Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1566721 times)

MitleserBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5235 am: 21.11.2023 13:36 »
Ich denke es geht dem Ministerium darum, nochmal daran zu erinnern, dass sie im Januar bzw. im Dezember nicht mit Widersprüchen bombardiert werden wollen.  ;D

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5236 am: 21.11.2023 15:02 »
Ich denke es geht dem Ministerium darum, nochmal daran zu erinnern, dass sie im Januar bzw. im Dezember nicht mit Widersprüchen bombardiert werden wollen.  ;D
Ich werde es z.B. trotzdem sicher machen.

Sie brechen seit Jahren geltendes recht; warum sollten Sie sich da an Ihr Wort halten?
Wertschätzung ist sowieso unterirdisch

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5237 am: 21.11.2023 16:08 »
Die Zusage nennt auch nur BVAnp-ÄG 2022. Demnächst kommt das BVAnp-xyz 2024 usw. wegen der Tarifrunde 2023/24 bzw. Bürgergelderhöhung 23/24.
Gleiches Spielchen haben auch schon andere Bundesländer gespielt.

z.B. weiß man noch gar nicht ob, die Alimentation für 2023 ausreichend war, die Bürgergelderhöhung wurde noch nicht berücksichtigt und die Tarifrunde verhandelt Anfang Dezember. Ob da noch was für 2023 kommt, alles ungewiss. Stand jetzt ist die Besoldung 2023 nicht ausreichend und nicht nur allein wegen des BVAnp-ÄG 2022.

Es wird leider beides vermischt, weil die Ministerien nur einmal rechnen wollen.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5238 am: 21.11.2023 17:57 »
Die Zusage nennt auch nur BVAnp-ÄG 2022. Demnächst kommt das BVAnp-xyz 2024 usw. wegen der Tarifrunde 2023/24 bzw. Bürgergelderhöhung 23/24.
Gleiches Spielchen haben auch schon andere Bundesländer gespielt.

z.B. weiß man noch gar nicht ob, die Alimentation für 2023 ausreichend war, die Bürgergelderhöhung wurde noch nicht berücksichtigt und die Tarifrunde verhandelt Anfang Dezember. Ob da noch was für 2023 kommt, alles ungewiss. Stand jetzt ist die Besoldung 2023 nicht ausreichend und nicht nur allein wegen des BVAnp-ÄG 2022.

Es wird leider beides vermischt, weil die Ministerien nur einmal rechnen wollen.


Hast du einen Vorschlag zur Formulierung eines Musterwiderspruchs, damit genau das klar wird?

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5239 am: 21.11.2023 18:07 »
Es sollte reichen, die gängigen Musterwidersprüche zu benutzen und jährlich am Ende des Jahres einzulegen.
Dann muss man sich nicht auf solche Zusagen oder auch Erlasse verlassen. Die können nämlich, wie beschrieben, teilweise nur begrenzte Zeiträume beinhalten. Und wie wir alle wissen, sind die Zeiträume bei der Alimentation vor Gericht nahezu endlos.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5240 am: 21.11.2023 20:51 »
Wenn man also drei Jahre lang kein Interesse an seinen Widerspruch zeigt, könnten die Richter dies der Bezügestelle zu Gute halten, weil die Bezügestelle annehmen durfte, (das ein einmalig bellender Hund (heiseres Wuff) nicht beißen wird), der Kläger eigentlich mit seinen Bezügen auskömmlich zufrieden ist und es doch nicht so ernst gemeint hat.)
Das würde ich beim vorliegenden Thema etwas differenzierter sehen. Zumindest dieses eine Argument läuft ja ins Leere, wenn der Beamte nicht nur 2020, sondern auch in jedem Folgejahr Widerspruch eingelegt hat.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5241 am: 21.11.2023 21:42 »
Keine Hemmung der Verjährung bewirkt das dem Widerspruch oder der Klage vorausgehende Gesuch (Antrag) auf Gewährung einer bestimmten Besoldungsleistung, da dieses noch nicht auf die „Vorentscheidung einer Behörde“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gerichtet ist.

Kann es sein, dass ein Widerspruch als Antrag ausgelegt wird und dann nach 3 Jahren verjährt?

Taigawolf

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5242 am: 22.11.2023 00:13 »
Keine Hemmung der Verjährung bewirkt das dem Widerspruch oder der Klage vorausgehende Gesuch (Antrag) auf Gewährung einer bestimmten Besoldungsleistung, da dieses noch nicht auf die „Vorentscheidung einer Behörde“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gerichtet ist.

Kann es sein, dass ein Widerspruch als Antrag ausgelegt wird und dann nach 3 Jahren verjährt?

Sehe ich nicht so. Man stellt ja keinen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation, sondern legt Widerspruch gegen die aktuelle Besoldung im laufenden Haushaltsjahr ein. Das Zitat sagt dies auch eindeutig, dass dem Widerspruch ein Gesuch oder Antrag vorausgeht, der die Verjährung eben nicht hemmt. Wenn man Widerspruch einlegt ist das keine Bitte oder Antrag, sondern man sagt de facto nein zur aktuellen Besoldung.

Was mich dennoch auch interessieren würde ist die Konstellation, dass man Widerspruch einlegt, die Behörde aber einfach nicht reagiert.  Ich habe z.B. 2021 Widerspruch eingelegt und weder eine geforderte Eingangsbestätigung, noch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erhalten. Wie sieht es hier aus? Muss ich da vor Ablauf der 3 Jahre Klage einreichen?

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5243 am: 22.11.2023 07:24 »
Keine Hemmung der Verjährung bewirkt das dem Widerspruch oder der Klage vorausgehende Gesuch (Antrag) auf Gewährung einer bestimmten Besoldungsleistung, da dieses noch nicht auf die „Vorentscheidung einer Behörde“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gerichtet ist.

