Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2669561 times)

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5415 am: 14.12.2023 16:38 »
Damit zementiert das Gericht die herrschenden Vorurteile, dass Beamte gegenüber Angestellte priviligiert seien und gefälligst mit ihrer hohen Beamten-Gewerkschaftsmacht oder auf individueller gerichtlicher Ebene aber ohne Streik ihre (Über-)Alimentation einstreichen sollen. (ganz in der Tradition ihres "Null-Bock-Urteils".

Verdi/Komba/...-Werbung das denen runter geht wie Öl. wie wäre es mit Rizinus?

Auszugsweise:
Darüber hinaus hatten Beamte einen individuellen verfassungsmäßigen Anspruch auf einen „angemessenen Unterhalt“, der unter anderem der Besoldungsgruppe und den Aufgaben des Beamten sowie der Entwicklung der jeweiligen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie dem allgemeinen Lebensstandard angemessen ist ( das „Ernährungsprinzip“), das sie vor Gericht durchsetzen konnten. Dieses Recht galt lebenslang, auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und im Krankheitsfall. Das innerstaatliche Recht gewährte ihnen auch das Recht auf lebenslange Beschäftigung. Das Gericht stellte fest, dass in Deutschland der Beamtenstatus in mehrfacher Hinsicht sowohl rechtlich als auch im Hinblick auf die sich daraus ergebenden materiellen Bedingungen vorteilhafter war als der Status eines vertraglichen Staatsbediensteten und dass die Beschäftigungsbedingungen von Lehrern an staatlichen Schulen hinsichtlich Gehalt und Unterrichtsstunden im Vergleich zu denen in den meisten anderen Vertragsparteien günstig.

Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass die gegen die Beschwerdeführer ergriffenen Maßnahmen den dem beschwerdegegnerischen Staat eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten und nachweislich in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten wichtigen legitimen Zielen standen.

Fazit: kein Verstoß (sechzehn zu eins).

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5416 am: 14.12.2023 16:47 »
Eigentlich sollte man so hohe Gerichte nicht kritisieren, aber das Gericht hat nach meinem Ermessen eine schweren Denkfehler begangen. Durch die Aufteilung des öffentlichen Dienstes in 2 Statusgruppen, von denen eine Statusgruppe streiken darf und die zweite nicht, ist natürlich die Streikmacht der einen streikberechtigten Statusgruppe sehr stark beschnitten.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5417 am: 14.12.2023 17:27 »
Die Zuverlässigkeit von Beamen ist eine wesentliche Legitimation des Beamtenstatus. Mittlerweile sehnen sich viele Menschen schon die Verbeamtung von Lokführern und Fluglotsen zurück. Ich finde es richtig, dass Beamte nicht streiken (dürfen).

ABER das gilt nur unter der Prämisse, dass auch der Staat seinen Pflichten einer amtsangemessenen Alimentation nachkommt. Und das ist seit über einem Jahrzehnt (!) offenbar nicht mehr gegeben, und der Staat unternimmt offensichtlich auch keine ECHTEN Versuche, daran etwas zu ändern. DAS ist der Skandal, nicht das fehlende Streikrecht.

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5418 am: 14.12.2023 19:33 »
Die Zuverlässigkeit von Beamen ist eine wesentliche Legitimation des Beamtenstatus. Mittlerweile sehnen sich viele Menschen schon die Verbeamtung von Lokführern und Fluglotsen zurück. Ich finde es richtig, dass Beamte nicht streiken (dürfen).

ABER das gilt nur unter der Prämisse, dass auch der Staat seinen Pflichten einer amtsangemessenen Alimentation nachkommt. Und das ist seit über einem Jahrzehnt (!) offenbar nicht mehr gegeben, und der Staat unternimmt offensichtlich auch keine ECHTEN Versuche, daran etwas zu ändern. DAS ist der Skandal, nicht das fehlende Streikrecht.

