Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1563529 times)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5205 am: 15.11.2023 06:39 »
Historisch hat das Verfassungsgericht entschieden, dass ein Beamter in A2 der ohne Ausbildung einfache Tätigkeiten ausführt 15% über Grundsicherungsniveau (bei 4 köpfiger Familie) verdienen muss.

Wie bereits einige geschrieben haben, sind in einigen Bundesländern mittlerweile A7 die niedrigsten Besoldungsgruppen. Für diese braucht man aber zumindest eine abgeschlossene Berufsausbildung.

Hier kann also nicht mehr von einfachster Tätigkeit die Rede sein, weshalb entsprechend eine Besoldung knapp über Grundsicherung nicht gerechtfertigt wäre.

Besteht überhaupt eine realistische Möglichkeit gegen diese 15 % Regelung vorzugehen?
In BW wo es ab A7 losgeht, macht nur wieder der Richterbund Musterklagen, da geht es aber wieder nur um R1, etc.
Dagegen müssten sich doch die ganzen A5, A6, A7 beschweren, je nachdem wo es in welchem Bundesland losgeht?
Ist nicht der neue A7 der alte A2 - A5, ohne besondere Ausbildung mit einfachen Tätigkeiten (bei uns waren diese Tätigkeiten z. B. in der Poststelle oder in der Registratur angesiedelt)?

Insgesamt gilt ja weiterhin das Laufbahnprinzip, das zum einen jedoch bislang keine abschließende verfassungsrechtliche Bestandsaufnahme durch das Bundesverfassungsgericht erfahren hat, jedoch umfassend vom Bundesverwaltungsgericht ausgelegt worden ist, wie das Lorse, ZBR 2020, S. 181 (182 f.) in einem lesenswerteren Beitrag zum Laufbahnprinzip auf den Punkt bringt, der es zurecht als "Dauerkontroverse" betrachtet (ebd., S. 183 f.), nachdem sich durch die Reföderalisierung des Besoldungsrechts 2006 ein neuer Laufbahnbegriff herausgebildet hat (ebd., S. 184 ff.), den er in Konsequenz schlüssig als eine "Verflüssigung der Laufbahnggruppengrenzen" herausstellt (ebd., S. 188), um es am Ende offensichtlich als fraglich zu betrachten, "ob die zu konstatierende föderale Zersplitterung des Laufbahnrechts dem durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindeststandard des Grundgesetzes [Fn.] gerecht wird und in dieser Form tatsächlich die adäquate Antwort auf europarechtliche Globalisierungstendenzen" sei (ebd., S. 189). Letztlich findet sich auch hier der "Qualitätsverfall des Rechts", wie er seit 2006 sich vollzogen hat (vgl. die eingetroffene Prognose Rudolf Summers aus dem Jahr 2006 in der Nr. 8260 https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.8250.html).

Auf der anderen Seite hat bspw. Hamburg, um das es hier zurzeit wiederkehrend geht, im § 14 HmbBG klare Zugangsvoraussetzungen zu den jeweiligen Laufbahnen geregelt (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BGHA2009pP14). In den unteren Laufbahngruppen ist dort eine erste Wasserscheide der Unterschied zwischen dem ersten und zweiten Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1. Die "Verflüssigung", die Du ebenfalls hervorhebst, findet sich aber bspw. im § 16, der auf die von Lorse hervorgehobenen "europarechtlichen Globalisierungstendenzen" reagiert, oder auch im § 17, der ausführt:

"(1) Die Befähigung für eine Laufbahn kann auch ohne Erfüllen der vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen erwerben, wer durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen (andere Bewerberin oder Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch eine Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist.

(2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist durch den Landespersonalausschuss festzustellen." (Hervorhebungen durch ST.)

Entsprechend bleibt der § 4 zur Befähigung und Erwerb der Befähigung der HmbLVO (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-LbVHA2010V3P4/part/S) erwartbar eher schwammig. Zugleich muss eine solche "Verflüssigung" des (Beamten-)Rechts dann mehr oder weniger zwangsläufig zu weiteren Regelungen führen, die zwangsläufig wiederkehrende Formelkompromisse enthalten müssen, da das die typische Folge des "Qualitätsverfalls des Rechts" ist: Was nicht mehr übergreifend klar geregelt ist, franst aus, wird unklar, bleibt vage und verliert so seine rechtliche Qualität, indem es "verflüssigt". Eine typische solcher Regelungen findet sich in Hamburg bspw. hier: https://www.dbb-hamburg.de/fileadmin/user_upload/www_dbb-hamburg_de/pdf/dienstvereinbarungen/Dienstpostenbewertung_-_Zustaendigkeitswechsel.pdf

