Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2638941 times)

InternetistNeuland

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5445 am: 21.12.2023 23:58 »
Das Mindestabstandgebot besagt ja, dass in der niedrigsten Besoldungsstufe ein Abstand von 15% zur Grundsicherung hergestellt werden muss.

Nun macht es ja aber einen Unterschied ob eine Familie nichts verdient oder Aufstocken würde.

4 Köpfige Familie 1444 € Kaltmiete 500 € Nebenkosten inkl. Heizung würde selbst bei einem Einkommen von 5800 € Brutto  + 500 € Kindergeld noch 19 € Bürgergeld bekommen.

Verdient die Bürgergeld Familie 0 € wären es 3236 € Bürgergeld.

Welche Grenze wird denn eigentlich für die 15% herangezogen? Falls es die untere Grenze ist, dürfen Beamte dann Aufstocken mit Bürgergeld?

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5446 am: 22.12.2023 08:12 »
Warum sollten Beamte nicht mit Bürgergeld aufstocken dürfen? Je nach Familienkostellation kann eine Bedürftigkeit gegeben sein!

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5447 am: 22.12.2023 09:51 »
Bzgl. der verfassungsrechtlichen Prüfung, des Bremischen Besoldungsgesetzes - 2 BvL 21/23 - haben wir uns an einen neuen Namen zu gewöhnen: Berichterstatter: BVR Offenloch
(also könnte der Beschluss dazu erst vielleicht perspektivisch hinter dem nächsten regulärem Ausscheiden im Juli 2026 ergehen...2026f das wäre eine hyperschnelle Blitzentscheidung für K.Ruhe)
« Last Edit: 22.12.2023 10:05 von A9A10A11A12A13 »

Grandia

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5448 am: 22.12.2023 11:53 »
Das Mindestabstandgebot besagt ja, dass in der niedrigsten Besoldungsstufe ein Abstand von 15% zur Grundsicherung hergestellt werden muss.

Nun macht es ja aber einen Unterschied ob eine Familie nichts verdient oder Aufstocken würde.

4 Köpfige Familie 1444 € Kaltmiete 500 € Nebenkosten inkl. Heizung würde selbst bei einem Einkommen von 5800 € Brutto  + 500 € Kindergeld noch 19 € Bürgergeld bekommen.

Verdient die Bürgergeld Familie 0 € wären es 3236 € Bürgergeld.

Welche Grenze wird denn eigentlich für die 15% herangezogen? Falls es die untere Grenze ist, dürfen Beamte dann Aufstocken mit Bürgergeld?

Es wird meiner Meinung nach der gesamte Bürgergeldbedarf einer 4-köpfigen Familie + BuT ohne Einkommem genommen. Schwierig ist dieses Maximum sicherlich durch die Variablen Kosten und die Tatsache, dass das Maximum von Miete und Nebenkosten in den Regionen unterschiedlich ist.

InternetistNeuland

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5449 am: 22.12.2023 12:57 »
Warum sollten Beamte nicht mit Bürgergeld aufstocken dürfen? Je nach Familienkostellation kann eine Bedürftigkeit gegeben sein!

Naja wenn ein Beamter mit Bürgergeld aufstocken würde dann wäre er ja faktisch nicht 15% über Bürgergeldniveau sondern im Bürgergeldbezug.

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5450 am: 22.12.2023 15:47 »
haben wir uns an einen neuen Namen zu gewöhnen: Berichterstatter: BVR Offenloch

Nur mal zur Vollständigkeit:

1.) In der Jahresvorschau für 2023 wurden 2 BvL 2/16 bis 6/16 (für Bremen), 2 BvL 13/18 (für Schleswig-Holstein) sowie 2 BvL 15/19 (für Niedersachsen) mit BVR Maidowski als Berichterstatter genannt.
(siehe https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2023/vorausschau_2023_node.html)

2.) Bei den "Neueingängen" findet man hingegen im Juli 2023 2 BvL 16/23 bis 18/23 (für Berlin) und im Oktober 2023 2 BvL 21/23 (für Bremen, wobei es eher um Leistungsbezüge für Professoren zu gehen scheint), jeweils mit BVR Offenloch als Berichterstatter.
(siehe https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Ausgew%C3%A4hlte%20Neueing%C3%A4nge/vs_2023/Ausgew%C3%A4hlte%20Neueing%C3%A4nge_2023_node.html)

Vielleicht weiß ja Swen, wie die einzelnen Verfahren zusammenhängen..

