Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2674198 times)

odolino100

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5160 am: 11.11.2023 02:41 »
Ich muss jetzt auch mal ne Frage stellen.

Komme aus Bayern, bin ledig habe keine Kinder und mich würde interessieren, ob es für mich in A11 Stufe 4 Sinn macht Widerspruch gegen die Besoldung einzulegenden. Derzeit lese ich hier hauptsächlich von den Familienzuschlägen und von den 15% über der Sozialhilfe bin ich auch weit entfernt.
Danke für Eure Antworten.

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5161 am: 11.11.2023 09:09 »
Meiner Meinung nach JA, weil das ganze Besoldungsgefüge nicht verfassungsgemäß ist. Exorbitante Familienzuschläge verhindern, dass nicht mehr das Amt für die Höhe der Besoldung entscheidend ist, sondern die Fertilität. Das BVG hat nun mal entschieden,  dass die Grundbesoldung für eine vierköpfige Familie reichen muss. Wenn nun die Kinder 1 und 2 mit hohen Beiträgen alimentiert und/ oder dem Partner ein fiktives Einkommen unterstellt werden, dann reicht es ganz offensichtlich nicht.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5162 am: 11.11.2023 09:24 »
Für 2023 alleine bereits wegen der Bürgergelderhöhung. (Ggf. wird hier nach Abschluss der Tarifrunde nachjustiert), einen Rechtsanspruch gibt es aber nicht, wenn 2023 kein Widerspruch eingelegt wurde, kann man dies später nicht mehr nachholen.
Ansonsten auch bei den "höheren" Besoldungsgruppen die bisher wenig oder gar nicht von den Reparataurgesetzen "profitiert" haben wegen dem Abstandsgebot.
Dann auch noch weil nicht mehr nach Amt, sondern nach Kindern bezahlt wird.


lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5163 am: 11.11.2023 09:30 »
Ich muss jetzt auch mal ne Frage stellen.

Komme aus Bayern, bin ledig habe keine Kinder und mich würde interessieren, ob es für mich in A11 Stufe 4 Sinn macht Widerspruch gegen die Besoldung einzulegenden. Derzeit lese ich hier hauptsächlich von den Familienzuschlägen und von den 15% über der Sozialhilfe bin ich auch weit entfernt.
Danke für Eure Antworten.

Die niedrigste BGrp, in Bayern A 3, muss 15 % über Bürgergeld liegen. Der Vergleich wird für eine 4-köpfige Familie gerechnet. Der Abstand zwischen den BesGrp darf nicht eingeebnet werden. Du hast die einzigartige Möglichkeit für 4 Jahre Widerspruch einzulegen, für 2020-2023, da der Freistaat auf die zeitnahe Geltendmachung ab 2020 verzichtet hat. Es könnte sich um einen 4-stelligen Betrag je Jahr handeln. Genauere Informationen bekommst du auf der HP des Bayer. Richtervereins unter Besoldung.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5164 am: 11.11.2023 12:02 »
Die niedrigste BGrp, in Bayern A 3, muss 15 % über Bürgergeld liegen. Der Vergleich wird für eine 4-köpfige Familie gerechnet.

Zwar würde ich das für meinen Teil 100-prozentig unterschreiben, aber leider tun es die Besoldungsgeber nicht.

Viele Länder gehen mittlerweile absurderweise dazu über, ein mitunter fiktives Ehegatteneinkommen mitzurechnen.

In Hamburg bspw., unterste Besoldungsgruppe A4, hat man zudem die Dreistigkeit zu behaupten, A4 wäre nicht der relevante Vergleichsmaßstab, weil es kaum noch A4er gebe, daher könnten die 15% Abstand ruhig erst ab A6 eingehalten werden.

Das sowas völlig indiskutabel, um nicht zu sagen irre, ist, wirkt offensichtlich. Die machen es aber einfach trotzdem.

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5165 am: 11.11.2023 14:01 »
Da ich diesen Teil des Gesetzes gar nicht verstehe, kannst du mir vielleicht sagen, was dieser Gesetzesteil grob aussagt? Bekommen alle, die widersprochen haben, für das dritte Kind eine Nachzahlung? Nur die ganz armen Beamten? Oder jeder einen individuellen errechneten Betrag?

