuschlag, der ab dem dritten Kind gezahlt wird und den der vorliegende Gesetzentwurf unverändert weiter gewährt.“ (ebd., S. 52)

Brandenburg hat den „Verheiratetenzuschlag“ (Familienstufe 1) im gleichen Jahr mit dem Gesetz zur Neuregelung des brandenburgischen Besoldungsrechts zum Jahr 2015 ganz abgeschafft und ihn zugleich so auf die kinderbezogenen Bestandteile umgeschichtet, dass damit keine Benachteiligung einzelner vollzogen wurde, weshalb die Regelung verfassungskonform ist:

„Das Gesetz sieht vor, dass ein Familienzuschlag ab 1. Januar 2015 als ergänzende Leistung des Dienstherrn zu den Aufwendungen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter nur noch für den Kindesunterhalt gewährt wird. Der bisherige Ehegattenanteil im Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG (2006) entfiel. Gleichzeitig wurden die Grundgehälter aller Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter durch die Neuverteilung des frei gesetzten Besoldungsvolumens für den Ehegattenanteil im Familienzuschlag erhöht. […] Durch die Niveauanhebung der Grundgehaltstabellen und durch ergänzende Ausgleichsregelungen (§ 66) sollte sichergestellt werden, dass der Wegfall des Ehegattenanteils nicht zu Einkommensverlusten für die bisherigen Berechtigten führte. […] Ohne dass es sich um ein schlichtes Einspargesetz handelt, ist eine Korrektur, Vereinfachung und Umschichtung erfolgt.“ (Andreas Becker/Alexia Tepke, Ausgestaltung des besoldungsrechtlichen Familienzuschlags im Bund und in den Ländern, ZBR 2016, S. 30 f.)

@ WasDennNun

Weitere Entscheidungen als die, die ich Dir bereits vielfach genannt habe, brauchst Du nicht. Denn in den Dir genannten wie auch in der weiteren Dir genannten Literatur – eine weitere findest Du im letzten Zitat – findest Du alle juristischen Grundlagen, die Du benötigst, um Dich in das Beamten- und Besoldungsrecht einzuarbeiten. Solange Du die Rechtslage nur selektiv im Sinne Deiner konstanten Vorstellung beachtest – also keine Literatur liest, um sie zu durchdringen, was zur Folge hat, dass Du die wenigen von Dir zur Kenntnis genommenen Entscheidungen wahllos interpretierst –, kommst Du wiederkehrend zu Deiner konstanten Vorstellung, musst dafür aber jedes Mal von Neuem das geltende Recht beugen. Denn das ist das, was Du nun seit mehreren Wochen tust, indem Du in praktisch jeden Beitrag und jede Diskussion Einschübe hinein fügst, die Deine falsche Grundthese präsentiert.

Wenn Dein Ziel also das folgende ist:

„Allerdings bisher nur ab Kind 3 wurde da entsprechend geurteilt, damit muss Schluss sein, ich fordere Gerechtigkeit für Beamte ab dem ersten Kind!

Logische Folgerung:

Grundgehalt    18.659 €
Famzuschlag Kind1    4.080 €
Famzuschlag Kind2    4.080 €
Zuschlag für Ehepartner    6.480 €
Sonderzahlung    991,12
Jahresbrutto 34.290,00 €
Lst   -3.280 €
PKV   -4.696 €
Kgeld    4.176 €
NettoAlimentation    30.490 €

Da ist sie die 35% Erhöhung der Nettoalimenation und 46% Brutto ! Freude!
Wer will sich jetzt noch beklagen? Ausser der Single Beamte.“ (Beitrag vom 17.09, 9:53 h; Hervorhebungen wie im Original)

dann ist das ein hehrer Wunsch, der allerdings – wie nun an vielen Entscheidungen und Literaturverweisen gezeigt – in dieser Form verfassungswidrig wäre, da er willkürlich erfolgt (die Wirkungen der ursprünglich sozialgesetzlich erfolgten Bestimmung des Grundsicherungsniveaus werden nicht beachtet), die aktuelle Entscheidung umgeht (die Grundgehaltssätze sind allesamt verfassungswidrig und nicht die Familienzuschläge bis zur Stufe 3) sowie also unverheirateten Beamten ein ihnen zustehendes materielles Rechtsgut in verfassungswidriger Weise verweigert, sie also unteralimentiert, um schließlich das Leistungs- durch ein Fertilitätsprinzip zu ersetzen - und zwar in der von Dir vorgeschlagenen Form nicht erst mit dem dritten Kind, für dieses und die weiteren aber ob des dargelegten "qualitativen Sprungs" in noch einmal massiverer Form.