Mit Baden-Württemberg habe ich mich mal vor geraumer Zeit tiefergehend beschäftigt, aber das meiste schon wieder vergessen. Baden-Württemberg weicht von der in den meisten Rechtskreisen viergliedrigen Regelungen der Laufbahnen mit also zwei Laufbahnen, die wiederum jeweils in zwei Laufbahngruppen unterteilt sind und die mittlerweile in fast allen Ländern abgeschaffte ehemalige Aufteilung in "einfachen", "mittleren", "gehobenen" und "höheren Dienst" in modifizierter Form abbildet oder noch überkommen lässt, ab, indem es den "einfachen Dienst" abgeschafft und so eine Dreigliedrigkeit hinterlassen hat, vgl. den § 14 LBG (https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+BW+%C2%A7+14&psml=bsbawueprod.psml&max=true). Die "Verflüssigung der Laufbahngruppengrenzen" zeigt sich hier bspw. darin, dass nun nicht mehr ein präzises Leistungsprinzip zu finden ist, sondern eine Art Pädagogisierung des Rechts, indem es eingangs des zweiten Absatzes unter anderem heißt: "Die Zuordnung einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe erfolgt nach dem Schwierigkeitsgrad der wahrzunehmenden Dienstaufgaben" (Hervorhebung durch ST.). Solche an schulische Anforderungsbereiche (Anforderungsbereich I: Reproduktion, Anforderungsbereich II: Transfer, Anforderunfsbereich III: Bewertung) erinnernden Begriffe bleiben jedoch unpräzise, wenn sie nicht weiter konkretisiert werden (anders als die gerade in Klammern genannten Anforderungsbereiche, die klar gegeneinander abgegrenzt werden können). Ebenso zeigt sich die "Verflüssigung" des Rechts auch dann, wenn es im Anschluss heißt: "Den Laufbahngruppen sind die Ämter grundsätzlich wie folgt zugeordnet" (Hervorhebung durch ST.). Denn der bestimmte Rechtsbegriff "sind" wird durch seine Einschränkung mittels des "grundsätzlich" letztlich unbestimmt. Nicht umsonst schließt der zweite Absatz mit der Passage ab: "Im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg werden für einzelne Laufbahnen Eingangsämter und Endämter abweichend bestimmt, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern." (Hervorhebungen durch ST.) Denn es ist zu vermuten, dass die unklaren Abgrenzungen gegeneinander im Einzelfall wiederkehrend zu "besonderen Verhältnissen" führen, da das, was in der "Verflüssigung" des Rechts nicht mehr eindeutig ist, als Teil "besonderer Verhältnisse" begriffen werden kann oder ggf. sogar schon begriffen werden muss: Die Schutzfunktion des Rechts mitsamt geordneter (Rechts-)Verhältnisse verliert so ihre Wirkung, "verflüssigt" sich, sodass Rechtsfragen zusehends wieder zu Machtfragen werden (können), womit der Rechtsstaat als solcher ausgehöhlt wird.

Am Ende verbleibt der Artist in der Manege, der zunehmend nur noch vorgaukeln kann, dass er sein Kunststück beherrscht: Denn im "verflüssigten" Recht bleibt wiederkehrend unklar, wer eigentlich wen beherrscht, weil sich in differenzierten Gesellschaften Machtstrukturen permanent verändern. Insofern finden dann fast zwangsläufig vormoderne Strukturen ihre Wiederkehr, die der Personenverbandsherrschaft entlehnt sind, dass also die die Macht sichernde Person und nicht die die Sache in den Mittelpunkt rückende Rechtsstruktur zunehmend grundlegend wird. Entsprechend ist dieser Beitrag zu verstehen: https://verfassungsblog.de/verlockung-der-macht/

