Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2719360 times)

chillkroete

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5385 am: 10.12.2023 15:26 »
Kann es problematisch sein Widerspruch als Beamter auf Probe einzulegen? Ich befürchte, dass sich dies in der Perosnalakte bzw. der Verbeamtung auf Lebenszeit negativ auswirken könnte..

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5386 am: 10.12.2023 16:20 »
Bisher gab es fast nur etwas für niedrige Besoldungsgruppen und für viele Kinder.

VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18
Nord­rhein-West­fa­len hat seine ak­ti­ven und pen­sio­nier­ten Rich­ter (Be­sol­dungs­grup­pen R1 bis R3) in den Jah­ren 2017 bis 2021 an­ge­mes­sen be­zahlt.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Arnsberg&Datum=29.09.2023&Aktenzeichen=13%20K%201553%2F18

Noch nicht gelesen, die Urteilsbegründung ist neu und heute bei mir reingeflattert in der Merkliste.

Ich habe das Urteil kurz überflogen. Es ist ziemlich brisant für uns Beamte. In Stichworten: Durch Einführung der Schuldenbremse entstand finanzielle Notsituation. Besoldungsgesetzgeber hat schlüssiges Konzept zur Kürzung der Beamtenbesoldung vorgelegt, Personalkosten größter Block im Haushalt usw. Soziale Gesichtspunkte wurden berücksichtigt. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet eingehend zu begründen, da großer Gestaltungsspielraum.

Quasi ein Freibrief für jegliche Kürzungen im Besoldungsbereich, wenn die Staatsfinanzen schlecht dastehen. Da ich davon ausgehe, dass die Staatsfinanzen die nächsten Jahrzehnte schlecht dastehen werden (Kriege und Wiederaufbau, Klimatransformation, Migration, usw.), kann man nur jedem einigermaßen gebildetem jungen Menschen dazu raten den Staatsdienst zu meiden.

Dann hätten sie das BVG missachtet, das sagt Kürzungen nur, bei Gesamtkonzept und Kürzungen ähnlich in allen anderen Bereichen
.
Oder habe ich das falsch im Kopf (@sven)?

Ich habe die Entscheidung noch nicht gelesen - da aber NRW ab 2017 bis 2022 ohne neue Schulden ausgekommen ist (oder begründet gekommen sein wollte), kann das Verwaltungsgericht keine Konsolidierung der Haushaltslage festgestellt haben, da es nichts zu konsolidieren gegeben hat.

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/tags/haushalt
https://www.land.nrw/pressemitteilung/haushaltsabschluss-2020-11-milliarden-euro-haushaltsverbesserungen-zur-finanzierung
https://www.land.nrw/pressemitteilung/haushaltsabschluss-2021-ueberschuss-von-einer-milliarde-euro-wird-nrw
https://www.land.nrw/pressemitteilung/haushaltsabschluss-2022-ueberschuss-von-19-milliarden-euro-zur-schuldentilgung

Wäre hingegen eine Konsolidierung des Haushalts in den Jahren ab 2017 notwendig gewesen, hätte das Land in seiner Besoldungsgesetzgebung und das Verwaltungsgericht in der Erfüllung seiner richterlichen Kontrolle die hinlängliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten gehabt:

"Kollidierendes Verfassungsrecht vermag die Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Besoldungsniveaus nicht zu rechtfertigen. Insbesondere hat das Land Berlin weder im Ausgangsverfahren noch in seiner Stellungnahme dargetan, dass die teilweise drastische Abkopplung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin, wie sie nicht zuletzt in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck gekommen ist, Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen wäre, bei dem die Einsparungen – wie es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist (vgl. BVerfGE 149, 382 <395 Rn. 19>) – gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollten. Dies ist aber Voraussetzung dafür, eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation mit Blick auf die Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 143d Abs. 1 GG) zu rechtfertigen." (vgl. die Rn. 177 in der aktuellen Entscheidung https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html)

