"Die als Leitverfahren ausgewählte Gruppe von Vorlagen befindet sich in der Schlussphase der Erstellung von Senatsvoten."
gem. Stellungnahme Berichterstatter ohne Datum im Zeitraum Juni-Dezember 2023. Die Schlussliegephase kann also ein paar Tage oder auch schon vor ein paar Wochen eingeläutet worden sein.
Mit diesem Beschluss wurde wieder allen gesagt, die nur ruhende Widersprüche einlegen, oder wie hier seine Verfahren in erster Instanz bereits freiwillig aussetzen. Die brauchen zu Lebzeiten keine Entscheidung, denn sie sind ja für ihren Lebenswandel ausreichend alimentiert, sonst hätten sie den Instanzenweg beschreiten müssen, um uns Feuer unterm Hintern zu machen versuchen, der uns aber trotzdem am selbigen vorbei geht.
Das als "Unbegründete" Verzögerungsbeschwerde abzutun, ist eine egozentrische Auffassung. Es waren gute Argumente, die aber von der gleichen Schnecke, der man das Schneckentempo vorwirft mit den fadenscheinigen Gegenargumenten: "is halt so, war schon immer so gewesen, kann man nix dran machen, es kann immer was dazwischenkommen, je mehr ihr mir vorwerft, desto langsamer werde ich" abgetan werden.
... dass die im März des vergangenen Jahres angekündigten Entscheidungen nicht mehr allzu lange auf sich warten lassen dürften: https://www.berliner-besoldung.de/begruenden-heisst-befolgen-zur-pragmatik-der-bundesverfassungsgerichtlichen-entscheidung-zum-zweiten-nachtragshaushaltsgesetz-2021/
Leider beginnt der (verlinkte) Text auch wieder mit fragwürdigen Behauptungen:
1.
"angekündigten Entscheidungen", obwohl es sich lediglich um eine
Übersicht wichtiger Verfahren handelt, also einem Registerauszug.
Und bei jedem Verfahren wird während des laufenden Jahres eine Entscheidung angestrebt (aktiv oder passiv) Es wird zur "Lügenliste", wenn man sie nur als Ankündigung zu in Kürze entschiedenen Entscheidungen missversteht.
Denn es gibt halt mehrere Optionen der Entscheidung
Option 1 - Entscheidung fürs Liegenlassen der Entscheidung (unbegrenzt hintereinander möglich bis zum Ausscheiden)
Option 2 - Bearbeiten (lassen) der Entscheidung ohne Entscheidung
Option 3 - Entscheidung fürs Weiterreichen der Entscheidung
Option 4 - Entscheidung fürs Entscheiden der Entscheidung
2.
"zwei Berichterstatter, die Bundesverfassungsrichter Maidowski und Offenloch"
lt. Geschäftsverteilung vom 21.12.23
BVR Maidowski: die Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst betreffend, soweit sie in den Jahren 2016 bis 2019 eingegangen sind und nicht die Besoldungsordnung C oder die Länder Saarland, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Hamburg betreffen, sowie das Verfahren 2 BvL 2/22
BVR Offenloch: Fehlanzeige
BVR Wöckel: Recht des öffentlichen Dienstes, einschliesslich Verfahrensrecht soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.
Also zwei (bis drei) Berichterstatter
(Stellenwert: Früher wurde über Besoldung noch vom Präsidenten entschieden, dann soll es ein Untergebener machen, zukünftig sind Vorlagen für den nächsten Richter nur noch Reste, die er aufkehren darf.)