Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1566962 times)

Taigawolf

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5550 am: 05.01.2024 20:37 »
"Die als Leitverfahren ausgewählte Gruppe von Vorlagen befindet sich in der Schlussphase der Erstellung von Senatsvoten."
gem. Stellungnahme Berichterstatter ohne Datum im Zeitraum Juni-Dezember 2023. Die Schlussliegephase kann also ein paar Tage oder auch schon vor ein paar Wochen eingeläutet worden sein.

Mit diesem Beschluss wurde wieder allen gesagt, die nur ruhende Widersprüche einlegen, oder wie hier seine Verfahren in erster Instanz bereits freiwillig aussetzen. Die brauchen zu Lebzeiten keine Entscheidung, denn sie sind ja für ihren Lebenswandel ausreichend alimentiert, sonst hätten sie den Instanzenweg beschreiten müssen, um uns Feuer unterm Hintern zu machen versuchen, der uns aber trotzdem am selbigen vorbei geht.

Das als "Unbegründete" Verzögerungsbeschwerde abzutun, ist eine egozentrische Auffassung. Es waren gute Argumente, die aber von der gleichen Schnecke, der man das Schneckentempo vorwirft mit den fadenscheinigen Gegenargumenten: "is halt so, war schon immer so gewesen, kann man nix dran machen, es kann immer was dazwischenkommen, je mehr ihr mir vorwerft, desto langsamer werde ich" abgetan werden.

... dass die im März des vergangenen Jahres angekündigten Entscheidungen nicht mehr allzu lange auf sich warten lassen dürften: https://www.berliner-besoldung.de/begruenden-heisst-befolgen-zur-pragmatik-der-bundesverfassungsgerichtlichen-entscheidung-zum-zweiten-nachtragshaushaltsgesetz-2021/

Leider beginnt der (verlinkte) Text auch wieder mit fragwürdigen Behauptungen:

1.
"angekündigten Entscheidungen", obwohl es sich lediglich um eine Übersicht wichtiger Verfahren handelt, also einem Registerauszug.

Und bei jedem Verfahren wird während des laufenden Jahres eine Entscheidung angestrebt (aktiv oder passiv) Es wird zur "Lügenliste", wenn man sie nur als Ankündigung zu in Kürze entschiedenen Entscheidungen missversteht.

Denn es gibt halt mehrere Optionen der Entscheidung
Option 1 - Entscheidung fürs Liegenlassen der Entscheidung (unbegrenzt hintereinander möglich bis zum Ausscheiden)
Option 2 - Bearbeiten (lassen) der Entscheidung ohne Entscheidung
Option 3 - Entscheidung fürs Weiterreichen der Entscheidung
Option 4 - Entscheidung fürs Entscheiden der Entscheidung

2.
"zwei Berichterstatter, die Bundesverfassungsrichter Maidowski und Offenloch"

lt. Geschäftsverteilung vom 21.12.23
BVR Maidowski: die Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst betreffend, soweit sie in den Jahren 2016 bis 2019 eingegangen sind und nicht die Besoldungsordnung C oder die Länder Saarland, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Hamburg betreffen, sowie das Verfahren 2 BvL 2/22
BVR Offenloch: Fehlanzeige
BVR Wöckel: Recht des öffentlichen Dienstes, einschliesslich Verfahrensrecht soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.

Also zwei (bis drei) Berichterstatter

(Stellenwert: Früher wurde über Besoldung noch vom Präsidenten entschieden, dann soll es ein Untergebener machen, zukünftig sind Vorlagen für den nächsten Richter nur noch Reste, die er aufkehren darf.)

Das kann man so sehen...muss man aber nicht. Ich bin auch zutiefst frustriert und hoffe endlich auf einschneidende Entscheidungen aus Karlsruhe.

Man muss aber sagen, dass solch eine 2020 gefällt wurde. Sie wurde nur geflissentlich ignoriert. Deshalb glaube ich kaum, dass das BVerfG das jetzt auf sich beruhen lassen wird. Ergo wird es eben Entscheidungen mit noch mehr Nachdruck geben. Es steht schließlich die Institution selbst auf dem Spiel, wenn man sowas einfach durchgehen und mit sich machen lassen würde.

Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass inzwischen halt andere Mechanismen gelten. Dies liegt alleine an der Flut an Verfahren, die es früher so nicht gab. Heute fungiert das BVerfG gefühlt als Ersatzgesetzgeber, wenn man keine Lust hat.

Alleine um dieses Verhalten wieder etwas in geordnete Bahnen zurückzulenken dürfte das BVerfG größtes Interresse daran haben, seine bereits gefällten Entscheidungen weiter zu präzisieren, um den Gesetzgebern die Spekulations- bzw. Auslegungsspielereien zu vermiesen.

Man darf nicht vergessen, dass Karlsruhe im Moment das Einzige ist, dass uns -außer gnädiges Wohlwollen der Gesetzgeber- noch zur Verfügung steht. Soweit ist es gekommen. Und da die Richter dort ebenfalls der Besoldungsordnung unterliegen und aus oben dargestellten Gründen kann man sehr wohl seine Hoffnung auf den Selbsterhaltungstrieb dieser Institution setzen, wenn schon der Glauben an sie fehlt.

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5551 am: 05.01.2024 20:39 »
@smitene: Die Umsetzung der Mindestlohn-Richtlinie der EU sollte sich auch Auswirken.

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5552 am: 05.01.2024 21:51 »
Gibt es dann eigentlich noch den Kinderfreibetrag oder wird dieser dann auch abgeschafft?
Ja, den wird es nach wie vor geben. Das wäre nicht bezahlbar, dass Kindergeld auf die höchste Höhe des Freibetrages (also Netto gerechnet, beim Spitzensteuersatz) anzuheben. Das hat Lisa Paus mit ihrer merkwürdigen Einspruchshaltung versucht und ist damit kläglich gescheitert.

OpaJürgen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5553 am: 07.01.2024 01:33 »
Sehr interessant finde ich auch diesen Passus:

„(…) Es wird sich als effizient für die Bearbeitung aller anderen Vorlagen erweisen, zunächst solche Verfahren auszuwählen, die möglichst viele der zur Entscheidung gestellten Probleme aufwerfen und damit die Gelegenheit bieten, eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen, insbesondere die Frage zu klären, welche Sach- und Rechtsfragen in der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sind und ob Anlass besteht, diese Judikatur im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen (…).“ (Herv. hier)

Das klingt ja durchaus danach, als dass zumindest indirekt auch die Methodiken der Reparaturgesetze seit 2020 (Zulagen diverser Art statt tabellenwirksame Erhöhungen) aufgegriffen/angesprochen werden sollen, was ja sehr zu wünschen wäre.

Besoldungswiderspruch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5554 am: 07.01.2024 15:56 »
gem. Stellungnahme Berichterstatter ohne Datum im Zeitraum Juni-Dezember 2023. Die Schlussliegephase kann also ein paar Tage oder auch schon vor ein paar Wochen eingeläutet worden sein.

Ich denke wir können davon ausgehen, dass die Stellungnahme vom Berichterstatter spätestens aus dem Juli 2023 stammt gem.  § 97d Abs. 1 BVerfGG.

Schön wie der Berichterstatter auch nochmal eine Zusammenfassung an anhängigen Verfahren gegeben hat:

,,Im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts sind derzeit 51 Normenkontrollverfahren aus den Jahren 2016 bis 2023 anhängig, die besoldungsrechtliche Vorschriften zum Gegenstand haben. Sie beziehen sich auf bisher elf Bundesländer, hinsichtlich der Anzahl der Vorlageverfahren, der betroffenen Besoldungsgruppen und streitgegenständlichen Zeiträume in unterschiedlichem Ausmaß. So sind das Land Berlin betreffend elf Verfahren zu insgesamt neun Besoldungsgruppen anhängig, während hinsichtlich anderer Bundesländer - etwa Hessen, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Saarland und Sachsen - nur jeweils bis zu drei Verfahren zu lediglich einer oder zu wenigen Besoldungsgruppen eingegangen sind."