Da es aber nichts zu konsolidieren gab, kann Art. 109 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 143d Abs. 1 GG in der Gesetzesbegründung keine Rolle gespielt haben und also nicht zur Rechtfertigung einer ggf. vorhandenen Unterschreitung des gebotenen Besoldungsniveaus herangezogen worden sein, sodass es nun offensichtlich auch keine Rolle in der gerichtlichen Kontrolle spielen kann.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5387 am: 10.12.2023 16:29 »
Zitat
VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18
Nord­rhein-West­fa­len hat seine ak­ti­ven und pen­sio­nier­ten Rich­ter (Be­sol­dungs­grup­pen R1 bis R3) in den Jah­ren 2017 bis 2021 an­ge­mes­sen be­zahlt.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Arnsberg&Datum=29.09.2023&Aktenzeichen=13%20K%201553%2F18
Ich habe die Entscheidung noch nicht gelesen.
Dann ist auch hier wie immer angezeigt, Erst lesen, dann schreiben und nicht wildes Zitieren aufgrund eines Stichworts.

Floki

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5388 am: 10.12.2023 17:16 »
Kann es problematisch sein Widerspruch als Beamter auf Probe einzulegen? Ich befürchte, dass sich dies in der Perosnalakte bzw. der Verbeamtung auf Lebenszeit negativ auswirken könnte..
Nein, kann es nicht.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5389 am: 10.12.2023 17:19 »
Die Gewerkschaften können die Rechtstreite einfach finanziell nicht führen. Niemand hat dort jemals damit gerechnet, dass der Gegner bei den Klagen der Arbeitgeber sein könnte. Allein Vorleistungen würden die Gewerkschaften bankrott gehenlassen. Das können die Gewerkschaften aber nicht zugeben, dann war gibt es eine Austrittswelle bis nach Meppen...(Sorry wer von da kommt).

Also dass der Antragsgegener der Dienstherr ist, ist bei der Gewährung von gewerkschaftlichen Rechtsschutz wohl der Regelfall. Das Problem ist hier, dass tatsächlich jedes verbeamtete Mitglied Grund zur Klage hat. Überschlagen wir das z.B. für den dbb mal kurz:

Dieser hat über 1,3 Mio Mitglieder von denen (einfach mal ins blaue geschätzt) 60% verbeamtet sind. Also 780.000 Fälle, welche jeweils einen Gerichtskostenvorschuss von 483,00 EUR zu entrichten haben. Macht also knapp 377 Millionen EUR allein an den Gerichtskostenvorschüssen ohne Honorare für Anwälte, Porto, Organisation etc.

Ich wage mal zu unterstellen, dass keine NGO in Deutschland liquide Mittel in dieser Höhe vorhält.

Auch jedes Versicherungsunternehmen rechnet mit einer Mischkalkulation in welcher immer nur ein geringer Teil der Versicherten die Leistungen in Anspruch nimmt. Gleiches gilt für Banken und die Sicherung der Einlagen bzw. das Vorhalten von Eigenkapital hierzu.

Ich verstehe nicht so ganz wieso man von einer vorgeblichen Armut der Gewerkschaften sich einnehmen lässt.

Als Beamter erhält man von seinen Mitgliedsbeiträgen, außer paar automatisierte Dankesworte doch nichts oder? Während für die anderen eine Streikkasse aufgefüllt wird. Daher wäre es doch angezeigt, dass als Substitut zum Streik zumindest per begleitendes Rechtsverfahren zumindest vor Gericht dem Dienstherrn Flagge gezeigt wird.
Es ist doch ein Signal, wenn erstinstanzlich einen Großteil der Widersprechenden den nächsten Schritt gehen. Da ist doch leichter über den Schatten zu springen, wenn die Gewerkschaft dahinter steht.
Das gerichtliche Alimentationsverfahren ist doch das einzige dienstzeitlebensbestimmende Verfahren, das neben ein paar Einzelfällen ein Beamter zu beschreiten hat?
Da sollte doch die Gewerkschaft, wenn sie ein Mitglied für 40 Dienstjahre (also für ca. 10.000 € Beiträge) halten möchte, einen Weg aufzeigen, wie er alle Instanzen bewältigen kann.
Und es wäre doch leicht über zwei Jahresbeiträge finanziert für die Gewerkschaft, zumindest begrenzt auf die erste Instanz (Gerichtskostenvorschuss) eine Zusage zu machen?
Anstatt alle auszuschließen, ihnen von vorneherein zumindest einen erstinstanzlich begrenzten Rechtschutz zu gewähren, kann doch für alle nur positiv und sollte finanzierbar sein?

chillkroete

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5390 am: 10.12.2023 18:10 »
Kann es problematisch sein Widerspruch als Beamter auf Probe einzulegen? Ich befürchte, dass sich dies in der Perosnalakte bzw. der Verbeamtung auf Lebenszeit negativ auswirken könnte..
Nein, kann es nicht.

