Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2638823 times)

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5115 am: 02.11.2023 21:45 »
Hallo,

Wenn die Grundsicherung vor der Inflation gerade eben das Existenzminimum gewahrt hat, kann sie bei Senkung der Kaufkraft  nicht mehr existanzwahrend sein. Wenn die Grundsicherung nach der Inflation trotzdem noch existenzwahrend wäre, dann war sie vorher zu hoch. Dann müsste das Gericht  dieses aber entsprechend begründen. Ob Andere auch unter Inflation leiden spielt  doch keine Rolle. Das Urteil  ist m.E. populistisch und ohne jeden Wert.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5116 am: 02.11.2023 23:14 »
Nach dem unverschämten Urteil aus Düsseldorf:
https://harald-thome.de/files/pdf/2023/SG%20D%C3%BCsseldorf%2021.2.2023%20-%20S%2040%20AS%201622-22.pdf
Meinst du das ironisch mit dem "unverschämt"? Ich habe selten eine so klare und knappe Entscheidungsbegründung gelesen.

Ich meine es ernst. Natürlich kann man nicht sehen, wie der VdK argumentiert hat. Aber dieser dürfte sicherlich ein paar Sachen mehr geschrieben haben, auf die nicht eingegangen wird.
Die breite Gefahr, dass Bürger aufhören zu arbeiten und Sozialhilfeempfänger werden kann man so gerne am Stammtisch äußern, aber unbelegt in einem Gerichtsbescheid?
Es wird nicht mal ein Paragraph genannt, keine Zahlen, kein Gesetzkommentar und keine anderen Urteile angeführt.

Der Gerichtsbescheid unterscheidet nicht mal richtig zwischen 2022 und 2023. Anfang 2022 gab es glaube ich 3 Euro mehr. Die "Sozialhilfe" soll den derzeitgen Bedarf sichern, ebenso die Alimentation. Jedenfalls auf dem Papier. Nachzahlungen bringen einem wenig, denn den Bedarf hat man im hier und jetzt.

2022 gab es innerhalb kürzester Zeit über 10% Inflation, das Existenzminimum wurde also unterschritten. Das BVerfG hat meiner Kenntnis nach in der Vergangenheit so geurteilt, dass dann außerplanmäßige Erhöhungen notwendig sein könnten, wenn das Existenzmimum unterschritten wird. Für 2022 war das m.E. zweifelos der Fall und das Existenzminimum war für ein Großteil des Jahres unterschritten. Dass dann 2023 eine Erhöhung kam, betrifft nur 2023. Deshalb schätze ich eine Erfolgschance ziemlich hoch ein, dass es auch hier vom BVerfG einen auf den Deckel für den Gesetzgeber gibt. Das würde bedeuteten, dass die Beamtenbesoldung aller 17 Rechtskreise für 2022 erneut um ein paar Euro angepasst werden müsste.

Ob die ganzen Hilfsprogramme verhindert haben, dass das Existenzminimum unterschritten wird, wäre Rechenaufgabe des Sozialgerichts gewesen. Amtsermittlungsgrundsatz, etc.
Die Hilfsprogramme liefen aber größtenteils erst gegen Ende des Jahres an, wenn ich mich richtig erinnere.

Ich weiß nicht, ob hier Berufung eingelegt wurde. Vermutlich hat man sich auf andere Verfahren konzentriert. Der VdK reicht eigentlich immer eine handvoll an verschiedenen Gerichten ein.

Mit der gleichen Argumentation kann man auch jede Alimentationsklage auf einer Seite niederschmettern. Sie bekommen die gesetzliche Besoldung. Andere Leute bekommen auch nicht viel mehr. Tschüss  ;D
« Last Edit: 02.11.2023 23:28 von Ozymandias »

ccb

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5117 am: 03.11.2023 08:48 »
Heutiger Artikel aus dem "Rundblick Niedersachsen"
https://www.rundblick-niedersachsen.de/wie-das-abstandsgebot-das-zahlenwerk-von-finanzminister-heere-gefaehrdet/

Auszüge:
Wie das „Abstandsgebot“ das Zahlenwerk von Finanzminister Heere gefährdet

Das Wort klingt technisch, hat es aber in sich. Das „Abstandsgebot“ ist ein wichtiges Merkmal immer dann, wenn es um die Besoldung der Beamten geht. Niedersachsen hat rund 225.000 Beschäftigte beim Land, 130.000 bei den Kommunen. Was die Landesbeamten angeht, es sind rund 135.000, arbeiten zwei Drittel in Vollzeit und ein Drittel in Teilzeit.

(...)