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5451 am: 22.12.2023 17:34 »
Bis zum Juni 2020 war Andreas Voßkuhle in besoldungsrechtlichen Normenkontrollverfahren der Berichterstatter, seitdem ist es Ulrich Maidowski, der turnusgemäß zum Sommer 2026 aus dem Senat ausscheiden wird. Entsprechend wird nun offensichtlich Thomas Offenloch als zukünftiger besoldungsrechtlicher Berichterstatter initiiert, der zum Januar 2023 als Richter an das Bundesverfassungsgericht berufen worden ist. Dieses Vorgehen ist nicht ungewöhnlich, nicht zuletzt im Hinblick auf die große Zahl an anhängigen Normenkontrollverfahren, die Besoldung diverser Rechtskreise betreffend.

Hinsichtlich der Neueingänge BvL 16/23, 2 BvL 17/23 und 2 BvL 18/23 handelt es sich um die Richtervorlagen der 26. Kammer des VG Berlins aus diesem Sommer, also um für unser Thema maßgebliche Entscheidungen, den Zeitraum 2016 und 2017 betreffend. In der Richtervorlage 2 BvL 21/23 geht es tatsächlich, so wie Du das hervorhebst, BVerfGBeliever, um die Leistungsbezüge der Professorenbesoldung, hier im Land Bremen. Sie hat für unser Thema keine Relevanz. In nächster Zeit wird nun die weitere Berliner Richtervorlage die Besoldungsgruppen A 4 und A 5 und in den Jahren 2016 bis 2019 betreffend in Karlsruhe eingehen (Beschl. v. 30.11.2023, Az. VG 26 K 251.16).

ursus

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5452 am: 22.12.2023 17:35 »
3 saarländische Alimentationsverfahren „als Eilverfahren“ vor dem BVerfG

Laut ständiger Rechtsprechung des BVerfG stellen die Alimentationsansprüche einer Beamt*in ihre „grundrechtsgleichen, unmittelbar, so verstanden, „sofort“, gültigen Individualansprüche“ dar, die jeder Besoldungsgesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern permanent / ununterbrochen,   „unmittelbar“ und evident ausreichend, vollständig, „verfassungskonform“, zu „gewährleisten“ hat, woran es (auch) im Saarland, „realitätsgerecht berechnet“, seit mindestens 12 Jahren,  vorsätzlich (wissentlich und willentlich, damit zielgerichtet) und so verstanden, ungerechtfertigter und verfassungswidriger Weise, fortlaufend andauernd, massiv, fehlt. Allein diese ständige Rechtsprechung des BVerfG genügt, zumindest nach der Rechtsauffassung eines saarländischen Diplom – Finanzwirt (FH), um zu belegen, dass für eine „Verfahrensaussetzung gem. § 94 VwGO“ nicht der geringste Anlass besteht, da einzig und allein das BVerfG dazu befugt ist die Verfassungswidrigkeit einer angegriffenen Alimentation „unmittelbar“ fest- und (ggfs. über §§ 32 und 35 BVerfGG) tatsächlich realitätsgerecht berechnet, amtsangemessen und qualitätssichernd (vorläufig) herzustellen / zu gewährleisten, so verstanden bei den (auch) saarländischen Beamt*innen „tatsächlich“, „unmittelbar“ ankommen zu lassen.  Die besoldungsgesetzgeberübergreifenden konzertierten Verfahrensaussetzungen der jeweiligen Verwaltungsgerichte, gem. § 94 VwGO, verstoßen, so verstanden, gegen höherrangiges Recht. Denn auch das BVerwG hat in seiner Entscheidung (BVerwG – Urteil 2 C 16.07 vom 13.11.2008; insbesondere unter Rn. 10 ff) bereits festgestellt, dass die Alimentation, „lediglich zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfes bestimmt ist“. Auch diese höherrangige Entscheidung verbietet eine Verfahrensaussetzung gem. § 94 VwGO, wie sich selbst erklärt, da der gegenwärtige Bedarf „unmittelbar“, so verstanden, „sofort“ (durch den jeweiligen Besoldungsgesetzgeber) „gewährleistet“ sein muss. Verfahrensaussetzungen und ruhende Verfahren dienen einzig und allein den 17 Besoldungsgesetzgebern, da sie für diese u. a. a., für regelmäßig ca. 15 Jahre, „Ruhe“ bringen. So verstanden, verhindern sie den „effektiven Rechtschutz“ der sich, als ein Grundrecht, aus Art. 19 Abs. IV GG herleitet. Ein saarländischer Diplom – Finanzwirt (FH) hat sich, zunächst mir drei Beschwerden, gegen die Verfahrensaussetzungen, gewehrt und schließlich, mit Datum vom 08.12.2023, drei Verfassungsbeschwerden beim BVerfG, gegen die drei, die Verfahrensaussetzungen des VG Saarlouis bestätigenden (Eil-) Entscheidungen des OVG Saarlouis vom 15.11.2023, eingelegt. Nun ist das BVerfG (auch) für die Jahre 2017 – 2022 und nachfolgend, hier jedoch lediglich bzgl. einer Verfahrensfortführung, am Zuge. Erwähnenswert ist, dass dieser saarländische Diplom – Finanzwirt (FH) auch Inhaber des ersten saarländischen Vorlagebeschlusses des OVG Saarlouis vom 01.06.2018, für das Klageverfahren Az. 1 A 22/16 ist. Dieses wird beim BVerfG unter dem Az.: 2 BvL 11/18 geführt, betrifft die Haushalts- und Kalenderjahre mindestens von 2011 - 2016 und steht u. a. a. für eine „überlange Verfahrensdauer“.   So verstanden, ist für die „unmittelbar“ und evident ausreichende saarländische Alimentation, per dato bereits, für einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren, verfassungswidriger Weise, ein „rechtsfreier Raum“ entstanden.
Beraten und vertreten wird der Diplom – Finanzwirt (FH) in all diesen Angelegenheiten von der Anwaltskanzlei Lenders, Hennefer Str. 10, in 53757 Sankt Augustin,
kanzlei@rechtsanwalt-lenders.de