Dein hehres Ziel wäre hingegen verfassungskonform ganz einfach zu erreichen, nämlich indem Du keine Besoldungsdifferenzierung vornehmen würdest, sondern die von Dir ausgewiesenen Familienzuschläge von zwei mal 4.080,- und ein mal 6.480,- € in das Grundgehalt integriertest und so mit dem von Dir angedachten Grundgehalt von 18.659,- € zu folgenderm Ergebnis kommen würdest:

„Grundgehalt: 33.299,- €
Sonderzahlung    991,12 €
Jahresbrutto 34.290,00 €
Lst   -3.280 €
PKV   -4.696 €
Kgeld    4.176 €
NettoAlimentation    30.490 €“

Unabhängig davon, dass die Nettoalimentation nun noch immer deutlich zu gering wäre, da das von Dir angenommene Grundgehalt deutlich zu gering bemessen ist, wäre nun Dein Ziel verfassungskonform erreicht. Weder verheiratete Beamte mit und ohne Kinder wären benachteiligt; zugleich würde das auch für den von Dir sog. „Single Beamte“ gelten. Ist doch der Besoldungsgesetzgeber nicht gezwungen, die Besoldung zu differenzieren, solange er allen Beamten eine verfassungskonforme Alimentation gewährt – oder in den Worten des Bundesverfassungsgerichts:

„Bei der Ausgestaltung der Zulagen zur Beamtenbesoldung handelt es sich um eine Detailregelung, die keinen zwingenden Bezug zur Angemessenheit der Alimentation aufweist. Für diese sind vielmehr die Nettobezüge maßgeblich (vgl. BVerfGE 44, 249 <266>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>), mithin das, was sich der Beamte von seinem Gehalt tatsächlich leisten kann (vgl. BVerfGE 44, 249 <266 f.>; 56, 353 <361 f.>; 81, 363 <376>; 99, 300 <314 f.>; 114, 258 <286>). Hierfür ist nicht entscheidend, ob die Bezüge aus dem Grundgehalt, aus Grundgehalt und Ortszulage oder aus anderen Komponenten bestehen. Sieht der Gesetzgeber keinen gesonderten Ausgleich für die örtlich bedingten Lebenshaltungskosten vor, so kann dies im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht missbilligt werden, wenn sich die Bezüge gleichwohl auch in Ballungsräumen noch als angemessen erweisen. Die Entscheidung des Gesetzgebers im Jahre 1971, allen Beamten einheitlich die höchste Stufe S des bestehenden Ortszuschlagsystems zu gewähren, ist daher nicht zu beanstanden.“ (BVerfG, Urteil vom 06. März 2007 – 2 BvR 556/04 – Rn. 57)

Die Folge aus alledem hast Du zugleich selbst zitiert (s. Deinen Beitrag vom 17.09., 9:25 h; Hervorhebungen wie im Original):

„Ein kurzer Blick in die Urteile (danke dafür Swen) zeigt mir einige Antworten:
‚Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, daß der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen -- teils deutlich großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Beamte mit einem oder mit zwei Kindern; denn diejenigen Zuschläge, einschließlich des Kindergeldes, um die sich die Bezüge des Beamten beim ersten und zweiten Kind erhöhen, sind nicht geeignet, den zusätzlichen Bedarf, der der Beamtenfamilie beim ersten und zweiten Kind erwächst, auch nur annähernd auszugleichen.‘ 2 BvL 1/86 Rn56

Also ist es durchaus statthaft (warum auch immer), den Single besser zustellen, als den Familienmenschen.“

Allerdings hast Du die von Dir zitierte BVerfG-Direktive sogleich wieder beiseite gelegt, weil sie nicht zu Deiner konstanten Sichtweise passt – mit der Folge, dass Du danach erneut weitergemacht hast wie seit Wochen, nämlich selektiv Prämissen zugrunde legst, die sachlich nachweislich falsch sind und nachgewiesen als falsch gekennzeichnet und entsprechend argumentativ als falsch begründet worden sind.

Mehr ist zu alledem nun nicht mehr zu sagen. Du kannst jetzt – sofern Dir das wichtig ist – Deine falschen Prämissen weiterhin unverändert fortführen, wie Du das nun seit Wochen tust. Da ihr unsinnige Gehalt meiner Meinung nach allerdings umfassend genug nachgewiesen worden ist, möchte ich die Diskussion über die zukünftige Höhe der Familienzuschläge nun für mich beenden. Wenn Du das Thema also dennoch weiterdiskutieren willst, tue das, jedoch ohne mich.