Unseliger „Familienergänzungszuschlag“: Im September 2022 hatte die SPD/CDU-Koalition nicht nur das Weihnachtsgeld neu geregelt, sondern auch einen sogenannten „Familienergänzungsvorschlag“ eingeführt. Der sieht vor, dass Beamte mit niedrigen Einkommen und mindestens zwei Kindern einen Zuschlag erhalten, der umso geringer ist, je höher das Einkommen des Beamten wird. Der Effekt wäre, dass für die kleinen Gehaltsgruppen über den Kinder-Zuschlag eine Anhebung der Einkünfte erreicht wird, damit also der Abstand zum Grundsicherungsniveau vergrößert wird. Die erkennbare Absicht dieser Regel ist also, die Verfassungswidrigkeit der kleinen Einkommen zu beseitigen. Die unabhängigen Landtagsjuristen hatten in der Beratung im Haushaltsausschuss allerdings erklärt, es gebe bei dieser Regel „verfassungsrechtliche Probleme“. Denn ein Beamter mit A5 und zwei Kindern bekäme dann unter Umständen mehr als ein Beamter mit A7 und zwei Kindern. Zwar sei also der Abstand zum Grundsicherungsniveau gewährleistet, der zwischen den verschiedenen Gehaltsgruppen aber werde aufgehoben. Der Landtag beschloss die Regelung trotzdem. Wenn sie nun beklagt würde, hätten die Kläger womöglich gar keine schlechten Karten.

(...) Die spannende Frage ist aber, ob bei einer Niederlage des Landes in Karlsruhe die „Reparatur“ der verfassungswidrigen Regeln in weiteren Sonder-Zulagen und Aufstockungen von niedrigen Besoldungsgruppen besteht. Dazu könnte dann auch der umstrittene „Familienergänzungszuschlag“ gehören. Der Beamtenbund erwartet als Folge eines erwarteten Richterspruchs in Karlsruhe aber wohl eine andere Lösung, nämlich die lineare Erhöhung sämtlicher Beamtenbezüge – von A5 im unteren Bereich bis A16 im höheren. Womöglich müsste auch die B-Besoldung für die Spitzenbeamten angehoben werden. Wie Alexander Zimbehl erklärt, der Landesvorsitzende des Niedersächsischen Beamtenbundes (NBB), wäre eine lineare Erhöhung die einzig richtige Folge aus dem Alimentationsprinzip, das man aus dem Artikel 33 des Grundgesetzes ableiten kann. Die Alimentation des Beamten, also die besondere Fürsorge des Staates für ihn, beziehe sich nämlich aus seiner Amtsausübung – und habe mit der Frage, ob er Kinder hat oder nicht, nichts zu tun.

Wer wäre der Begünstigte? In Hannover erwarten viele, dass die Karlsruher Richter die bisherigen niedersächsischen Vorschriften als „verfassungswidrig“ einstufen werden. Damit ist dann aber noch nicht sicher, wer von eventuellen Nachzahlungen profitieren wird. Sind es nur diejenigen Beamten, die gegen ihre Verdienstbescheinigungen Einspruch eingelegt und auf die verfassungsrechtlichen Bedenken hingewiesen haben? Das wären zwar tausende, aber längst nicht alle Landesbeamten. Oder entscheiden die Richter in Karlsruhe, dass alle Landesbeamten rückwirkend eine hohe Nachzahlung bekommen. Im zweiten Fall wäre die finanzielle Last, die auf den Landeshaushalt von Finanzminister Gerald Heere zukommt, wesentlich größer. Wenn das Gericht diese Frage offen ließe, wäre es in der Entscheidungsfreiheit des Landtages, über den Empfängerkreis der Nachzahlungen zu befinden.

Puffer im Landeshaushalt ist gering: Bei der Vorstellung des Konzepts der rot-grünen Landesregierung für den Landeshaushalt 2024 fiel auf, wie zurückhaltend die Minister von SPD und Grünen mit den Ausgaben geblieben sind.(...) Ein Grund für die Zurückhaltung mag sein, dass Finanzminister Gerald Heere sehr viel Geld brauchen wird, um damit die Folgen einer möglicherweise schallenden Niederlage des Landes in Karlsruhe zu bezahlen. Auch die Rücklagen des Landes von rund einer Milliarde Euro dürften dafür benötigt werden. Bisher lautet die offizielle Botschaft von Heere, dass man dieses Geld erst 2025, 2026 und 2027 benötige. Wenn es in Karlsruhe nun aber für Niedersachsen ganz dicke kommen wird, dürfte der Finanzminister schon früher zu dieser Notreserve greifen müssen.

Daniel82NRW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5118 am: 03.11.2023 08:59 »
Macht es eigentlich sinn als Beamter in NRW auch Widerspruch einzulegen? Meine Frage bezieht sich ja darauf da hier die Familienzuschlag ja bereits angepasst worden sind.