Im Übrigen hat sich an der Situation, wie diese unter dem Link: Keiner der 17 Besoldungsgesetzgeber erfüllt die Vorgaben des BVerfG - Berliner-Besoldung.de beschrieben wird, per dato, nicht das Geringste geändert.





lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5453 am: 22.12.2023 19:03 »
Hier ein Auszug des OVG Nordrhein-Westfalen zum Thema gegenwärtiger Bedarf:

Zwar stellt der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht heraus, dass die Alimentation des Beamten der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs dient,

15
vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (313), und Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (385),

16
das heißt der gegenwärtigen Führung seines Lebens auf einem seinem Amt angemessenen Niveau, und dass er sich rückwirkend kein höheres Lebensniveau mehr wird verschaffen können. Sollte das Bundesverfassungsgericht oder der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen jedoch feststellen, dass der für den Antragsteller seit dem 1. Januar 2013 geltende Grundgehaltssatz in der Erfahrungsstufe 11 bzw. seit dem 1. März 2013 in der Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 15 der Anlage IV Nr. 1 ÜBesG NRW (MBl. NRW. 2013 S. 354, Anlage 1) mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, weil nicht amtsangemessen ist, wäre der nordrhein-westfälische Gesetzgeber verpflichtet, den Verstoß hinsichtlich des Antragstellers rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 zu beheben, weil der Antragsteller den Verstoß mit seinem Widerspruch vom 9. September 2013 zeitnah noch während des laufenden Haushaltsjahres 2013 geltend gemacht hat.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (313), und Beschlüsse vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 (331), und 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (385).