Wieso bist du da dir sicher? Gibt es dazu irgendwo Hinweise? Ich bin doch etwas in besorgt Widerspruch in der Probezeit einzulegen

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5391 am: 10.12.2023 18:27 »
Bisher gab es fast nur etwas für niedrige Besoldungsgruppen und für viele Kinder.

VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18
Nord­rhein-West­fa­len hat seine ak­ti­ven und pen­sio­nier­ten Rich­ter (Be­sol­dungs­grup­pen R1 bis R3) in den Jah­ren 2017 bis 2021 an­ge­mes­sen be­zahlt.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Arnsberg&Datum=29.09.2023&Aktenzeichen=13%20K%201553%2F18

Noch nicht gelesen, die Urteilsbegründung ist neu und heute bei mir reingeflattert in der Merkliste.

Ich habe das Urteil kurz überflogen. Es ist ziemlich brisant für uns Beamte. In Stichworten: Durch Einführung der Schuldenbremse entstand finanzielle Notsituation. Besoldungsgesetzgeber hat schlüssiges Konzept zur Kürzung der Beamtenbesoldung vorgelegt, Personalkosten größter Block im Haushalt usw. Soziale Gesichtspunkte wurden berücksichtigt. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet eingehend zu begründen, da großer Gestaltungsspielraum.

Quasi ein Freibrief für jegliche Kürzungen im Besoldungsbereich, wenn die Staatsfinanzen schlecht dastehen. Da ich davon ausgehe, dass die Staatsfinanzen die nächsten Jahrzehnte schlecht dastehen werden (Kriege und Wiederaufbau, Klimatransformation, Migration, usw.), kann man nur jedem einigermaßen gebildetem jungen Menschen dazu raten den Staatsdienst zu meiden.

Dann hätten sie das BVG missachtet, das sagt Kürzungen nur, bei Gesamtkonzept und Kürzungen ähnlich in allen anderen Bereichen
.
Oder habe ich das falsch im Kopf (@sven)?

Interessant ist bereits allein, dass das Verwaltungsgericht in der Rn. 111 berechtigt auf das 95 %-Perzentil zur Bemessung angemessener kalter Unterkunftskosten verweist, um dann ab der Rn. 233 die Bemessung zu konkretisieren, um dabei auch hier hervorzuheben, dass es auch hinsichtlich der Unterkunftskosten der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt und also das 95 %-Perzentil zur Anwendung zu bringen. Allerdings wird das 95 %-Perzentil dann offensichtlich nicht herangezogen; stattdessen wird eine eigene Bemessung auf Grundlage von Datenerhebungen vollzogen, die sich methodisch nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen lassen. Die entsprechende Statistik zum 95 %-Perzentil, die gerichtlich von der BfA einzuholen ist, scheint die Kammer gar nicht in Händen gehalten zu haben; denn ansonsten hätten ihr die extrem unterschiedlichen Beträge auffallen müssen. Entsprechend unterscheidet sie auch nicht zwischen kalten und warmen Unterkunftskosten. Als Ergebnis werden von der Kammer daraufhin (I.) folgende warme Unterkunftskosten herangezogen, während das 95 %-Perzentil (II.) mit und (III.) ohne Bedarfsgemeinschaften im Kontext von Fluchtmigration folgende Beträge als kalte Unterkunftskosten ausweist:

             I. VG   II. 95 %-Perzentil mit BG Fluchtmigration   III. 95 %-Perzentil ohne BG Fluchtmigration
2017   641,25 €               860,- €                                                   837,- €         
2018   653,60 €               892,- €                                                   866,- €
2019   675,45 €               926,- €                                                   898,- €
2020   689,70 €               960,- €                                                   928,- €
2021   716,30 €               998,- €                                                   973,- €