Schon mal danke fürs Feedback

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5119 am: 03.11.2023 09:19 »
Ja.

Wilkinson13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5120 am: 03.11.2023 09:32 »
Macht es eigentlich sinn als Beamter in NRW auch Widerspruch einzulegen? Meine Frage bezieht sich ja darauf da hier die Familienzuschlag ja bereits angepasst worden sind.

Wenn es wirklich ein Urteil zur Grundsicherung geben sollte, in der Form, dass die Sätze der Grundsicherung nachträglich als zu niedrig befunden werden, würde sich dies mittelbar über die Mindestalimentation auf das gesamt Besoldungsgefüge (in allen Rechtskreien) auswirken.

Also: ja

Unknown

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5121 am: 03.11.2023 09:57 »
Ich habe in der Vergangenheit das Thema Bürgergeld nicht wirklich verfolgt, jedoch gab es bereits Entscheidungen vom BVerfG zur Höhe des Regelsatzes und diese waren bisher in Ordnung wenn ich mich richtig erinnere. Warten wir es ab wie das BVerfG in Zukunft entscheiden wird.

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5122 am: 03.11.2023 10:44 »
Ich meine es ernst.
Danke, das war nochmal hilfreich, Deine Anmerkungen.

Wilkinson13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5123 am: 03.11.2023 13:46 »
Nach dem unverschämten Urteil aus Düsseldorf:
https://harald-thome.de/files/pdf/2023/SG%20D%C3%BCsseldorf%2021.2.2023%20-%20S%2040%20AS%201622-22.pdf
Meinst du das ironisch mit dem "unverschämt"? Ich habe selten eine so klare und knappe Entscheidungsbegründung gelesen.

Ich meine es ernst. Natürlich kann man nicht sehen, wie der VdK argumentiert hat. Aber dieser dürfte sicherlich ein paar Sachen mehr geschrieben haben, auf die nicht eingegangen wird.
Die breite Gefahr, dass Bürger aufhören zu arbeiten und Sozialhilfeempfänger werden kann man so gerne am Stammtisch äußern, aber unbelegt in einem Gerichtsbescheid?
Es wird nicht mal ein Paragraph genannt, keine Zahlen, kein Gesetzkommentar und keine anderen Urteile angeführt.


Sach ma.... dieses PDF-Urteil sieht ziemlich zusammenkopiert aus. Unter dem Az. lässt sich nichts passenden finden.
Auch der Schreibstil ist....äh...ungewöhnlich...
Und der weiterführende Artikel über eine anstehenden verfassungsrechtliche Überprüfung bezieht sich auf ein Urteil vom SG Karlruhe....

Gibt es dieses Urteil wirklich oder ist das fake ?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5124 am: 03.11.2023 14:12 »
Genau die Frage habe ich mir auch gestellt, da es sich nicht nachweisen lässt. Ich habe bislang eine in jeder Hinsicht so eigentümliche Begründung eines (Sozial-)Gerichts in Deutschland bislang nicht gelesen.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5125 am: 03.11.2023 15:41 »
Ist ja ein Gerichtsbescheid, kein Urteil. Das erklärt den knappen Stil und das es nicht per AZ im Netz zu finden ist.

Ich mag zwar Harald Thome nicht besonders, aber er stellt sicher nicht absichtlich irgendwelche selbst zusammengeklöppelten Fake-Dokumente auf die Website seines Vereins.
Gehe deshalb davon aus, dass der Bescheid authentisch ist.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5126 am: 03.11.2023 21:10 »
Also ich gehe schon davon aus, dass der Gerichtsbescheid aus Düsseldorf echt ist. Gab dazu mehrere Artikel, in einem davon wird sogar der Kläger namentlich genannt.

https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-sozialgericht-wies-hartz-iv-regelsatz-klage-ab-die-begruendung-ist-schlicht

https://www.hartziv.org/news/sozialgericht-weist-klage-gegen-den-hartz-iv-regelsatz-ab/

https://twitter.com/ThomasWasilewMG/status/1635310780584456194

Offenbar wurde Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt.
Der VdK macht immer mehrere Paralellverfahren, es gibt also vielleicht bald noch mehr zur Regelsatzfortschreibung.


Vor dem SG Karlsruhe war das erfolgreiche Vorlageverfahren, angeblich vom Legaltech Rightmart erkämpft.
SG Karlsruhe, Urteil vom 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22; S 12 AS 1358/23; S 12 AS 1359/23

https://openjur.de/u/2473860.html
Hatte ich schon mal vor einigen Monaten gepostet, hier wurde der Richter laut eigener Aussage von der Politik "drangsaliert".