Für mich wird besonders spannend werden, ob nur NDS, BR und S-H tätig werden nach den Urteilen oder aber ob das Gericht tatsächlich so weit geht und tatsächlich unmissverständliche Grundsätze aufstellt welche von allen Besoldungsgesetzgebern nicht mehr falsch verstanden werden können. :-\

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5555 am: 07.01.2024 18:06 »
Es gibt neue Urteilsveröffentlichungen aus Berlin:

VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=30.11.2023&Aktenzeichen=26%20K%20649.23

VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=16.11.2023&Aktenzeichen=26%20K%20134%2E22

Die Urteile waren schon vorher bekannt, jetzt im Volltext verfügbar.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5556 am: 08.01.2024 11:13 »
Neues zu Verzugszinsen:
Das nachfolgende Schreiben habe ich an 32 Richtervereine und Beamtenorganisationen verschickt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) anhängigen fachgerichtlichen Ausgangsverfahren begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er verfassungswidrig unteralimentiert werde. Seine Klage hatte der damals 53-jährige und anwaltlich vertretene Kläger im Jahr 2004 beim vorlegenden Gericht anhängig gemacht.

Heute ist der Kläger, ein Richter, 73 Jahre alt und nicht bei guter Gesundheit. Er wolle die abschließende Entscheidung noch erleben, schreibt er in der Verzögerungsrüge, die nun abgelehnt wurde.

https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=jb-KVRE457972301&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Selbst wenn er es noch erleben wird, und Recht bekommt, was anzunehmen ist, und der Gesetzgeber Reparaturgesetze erlassen hat, wird seine evtl. Nachzahlung wohl um ca. 50 % durch die Inflation entwertet, da der Gesetzgeber eine Verzinsung ausgeschlossen hat. Kann das rechtmäßig sein? Gerecht ist es nicht, aber das ist eine moralische Betrachtung, um die es hier nicht geht.

Am 14.04.2023 habe ich sie gebeten bei ihren Musterklagen eine Klageerweiterung bezüglich Verzugszinsen zu berücksichtigen (siehe meine E-Mail vom 14.04.2023). Damals habe ich als Rechtsgrundlagen § 288 BGB und die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie genannt.

Da es sich bei der Beamtenbesoldung und –versorgung um eigentumsgleiche Rechte handelt ist es fraglich, ob die Gesetzesnorm in den Besoldungsgesetzen, welche eine Verzinsung verbietet, überhaupt mit dem Grundgesetz und dem EU-Recht vereinbar sind. Bei meinen Recherchen hierzu bin ich auf einen interessanten Aufsatz von Prof. Dr. Dr. Hofmann gestoßen, der sich mit dem Recht auf Eigentum befasst (siehe Anlage) https://www.jura.uni-frankfurt.de/50633855/15-menschenrechtsschutz.pdf . Es ist nicht verwunderlich, dass unter den Schutz des Eigentums auch die Beamtenbesoldung , Pensionsansprüche und deren Verzinsung fällt. Besonders interessant für unser Anliegen dürfte das Urteil bezüglich der Bevorzugung öffentlich- rechtlicher Krankenhäuser bei der Berechnung der Verzugszinsen von geschuldetem Lohn zu Lasten der Arbeitnehmer sein, der einen Eingriff iSd Art. 1. ZP darstellt (Meidanis ./.GRE, 22.05.2008). Leider habe ich nichts Näheres zu dem Urteil im Internet gefunden. Falls ihnen das Urteil vorliegt, wäre es nett, wenn sie es mir zukommen lassen würden.

Es wäre schön, wenn sie die Verzinsung von Besoldungsforderungen weiter vorantreiben könnten und in ihre Musterklagen aufnehmen könnten, z.B. im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH.

Mit freundlichen Grüßen

 


Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5557 am: 08.01.2024 11:30 »
Neues zu Verzugszinsen:
Das nachfolgende Schreiben habe ich an 32 Richtervereine und Beamtenorganisationen verschickt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) anhängigen fachgerichtlichen Ausgangsverfahren begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er verfassungswidrig unteralimentiert werde. Seine Klage hatte der damals 53-jährige und anwaltlich vertretene Kläger im Jahr 2004 beim vorlegenden Gericht anhängig gemacht.