Dabei handelt es sich bei den unter I. herangezogene Kosten wie schon gesagt um die warmen Unterkunftskosten, wie sie die Kammer veranschlagt. Das 95 %-Perzentil weist hingegen jedoch die kalten Unterkunftskosten aus. Entspechend sind hier noch die Heizkosten heranzuziehen, wie sie das Bundesverfassungsgericht anhand des Heizspiegels für Deutschland des zu betrachtenden Jahres mit den Daten des Vorjahrs bemisst (vgl. zu diesen https://www.heizspiegel.de/heizkosten-pruefen/heizspiegel/, die Kammer macht zurecht darauf aufmerkam, dass in NRW eine 95 qm große Wohnung der Bemessung zugrundzulegen ist). Addiert man die Heizkosten, erhält man folgende warme Unterkunfskosten unter Heranziehung des oben unter der Ziff. III genannten 95 %-Perzentils ohne Bedarfsgemeinschaften im Kontext von Fluchtmigration (I.) sowie den entsprechenden Fehlbetrag zur Bemessung der Kammer (II.) und schließlich den Fehlbetrag der um 15 % der realitätsgerechten Kosten zu erhöhenden Mindestalimentation (III:):

         I. warme Unterkunftskosten        II. Fehlbetrag      III. Fehlbetrag Mindestalimentation
2017               1.015,13 €                        373,88 €                          429,96 €
2018               1.040,17 €                        386,57 €                          444,56 €
2019               1.066,80 €                        391,35 €                          450,05 €
2020               1.107,00 €                        417,30 €                          479,90 €
2021               1.150,41 €                        434,11 €                          499,23 €

Insofern kann es dem Kläger nur geraten sein, die vom Gericht zugelassene Berufung einzulegen und die Klage mittels der konkreten Defizite der Entscheidungsbegründung hinreichend zu substantiieren. Denn allein hinsichtlich der Bemessung der warmen Unterkunftskosten zeigt sich eine methodisch evident unzureichende Herangehensweise, die dem Kontrollauftrag des Verwaltungsgerichts sachlich nicht gerecht wird. Nicht umsonst weist die Kammer eine Mindestalimentation (I.) und einen Fehlbetrag (II.) aus, die sich unter Beachtung der gerade bemessenen Beträge stattdessen wie folgt darstellen (III. Mindestalimentation unter Beachtung realitätsgerechter warmer Unterkunftskosten; IV. darauf basierender prozentualer Fehlbetrag zur gewährten Nettoalimentation):

          I. Mindestalimentation Kammer    II. Fehlbetrag (%)        III. Mindestalimentation   IV. Fehlbetrag (%)
                                                      der gewährten Alimentation 
                                                       
2017            2.370,93 €                             0,83 %                            2.800,89 €                     16,05 %
2018            2.409,96 €                             0,28 %                            2.854,52 €                     15,81 %
2019            2.552,61 €                             3,50 %                            3.002,66 €                     17,96 %
2020            2.754,35 €                             5,99 %                            3.234,25 €                     19,94 %                   
2021            2.866,19 €                             4,92 %                            3.365,42 €                     19,02 %

Insgesamt bleibt zu beachten, dass sich auch die Kammer nicht methodisch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entziehen darf. Nicht umsonst hebt der Zweite Senat hervor, dass es dem Besoldungsgesetzgeber zwar freistehe, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik als der vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen zu bestimmen (während jedoch die gerichtliche Kontrolle den Direktiven des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar unterworfen ist). Den Besoldungsgesetzgeber trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfGE 155, 1 <28 Rn. 53>). Seine Herangehensweise muss deshalb von dem Ziel bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfGE 155, 1 <26 f. Rn. 52>).

Die vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Sozialleistungen sind dabei dann als evident unzureichend zu betrachten, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist, weshalb es auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente ankommt, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen (BVerfGE 137, 34 <75 Rn. 81>).

Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht in der gerichtlichen Kontrolle den Direktiven des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar unterworfen ist, kann die von ihm zur Kontrolle herangezogene Methodik zu keinem realitätsgerechten Ergebnis führen, da es auf Grundlage der Rechtsprechung des Zweiten Senats in einem sehr weitgehenden Maße nicht hinreicht, um den den Empfängern der sozialen Grundsicherung zu gewährleistenden Lebensstandard abzubilden. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts ist entsprechend nicht realitätsgerecht, da es die Höhe der zu gewährenden Leistung insgesamt im beträchtlichen Maße verfehlt.