Der Newsartikel vom 02.11.23 hat offenbar überhaupt keine Neuigkeiten beinhaltet, sondern bezog sich nur auf das schon bekannte Karlsruher Verfahren, hatte ich auf die Schnelle nicht richtig geprüft. 
Aber anscheinend geht es in der Sozialgerichtsbarkeit bei der Regelsatzfortschreitung drunter und drüber, Stammtischniveau und Drangsalierung.

Jedenfalls sollte man seine Widersprüche aus diesem Grund offen halten. Ob der Vorlagebeschluss zulässig ist, etc. muss man sehen.

Becker-Studie zu "Regelsätzen und Inflationsentwicklung" (PDF, 591 kB)
https://www.dgb.de/downloadcenter/++co++a1385226-8c0f-11ed-8704-001a4a160123
Auf Seite 26 sind die Defizite nach Berücksichtigung der ganzen Hilfsprogramme ausgerechnet, jedenfalls laut dieser Studie.
« Last Edit: 03.11.2023 21:26 von Ozymandias »

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5127 am: 04.11.2023 11:23 »
angeblich vom Legaltech Rightmart
Darüber habe ich folgendes gehört: Die haben schon seit einigen Jahren das SGB II als Gelddruckmaschine entdeckt. Rightmart überzieht bundesweit die Jobcenter mit erfolglosen Klagen und verdient mit aus Textbausteinen zusammengesetzten Klageschriften richtig gut. Der Steuerzahler finanziert das, weil die Kläger i.d.R. Prozesskostenbeihilfe bekommen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5128 am: 04.11.2023 14:17 »
Offensichtlich werden nicht zuletzt die Sozialgerichte wiederkehrend nicht mehr der Überlastung Herr, sodass ggf. solche Entscheidungen zustandekommen. Ein weiteres Beispiel findet sich aktuell in der rügenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2023 - 1 BvR 422/23 -, die eine Verletzung des Willkürverbots feststellt und dabei nicht mit deutlichen Worten geizt: "Die im Widerspruch zu diesen Erwägungen stehende angegriffene Entscheidung stellt nicht bloß eine unrichtige Rechtsanwendung dar. Die angegriffene Entscheidung ist darüber hinaus unter Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich, da jedwede Erwägungen zu Wortlaut, Systematik und Telos unterblieben sind, obwohl sowohl der Sachverhalt als auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu zwingenden Anlass boten. [...] Das Sozialgericht hat den Inhalt des § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V damit in krasser Weise missdeutet, ohne für seine Auslegung ansatzweise eine Begründung zu erbringen." (Rn. 23; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/09/rk20230922_1bvr042223.html)

Darüber hinaus rügt es in einer weiteren Kammerentscheidung den offensichtlichen Missbrauch einer augenscheinlich wiederkehrend unzulässigen und unbegründeten Verfassungsbeschwerde, die nicht zuletzt zulasten der Kläger geht und - so will es scheinen - nur dem Gelderwerb des Prozessbevollmächtigen dient: "Der Bevollmächtigte hat bereits mehrfach Verfassungsbeschwerden für die Beschwerdeführerin und drei weitere Beschwerdeführende mit ähnlichen, in weiten Teilen sogar identischen Begründungen erhoben, die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Zuletzt wurde in Tenorbegründungen darauf hingewiesen, dass die Verfassungsbeschwerden den gesetzlichen Anforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG an ihre Begründung nicht genügten (vgl. zu der hier vorliegenden Konstellation BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 5). Mit Beschlüssen vom 31. März 2023 und 19. Mai 2023 wurde ihm für künftige Verfahren bereits die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht. [Absatz] Die Aussichtslosigkeit der nunmehr eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin daher aufdrängen. Die missbräuchliche Erhebung ist in einer (wiederholten) offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet. Das lässt darauf schließen, dass die missbräuchliche Erhebung der neuerlichen Verfassungsbeschwerde vorrangig dem Bevollmächtigten und nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist." (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2023 - 1 BvR 1504/23 -, Rn. 5 f.; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/09/rk20230918_1bvr150423.html)

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5129 am: 04.11.2023 19:52 »
Wenn man hunderte von Klagen raushaut und dann einmal zu einer „Mißbrauchsgebühr“ von 500 Euro verdonnert wird, hat es sich wohl unterm Strich gelohnt.
Wenn es um Gerechtigkeit statt um Recht gehen würde, hätte diese Mc-Donalds-Kanzlei eine Buße bezahlen müssen, die dem doppelten des Verwaltungsaufwands in den Jobcentern sowie den befassten Gerichten mit diesen Sinnlos-Klagen entspräche.