3 saarländische Alimentationsverfahren „als Eilverfahren“ vor dem BVerfGLaut ständiger Rechtsprechung des BVerfG stellen die Alimentationsansprüche einer Beamt*in ihre
„grundrechtsgleichen, unmittelbar, so verstanden, „sofort“, gültigen Individualansprüche“ dar, die jeder Besoldungsgesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern permanent / ununterbrochen, „unmittelbar“ und evident ausreichend, vollständig, „verfassungskonform“, zu „gewährleisten“ hat, woran es (auch) im Saarland, „realitätsgerecht berechnet“, seit mindestens 12 Jahren, vorsätzlich (wissentlich und willentlich, damit zielgerichtet) und so verstanden, ungerechtfertigter und verfassungswidriger Weise, fortlaufend andauernd, massiv, fehlt. Allein diese ständige Rechtsprechung des BVerfG genügt, zumindest nach der Rechtsauffassung eines saarländischen Diplom – Finanzwirt (FH), um zu belegen, dass für eine „Verfahrensaussetzung gem. § 94 VwGO“ nicht der geringste Anlass besteht, da einzig und allein das BVerfG dazu befugt ist die Verfassungswidrigkeit einer angegriffenen Alimentation
„unmittelbar“ fest- und (ggfs. über §§ 32 und 35 BVerfGG) tatsächlich realitätsgerecht berechnet, amtsangemessen und qualitätssichernd (vorläufig) herzustellen / zu gewährleisten, so verstanden bei den (auch) saarländischen Beamt*innen „tatsächlich“, „unmittelbar“ ankommen zu lassen. Die besoldungsgesetzgeberübergreifenden konzertierten Verfahrens
aussetzungen der jeweiligen Verwaltungsgerichte, gem. § 94 VwGO, verstoßen, so verstanden, gegen höherrangiges Recht. Denn auch das BVerwG hat in seiner Entscheidung (BVerwG – Urteil 2 C 16.07 vom 13.11.20
08; insbesondere unter Rn. 10 ff) bereits festgestellt, dass die Alimentation, „lediglich zur Deckung des
gegenwärtigen Bedarfes bestimmt ist“. Auch diese höherrangige Entscheidung verbietet eine Verfahrensaussetzung gem. § 94 VwGO, wie sich selbst erklärt, da der gegenwärtige Bedarf
„unmittelbar“, so verstanden,
„sofort“ (durch den jeweiligen Besoldungsgesetzgeber)
„gewährleistet“ sein muss. Verfahrens
aussetzungen und
ruhende Verfahren dienen einzig und allein den 17 Besoldungsgesetzgebern, da sie für diese u. a. a., für regelmäßig ca. 15 Jahre, „Ruhe“ bringen. So verstanden, verhindern sie den
„effektiven Rechtschutz“ der sich, als ein Grundrecht, aus Art. 19 Abs. IV GG herleitet. Ein saarländischer Diplom – Finanzwirt (FH) hat sich, zunächst mir drei Beschwerden, gegen die Verfahrensaussetzungen, gewehrt und schließlich, mit Datum vom 08.12.2023, drei Verfassungsbeschwerden beim BVerfG, gegen die drei, die Verfahrensaussetzungen des VG Saarlouis bestätigenden (Eil-) Entscheidungen des OVG Saarlouis vom 15.11.2023, eingelegt. Nun ist das BVerfG (auch) für die
Jahre 2017 – 2022 und nachfolgend, hier jedoch lediglich bzgl. einer Verfahrensfortführung, am Zuge. Erwähnenswert ist, dass dieser saarländische Diplom – Finanzwirt (FH) auch Inhaber des ersten saarländischen Vorlagebeschlusses des OVG Saarlouis vom 01.06.2018, für das Klageverfahren Az. 1 A 22/16 ist. Dieses wird beim BVerfG unter dem
Az.: 2 BvL 11/18 geführt, betrifft die
Haushalts- und Kalenderjahre mindestens von 2011 - 2016 und steht u. a. a. für eine
„überlange Verfahrensdauer“. So verstanden, ist für die „unmittelbar“ und evident ausreichende saarländische Alimentation, per dato bereits, für einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren, verfassungswidriger Weise, ein
„rechtsfreier Raum“ entstanden.
Beraten und vertreten wird der Diplom – Finanzwirt (FH) in all diesen Angelegenheiten von der Anwaltskanzlei Lenders, Hennefer Str. 10, in 53757 Sankt Augustin,
kanzlei@rechtsanwalt-lenders.deIm Übrigen hat sich an der Situation, wie diese unter dem Link:
Keiner der 17 Besoldungsgesetzgeber erfüllt die Vorgaben des BVerfG - Berliner-Besoldung.de beschrieben wird, per dato, nicht das Geringste geändert.