Es muss als ehemaliger Richter bitter sein, im eigenen Fall solche Entscheidungsbegründungen lesen zu müssen - und zwar das nur umso mehr, als dass es mittlerweile eine so hohe Zahl an durch Verwaltungsgerichte vollzogene Bemessungen gibt, dass es unerklärlich bleibt, wie eine Kammer im Jahr 2023 eine solch sachwidrige Methodik zugrunde legen kann, um dann zugleich nicht zu bemerken, dass das Ergebnis von der Höhe der Bemessungen her evident unzureichend sein muss.

Floki

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5392 am: 11.12.2023 06:57 »
Kann es problematisch sein Widerspruch als Beamter auf Probe einzulegen? Ich befürchte, dass sich dies in der Perosnalakte bzw. der Verbeamtung auf Lebenszeit negativ auswirken könnte..
Nein, kann es nicht.

Wieso bist du da dir sicher? Gibt es dazu irgendwo Hinweise? Ich bin doch etwas in besorgt Widerspruch in der Probezeit einzulegen
Den Widerspruch legst Du bei deiner Bezügestelle ein. Deine Personalakte, die relevant ist, wird dort aber nicht geführt. Sprich, im besten Fall, bekommt keiner mit, dass überhaupt Widerspruch eingelegt worden ist. Und selbst wenn, ist das einfach dein gutes Recht und hat sogar nichts mit dem Beamtenverhältnis auf Probe zu tun. Dafür gibt es keine extra "Hinweise".

Carisson

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5393 am: 11.12.2023 08:29 »
Den Widerspruch legst Du bei deiner Bezügestelle ein. Deine Personalakte, die relevant ist, wird dort aber nicht geführt. Sprich, im besten Fall, bekommt keiner mit, dass überhaupt Widerspruch eingelegt worden ist.

Das mag in der Landesverwaltung so sein, in der Kommunalverwaltung vermutlich nicht. Vermutlich liegen darin die Sorgen chillkroetes begründet...

Floki

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5394 am: 11.12.2023 09:03 »
Okey, mag sein. Tatsächlich ändert sich dadurch aber nichts, sodass die Sorgen verständlich, aber unbegründet sind.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5395 am: 11.12.2023 10:09 »
Ich sehe für die Beamtenbesoldung mögliche Kipppunkte, und ich möchte darauf wetten, dass diese eher kommen, als die Klimakipppunkte.
Jedes Urteil des BVerfG kann ein solcher Kipppunkt sein, und es sind 54 Verfahren dort anhängig und ständig werden es mehr, denn zumindest die Organisationen der Richter sind jetzt auf diese sachwidrige und verfassungswidrige Besoldung aufmerksam geworden und diese Richterorganisationen können nicht, wie verschiedenen Beamtenorganisationen, einfach den Kopf in den Sand stecken und behaupten, alles in Ordnung und verfassungsgemäß. Da würden ihnen die Kollegen gehörig auf das Dach steigen.


Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5396 am: 11.12.2023 10:11 »
Da das Ergebnis der Tarifrunde nun bekannt ist und für 2023 keine weiteren Zahlungen mehr erfolgen, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Bürgergelderhöhung zum 1.1.2023 hatte.

In vielen Bundesländern keine. Korrekte Berechnungen für 2023 wurden nicht durchgeführt.

BW hatte einen sehr knappen Puffer von +46 Euro netto monatlich. Nach meiner (sehr groben) Musterberechnung liegt BW für 2023 rund 80 Euro mtl. netto unter dem Mindestabstandsgebot. Brutto sind das ungefähr um die 1.500 Euro für das Jahr 2023 die fehlen. *Alles nach der Systematik des Landes berechnet. Stuttmann und Swen rechnen oft noch höhere Fehlbeträge aus. Und es sind fast 1000 Euro mtl. Familienzuschläge und 500 Euro Kindergeld monatlich dabei und trotzdem reicht es nicht.