Heute ist der Kläger, ein Richter, 73 Jahre alt und nicht bei guter Gesundheit. Er wolle die abschließende Entscheidung noch erleben, schreibt er in der Verzögerungsrüge, die nun abgelehnt wurde.

https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=jb-KVRE457972301&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Selbst wenn er es noch erleben wird, und Recht bekommt, was anzunehmen ist, und der Gesetzgeber Reparaturgesetze erlassen hat, wird seine evtl. Nachzahlung wohl um ca. 50 % durch die Inflation entwertet, da der Gesetzgeber eine Verzinsung ausgeschlossen hat. Kann das rechtmäßig sein? Gerecht ist es nicht, aber das ist eine moralische Betrachtung, um die es hier nicht geht.

Am 14.04.2023 habe ich sie gebeten bei ihren Musterklagen eine Klageerweiterung bezüglich Verzugszinsen zu berücksichtigen (siehe meine E-Mail vom 14.04.2023). Damals habe ich als Rechtsgrundlagen § 288 BGB und die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie genannt.

Da es sich bei der Beamtenbesoldung und –versorgung um eigentumsgleiche Rechte handelt ist es fraglich, ob die Gesetzesnorm in den Besoldungsgesetzen, welche eine Verzinsung verbietet, überhaupt mit dem Grundgesetz und dem EU-Recht vereinbar sind. Bei meinen Recherchen hierzu bin ich auf einen interessanten Aufsatz von Prof. Dr. Dr. Hofmann gestoßen, der sich mit dem Recht auf Eigentum befasst (siehe Anlage) https://www.jura.uni-frankfurt.de/50633855/15-menschenrechtsschutz.pdf . Es ist nicht verwunderlich, dass unter den Schutz des Eigentums auch die Beamtenbesoldung , Pensionsansprüche und deren Verzinsung fällt. Besonders interessant für unser Anliegen dürfte das Urteil bezüglich der Bevorzugung öffentlich- rechtlicher Krankenhäuser bei der Berechnung der Verzugszinsen von geschuldetem Lohn zu Lasten der Arbeitnehmer sein, der einen Eingriff iSd Art. 1. ZP darstellt (Meidanis ./.GRE, 22.05.2008). Leider habe ich nichts Näheres zu dem Urteil im Internet gefunden. Falls ihnen das Urteil vorliegt, wäre es nett, wenn sie es mir zukommen lassen würden.

Es wäre schön, wenn sie die Verzinsung von Besoldungsforderungen weiter vorantreiben könnten und in ihre Musterklagen aufnehmen könnten, z.B. im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH.

Mit freundlichen Grüßen

Was in Gottes Namen? Ein Beamter klagt wegen zu niedriger Besoldung und nach 20 (!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!) Jahren hat er keine Antwort und wird den Ausgang des Verfahrens womöglich buchstäblich nicht mehr "erleben"???

Taigawolf

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5558 am: 08.01.2024 14:00 »
Was in Gottes Namen? Ein Beamter klagt wegen zu niedriger Besoldung und nach 20 (!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!) Jahren hat er keine Antwort und wird den Ausgang des Verfahrens womöglich buchstäblich nicht mehr "erleben"???

So traurig das ist, aber der Beamte ist der feuchte Traum eines jeden Besoldungsgesetzgebers. Besser kanns doch nicht laufen. Wieder mal ordentlich Kohle gespart. Ein Schelm könnte denken, dass sowas gar in die Überlegungen mit einbezogen wird.

Bauernopfer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5559 am: 08.01.2024 18:08 »
Was in Gottes Namen? Ein Beamter klagt wegen zu niedriger Besoldung und nach 20 (!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!) Jahren hat er keine Antwort und wird den Ausgang des Verfahrens womöglich buchstäblich nicht mehr "erleben"???

So traurig das ist, aber der Beamte ist der feuchte Traum eines jeden Besoldungsgesetzgebers. Besser kanns doch nicht laufen. Wieder mal ordentlich Kohle gespart. Ein Schelm könnte denken, dass sowas gar in die Überlegungen mit einbezogen wird.
Vielleicht sollte die Beamtenschaft (in Ermangelung eines Traktors) an einem Wochenendtag auch mal Plakate mit der Aufschrift "Jetzt reichts!!" am Kühlergrill ihrer "Wohlstandskarossen" befestigen und durch Städte oder über Landstraßen kriechen.