Am Ende verliert die Politik in einem demokratischen Herrschaftssystem so ihre Legitimität, da sie sich in der "Verflüssigung" des Rechts zunehmend nicht mehr an eindeutigen Kategorien anlehnen und aus ihnen heraus dem Wähler das eigene Handeln erklären kann, was zwangsläufig zu Vertrauensverlusten führen muss, eben auf Kosten der Lgitimität geht. Die sich (nicht nur) in Deutschland zeigende Krise der Demokratie ist also insbesondere eine Krise des Rechts, das "verflüssigt" den Rechtsstaat aushöhlt: Der "Qualitätsverfall des Rechts" bedingt den Qualitätsverfall des Rechtsstaats und da dieser ein demokratischer ist, wird er fast zwangsläufig zu einem Demokratieproblem. Entsprechend dürfte es interessant werden, was heute das Bundesverfassungsgericht entscheidet: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-2bvf122-schuldenbremse-haushalt-bund-bundestag-vor-urteil/ https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Termine/DE/2023/Urteil%20Zweites%20Nachtragshaushaltsgesetz%202021.html So oder so zeigt sich schon hier, dass ausgerechnet jener Finanzminister, der sich gerne lautstark für die Einhaltung der Schuldengrenze ausspricht, diese bereits vorsorglich mit gedehnt hat, um nun zu behaupten, dass zusätzliche Investitionen den Inflationzielen der EZB widersprechen würden, sodass man besser auf die Ankurbelung des Wirtschatfswachstums durch zusätzliche staatliche Investitionen zu verzichten habe, obgleich man genau das bereits seit längerer Zeit praktiziert.

Wenn also das Recht immer weiter "verflüssigt" wird, wird es absehbar so kommen, wie es Obelix treffend auf den Punkt gebracht hat: Die Wut nimmt immer weiter zu, weil sich zunehmende Teile der Bevölkerung willkürlich behandelt fühlen oder wissen, sodass sich Politiker zunehmend "nicht mehr auf die Straße trauen", also Regierungen für zunehmende Teile der Bevölkerung zu "Herrschenden" werden, denen es also an politischer Legitimität gebricht. Man kann nur hoffen, dass das dem einen oder anderen derer, die sich in unserem Thema Besoldungsrecht schon seit geraumer Zeit nicht mehr in der Lage sehen, mit den Betroffenen zu sprechen, sondern deren sprachliches Handeln sich nur noch hinter vertröstenden Worthülsen ohne sachlichen Wert versteckt - sich also sprichwörtlich "nicht mehr auf die Straße traut" -, vielleicht doch noch einmal anfangen, ihren Kopf etwas weitergehend zu benutzen und also darüber nachdenken, was ihnen Ulrich Battis ins Stammbuch geschrieben hat, dass nämlich wiederkehrende Rechtsverletzungen am Ende demokratiegefährdend sind.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5206 am: 15.11.2023 16:54 »
[HE] kleine SPD-ANFRAGE https://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/4/11544.pdf

Dazu die "Live-"Berichterstattung von Haufe de: Vor dem Bundesverfassungsgericht wird derzeit gestritten, ob die Beamtenbesoldung in Hessen zwischen 2013 und 2020 verfassungswidrig war. (und eine Woche davor wurde noch vor dem Bundesverfassungsgericht geschossen)

"Und seitdem? Nichts!": https://www.gdp.de/gdp/gdphe.nsf/id/de_aktuelle-rechtslage-geltendmachung-von-besoldungsanspruechen-in-hessen-2023

Wolly1973

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5207 am: 15.11.2023 18:23 »

OpaJürgen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5208 am: 16.11.2023 07:42 »
Apropos Besoldung in Hamburg:

Der Hamburgische Richterverein hat eine Unterschriftenaktion von Hamburger Richtern und Staatsanwälten veröffentlicht, welche eine deutliche Anhebung ihrer Besoldung und eine Rückkehr zu einer verfassungsgemäßen Alimentierung fordern. Beteiligt haben sich 624 Richter und 156 Staatsanwälte. Das sind jeweils ca. 2/3 der Richter bzw. Staatsanwälte in Hamburg, die Quote liegt aber faktisch noch höher, da sich einige aktuell natürlich in Elternzeit etc. befinden. Eine Übergabe an Finanzsenator Dressel erfolgte am 14.11.2023.

https://www.richterverein.de/presse/nachrichten/nachricht/news/nachhaltige-staerkung-des-rechtsstaats-amtsangemessene-besoldung-jetzt-schluss-mit-den-jahrelangen-verfassungsverstoessen

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5209 am: 16.11.2023 11:29 »
EuGH:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=279745&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=176771

Das vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) mit Beschluss vom 19. Mai 2023 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5210 am: 16.11.2023 11:45 »
In einem Vorabentscheidungsverfahren muss daher ein Bezug zwischen dem Ausgangsrechtsstreit und den Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen,...

Der Ausgangsrechtsstreit betrifft jedoch ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Bescheids des BAMF vom 20. März 2023.