WasDennNun

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Warum sollte man nicht ab Kind eins einen Familienzuschlag gewähren, der dafür sorgt, dass die Nettoalimenation des Beamten nicht sinkt?
Deine Antwort: das würde das Leistungs- durch ein Fertilitätsprinzip zu ersetzen.
Nein, würde es nicht, da ja eben keine Nettoalimenationssteigerung stattfinden würde, wo sind also die juristische Sachargumente gegen eine solche Regelung?
Zitat
dann ist das ein hehrer Wunsch, der allerdings – wie nun an vielen Entscheidungen und Literaturverweisen gezeigt – in dieser Form verfassungswidrig wäre, da er willkürlich erfolgt (die Wirkungen der ursprünglich sozialgesetzlich erfolgten Bestimmung des Grundsicherungsniveaus werden nicht beachtet)
Nein, sie folgen den aktuellsten Rechtsprechungen und sind mitnichten willkürlich sie folgen doch exakt! den Vorgaben des Gerichtes nur eben von Kind 3 auf 1/2 projiziert. Was ist daran willkür? Das du keine Kinder auf der Payroll hast?

Was ist daran verfassungswidrig, wenn der Familienzuschlag von Kind 1 die gleiche Auswirkung auf die Nettoalimenation hat wie der Familienzuschlag von Kind 2, wie von Kind 3 ?
Das ist doch Bullshit um es mal mit einem Kraftausdruck zu belegen.

Es gibt nur ein Argument für dich: Dieses gesamte Geld muss in die Grundbesoldung.
Zitat
Ist doch der Besoldungsgesetzgeber nicht gezwungen, die Besoldung zu differenzieren, solange er allen
Beamten eine verfassungskonforme Alimentation gewährt
Richtig er muss nicht weitergehend differenzieren, er könnte aber und zwar sachgerecht, gut begründbar und an
den sozialgesetzlich erfolgten Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sich orientierend, z.B. so wie ich es ben errechnet hat, aber für dich ist es ja willkürlich.

Also Sachargumente habe ich da von dir noch nichts gehört, nur Fussaufstampf, haben wir schon immer so gemacht und ich will mindestens 20% mehr Grundbesoldung.

Die unangenehme Wahrheit, dass wenn man alle Kinder gleich behandeln würde, dann würde weniger in die Grundbesoldung fließen müssen, damit die 4 Kopffamilie korrekt alimentiert ist, und der Abstand zu Grundsicherung gewährt ist.

Ob und wie viel dann die Grundbesoldung steigen muss, damit die Unteralimenation der kinderlosen Beamten korrigiert wird und die anderen Kriterien erfüllt sind, sei mal dahingestellt, dass habe ich schon mehrfach erwähnt. Da reicht aber locker eine Anhebung der Grundbesoldung weit unter 10% .

Wenn Du das Thema also dennoch weiterdiskutieren willst, tue das, jedoch ohne mich.
Das muss ich wohl, da du bisher noch nicht die entscheidenden Fragen beantworten kannst oder willst und nur durch eine Textwüste zu verschleiern versuchst die unangenehme möglichen Auswirkungen sachlich, fachlich oder auch juristisch zu begegnen.

Oder aber du hast einfach ein mathematisch logischen Blindenfleck, denn auch bzgl. der Brutto/Netto Problematik bei der Alimentation von Kind 3ff nach 2 BvL 6/17  bist du stumm wie ein Fisch, so wie du behauptest, die von mir eingebrachte Anhebung für Kind 1,2 wäre willkürlich, obwohl sie ja nur 2 BvL 6/17 folgt.

Strange. Kann ich da nur sagen und schade das du keine Argumente vorbringen kannst.

was_guckst_du

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...ST ist in seiner Auffassung eben unerschütterlich...ich bin dazu übergegangen, bei Beiträgen dieses Users nur noch die Scrollfunktion zu nutzen.. ;)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

WasDennNun

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...ST ist in seiner Auffassung eben unerschütterlich..
Das darf er gerne sein, aber ich möchte halt trotzdem verstehen, warum ein Familienzuschlag der alle Kinder gleichbehandelt verfassungswidrig sein soll.