Allein das Bürgergeld hätte eine 170 Euro netto Lücke verursacht. Das Kindergeld wurde aber enorm erhöht und die Grundfreibeträge auch. Dadurch schrumpft die Lücke. Die Wohnkosten dürften wie immer weiter gestiegen sein. Die Statistik die dafür erstellt wird, existiert jedoch noch lange nicht. Das Land hat die Kosten für 2022 geschätzt und rechnet mit dem gleichen Betrag für 2023. Eine Anpassung an die tatsächliche Entwicklung geschieht im Nachgang jedoch nicht automatisch, höchstens über aufwändige Klageverfahren...

Wobei es hier das gleiche Problem gibt wie vor dem VG Berlin und VG Arnsberg. Gesamtabwägung dies und das. Klage abgewiesen.

Nur bei den direkt betroffenen jeweils niedrigen Besoldungsgruppen dürfte der Erfolg garantiert sein.

=> Alle müssen weiterhin Widerspruch einlegen.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5397 am: 11.12.2023 11:45 »
Richter sind jetzt auf diese sachwidrige und verfassungswidrige Besoldung aufmerksam geworden und diese Richterorganisationen können nicht, wie verschiedenen Beamtenorganisationen, einfach den Kopf in den Sand stecken und behaupten, alles in Ordnung und verfassungsgemäß. Da würden ihnen die Kollegen gehörig auf das Dach steigen.

Alle bis auf NRW (Arnsberger Urteil - vorauseilender Sparbeitrag bei den Beamten für ein für die Zukunft sicherlich durch Politikerverschwendung dennoch notwendig werdendes Haushaltskonsolidierungskonzept)

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5398 am: 11.12.2023 13:00 »
Da das Ergebnis der Tarifrunde nun bekannt ist und für 2023 keine weiteren Zahlungen mehr erfolgen, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Bürgergelderhöhung zum 1.1.2023 hatte.

In vielen Bundesländern keine. Korrekte Berechnungen für 2023 wurden nicht durchgeführt.

BW hatte einen sehr knappen Puffer von +46 Euro netto monatlich. Nach meiner (sehr groben) Musterberechnung liegt BW für 2023 rund 80 Euro mtl. netto unter dem Mindestabstandsgebot. Brutto sind das ungefähr um die 1.500 Euro für das Jahr 2023 die fehlen. *Alles nach der Systematik des Landes berechnet. Stuttmann und Swen rechnen oft noch höhere Fehlbeträge aus. Und es sind fast 1000 Euro mtl. Familienzuschläge und 500 Euro Kindergeld monatlich dabei und trotzdem reicht es nicht.

Allein das Bürgergeld hätte eine 170 Euro netto Lücke verursacht. Das Kindergeld wurde aber enorm erhöht und die Grundfreibeträge auch. Dadurch schrumpft die Lücke. Die Wohnkosten dürften wie immer weiter gestiegen sein. Die Statistik die dafür erstellt wird, existiert jedoch noch lange nicht. Das Land hat die Kosten für 2022 geschätzt und rechnet mit dem gleichen Betrag für 2023. Eine Anpassung an die tatsächliche Entwicklung geschieht im Nachgang jedoch nicht automatisch, höchstens über aufwändige Klageverfahren...

Wobei es hier das gleiche Problem gibt wie vor dem VG Berlin und VG Arnsberg. Gesamtabwägung dies und das. Klage abgewiesen.

Nur bei den direkt betroffenen jeweils niedrigen Besoldungsgruppen dürfte der Erfolg garantiert sein.

=> Alle müssen weiterhin Widerspruch einlegen.

170€ bis jetzt und das Abstandgebot reicht die Fehlenden Qouten von unten nach oben weiter.

Carisson

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« Antwort #5399 am: 13.12.2023 07:32 »
Im Zusammenhang mit der angekündigten und sehr löblichen Übernahme des Tarifergebnisses für NRW wird Prof. Dr. Gerd Hamme, Geschäftsführer des Bundes der Richter und Staatsanwälte NRW e.V., wie folgt zitiert:

„Der Bund der Richter und Staatsanwälte begrüßt die vollständige Umsetzung der Tarifeinigung für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, weist aber darauf hin, dass eine verfassungsgemäße Besoldung hierdurch nicht erzielt wird.“

Quelle: https://www.land.nrw/pressemitteilung/tarifverhandlungen-fuer-den-oeffentlichen-dienst-der-laender-tarifergebnis-wird