Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2631543 times)

LehrerInNRW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5280 am: 28.11.2023 16:27 »
@ Rentenonkel

Danke

Hulbatsub

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5281 am: 28.11.2023 16:28 »
Nachdem hier alles beim alten ist, hauptsächlich lamentiert und gejammert wird, möchte ich mal etwas positive Stimmung verbreiten. Die Bezügemitteilung für 12/2023 hat sich mit angepasster Steuerklasse III (lang lebe das Ehegattensplitting) als absoluter Jackpot und riesige Freude erwiesen.

Ich weiß nicht, ob ich mich mehr über den Betrag freuen soll oder die Tatsache, dass es ja laut Swen immer noch viel zu wenig ist und irgendwann noch deutlich mehr wird. Kann’s auf jeden Fall kaum erwarten, dass es noch mehr im Geldbeutel kracht. Wenn ich das im Freundes- und Bekanntenkreis erzählen würde, gäbe es glaube ich etwas mehr als Kopfschütteln. Aber wir haben ja von Swen gelernt, dass weder Kopfschütteln in der Gesellschaft noch Haushaltslage interessieren, wenn es um unsere Alimentation geht. Ist sicher nur noch eine Frage der Zeit, bis wir nicht mehr unterbezahlt (sic!) sind. Allein der Gedanke, mit meinen Bezügen nicht verfassungsgemäß alimentiert zu sein, lässt mich laut Lachen.

Allen Miesepetern weiterhin alles Gute und viel Kraft dabei, Dinge zu akzeptieren, die nicht zu ändern sind.

Reisinger850

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5282 am: 28.11.2023 16:40 »
Bevor Reisinger wieder aus seiner Trollhöhle gekrochen kam, war die Frage wie es sich mit den geleisteten Zahlungen verhält, wenn das BverfG dereinst entscheidet. Können wir dahin zurückkommen?

Allein dass du die Frage ja stellst lässt ja darauf schliessen, dass
Du selber nicht ganz daran glaubst, dass in NRW aktuell alles korrekt läuft…

Generell Zuschlag finde ich auch total in Ordnung. Den gab es immer schon. Aber jetzt ist es ein Skandal.
Wie erklärt man, dass nur bei Familien Mietstufen existieren und sonst keiner diesen Zuschlag erhält? Das allein ist doch schon illegal. Für eine Singlewohnung zahlt man oft höhere QM Preise.

InternetistNeuland

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5283 am: 28.11.2023 18:19 »
Nachdem hier alles beim alten ist, hauptsächlich lamentiert und gejammert wird, möchte ich mal etwas positive Stimmung verbreiten. Die Bezügemitteilung für 12/2023 hat sich mit angepasster Steuerklasse III (lang lebe das Ehegattensplitting) als absoluter Jackpot und riesige Freude erwiesen.

Ich weiß nicht, ob ich mich mehr über den Betrag freuen soll oder die Tatsache, dass es ja laut Swen immer noch viel zu wenig ist und irgendwann noch deutlich mehr wird. Kann’s auf jeden Fall kaum erwarten, dass es noch mehr im Geldbeutel kracht. Wenn ich das im Freundes- und Bekanntenkreis erzählen würde, gäbe es glaube ich etwas mehr als Kopfschütteln. Aber wir haben ja von Swen gelernt, dass weder Kopfschütteln in der Gesellschaft noch Haushaltslage interessieren, wenn es um unsere Alimentation geht. Ist sicher nur noch eine Frage der Zeit, bis wir nicht mehr unterbezahlt (sic!) sind. Allein der Gedanke, mit meinen Bezügen nicht verfassungsgemäß alimentiert zu sein, lässt mich laut Lachen.

Allen Miesepetern weiterhin alles Gute und viel Kraft dabei, Dinge zu akzeptieren, die nicht zu ändern sind.

Denk daran mit Steuerklasse 3 bist du verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung. Könnte gut passieren, dass du dann nachzahlen musst. Weil die Steuerlast ist bei 4/4 und 3/5 gleichhoch nach Abgabe der Steuererklärung.

Dogmatikus

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5284 am: 29.11.2023 08:03 »
Nachdem hier alles beim alten ist, hauptsächlich lamentiert und gejammert wird, möchte ich mal etwas positive Stimmung verbreiten. Die Bezügemitteilung für 12/2023 hat sich mit angepasster Steuerklasse III (lang lebe das Ehegattensplitting) als absoluter Jackpot und riesige Freude erwiesen.