Auch soll er mir mal erklären, warum das plötzlich ein Fertilitätsprinzip sein soll, wo doch 2 BvL 6/17 genau so ein "Fertilitätsprinzip" fordert, mehr Brutto Kohle für mehr Kinder bei mehr Einkommen, damit Netto überall das gleiche rauskommt. (der Famzuschlag für den A4er ist ja niedriger auszugestallten als der von einem B10er  :o).
Ich habe den Verdacht, dass er diesen Beschluss der BVerG nicht verstehen will, weil sein Weltbild zusammenbricht.

Guude

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Vielen Dank an Sven für die ausführlichen Erläuterungen.

Ich wette, den Experten in "The Expert (Seven Red Lines)" (siehe Youtube) fanden die Auftraggeber und Vorgesetzten nicht nur unerschütterlich sondern bedauerlich stur. Aber wenn es nun mal so ist, hilft irgendwann kein Argumentieren mehr.

Ich erwarte allerdings, dass trotzdem ein Jonglieren mit den Zulagen versucht wird. Die Versuchung ist einfach zu groß....

2strong

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@ SvenTanortsch
Die Modifikation des Familuenzuschlags ist beim Bund ja vergangenes Jahr nicht etwa gescheitert, weil sie nicht gut begründet worden wäre. Die Lobby der Beharrungsinteressen war so erdrückend, dass der zweite Entwurf bereits nichts mehr zum Thema vorsah.

By the way:
Warum dröselst Du hier eigentlich jedem Deppen in ellenlangen, aufwendig fundierten Beiträgen mit einer scheinbaren Engelsgeduld die Rechtslage betreffend das Besoldungssystem auf? Erachte das einerseits als sehr informativ, andererseits - angesichts des Aufwandes für praktisch kein Ergebnis - spooky.

Am Ende wird die dicke Besoldungserhöhung übrigens ausbleiben. Da halte ich jede Wette  ;)

BStromberg

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Am Ende wird die dicke Besoldungserhöhung übrigens ausbleiben. Da halte ich jede Wette  ;)

Ach was  ::)

Die aktuelle Störrigkeit in den lfd. Tarifverhandlungen und der immerwährende Vergleich zur "Corona-Lage" zeichnen sehr gut vor, dass sich Arbeitgeber/Dienstherren erst Recht bei der Neujustierung der Besoldungssystematik nicht zu schade sein werden, jedes noch so weltfremde Scheinargument zu bemühen, um bloß keinen Cent mehr zu zahlen, als irgendnötig.

Muss man dann halt individuell mit "Dienst nach Vorschrift" o.ä. quittieren.

Do ut des
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

BerndStromberg

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Oder (noch besser) den x-ten Widerspruch einlegen und warten.

Nemo queritur nullum iudicem.


Unterbezahlt

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Ich finde man sollte hier zur Sache zurückkehren. Warum man SwenTanortsch für seine Beiträge angreift erschließt sich mir überhaupt nicht. Es ist kaum möglich, diese komplexe Materie kürzer darzustellen. Und es bringt auch überhaupt nichts die Quellen komplett zu überlesen und immer wieder angriffslustig mit neuen Berechnungen auf kreativer Querdenkerebene zu beginnen, wenn die Rechtsprechung diese Thematik bereits hinlänglich geklärt hat. Ich denke ohne seine Beiträge hätten hier Minimum 95% der Nutzer den diskutierten Beschluss BVerfG überhaupt nicht verstanden. Ich verstehe den akademischen Reiz, aber nicht die persönliche Herabwürdigung.

Seine Stellungnahmen sind stets gut belegt. Wenn man dann die zitierten Quellen wie Stuttmann weiter durchforstet wird einem recht schnell klar, welche bundesweite Sprengkraft der Beschluss hat. Das sehen ja auch manche Verbände so.

An dieser Stelle darf auch nochmal auf www.berliner-besoldung.de verwiesen werden. Der Andre Grashof und seine Unterstützer kämpfen dort seit Jahren für uns alle! Vielen Dank dafür!

Statt uns hier zu zerfleischen sollten wir lieber unsere Kräfte bündeln und überlegen wie wir bei den übrigen Gewerkschaften und Verbänden die schlafenden Hunde wecken. Das ist es ja was SwenT eigentlich bezweckt: Informationen streuen, Widersprüche generieren, Druck machen! Ich ärgere mich seit Jahren über das Duckmäusertum meiner Gewerkschaft. Auf deren Website findet sich oft nur blabla, Funktionärsgehabe und Eigenwerbung über Selbstverständlichkeiten die man ja angeblich erreicht habe... Beamtenrechtliche Frontalangriffe sehen anders aus. Wenn nicht jetzt, wann dann? Wir brauchen möglichst viele Kollegen die bei Bund und Ländern Widerspruch einlegen.