Ohne aA. müsste dann ja doch ein Streikrecht bestehen. Das wäre die logische Schlussfolgerung. Dann müsste man doch direkt vom Verfassungsgericht den Ball weiter spielen zum EG.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5419 am: 15.12.2023 00:31 »
Ohne aA. müsste dann ja doch ein Streikrecht bestehen. Das wäre die logische Schlussfolgerung. Dann müsste man doch direkt vom Verfassungsgericht den Ball weiter spielen zum EG.

Es führt ins Chaos, wenn man einen Rechtsbruch mit einem weiteren begegnen will. Die Lösung kann nur darin bestehen, das Recht zu achten, zu bewahren und auszubauen.

Neuling2016

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5420 am: 15.12.2023 12:00 »
Kann mir bitte jmd seinen Widerspruch gegen die Besoldung für das Jahr 2023 zur Verfügung stellen? - Vielen Dank!
Ich möchte den Widerspruch nächste Woche einreichen.

Habt ihr in eurem Widerspruch Bezug genommen auf das Schreiben des Ministerium für Finanzen vom 10.01.2023?

RainerWieKeiner

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5421 am: 15.12.2023 12:03 »
Ein allgemeines „Hallo“, verbunden mit einem Dank für die informativen und sachlichen Beiträge hier,  in die Runde! Ich habe viele Fragen und Antworten bzgl. eines Widerspruchs für 2023 finden können, brauche aber trotzdem nochmal Hilfe bei folgender Frage:

Gehe ich (Landesbeamter NRW) richtigerweise davon aus, dass mein Widerspruch (an das LBV) ohne Einhaltung des Dienstweges eingereicht werden kann (weil eben Angelegenheit des LBV)?


Caesar42

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5423 am: 15.12.2023 20:15 »
Moin Moin, folgende Info auf Verdi.de bzgl. Empfehlungen zu Widersprüchen.

https://beamte.verdi.de/themen/besoldung/++co++06863d10-99a1-11ee-8915-c989cbde9bfb

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5424 am: 16.12.2023 10:26 »
Moin Moin, folgende Info auf Verdi.de bzgl. Empfehlungen zu Widersprüchen.

https://beamte.verdi.de/themen/besoldung/++co++06863d10-99a1-11ee-8915-c989cbde9bfb

Der nächste im Bunde.
Hamburg:

Hamburg ist das letzte Land, in dem erst am 28. November 2023 das Besoldungsstrukturgesetz in Kraft getreten ist. Ziel des Besoldungsstrukturgesetzes ist es, rückwirkend für die Jahre 2022 und 2023 eine amtsangemessene Alimentation herzustellen.

Aufgrund hoher Kosten für den ver.di-Rechtsschutz im Zusammenhang mit früheren Klageverfahren haben sich ver.di/DGB darauf verständig nicht aktiv zu Widersprüchen aufzurufen.

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5425 am: 16.12.2023 10:31 »
Resümee 2023 und Ausblick 2024

Liebe Leidensgenossen,

das Jahr neigt sich dem Ende zu und aus Karlsruhe wurde immer noch nichts verkündet. Mit mit großer Euphorie habe ich auf die Besoldungsurteile zu den Besoldungsgebern Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen gewartet. Mittlerweile hat mich die Melancholie befallen. Das Jahr 2023 müssen wir leider ergebnislos abhaken. Für das kommende Jahr mache ich mir auch nicht allzu viele Hoffnungen. Fakt ist jedoch, dass der Berg der anhängigen Besoldungsverfahren von Jahr zu Jahr immer größer wird.

In den Amtsstuben macht sich inzwischen eine Endzeitstimmung breit. Das Niveau sinkt von Tag zu Tag. Die Kolleginnen und Kollegen schlendern rülpsend und furzend durch die Flure und Gänge. Viele verlassen mittlerweile schon das sinkende Schiff MS öD Deutschland.


Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5427 am: 16.12.2023 11:47 »
Bisher gab es fast nur etwas für niedrige Besoldungsgruppen und für viele Kinder.

VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18
Nord­rhein-West­fa­len hat seine ak­ti­ven und pen­sio­nier­ten Rich­ter (Be­sol­dungs­grup­pen R1 bis R3) in den Jah­ren 2017 bis 2021 an­ge­mes­sen be­zahlt.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Arnsberg&Datum=29.09.2023&Aktenzeichen=13%20K%201553%2F18

Noch nicht gelesen, die Urteilsbegründung ist neu und heute bei mir reingeflattert in der Merkliste.

Ich habe das Urteil kurz überflogen. Es ist ziemlich brisant für uns Beamte. In Stichworten: Durch Einführung der Schuldenbremse entstand finanzielle Notsituation. Besoldungsgesetzgeber hat schlüssiges Konzept zur Kürzung der Beamtenbesoldung vorgelegt, Personalkosten größter Block im Haushalt usw. Soziale Gesichtspunkte wurden berücksichtigt. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet eingehend zu begründen, da großer Gestaltungsspielraum.

Quasi ein Freibrief für jegliche Kürzungen im Besoldungsbereich, wenn die Staatsfinanzen schlecht dastehen. Da ich davon ausgehe, dass die Staatsfinanzen die nächsten Jahrzehnte schlecht dastehen werden (Kriege und Wiederaufbau, Klimatransformation, Migration, usw.), kann man nur jedem einigermaßen gebildetem jungen Menschen dazu raten den Staatsdienst zu meiden.

Dann hätten sie das BVG missachtet, das sagt Kürzungen nur, bei Gesamtkonzept und Kürzungen ähnlich in allen anderen Bereichen
.
Oder habe ich das falsch im Kopf (@sven)?

Bei einer finanziellen Notlage muss ein Gesamtkonzept an Kürzungen erstellt werden. Da reicht es nicht einfach nur den größten Ausgabenposten zu verkleinern.

Wenn das Bundesverfassungsgericht zudem sagt, das Bürgergeld darf nicht gekürzt werden da es nur das Existenzminimum abdeckt, so darf bei niedrigen Besoldungsgruppen ebenso nicht unter Grundsicherungsniveau gekürzt werden.
Kürzungen bei Pflichtausgaben mit Verfassungsrang müssen ganz weit unten auf der Liste stehen. Vor Bürgergeldempfängern und Beamten wären erstmal ganz andere Bereiche dran. Und zudem ist auch die Einnahmeseite zu betrachten. Solange Steuererhöhungen oder Abschaffung von Steuerprivilegien (Flugbenzin, Diesel, Dienstwagen) möglich sind, ist eine verfassungswidrige Besoldung nicht zu rechtfertigen.

dae123

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« Antwort #5428 am: 16.12.2023 11:54 »
Ein allgemeines „Hallo“, verbunden mit einem Dank für die informativen und sachlichen Beiträge hier,  in die Runde! Ich habe viele Fragen und Antworten bzgl. eines Widerspruchs für 2023 finden können, brauche aber trotzdem nochmal Hilfe bei folgender Frage:

Gehe ich (Landesbeamter NRW) richtigerweise davon aus, dass mein Widerspruch (an das LBV) ohne Einhaltung des Dienstweges eingereicht werden kann (weil eben Angelegenheit des LBV)?

Den Widerspruch schickt man ans LBV - am besten als Einwurfeinschreiben, damit man auch später noch nachweisen kann, dass er angekommen ist.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5429 am: 16.12.2023 16:28 »
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-6368.pdf
Hat evtl. Jemand noch mal was davon gehört, oder gelesen?

Blättern wir mal zurück auf:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.msg325133.html#msg325133

Dort ist der Beratungsverlauf klickbereit aufrufbar:

derzeit: "Der HFA führt am 16.01.2024 eine Anhörung zum Antrag der FDP durch. Der Unter-
ausschuss [Personal] beschließt einvernehmlich, sich an der Anhörung zu beteiligen."

Anhörung - die vom EGMR statt des Streikrechts zugebilligte Bazooka