Ich weiß nicht, ob ich mich mehr über den Betrag freuen soll oder die Tatsache, dass es ja laut Swen immer noch viel zu wenig ist und irgendwann noch deutlich mehr wird. Kann’s auf jeden Fall kaum erwarten, dass es noch mehr im Geldbeutel kracht. Wenn ich das im Freundes- und Bekanntenkreis erzählen würde, gäbe es glaube ich etwas mehr als Kopfschütteln. Aber wir haben ja von Swen gelernt, dass weder Kopfschütteln in der Gesellschaft noch Haushaltslage interessieren, wenn es um unsere Alimentation geht. Ist sicher nur noch eine Frage der Zeit, bis wir nicht mehr unterbezahlt (sic!) sind. Allein der Gedanke, mit meinen Bezügen nicht verfassungsgemäß alimentiert zu sein, lässt mich laut Lachen.

Allen Miesepetern weiterhin alles Gute und viel Kraft dabei, Dinge zu akzeptieren, die nicht zu ändern sind.

Denk daran mit Steuerklasse 3 bist du verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung. Könnte gut passieren, dass du dann nachzahlen musst. Weil die Steuerlast ist bei 4/4 und 3/5 gleichhoch nach Abgabe der Steuererklärung.

Solche Feinheiten sind für jemanden, der offensichtlich denkt, "Kopfschütteln" sei ein valides juristisches Argument vor der Verfassung, irrelevant. :-)

Jimbo

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5285 am: 29.11.2023 08:07 »
Kurz mal um meinen Frust rauszulassen, heute bekommen/bekamen die Angestellten im mD in der Justiz ihre Bescheide über ihre Nachzahlungen (sie werden jetzt ja bekanntlich nach E9a bezahlt und erhalten noch saftige Nachzahlungen).
Immerhin verrechnet mit Weihnachtsgeld und noch höherer Steuerlast dadurch dass alles auf genau diesen Monat fällt, diesbezüglich clever vom Land.

ABER: Hier laufen sie zwischen uns Beamten breit grinsend mit ihren Bescheiden über Nachzahlungen in Höhe von teilweise über 10k € in der Hand herum und freuen sich (zu recht, würde ich auch), werden aber dennoch keine entsprechend höherwertigen Tätigkeiten etc. machen müssen was ich eigentlich verlange wenn man schon so gut bezahlt wird, meist ohne vorherige Ausbildung (!), während wir uns mit Aufgaben noch und nöcher jede 50,- €-Beförderung verdienen müssen was auch nur alle 10 Jahre vorkommt, wenn überhaupt.

Heute ist so ein Tag an dem ich wieder diese derartige Ungerechtigkeit spüre, dass ich schreien möchte. Das muss hier einfach mal raus.
Und uns hält man hin, zudem wird noch diese 60 Milliarden Lücke als weiteres Argument kommen uns weiter auszubeuten, das hält man im Kopf nicht aus. Das System schafft sich ab. Und über Leute die andere verurteilen weil diese Kinder haben werde ich besser nichts schreiben, außer, dass jeder machen kann wie er/sie möchte und Kinder weit mehr kosten als das, was monatlich dafür durch den Dienstherrn ausgezahlt wird. Dass man da neidisch ist verstehe ich null.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5286 am: 29.11.2023 11:59 »

Generell Zuschlag finde ich auch total in Ordnung. Den gab es immer schon. Aber jetzt ist es ein Skandal.
Wie erklärt man, dass nur bei Familien Mietstufen existieren und sonst keiner diesen Zuschlag erhält? Das allein ist doch schon illegal. Für eine Singlewohnung zahlt man oft höhere QM Preise.

Auch hier findet sich der Grundgedanke in dem Urteil:

Zwar hat der Senat dem Steuergesetzgeber in der Vergangenheit unter Durchbrechung des Grundsatzes, dass kein Steuerpflichtiger infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werden dürfe, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern, zugebilligt, sich bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt hinsichtlich der Wohnkosten bei der Bemessung des Grundfreibetrags an einem „unteren Wert“ zu orientieren.

Er hat dies aber unter der Bedingung getan, dass der Gesetzgeber zugleich zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Sozialleistungen, wie etwa ein Wohngeld, zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>). Weil die Besoldung der Beamten und Richter nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden kann, darf der Besoldungsgesetzgeber sie, wenn es um die Einhaltung der aus dem Alimentationsprinzip folgenden Mindestanforderungen geht, indes nicht auf den Bezug von Sozialleistungen verweisen. Allenfalls dürfen tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die Bezüge angerechnet werden (vgl. BVerfGE 44, 249 <269 f.>; 70, 69 <81>).