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Durch die dann fällige Nachzahlung könnte der Antragsteller sich eine gewisse Kompensation für die bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber hingenommenen Einbußen verschaffen. Freilich wäre eine mit einer einmaligen Nachzahlung einhergehende Kompensation nicht dasselbe wie die Möglichkeit, sich durch eine Anhebung der Bezüge ein (vorläufig) höheres Lebensniveau zu erschließen. Auch wird man den zwischenzeitlichen Kaufkraftverlust ebenso in Rechnung stellen müssen wie etwaige steuerliche Nachteile einer einmaligen Nachzahlung. Die Nachteile einer – im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache – einmaligen Kompensation im Vergleich zu einer dauerhaften, wenn auch vorläufigen Anhebung seiner Bezüge durch eine entsprechende einstweilige Anordnung erscheinen dem Senat jedoch (noch) nicht so gewichtig, dass sie einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu bilden vermögen, es dem Antragsteller daher unzumutbar wäre, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsmäßigkeit seiner Alimentation und eine etwaig erforderliche Neuregelung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber abzuwarten, und rechtfertigen daher den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung derzeit (noch) nicht. Der Senat braucht sich aus Anlass des vorliegenden Falles nicht festzulegen, unter welchen Umständen – etwa in zeitlicher Hinsicht – dem Antragsteller ein weiteres Abwarten unzumutbar werden könnte. Es erscheint jedoch fraglich, dass bei Abwägung der beiderseitigen Belange – die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs vorausgesetzt – Zeiträume hingenommen werden könnten, die etwa im Fall kinderreicher Beamter verstrichen sind und das Bundesverfassungsgericht zum Erlass einer Vollstreckungsanordnung bewogen haben.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 (304 und 331 f.).

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Jedenfalls derzeit ist es dem Antragsteller zumutbar, die genannten Nachteile hinzunehmen

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5454 am: 23.12.2023 09:35 »
Dieses Beispiel des OVG Nordrhein-Westfalen von vor zehn Jahren wäre, wenn hier ein Vorlagebeschluss gefasst worden wäre (was nicht der Fall gewesen ist), in den zitierten Passagen ein typisches Beispiel dafür, dass Karlsruhe innerhalb seiner Kontrollpflichten mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Direktiven über Verzugszinsen erlassen hätte, lotsch. Denn um sie geht es in der Vorlage des OVG nicht. Zugleich referiert das OVG die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und sieht dabei noch keine Veranlassung für eine einstweiligen Anordnung. Wenn es sie gesehen hätte, hätte es das sachgerecht begründen müssen und erst damit dem Bundesverfassungsgericht die Gelegenheit gegeben, Direktiven zu erlassen, an denen die Gerichte dann gebunden wären.

Ohne entsprechende Vorlagen werden aber eben nicht zuletzt wegen der zurückhaltenden gerichtlichen Kontrolle als Folge des weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers i.d.R. keine entsprechende Direktiven vom Bundesverfassungsgericht erlassen. Solange ein vorlegendes Gericht eine Frage offenlässt - was hier der Fall ist, vgl. die Rn. 18 -, lässt auch das Bundesverfassungsgericht diese Frage i.d.R. offen: Denn seine Aufgabe besteht nicht zuletzt darin, zu prüfen, ob die Vorlage - also die Entscheidung des vorlegenden Gerichts - sachgerecht erfolgt ist. Wenn es sich nicht hinreichend zu einer Sachlage äußert, kann vonseiten des Bundesverfassungsgericht zu diesem Sachverhalt i.d.R. keine sachgerechte Prüfung erfolgen, die die Sichtweise des vorlegenden Gerichts bestätigen würde, da es keine hinreichende betreffende Aussage gäbe, die bestätigt werden könnte. Also bleibt diese Frage i.d.R. offen oder wird die Vorlage als hier unbegründet zurückgewiesen.

Da die Entscheidung rund zehn Jahre her ist und das OVG den Hinweis gegeben hat, dass es sich noch nicht aufgefordert gesehen hat, in eine tiefergehende Prüfung einzusteigen, müssten nun neue Klagen angestrengt und in der heutigen Sachlage präzise begründet, also substantiiert werden. In der damaligen Lage hat VG Gelsenkirchen bspw. seine Sicht auf die Dinge wie folgt referiert (vgl. nachfolgend die Rn. 27) und ist dann auch in jenem Fall zu keinem anderen Ergebnis als zuvor gekommen:

