Nachstehend eine Antwort der niedersächsischen Landesregierung vom 15.04.2017 zum Thema: Besoldungsrechtlichen Familienzuschlag umbauen, Kinder in den Mittelpunkt stellen, Drucksache 17/8349:
"Zusammenfassend ist festzustellen, dass einerseits die Beträge für erste und zweite Kinder und andererseits die Beträge für dritte und weitere Kinder jeweils durchgängig in identischer Höhe gezahlt werden. Diese Tatsache beruht darauf, dass bei den ersten und zweiten Kindern eine Gleichbehandlung geboten ist, weil keines dieser Kinder mehr oder weniger „wert“ sein kann. Die deutlich höheren Zahlbeträge für die dritten und weiteren Kinder beruhen auf der Verpflichtung zur Zahlung einer erhöhten Besoldung für kinderreiche Beamtenfamilien aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere zurückzuführen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - und die darin enthaltene Vollstreckungsanordnung.
Insoweit lässt sich hieraus ableiten, dass die im Entschließungsantrag enthaltene Maßgabe, den Familienzuschlag insbesondere für erste und zweite Kinder deutlich zu erhöhen, jedenfalls nicht zulasten der Zahlbeträge für dritte und weitere Kinder möglich ist. Im Gegenteil, denn bei den dritten und weiteren Kindern zahlt Niedersachsen derzeit die niedrigsten Beträge. Eventuelle Erhöhungen bei den ersten und zweiten Kindern müssten zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zumindest auch auf die dritten und weiteren Kinder übertragen werden........
........Eine Neugestaltung des Familienzuschlags dahin gehend, dass dieser nur noch kindbezogene Bestandteile aufweist und verheiratete oder verpartnerte Beamte keinen gesonderten Zuschlag erhalten, ist dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich - siehe Brandenburg. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht weder ein Anspruch auf eine bestimmte unveränderte Struktur der Besoldung noch ein Grundsatz, nach dem die familienbezogene Ausgestaltung der Besoldung durch die Gewährung eines Familienzuschlags erfolgen muss.
Es muss lediglich gesichert sein, dass die Alimentation auch für eine Zweiergemeinschaft ausreichend bemessen ist. Verfassungsrechtlich muss die Besoldung der Beamten und Richter jedoch bereits in ihren familienneutralen Bestandteilen so bemessen sein, dass davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Daher stellt der Verheiratetenzuschlag eine pauschale Ergänzungsleistung des Dienstherrn dar, die für eine amtsangemessene Lebensführung der Beamten und ihrer Familien jedenfalls nicht notwendig ist.................
....................Fazit
Eine Neuausrichtung des Familienzuschlags auf rein kindbezogene Bestandteile ist möglich. Alle Gestaltungsmöglichkeiten des Landesgesetzgebers im Besoldungsrecht stehen unter der Prämisse, dass das Alimentationsprinzip strikt zu beachten ist.
Für erste und zweite Kinder sind auch zukünftig einheitliche Beträge beim kinderbezogenen Familienzuschlag zugrunde zu legen. Eine Verbesserung der derzeitigen Zahlbeträge für erste und zweite Kinder zulasten jener für dritte und weitere Kinder ist aufgrund verfassungsrechtlicher Rechtsprechung nicht möglich. Verbesserungen für erste und zweite Kinder wären mindestens betragsidentisch auch auf dritte und weitere Kinder zu übertragen.