Ich schlage vor:

-Jeder das hier ernsthaftes Interesse hat, teilt in den Kaffeepausen diese Infos mit seinen Kollegen auf der Dienststelle: Bei voraussichtlich zweistelligen höchstrichterlich erzwungenen Gehaltssteigerungen bekommt selbst Kollege Superschlicht große Elefantenohren.

-Nervt euren Personalrat ausgiebig mit der Fragestellung wie man sich im Lichte des Beschlusses nun verhalten möge und welche Folgen es für euren Dienstherrn hat.

-Schickt Emails an eure Gewerkschaft oder sprecht mit den Vertretern vor Ort. Das muss da von allen Ebenen aufploppen.

-Hängt einen guten Musterwiderspruch mit der Aufschrift: „Dezemberfieber zu verschenken.“ an die Pinnwand

- Soziale Netzwerke und Kettenbriefe, Musterwiderspruch statt Ice-Bucketchallenge, nominiert die Kollegen

REICHWEITE generieren, egal wie albern ;D

Jeder eingelegte Widerspruch tut denen mehr weh, als jahrelanger Dienst nach Vorschrift oder freitags das Fenster offen stehen zu lassen :D


Unterbezahlt

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Achso: Hat jemand Neuigkeiten aus Bayern? Da wollte man ja eigentlich bis Mitte September seitens des Finanzministeriums entscheiden, welche Konsequenzen man für Bayern sieht.

Nichts wieder gehört. Website des BBB gibt nichts her. MF auch nicht.

Märchenprinz

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Zitat
Ich finde man sollte hier zur Sache zurückkehren. Warum man SwenTanortsch für seine Beiträge angreift erschließt sich mir überhaupt nicht. Es ist kaum möglich, diese komplexe Materie kürzer darzustellen. Und es bringt auch überhaupt nichts die Quellen komplett zu überlesen und immer wieder angriffslustig mit neuen Berechnungen auf kreativer Querdenkerebene zu beginnen, wenn die Rechtsprechung diese Thematik bereits hinlänglich geklärt hat. Ich denke ohne seine Beiträge hätten hier Minimum 95% der Nutzer den diskutierten Beschluss BVerfG überhaupt nicht verstanden. Ich verstehe den akademischen Reiz, aber nicht die persönliche Herabwürdigung.

Das sehe ich ganz genauso und möchte mich auch noch einmal ausdrücklich bei dir bedanken @swentanortsch für deine konstruktiven und sachlich sehr fundierten Beiträge.

Allein aus Kollegialität sollte man meiner Meinung nach das Kollegium auf das Urteil hinweisen. Über einen Einspruch sollte jeder selbst entscheiden. Aber verlieren kann nur derjenige, der keinen Einspruch einlegt....

Schokobon

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*Widerspruch

micha77

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An die lieben Thüringer Kollegen/-innen,

wer es noch nicht gelesen hat - auch dort bemüht man sich die Sache anzugehen:

https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/amtsangemessene-alimentation-musterantrag-in-arbeit/


SwenTanortsch

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Habt Dank für die freundlichen Worte, Kollegen.

Insgesamt ist es genauso, wie Unterbezahlt schreibt. Da die Gewerkschaften und Verbände aus welchen Gründen auch immer eher sporadisch aktiv werden, ist's an uns allen, die KuK in unseren Dienststellen zu informieren und insgesamt Öffentlichkeit zu generieren. Wenn das auch Aktionen im Kleinen sind, kommen die doch - und sei es über die Personalräte - auch zu den Gewerkschaften zurück. Jenen werden, so schätze ich mal, solange nicht aktiv werden, wie die aktuellen Tarifverhandlungen laufen; mal schauen, was danach passiert.

Zu Bayern habe ich ebebfalls noch nichts Neues gehört.

In Hamburg ist für die nächste Woche (am 29.09.) ein mündlicher Verhandlungstermin zu den 2012 vom dbb Hamburg angestrengten Musterklagen angesetzt. Dort wird keine Entscheidung fallen, da es ein mündlicher Verhandlungstermin ist. Der dbb Hamburg hat angekündigt, im Nachklang vom Termin zu berichten. https://www.dbb-hamburg.de/aktuelles/news/richterbesoldung-in-berlin-verfassungswidrig-auswirkung-auf-hamburg/

Finanzer

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.....die KuK in unseren Dienststellen...….

Ich habe lange und angestrengt überlegt, wer die Österreicher in unseren Rängen sind  ::)