Viele Grüße

Es ist keine Frage von arm oder reich. Der Bedarf für das dritte Kind+ wird vom Amt unabhängig bestimmt. Eigentlich müsste der Familienzuschlag für höhere Ämter auch höher ausfallen, da die Steuerlast zunimmt. Der Gesetzentwurf hat sich für 2022 an A13 und 2023 an A14 orientiert.

Wichtig aber das Gesetz fordert für Nachzahlungen eine Klage/ einen Widerspruch, die/ er noch offen ist und sich ausdrücklich auf die Alimentation für dritte oder weitere Kinder bezogen hat. Diese Voraussetzungen sind wohl in ganz Hamburg in 60 Verfahren erfüllt.

Kann es sein, dass das verabschiedete Gesetz diesen Passus nicht mehr beinhaltet?  :o

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5166 am: 11.11.2023 15:45 »
Die niedrigste BGrp, in Bayern A 3, muss 15 % über Bürgergeld liegen. Der Vergleich wird für eine 4-köpfige Familie gerechnet.

Zwar würde ich das für meinen Teil 100-prozentig unterschreiben, aber leider tun es die Besoldungsgeber nicht.

Viele Länder gehen mittlerweile absurderweise dazu über, ein mitunter fiktives Ehegatteneinkommen mitzurechnen.

In Hamburg bspw., unterste Besoldungsgruppe A4, hat man zudem die Dreistigkeit zu behaupten, A4 wäre nicht der relevante Vergleichsmaßstab, weil es kaum noch A4er gebe, daher könnten die 15% Abstand ruhig erst ab A6 eingehalten werden.

Das sowas völlig indiskutabel, um nicht zu sagen irre, ist, wirkt offensichtlich. Die machen es aber einfach trotzdem.

In Hamburg ist es tatsächlich noch grotesker: Beamte im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 erhalten in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 eine Amtszulage von 78,23 €, die jedoch im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 nicht gewährt wird (vgl. die Anlage IX zu Art. 1 § 2 Abs. 1 Ziff 3 Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderreglungen v. 11.10.2022 <HmbGVBl. 2022 S. 533). Als Folge wird der im zweiten Enstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingruppierte Beamte nicht nur niedriger alimentiert als der im ersten Einstiegsamt nach A 6 besoldete Kollege, sondern auch noch niedriger als der nach A 4 besoldete Kollege. Das ist der Grund, wieso der genannte Kollege in A 6/1 herangezogen wird, wenn man in der aktuellen Gesetzesbegründung die Mindest- mit der gewährten Nettoalimentation vergleicht.

Als Folge des nun verabschiedeten Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes werden nun darüber hinaus Besoldungsergänzungszuschüsse für die Kollegen gewährt, deren Ehe- oder Lebenspartner nicht zum Familieneinkommen beitragen. Diese sind nun wiederum so gestaffelt, dass u.a. als Folge der genannten Amtszulage ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern, der in der dritten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 10 eingruppiert ist, um rund zwölf € im Monat niedriger besoldet wird als ein entsprechender Kollege, der in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 eingruppiert ist. Das ist offensichtlich das neue hamburgische Leistungsprinzip: Bis A 9/6 und A 10/3 finden wir den bestbesoldetenen entsprechenden Kollegen in A 6/8, der zwar monatlich nur um 30 C höher besoldet wird als der entsprechende Kollege in A 6/1, jedoch um rund 56,- € besser als der entsprechende Kollege in A 10/3.

Das Besoldungsniveau der verheirateten Beamten mit zwei Kindern, deren Ehe- oder Lebenspartner nicht zum Familieneinkommen beiträgt, sieht in den genannten Besoldungsgruppen wie folgt aus:

A 4/1: 4.241,92 €,    A 4/8: 4.078,91 €
A 6/1: 4.285,58 €,    A 6/8: 4.285,88 € (erstes Einstiegsamt der Laubahngruppe 1)
A 6/1: 4.229,54 €,    A 6/8: 4.229,84 € (zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2)
A 9/1: 4.229,84 €,    A 9/6: 4.229,95 €
A 10/1: 4.229,93 €,  A 10/3: 4.229,84 €

Caesars "Alea iacta est" bekommt in Hamburg offensichtlich eine ganz neue Bedeutung. Denn anders als zusammengewürfelt darf man diese Beträge wohl eher nicht verstehen.

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5167 am: 11.11.2023 16:15 »
Ich verstehe die Zahlen nicht.
Was ist die linke und was die rechts Spalte?

Wie soll das eigentlich praktisch ablaufen?

