Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2638581 times)

Stefan35347

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Da Bayern immer Vorreiter sein will, wäre eine Antwort ja mal ganz gut.....


Ytsejam

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KuK

Stehe auf dem Schlauch, KuK? Kind und Kegel? Kaiserlichen und Königlichen?

Fragmon

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Hallo zusammen,

weiß eigentlich einer, welche Konsequenzen aus dem damaligen Urteil zu den Bezügen sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 gezogen wurden, diese waren ja auch verfassungswidrig.

Ist das nicht ähnlich wie jetzt?

Quelle:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-095.html#:~:text=Bez%C3%BCge%20s%C3%A4chsischer%20Beamter%20der%20Besoldungsgruppe%20A%2010%20im%20Jahr%202011%20verfassungswidrig,-Pressemitteilung%20Nr.&text=Der%20Zweite%20Senat%20des%20Bundesverfassungsgerichts,vier%20Richtervorlagen%20zur%20Beamtenbesoldung%20entschieden.&text=Die%20Grundgehaltss%C3%A4tze%20der%20Besoldungsgruppe%20A,Jahr%202011%20sind%20mit%20Art.

Ja es wurde das BesG bzw. die Besoldung angepasst. Das Weihnachtsgeld wurde zwar weiterhin weggestrichen, aber dafür eine zusätzliche Erhöhung auf die monatliche Besoldung eingepreist. Bei Bedarf kann ich einen link zum Gesetzgebungsverfahren posten.

lumer

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@TonyBox und @Fragmon: Es ist insbesondere zu betonen, dass alle Beamte und Richter eine Nachzahlung bekamen, die von 2011 bis Juni 2016 in Dienst standen unabhängig davon, ob sie Widerspruch oder Klage erhoben hatten und ob die Verfahren noch schwebten oder schon abgeschlossen waren. Der Gesetzentwurf befindet sich auf Drs. 6/5079 des sächsischen Landtags.

@Ytsejam: Ich denke, er meint damit die "Kolleginnen und Kollegen".  ::)

Ytsejam

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@Ytsejam: Ich denke, er meint damit die "Kolleginnen und Kollegen".  ::)

Ahhhh, okay, das macht Sinn, danke ;-)

Big T

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WasDennNun

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Zitat
Die Beantwortung von “Szenarien rein hypothetischer Natur” – hier eine durchgängige Erhöhung aller Besoldungsgruppe um 24 % –  wird erst gar nicht in Erwägung gezogen.
Tja, wird ja auch nicht notwendig sein, weil bzgl. der Prüfungsstufen diese Erhöhung nicht die Bohne notwendig ist (außer vielleicht bei den Richtern, da wir da ja nachweislich keine Bestenauslese mehr schaffen).
 
Von daher, reichen ja ein paar Prozente in der Grundbesoldung um diesen Teil des Skandals zu "beheben".

Frage: Gibt es eigentlich Anzeichen/Kriterien mit denen man die mangelhafte Bestenauslese in der A Besoldung aufzeigen könnte. Notendurchschnitt der Anwärter o.ä.

Finanzer

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@WasDennNun: Die Frage ist, inwieweit dies mit den steigenden Abiturnotenschnitten korreliert.
Eventuell die Quote an Abbrechern / Durchfallern im Rahmen der Ausbildung?

In einzelnen Hessischen Finanzämtern fällt im gehobenen Dienst auch mal der ganze Jahrgang durch.

WasDennNun

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@WasDennNun: Die Frage ist, inwieweit dies mit den steigenden Abiturnotenschnitten korreliert.
Eventuell die Quote an Abbrechern / Durchfallern im Rahmen der Ausbildung?
Müsste ja schon auch mit denen abgeglichen werden, da hast Recht. Also rei nach dem Motto: Wenn wir nicht das obere Drittel bekommen machen wir keine Bestenauslese.

Die Frage ist, wird das irgendwo erfasst, welche Notenlage sich bewirbt?
Zitat
In einzelnen Hessischen Finanzämtern fällt im gehobenen Dienst auch mal der ganze Jahrgang durch.
Da könnte man ja auch manipulieren, dass ist an den Unis ja auch durchaus gang und gebe, dass da "Vorgaben" gemacht werden, wieviel Studenten mindestens durchkommen müssten.

PiefkeÖsi

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.....die KuK in unseren Dienststellen...….

Ich habe lange und angestrengt überlegt, wer die Österreicher in unseren Rängen sind  ::)

Nach die Piefke-Ösi-Beamten mit deutschem und österreichischem Pass (=doppelte Staatsbürgerschaft) ;D ...Servus!

Unterbezahlt

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Neuigkeiten aus Niedersachsen (NBB)

https://www.nbb.dbb.de/aktuelles/news/aktuelle-beschluesse-des-bundesverfassungsgerichts-haben-keine-derzeit-noch-keine-direkten-auswirkungen-auf-niedersachsen/

https://www.nbb.dbb.de/recht-wissenswertes/aktuelle-themen/beschluesse-des-bverfg/#c22488

Zitat
"...Beide Entscheidungen haben aktuell keine Auswirkungen auf Niedersachsen, zeigen uns aber zuversichtlich für die aktuell anhängige Klage des Niedersächsischen Beamtenbundes vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe für die niedersächsische Beamtenbesoldung...