Anderes gilt nur für das Kindergeld (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>; 99, 300 <315, 321>), weil mit ihm im Ausgangspunkt die – bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende – verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird (vgl. BVerfGE 99, 246 <265>) und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (vgl. BVerfGE 82, 60 <78 f.>).


Dass die Auffassung der Bundesregierung, diese Methodik [Rückgriff auf die von der Bundesagentur für Arbeit statistisch ermittelten Werte für Wohnkosten, Ergänzung durch mich] sei auch für die Bestimmung der Mindestalimentation heranzuziehen, nicht zutreffen kann, folgt schon daraus, dass sie in ihrer Stellungnahme die Beamten ausdrücklich auf den Wohngeldbezug verweist. Der Besoldungsgesetzgeber kann sich seiner aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtung aber nicht mit Blick auf Sozialleistungsansprüche entledigen; die angemessene Alimentation muss durch das Beamtengehalt selbst gewahrt werden

Etwas vereinfacht und verkürzt dargestellt bedeutet das: Ein Beschäftigter, der ein zu geringes Einkommen hat, kann durch die Inanspruchnahme von Wohngeld sein Einkommen verbessern.

Ein Beamter darf aber nicht an die Wohngeldstelle verwiesen werden, sondern der Dienstherr muss durch eine amtsangemessen Besoldung sicherstellen, dass auch ohne Wohngeld oder andere Sozialleistungen außer Kindergeld für den kleinsten verheirateten Beamten mit 2 Kindern ein Einkommen vorhanden sein muss, welches mindestens 15 % über Grundsicherungsniveau liegt.

Er hat also die Verpflichtung, in allen denkbaren Fallgestaltungen die Alimentation zur prüfen und durch geeignete Zuschläge anzupassen.

Das, was die Besoldungsgesetzgeber daraus gezogen haben, war, in etwa zu ermitteln, in welchen Fallkonstellationen ein ergänzender Anspruch auf Wohngeld bestehen könnte und den irgendwie (möglichst centgenau) ins Besoldungsrecht zu übertragen, ohne dabei die Grundbesoldung anzupassen. Dabei kam wohl keine Konstellation heraus, in der der kleinste Beamte ohne Frau und ohne Kinder einen Anspruch auf Wohngeld haben könnte. Daher sah der Besoldungsgesetzgeber auch keine Notwendigkeit, für diesen Personenkreis ein Zuschlag, der sich ans Wohngeld anlehnt, zu gewähren.

Problematisch ist aufgrund des Abstandsgebotes, dass wenn der kleinste Beamte Wohngeld kriegen müsste, auch alle darüber liegenden Ämter einen solchen Zuschlag erhalten müssten.

Ob das die schlaueste Idee war, es so zu regeln, darüber streiten sich ja alle und, wie schon erwähnt, gibt es eine Unwucht zwischen der Grundbesoldung und den Familienzuschlägen in NRW.

Deswegen legen ja alle Widerspruch ein und warten gespannt auf das neueste Urteil aus Karlsruhe, welches vielleicht im Jahre 2024 kommen wird.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5287 am: 29.11.2023 13:59 »
Ich habe dazu einmal eine Grundsätzliche Frage. Wie schaut es denn aus mit Zusatzleistung im Grundbedarf wie z.B. einer Erhöhung bei Schwerbehinderung etc. Muss sich diese dann nicht eigentlich auch in der Besoldung niederschlagen (natürlich nur für die, die es betrifft), damit diese einen angemessenen Abstand zur Grundsicherung erreicht?

Saggse

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« Antwort #5288 am: 29.11.2023 14:52 »
Nachdem hier alles beim alten ist, hauptsächlich lamentiert und gejammert wird, möchte ich mal etwas positive Stimmung verbreiten. Die Bezügemitteilung für 12/2023 hat sich mit angepasster Steuerklasse III (lang lebe das Ehegattensplitting) als absoluter Jackpot und riesige Freude erwiesen.
Ähm... Was bitte hat denn die Steuerklasse mit dem Splitting zu tun?

Rentenonkel

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« Antwort #5289 am: 29.11.2023 15:59 »
Ich habe dazu einmal eine Grundsätzliche Frage. Wie schaut es denn aus mit Zusatzleistung im Grundbedarf wie z.B. einer Erhöhung bei Schwerbehinderung etc. Muss sich diese dann nicht eigentlich auch in der Besoldung niederschlagen (natürlich nur für die, die es betrifft), damit diese einen angemessenen Abstand zur Grundsicherung erreicht?