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5168 am: 11.11.2023 16:28 »
Bei A10 gibt es in der dritten Erfahrungsstufen ein paar Cent weniger als in der Ersten. Offensichtlicher kann man nicht zeigen, dass das BVG f0r Hamburg schnurzpiepegal ist.

Big T

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5169 am: 11.11.2023 16:36 »
a4 stufe 8 im vergleich zu Stufe 1 ist doch auch toppi :o ;D

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5170 am: 11.11.2023 17:04 »
Nehmen diese Schwachköpfe eigentlich irgendwelche Drogen? Das muss doch auffallen.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5171 am: 11.11.2023 17:04 »
Bei Schlechtleistung kann der Stufenaufstieg verzögert werden, oder? Überall eine Strafe, nur in Hamburg: Eine gute Möglichkeit, für einige Monate etwas mehr Geld zu bekommen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5172 am: 11.11.2023 18:03 »
Die beiden Spalten zeigen das Besoldungsniveau (= die gesamte Besoldung), die einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern gewährt wird, dessen Ehe- oder Lebenspartner nicht zum Familieneinkommen beiträgt, sodass der Beamte einen Besoldungsergänzungszuschuss erhält. Dieser wird nach aufsteigender Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe abgesenkt, vgl. die nachfolgende Tabelle (HH-Drs. 22/12727, S. 19 unter https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/84676/hamburgisches_besoldungsstrukturgesetz.pdf).

Besoldungsgruppe   A 4 bis A 6        A 7          A 8           A 9           A 10

Stufe 1                   1.042,00 €    942,00 €   794,00 €   595,00 €   388,00 €
                               100,0 %       90,4 %     76,2 %      57,1 %      37,2 %

Stufe 2                     965,00 €     854,00 €   689,00 €   486,00 €   240,00 €
                                  92,6 %      82,0 %     66,1 %     46,6 %       23,0 %

Stufe 3                     889,00 €     767,00 €   585,00 €   376,00 €    92,00 €
                                 85,3 %       73,6 %     56,1 %     36,1 %       8,8 %

Stufe 4                     819,00 €     679,00 €   480,00 €   264,00 €
                                 78,6 %       65,2 %      46,1 %    25,3 %

Stufe 5                     750,00 €     592,00 €   374,00 €   152,00 €
                                 72,0 %       56,8 %      35,9 %    14,6 %

Stufe 6                     680,00 €     504,00 €   277,00 €     43,00 €
                                 65,3 %       48,4 %      26,6 %       4,1 %

Stufe 7                     611,00 €     422,00 €   179,00 €
                                 58,6 %       40,5 %      17,2 %

Stufe 8                     583,00 €     363,00 €     91,00 €
                                 56,0 %       34,8 %       8,7 %

Ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern, dessen Ehe- oder Lebenspartner nicht zum Familieneinkommen beiträgt, erhält in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 einen monatlichen Besoldungsergänzungszuschuss in Höhe von 1.042,- € (= 100 %), ein entsprechender Beamter in der dritten Erfahrungsstufe des Besoldungsgruppe A 10 92,- € (8,8 % von 1.042 €). Als Folge kommt es in den Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen A 6/1 (zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1) bis A 9/6 bzw. A 10/3 zur dargelegten weitgehenden "Einheitsbesoldung" in Höhe von rund 4.229,- € (mit Ausnahme der in der Laufbahngruppe 1 nach A 9 entsprechend besoldeten Beamten; hier liegt die "Einheitsbesoldung" bis zur sechsten Erfahrungsstufe bei rund 4.220,- €). Glücklich also in Hamburg ist, wer sich als entsprechender Beamter im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 befindet und dort nach A 6 besoldet wird, denn hier liegt die weitgehende "Einheitsbesoldung" bei 4.285,- €. Es ist von daher eventuell jedem entsprechenden Beamten zu empfehlen, der bislang noch in den Besoldungsgruppen zwischen A 7 und A 9/6 bzw. A 10/3 besoldet wird, einen Antrag auf Herabstufung in die Besoldungsgruppe A 6 (erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1; vorsichtig: nicht zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, hier findet sich das niedrigste Besoldungsniveau, niedriger als in A 4/1 oder A 5/1) zu stellen, damit er im Sinne des neuen hamburgischen Leistungsprinzips ein höheres Besoldungsniveau erzielt. Den in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 eingruppierten entsprechenden Kollegen ist wiederum zu empfehlen, einen Antrag zu stellen, mit zunehmender Erfahrung nicht in den Erfahrungsstufen aufzusteigen. Denn das hat empfindliche Besoldunfsverluste zur Folge. Denn hier zeigt sich das neue hamburgische Leistungsprinzip darin, dass mit zunehmender Erfahrung und also zunehmender Leistungsfähigkeit ein immer geringeres Besoldungsniveau gewährt wird. Das sieht entsprechend wie folgt aus:


