Und ab dem 3. Kind darf man ja plötzlich ~580€ für das Kind auszahlen ("Fertilitätsprinzip"?),für Kind 1 und 2 jedoch nicht, für mich immer noch ein ungeklärtes Rätsel, was mir leider keiner erklären kann (oder will, weil dann würde ja evtl. der Single nicht sein 15-20% Aufschlag bekommen)
Das ist kein ungeklärtes Rätsel, sondern relativ banal. Das BVerfG orientiert sich am Leitbild der vierköpfigen Familie, das und weil es sich auch der Besoldungsgesetzgeber gesetzt hat. Das BVerfG geht nun entsprechend der Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers davon aus, dass das Grundgehalt überwiegend(!) für eine bis zu vierköpfige Familie angesetzt worden ist. Die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile für das erste und zweite Kind treten nur ergänzend(!) diesem für einen kinderlosen Single oder verheirateten, kinderlosen Beamten üppiger bemessenen Grundgehalt hinzu. Alles darüber hinaus muss der Besoldungsgesetzgeber zusätzlich leisten, damit die Amtsangemessenheit erhalten bleibt und die familienneutralen Gehaltsbestandteile nicht von den weiteren Kindern aufgezehrt werden.
Ja, schon klar, dass die alten Grundtabellen auf der Basis der 4K Familie begründet wurde und man es hingenommen hat, dass der mit weniger Familienmitglieder bessergestellt ist als der ohne.
Gleichwohl der mit mehr nicht schlechter gestellt werden darf (daher ja die notwendigen Anpassung ab K3).
Aber warum dann jetzt plötzlich es ein "Fertilitätsprinzip" sein soll, wenn man jetzt eben die kinderbezogenen Anteile Kind 1/2 erhöht, so dass man zukünftig mit Kinder nicht mehr unter dem Grundsicherungsniveau kommt ist mir ein Rätsel.
Bzw: Warum der Besoldungsgeber nicht eben die "Besoldungsrevolution" machen
darf (also ein Paradigmawechsel) und eine neue Besoldungsstruktur entwickeln
darf, die eben nicht mehr ein Grundgehalt definiert, welche überwiegend(!) für eine bis zu vierköpfige Familie angesetzt wird, sondern welches überwiegend(*) für einen Single angesetzt wird, um dann die zusätzlich zu alimentierenden Familienmitglieder entsprechend überwiegend(*) über die Zuschläge zu versorgen (so wie es jetzt ja für Kind 3ff geschieht).
[*das
überwiegend könnte man ja auch mittelfristig als
alleinig definieren]
Solch ein System wäre doch in sich stimmig, logisch und im Einklang mit dem anderen Systemen (Grundsicherung etc.).
Aber es wird hier immer so dargestellt als ob das nicht Verfassungskonform wäre, und das kapiere ich noch nicht.
Ich kapiere, dass bisher die Tabellen auf diese Basis gestellt wurden (vom Gesetzesgeber) und somit das der Ausgangpunkt für alle Berechnung ist.
Aber warum darf man das nicht für die Zukunft ändern?
Der Beamte wird dadurch doch nicht per se Unteralimentiert
Instruktiv dazu einfach mal die Entscheidung "Beamtenbaby" des BVerfG vom 22.03.1990, BVerfGE 83, 363 ff., Rn. 47 bis 50 lesen (https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv081363.html#Rn047); ich habe es hier etwas verkürzt dargestellt. Vielleicht wird es dann etwas klarer.
Werde ich mir mal zu Gemüte führen, obwohl ich glaube es ja nur die Vergangenheit erklärt.