Der Gesetzgeber hat mit Einführung des Arbeitslosengeld II ein Existenzminimum definiert. Die  verfassungsrechtliche Zielsetzung ist es, dieses Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen.

Nach § 21 SGB II sind bestimmte Mehrbedarfe anzuerkennen, die auf besondere Lebensumstände zurückzuführen sind. Um einen realitätsgerechten Wert zu ermitteln, sind die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen. Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist wie bei den Regelsätzen ein gewichteter Durchschnitt zu bilden. Mehrbedarfe im Bagatellbereich können bei der Typisierung außer Ansatz bleiben.

Demgegenüber ist ja die Nettoalimentation zu stellen. Eine Schwerbehinderung führt auch zu einem steuerlichen Vorteil, der wiederum die Nettoalimentation erhöht.

Oder, etwas anders ausgedrückt: Es gibt kein individuelles Recht, immer mindestens 15 % mehr zu haben, als der vergleichbare Grundsicherungsempfänger. Der Besoldungsgesetzgeber darf typisieren. Er muss allerdings realitätsnah typisieren. Er muss sich auch nicht fest an die Berechnungsmethode des BVerfG klammern. Dem Besoldungsgesetzgeber stünde es insbesondere frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen.

Unknown

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« Antwort #5290 am: 29.11.2023 18:11 »
Ein weiteres Armutszeugnis eines Besoldungsgesetzgebers.

Zitat
Rutscht die Bran­den­burger Justiz in die Krise?

Im Nachbarland Berlins schlagen Richter Alarm, sie halten ihre Besoldung für evident verfassungswidrig. 57.000 Euro brutto locke keinen Nachwuchs nach Perleberg. Mit der drohenden Pensionierungswelle sehen sie die Justiz in eine Krise rutschen.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/justiz-besoldung-brandenburg-verfassungswidrig-nachwuchs-pensionierungswelle-bverfg/

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« Antwort #5291 am: 29.11.2023 21:00 »
QUELLE: Offener Brief zur aktuellen Besoldungssituation der Richter und Staatsanwälte in Brandenburg https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/Dokumente/Stellungnahmen/2022/Offener_Brief_Deutscher_Richterbund_LV_Brandenburg_zur_Besoldung.pdf

Forderung: Erhöhung des Grundeinkommens eines Berufsanfängers, R1, Stufe 2 um rund 1.200,00 EUR von rund 57.500,00 EUR auf 58.700 EUR um den Einstiegsgehältern bei den bekannten grossen Anwaltskanzleien (inzwischen bei 150.000,00 EUR) Paroli bieten zu können.

!wow!
 ::)

OpaJürgen

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« Antwort #5292 am: 29.11.2023 22:55 »
Die Forderung lautet auf 25% mehr bzw mind. 1200 € / Monat. Nicht pro Jahr ;)

Und @Jimbo: Absolut nachvollziehbar, dein Frust! Soweit ich das mitbekommen habe, wird aktuell jedoch bereits an einer entsprechenden Anpassung bzw grundsätzlichen Neuordnung der Besoldungsgruppen der Beamten gearbeitet. Eine gewisse Grundskepsis bzgl. des wann und wie ist natürlich durchaus angebracht.

clarion

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« Antwort #5293 am: 30.11.2023 06:32 »
Es gibt noch einige weitere Berufsgruppen, in denen der ÖD wenig konkurrenzfähig ist, bei den Ingenieuren oder in der IT beispielsweise.

LehrerInNRW

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« Antwort #5294 am: 30.11.2023 08:18 »
Bevor Reisinger wieder aus seiner Trollhöhle gekrochen kam, war die Frage wie es sich mit den geleisteten Zahlungen verhält, wenn das BverfG dereinst entscheidet. Können wir dahin zurückkommen?

Allein dass du die Frage ja stellst lässt ja darauf schliessen, dass
Du selber nicht ganz daran glaubst, dass in NRW aktuell alles korrekt läuft…

Generell Zuschlag finde ich auch total in Ordnung. Den gab es immer schon. Aber jetzt ist es ein Skandal.
Wie erklärt man, dass nur bei Familien Mietstufen existieren und sonst keiner diesen Zuschlag erhält? Das allein ist doch schon illegal. Für eine Singlewohnung zahlt man oft höhere QM Preise.

Ich glaube, dass NRW noch eine der besten Lösungen gefunden hat im Gegensatz zu Bayern und die Nordländern.

Ich bin nur gerne vorbereitet auf das was da kommt und wenn es die Möglichkeit eine Rückzahlung gäbe (die ja scheinbar ausgeschlossen ist), müsste man halt schonmal sparen.