"Den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 30. Januar 2014 (– 1 L 1744/13 –, n.v.; bei juris ist lediglich ein Beschluss der Kammer vom gleichen Tage in einem Parallelverfahren – 1 L 1704/13 – veröffentlicht) abgelehnt. Zur Begründung hat sie einerseits ausgeführt, dass es dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Feststellungsantrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangele, da die Feststellung einer nicht amtsangemessenen und somit verfassungswidrigen Alimentation der Dringlichkeit des Anliegens, anders als eine Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, wegen des zugrunde liegenden Gesetzesvorbehalts der Besoldung nicht Rechnung trage. In der weiteren Begründung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Verpflichtung zur Zahlung einer erhöhten (amts-) angemessenen Besoldung hat die Kammer sodann andererseits festgestellt, dass dieser zwar zulässig und insbesondere auch hinreichend bestimmt, jedoch mangels des für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrundes unbegründet sei. Denn der Klägerin sei das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht unzumutbar, wobei rein zeitliche Nachteile nicht den diesbezüglichen Anforderungen genügten. Von einer sonstigen Eilbedürftigkeit sei im Falle der Klägerin nicht auszugehen, da eine finanzielle Notlage durch weitergehende Ansprüche auf laufende Alimentation regelmäßig erst dann anzunehmen sei, wenn die zur Verfügung stehenden Leistungen des Dienstherrn 115 Prozent des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs der Familie unterschritten. Diese Voraussetzungen seien jedoch in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Zudem sei eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Besoldung in zumutbarer Zeit, d.h. spätestens im Rahmen eines Zweijahreszeitraums, zu erwarten, da diese Frage dem VerfGH NRW bereits zur Prüfung vorliege. Schließlich fehle es an anderen Gründen, die etwa infolge einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit eine Absenkung der regelmäßig bei § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Anwendung gebrachten Maßstäbe rechtfertigen würden, zumal das Fehlen eines Anordnungsgrundes für eine vorläufige Regelung vor Entscheidung in der Hauptsache auch im Rahmen einer Folgenabwägung bestätigt werde." (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.09.2015 - 1 K 331/14 -, Rn. 27; http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2015/1_K_331_14_Urteil_20150923.html)

smiteme

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5456 am: 23.12.2023 13:15 »
Evtl auch interessant, auch wenn schon etwas älter

https://www.google.com/amp/s/www1.wdr.de/fernsehen/westpol/videos/besser-buergergeld-als-beamtenjob-100.amp

Video ansehen
Es ist bezeichnend, dass die Parteien, egal welcher Couleur, immer nur von der Oppositionsbank aus die Einhaltung bzw. Wiederherstellung der amtsangemessenen Alimentation einfordern. Sobald sie jedoch in die Regierungsverantwortung kommen und die eigene Forderung umsetzen könnten, will man davon nichts mehr wissen. Jüngstes Beispiel: Frau Fäser, die als IM'in des Bundes diesbezüglich blockt, als MP-Kandidatin in Hessen im Wahlkampf aber versprach, die Besoldung der dortigen Landesbeamten wieder verfassungskonform zu gestalten.

smiteme

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5457 am: 23.12.2023 17:46 »
Weil gar kein reales Interesse daran besteht seitens der jeweiligen Landesregierung.


Taigawolf

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5458 am: 24.12.2023 01:07 »
Weil gar kein reales Interesse daran besteht seitens der jeweiligen Landesregierung.

Ja und das ist das Problem. Es wird anscheinend nicht verstanden, dass das am Ende dazu führt, dass man keine funktionierende Verwaltung mehr hat. Und dann werden die Pupillen plötzlich groß, wenn man politische Entscheidungen trifft, die am Ende nicht mehr umgesetzt werden können. Und auf diesen Tag warte ich.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5459 am: 24.12.2023 08:03 »
Weil gar kein reales Interesse daran besteht seitens der jeweiligen Landesregierung.

Ja und das ist das Problem. Es wird anscheinend nicht verstanden, dass das am Ende dazu führt, dass man keine funktionierende Verwaltung mehr hat. Und dann werden die Pupillen plötzlich groß, wenn man politische Entscheidungen trifft, die am Ende nicht mehr umgesetzt werden können. Und auf diesen Tag warte ich.

Du kannst dir Schleswig-Holstein ansehen, um zu schauen wohin das führt. Ich kenne selbst eine Menge , die nur noch Dienst nach Vorschrift machen oder regelmäßig erkrankt ausfallen. Hier wird, anstelle die Bedingungen zu verbessern, immer mehr Personal eingestellt um die Lücken zu stopfen.