Wir sind zuversichtlich, dass auch in dem unsererseits anhängigen Klageverfahren der zuständige Senat absehbar unserer Rechtsauffassung folgen und somit auch die niedersächsische Beamtenbesoldung in Teilen für verfassungswidrig erklären wird. Aktuell ist die Spitze des Niedersächsischen Beamtenbundes in Gesprächen mit den verantwortlichen Landespolitikern, um die Folgen einer solchen Entscheidung im Interesse der niedersächsischen Beamtenschaft vorzubereiten. Eine erneute Stellung eines Widerspruches gegen die aktuelle Besoldung ist nur dann erforderlich, wenn diese nicht bereits in den Vorjahren gestellt wurde."


Beim NBB scheint man zurück aus den Sommerferien. Es finden also die üblichen politischen Gespräche statt... Immerhin

Hinsichtlich der nicht nötigen Wiederholung bin ich skeptisch. Es gibt etliche Kollegen, deren Widersprüche gar nicht ruhend gestellt wurden...




Epiin

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Nachstehend eine Antwort der niedersächsischen Landesregierung vom 15.04.2017 zum Thema: Besoldungsrechtlichen Familienzuschlag umbauen, Kinder in den Mittelpunkt stellen, Drucksache 17/8349:

"Zusammenfassend ist festzustellen, dass einerseits die Beträge für erste und zweite Kinder und andererseits die Beträge für dritte und weitere Kinder jeweils durchgängig in identischer Höhe gezahlt werden. Diese Tatsache beruht darauf, dass bei den ersten und zweiten Kindern eine Gleichbehandlung geboten ist, weil keines dieser Kinder mehr oder weniger „wert“ sein kann. Die deutlich höheren Zahlbeträge für die dritten und weiteren Kinder beruhen auf der Verpflichtung zur Zahlung einer erhöhten Besoldung für kinderreiche Beamtenfamilien aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere zurückzuführen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - und die darin enthaltene Vollstreckungsanordnung.

Insoweit lässt sich hieraus ableiten, dass die im Entschließungsantrag enthaltene Maßgabe, den Familienzuschlag insbesondere für erste und zweite Kinder deutlich zu erhöhen, jedenfalls nicht zulasten der Zahlbeträge für dritte und weitere Kinder möglich ist. Im Gegenteil, denn bei den dritten und weiteren Kindern zahlt Niedersachsen derzeit die niedrigsten Beträge. Eventuelle Erhöhungen bei den ersten und zweiten Kindern müssten zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zumindest auch auf die dritten und weiteren Kinder übertragen werden........

........Eine Neugestaltung des Familienzuschlags dahin gehend, dass dieser nur noch kindbezogene Bestandteile aufweist und verheiratete oder verpartnerte Beamte keinen gesonderten Zuschlag erhalten, ist dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich - siehe Brandenburg. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht weder ein Anspruch auf eine bestimmte unveränderte Struktur der Besoldung noch ein Grundsatz, nach dem die familienbezogene Ausgestaltung der Besoldung durch die Gewährung eines Familienzuschlags erfolgen muss.
Es muss lediglich gesichert sein, dass die Alimentation auch für eine Zweiergemeinschaft ausreichend bemessen ist. Verfassungsrechtlich muss die Besoldung der Beamten und Richter jedoch bereits in ihren familienneutralen Bestandteilen so bemessen sein, dass davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Daher stellt der Verheiratetenzuschlag eine pauschale Ergänzungsleistung des Dienstherrn dar, die für eine amtsangemessene Lebensführung der Beamten und ihrer Familien jedenfalls nicht notwendig ist.................

....................Fazit
Eine Neuausrichtung des Familienzuschlags auf rein kindbezogene Bestandteile ist möglich. Alle Gestaltungsmöglichkeiten des Landesgesetzgebers im Besoldungsrecht stehen unter der Prämisse, dass das Alimentationsprinzip strikt zu beachten ist.
Für erste und zweite Kinder sind auch zukünftig einheitliche Beträge beim kinderbezogenen Familienzuschlag zugrunde zu legen. Eine Verbesserung der derzeitigen Zahlbeträge für erste und zweite Kinder zulasten jener für dritte und weitere Kinder ist aufgrund verfassungsrechtlicher Rechtsprechung nicht möglich. Verbesserungen für erste und zweite Kinder wären mindestens betragsidentisch auch auf dritte und weitere Kinder zu übertragen.



WasDennNun

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Verbesserungen für erste und zweite Kinder wären mindestens betragsidentisch auch auf dritte und weitere Kinder zu übertragen.
Hat jemand eine Idee warum dieser Schluss gezogen wird?

Yvonne

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Tja, wird ja auch nicht notwendig sein, weil bzgl. der Prüfungsstufen diese Erhöhung nicht die Bohne notwendig ist (außer vielleicht bei den Richtern, da wir da ja nachweislich keine Bestenauslese mehr schaffen).

Bestenauslese bedeutet im Beamtenrecht aber nun nicht, dass der Dienstherr die Besten unter den am Markt verfügbaren Personen akquirieren müsste (das mag vielleicht der politische Wille sein). Nein, er muss sich nur unter den tatsächlichen Bewerbern für die Besten entscheiden.