 Keine der beiden Vorlagefragen betrifft jedoch dies:

1.      Sind Art. 19 EUV sowie Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass ihnen die im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts bestehenden Regelungen der Richterbesoldung im Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 des Landes Hessen dann entgegenstehen werden, wenn das Land Hessen nicht innerhalb einer vom Gerichtshof zu bestimmenden Frist nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs eine europäischen Standards entsprechende Richterbesoldung in Geltung gesetzt haben wird?

2.      Sind Art. 19 EUV sowie Art. 47 der Charta in Verbindung mit den Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass ihnen die an das Lebensalter von 35 Jahren anknüpfende Besoldung von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts mit der Folge entgegensteht, dass die Richterinnen und Richter im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts, die bislang eine in der Höhe hinter der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückbleibende Besoldung erhalten, mit dem Betrag der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zu besolden sind und diejenigen Richterinnen und Richter des vorlegenden Mitgliedstaats, die nach mitgliedstaatlicher Rechtslage für zurückliegende Haushaltsjahre eine amtsangemessene Besoldung beantragt bzw. gegen ihre unangemessene Besoldung Widerspruch eingelegt haben, für die jeweils zurückliegenden Jahre, in denen sie entsprechend aktiv geworden sind, den jeweiligen Differenzbetrag bis zur Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beanspruchen können?
___

Tja, ich ahnte schon, dass man als Richter oder Schöffe nicht jedes Verfahren mit der ("internen") Besoldungsfrage verknüpfen kann, und da z.B. jeden Beklagten in die Warteschleife stellen kann, oder eben halt ohne die eigentliche Schuldfrage zu berücksichtigen, freizusprechen.

EUGH (Mitgliedstaaten der EU)-> EGMR (Mitgliedstaaten des Europarats)?

simon1979

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5211 am: 16.11.2023 11:48 »
EuGH:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=279745&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=176771

Das vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) mit Beschluss vom 19. Mai 2023 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

Das hätte ich als Laie und Ausbildung zum QE 2 Beamten in Bayern aber auch vorher sagen können.
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, umgangssprachlich gesagt.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5212 am: 16.11.2023 12:09 »
Jetzt werden - wie alljährlich - die Widerspruchsmuster der Gewerkschaften bereitgestellt.

Hat sich damit ihre Aktivität erschöpft?

Es wäre erfreulich zu hören, wenn von ihnen eine Zusicherung oder zumindest Aussage eingeholt wird, wie die Länder mit den darauf folgenden Widersprüchen umgehen zu gedenkt.

Wird es (aktualisierte) Erlasse dazu geben? z.B. reicht in NRW der Erlass nur bis 2022. Werden nun Widersprüche 2023ff abschlägig beschieden. Geht es nun für jeden Widersprechenden los: Einknicken oder "endlich" klagen, statt weiterhin unendlich ruhendes (Friedhofs-)Verfahren?

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Verwaltungsbetriebswirt

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5213 am: 17.11.2023 07:49 »
In meiner Kommune in NRW werden die Widersprüche ruhend gestellt. Man erwartet eine Entscheidung des Landes nach den Tarifverhandlungen, wenn das Gesetzgebungsverfahren für die Beamtenbesoldung ansteht. Meiner Meinung nach spielt das Thema der amtsangemessenen Besoldung hier in die laufenden Tarifverhandlungen rein. Es reicht halt nicht, die Ergebnisse 1 zu 1 auf die Beamten zu übertragen um eine Amtsangemessene Besoldung herzustellen.

gerzeb

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5214 am: 17.11.2023 07:56 »
In meiner Kommune, ebenfalls NRW, wird auch ruhend gestellt

Big T

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5215 am: 17.11.2023 08:58 »
[BE] ruhend

SwenTanortsch

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« Antwort #5216 am: 17.11.2023 09:08 »
EuGH:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=279745&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=176771

Das vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) mit Beschluss vom 19. Mai 2023 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

Ab den Rn. 28 ff. weist das Gericht auf den Weg hin, den deutsche Richter nach Ansicht des Gerichts zu gehen hätten, wollten sie Antworten auf ihre Fragen erhalten. Die eigene Sache muss als eigene Sache eingeklagt werden.

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5217 am: 17.11.2023 10:26 »
[SL] ruhend

infabi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5218 am: 17.11.2023 10:54 »
BB ruhend (Widerspruchsverfahren wegen geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Alimentation der Besoldung und der Versorgung für die Jahre 2015 - 2023)

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5219 am: 17.11.2023 11:18 »
Terminhinweis Bundesverfassungsgericht:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Presse/Wochenausblick/Wochenausblick_node.html

Auch hier mal wieder....nichts dabei aus unserem Rechtskreis wie es so schön heißt....