Kann es sein, dass ein Widerspruch als Antrag ausgelegt wird und dann nach 3 Jahren verjährt?

Sehe ich nicht so. Man stellt ja keinen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation, sondern legt Widerspruch gegen die aktuelle Besoldung im laufenden Haushaltsjahr ein. Das Zitat sagt dies auch eindeutig, dass dem Widerspruch ein Gesuch oder Antrag vorausgeht, der die Verjährung eben nicht hemmt. Wenn man Widerspruch einlegt ist das keine Bitte oder Antrag, sondern man sagt de facto nein zur aktuellen Besoldung.

Was mich dennoch auch interessieren würde ist die Konstellation, dass man Widerspruch einlegt, die Behörde aber einfach nicht reagiert.  Ich habe z.B. 2021 Widerspruch eingelegt und weder eine geforderte Eingangsbestätigung, noch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erhalten. Wie sieht es hier aus? Muss ich da vor Ablauf der 3 Jahre Klage einreichen?

So wie ich es bisher hier im Forum verstanden habe musst du dir keine Sorgen machen. Sobald du einen Widerspruch (natürlich nachweislich) abgegeben hast, ist die Behörde an die du den Widerspruch gesandt hast, Herrin des Verfahrens. Du hast, wenn keine Nachfragen oder ähnliches komme hier keinerlei Verantwortung mehr. Wenn es dir dann nicht schnell genug geht, kannst du (musst aber nicht) eine Untätigkeitsklage einreichen. Und natürlich versuchen die Behörden die Widersprüche immer als Antrag auszulegen (ist hier in SH auch so).  Ich glaube aber nicht, dass die damit vor Gericht durchkommen, wenn auf deinem Widerspruch klar drüber steht "Widerspruch". Es ist halt immer noch ein definierter Rechtsbegriff.

CivilServant

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5244 am: 22.11.2023 08:25 »
Es sollte reichen, die gängigen Musterwidersprüche zu benutzen und jährlich am Ende des Jahres einzulegen.
Dann muss man sich nicht auf solche Zusagen oder auch Erlasse verlassen. Die können nämlich, wie beschrieben, teilweise nur begrenzte Zeiträume beinhalten. Und wie wir alle wissen, sind die Zeiträume bei der Alimentation vor Gericht nahezu endlos.

Kannst du einen Musterwiderspruch empfehlen? Und wo genau reiche ich den Widerspruch dann ein?
Danke im Voraus.

Kirk40

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5245 am: 22.11.2023 11:40 »
Moin in die Runde,

habe meinen Widerspruch für 2023 am 02.11.2023 abgeschickt.
Aufgrund telefonischer Nachfrage heute habe ich vom Bearbeiter erfahren, das keine Eingangsbestätigung verschickt werden.
Betrifft NDS.





BaldKeinBockMehr

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5246 am: 22.11.2023 19:58 »
Hallo. Kann denn jemand einen Musterwiderspruch für Niedersachsen bereitstellen?

Zerschmetterling

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5247 am: 22.11.2023 20:40 »
Absender



Musterantrag/Widerspruch


An die
zuständige Bezügestelle (Adressat je nach Dienstherr anpassen!)

                                 Datum

Personalnummer: …………………………………………………

Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation

Sehr geehrte Damen und Herren,

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erhalt einer jeweils amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG.

Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in grundlegenden und umfassenden Entscheidungen (vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, Beschluss vom 17. November 2015 zur sog. A-Besoldung – Az.: 2 BvL 5/13) ausdrückliche und verbindliche Festlegungen getroffen. Diese Vorgaben hat es in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 (vgl. BVerfG 2 BvL 4/18) zur Besoldung von Richterinnen und Richter im Land Berlin ausdrücklich bestätigt, konkretisiert und die Berechnungsparameter präzisiert. Dabei wurde insbesondere das Abstandsgebot zum allgemeinen Grundsicherungsniveau als ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums hervorgehoben.

Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber in Niedersachsen auch im Jahr 2023 nicht nachgekommen.
Daran hat sich auch durch die aktuelle Gesetzeslage aus September 2022 zur amtsangemessenen Alimentation nichts geändert.

Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die Höhe der mir gewährten Besoldung nicht verfassungskonform ist, sodass ich gegen diese

Widerspruch einlege und beantrage,

mir eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.

Gleichzeitig bitte ich bis zur verfassungsgemäßen Umsetzung der Entscheidung durch den für meine Besoldung zuständigen Gesetzgeber meinen Antrag ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir dies entsprechend zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen


Der ist von unserer Gewerkschaft. Ich finde ihn semi gelungen, aber Du hast zumindest ein Gerüst

was_guckst_du

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« Antwort #5248 am: 23.11.2023 06:47 »
Auszug aus dem Spiegel:

Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat mit deutlichen Worten auf den Sparvorschlag beim Bürgergeld von CDU-Chef Friedrich Merz reagiert. »Friedrich Merz verschweigt der deutschen Öffentlichkeit, dass die Anpassung des Bürgergelds der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums entspricht«

Da klappts eben mit der verfassungskonformen Bezahlung 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

SwenTanortsch

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« Antwort #5249 am: 23.11.2023 08:38 »
Einen Musterwiderspruch der GEW Niedersachsen findet man hier: https://www.gew-nds.de/aktuelles/detailseite/amtsangemessenheit-der-besoldung-2

Ich würde das Schreiben gleichfalls noch mit einem Datum versehen. Es sollte bis spätestens dem 30.12.2023 beim NLBV eingegangen sein. Es kann sicherlich nicht schaden, am Ende eine Eingangsbestätigung zu erbitten.