A 4    Stufe 1         Stufe 2         Stufe 3        Stufe 4        Stufe 5        Stufe 6         Stufe 7       Stufe 8
       4.241,92 €   4.215,47 €   4.209,93 €   4.200,56 €   4.185,48 €   4.148,90 €   4.103,24 €   4.078,91 €

A 5  4.266,45 €   4.253,88 €   4.242,07 €   4.235,95 €   4.231,82 €   4.226,18 €   4.182,44 €   4.166,31 €


Die Höhe der jeweiligen "Besoldungsergänzungszuschüsse" ist so bemessen worden, dass eben zwischen A 6/1 (zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1) und A 9/6 (Laufbahngruppe 2) bzw. A 10/3 die jeweilige "Einheitsbesoldung" der entsprechenden Beamten zustandekommt - die beschriebenen Ausnahmen in den Besoldungsgruppen A 4, A 5 und A 6 bzw. A 9 ließen sich mathematisch offensichtlich nicht anders bewerkstelligen. Und wer nun all das nicht versteht, sollte nicht an seinem Verstand zweifeln, sondern das auf die bislang einmaligen Rechenkünste der Hamburgischen Bürgerschaft zurückführen, die hier ein durchmathematisiertes Besoldungsgesetz verabschiedet hat, das mit einem begründenden Gesetzgebungsverfahren etwa so viel zu tun hat wie ein Düsenflieger mit einer Maus oder ein Zauber- mit einem Brühwürfel.

LehrerBW

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« Antwort #5173 am: 11.11.2023 18:16 »
Sehr strange…ich glaub die haben sich die neue Besoldungstabelle vom besoffenen Pförtner schreiben lassen 🤔

lotsch

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« Antwort #5174 am: 12.11.2023 08:44 »
Die Einleitung des Spiegel-Artikels zeigt:

„Tausend Euro mehr Lohn, doch auf dem Konto kommt davon kein einziger Cent an: Ein Gutachten für die Bundesregierung beschreibt den Irrsinn des deutschen Sozialstaats.“

Der Artikel beginnt wie folgt:

„Stellen Sie sich vor, Sie lebten mit Ihrer Familie in München. Ihr Partner schmeißt den Haushalt, Ihre beiden Kinder, 7 und 13 Jahre alt, gehen zur Schule. Sie verdienen 4000 Euro brutto im Monat, es reicht gerade so zum Leben. Immerhin haben Sie neben Kindergeld und Kinderzuschlag noch Anspruch auf Wohngeld, damit Sie sich Ihre Miete leisten können.“

Ich dachte, dass 4.000 Euro Monatsgehalt, das ist immerhin deutlich mehr als das deutsche Durchschnittsgehalt, gut zum Leben reichen sollten. Anscheinend ist das zumindest in den großen deutschen Städten nicht so und ich frage mich, wie Verkäufer oder Friseure da noch über die Runden kommen.

Zurück zu dem Beispiel, um das es in dem Spiegel-Artikel geht. Der Chef bietet Ihnen eine Beförderung mit dazugehöriger Gehaltserhöhung von 1.000 Euro an, das sind immerhin 25 Prozent mehr Gehalt. Dann fragt der Autor des Spiegel-Artikels:

„Was schätzen Sie: Wie viel von den 1000 Euro wird auf Ihrem Konto ankommen?“

Nachdem der Autor kurz erklärt, dass er sich auf eine Studie des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium beruft, kommt die Auflösung des Rätsels:

„Von den 1000 Euro wird gar nichts auf Ihrem Konto landen. Kein Cent. Ihre vierköpfige Familie in München wird jeden Monat sogar ein paar Euro weniger haben, kein Witz. Die gesamte Lohnerhöhung wird an anderer Stelle, beim Wohngeld und beim Kinderzuschlag, angerechnet und löst sich so in Luft auf. Die Experten der Bundesregierung nennen das: »Transferentzugsrate von z.T. über 100 Prozent«.“

Willkommen in Deutschland…