Sorry, aber ich muss mal mit einer Frage zum Topic dazwischen grätschen.
Kann es sein, dass das BVerfG, analog zur Entscheidung zur Grundsteuer im Jahr 2018, die Länder Begünstigt? Also in dem Sinne, dass es sagt: Die Alimentation war zwar nicht in Ordnung, ihr habt aber nun 5 Jahre Zeit diese in Ordnung zu bringen und auf Rücksicht auf die Länderfinanzen bleibt die Alimentation bis dahin und Rückwirkend so in Ordnung.
Der Haushaltsgesetzgeber hat jederzeit die Möglichkeit und ist darüber hinaus dazu verpflichtet, seinen Haushalt in Ordnung zu halten, wie das Bundesverfassungsgericht ihm das gerade erst mit seiner aktuellen Entscheidung ins Stammbuch geschrieben hat. Im Rahmen der Schuldenbremse kann der Besoldungsgesetzgeber auch über fünf Jahre hinaus die Alimentation auf einem bestimmten und nicht amtsangemessenen Niveau einfrieren, wenn er das sachlich begründen kann, was bedeutet:
1. Im Rahmen einer solchen Regelung hat er zu gewährleisten, dass in möglichst allen Fällen kein Beamter unterhalb der Mindestalimentation alimentiert wird, da in sie, die den vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Teil der Alimentation umfasst, keine Einschnitte gestattet sind.
2. Auf Basis, dass der untersten Besoldungsgruppe keine Alimentation unterhalb der Mindestalimentation gewährt werden darf, ist die Wertigkeit der unterschiedlichen Ämter, die der Gesetzgeber jederzeit sachgerecht neu bewerten kann, zu beachten, sodass unter der Beachtung, dass der Beamte in je höheren Ämtern eine je höhere Leistung erbringt und je größere Verantwortung ausfüllt, die Abstufung der Besoldung zu beachten ist, um nicht das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen zu verletzen.
3. Das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen kann nun zur Konsolidierung des Haushalts für alle Besoldungsgruppen, die nicht unterhalb der Mindestalimentation besoldet werden, eingeschränkt werden, wobei diese Einschränkung für ausnahmslos alle Besoldungsgruppen gleichheitsgerecht zu vollziehen wäre.
4. Darüber hinaus müsste eine solche Einschränkung der vom relativen Alimentationsschutz umfassten Alimentation Teil eines schlüssigen und umfassenden Sparkonzepts sein, dass ebenfalls gleichheitsgerecht alle Teile des Haushalts in den Blick nehmen müsste, da ein "Sonderopfer" der Beamten verfassungsrechtlich nicht gestattet ist.
Fazit: Das Bundesverfassungsgericht wird eine solche Regelung, wie Du sie befürchtest, HansGeorg, nicht treffen, da es dem Besoldungsgesetzgeber nicht vorschreiben kann, wie der Haushaltsgesetzgeber handeln soll. Darüber hinaus hat der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen der gerade genannten vier Bedingungen, die er allesamt hinreichend zu beachten und entsprechend zu begründen hätte, jedes Recht der Welt (ok, der Welt nicht, aber zumindest im Rahmen unserer Verfassung), den Beamten einen entsprechenden Teil der Haushaltskonsolidierung aufzubürden.
Und ich fände das übrigens hervorragend und würde jeden Besoldungsgsetzgeber darin deutlich unterstützen, wenn er das denn wollte. Denn wenn er so vorgehen wollte, müsste er zunächst einmal in allen 17 Rechtskreisen
1. eine sachgerechte Bemessung der Mindest- und gewährten Nettoalimentation vornehmen, die zurzeit in keinem Rechtskreis gegeben ist;
2. daraufhin hätte er als Folge des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen für eine sacherechte Grundbesoldung zu sorgen,
3. in die er dann gleichheitsgerecht in den jeweiligen Besoldungsgruppen geringe Einschnitte vornehmen dürfte,
4. und zwar sofern er ebenfalls gleichheitsgerecht geringe weitere Einschnitte in den weiteren Posten des Haushalts vornehmen und das gleichfalls sachgerecht begründen würde.
Als Ergebnis wäre der Haushalts recht schnell saniert und alle Beamten würden dazu ihren Teil beitragen, indem sie dann deutlich besser als heute, wenn auch weiterhin in einem eingeschränkten zeitlichen Rahmen nicht amtsangemessen besoldet werden würden.
Leider wird es dazu aber nicht kommen, weil kein Haushaltsgesetzgeber in der Bundesrepublik Deutschland ein schlüssiges und umfassendes Sparkonzept erstellen wird, da das (verfassungs-)rechtlich komplex und politisch unmöglich wäre, da ein solches Handeln für die Regierung, die ein solches Unterfangen anstrebte, einem politischen Selbstmord gleichkäme.
Politisch einfacher ist es dahingegen, den Beamten ein weiterhin beträchtliches "Sonderopfer" abzuverlangen und dabei auf deren grundrechtsgleichen Individualrechte, die Verfassung und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu pfeifen, also weiterzumachen als wie zuvor.