DeGr

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5560 am: 08.01.2024 19:47 »
Sehr interessant finde ich auch diesen Passus:

„(…) Es wird sich als effizient für die Bearbeitung aller anderen Vorlagen erweisen, zunächst solche Verfahren auszuwählen, die möglichst viele der zur Entscheidung gestellten Probleme aufwerfen und damit die Gelegenheit bieten, eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen, insbesondere die Frage zu klären, welche Sach- und Rechtsfragen in der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sind und ob Anlass besteht, diese Judikatur im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen (…).“ (Herv. hier)

Das klingt ja durchaus danach, als dass zumindest indirekt auch die Methodiken der Reparaturgesetze seit 2020 (Zulagen diverser Art statt tabellenwirksame Erhöhungen) aufgegriffen/angesprochen werden sollen, was ja sehr zu wünschen wäre.

Man kann den Teil aber auch negativ deuten. Die bisherige Judikatur wird aufgrund der eingetretenen Entwicklungen "erneut hinterfragt" ..... und ggf. zu unseren Ungunsten korrigiert?

InternetistNeuland

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5561 am: 08.01.2024 20:15 »
Was in Gottes Namen? Ein Beamter klagt wegen zu niedriger Besoldung und nach 20 (!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!) Jahren hat er keine Antwort und wird den Ausgang des Verfahrens womöglich buchstäblich nicht mehr "erleben"???

So traurig das ist, aber der Beamte ist der feuchte Traum eines jeden Besoldungsgesetzgebers. Besser kanns doch nicht laufen. Wieder mal ordentlich Kohle gespart. Ein Schelm könnte denken, dass sowas gar in die Überlegungen mit einbezogen wird.
Vielleicht sollte die Beamtenschaft (in Ermangelung eines Traktors) an einem Wochenendtag auch mal Plakate mit der Aufschrift "Jetzt reichts!!" am Kühlergrill ihrer "Wohlstandskarossen" befestigen und durch Städte oder über Landstraßen kriechen.

Fass ist übergelaufen im Dezember letzten Jahres.

https://www.hessenschau.de/wirtschaft/initiative-boost-your-team-werbeaktion-fuer-neue-mitarbeiter-faellt-finanzamt-auf-die-fuesse-v1,finanzamt-nachwuchssorgen-100.html

smiteme

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5562 am: 08.01.2024 21:10 »
Echt zum lachen, wenn nicht ein trauriger Kern drin steckt

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5563 am: 08.01.2024 22:08 »
Die Gewerkschaften können die Rechtstreite einfach finanziell nicht führen. Niemand hat dort jemals damit gerechnet, dass der Gegner bei den Klagen der Arbeitgeber sein könnte. Allein Vorleistungen würden die Gewerkschaften bankrott gehenlassen. Das können die Gewerkschaften aber nicht zugeben, dann war gibt es eine Austrittswelle bis nach Meppen...(Sorry wer von da kommt).

Also dass der Antragsgegener der Dienstherr ist, ist bei der Gewährung von gewerkschaftlichen Rechtsschutz wohl der Regelfall. Das Problem ist hier, dass tatsächlich jedes verbeamtete Mitglied Grund zur Klage hat. Überschlagen wir das z.B. für den dbb mal kurz:

Dieser hat über 1,3 Mio Mitglieder von denen (einfach mal ins blaue geschätzt) 60% verbeamtet sind. Also 780.000 Fälle, welche jeweils einen Gerichtskostenvorschuss von 483,00 EUR zu entrichten haben. Macht also knapp 377 Millionen EUR allein an den Gerichtskostenvorschüssen ohne Honorare für Anwälte, Porto, Organisation etc.

Ich wage mal zu unterstellen, dass keine NGO in Deutschland liquide Mittel in dieser Höhe vorhält.

Auch jedes Versicherungsunternehmen rechnet mit einer Mischkalkulation in welcher immer nur ein geringer Teil der Versicherten die Leistungen in Anspruch nimmt. Gleiches gilt für Banken und die Sicherung der Einlagen bzw. das Vorhalten von Eigenkapital hierzu.

Das Problem ist eher, dass man sich nicht rückversichert hat (als Gewerkschaft) und es immer noch nicht getan hat.
HH wurde ein neues Besoldungsstrukturgesetz erlassen. Man hat wohl die Kinderbezüge bei Beamten, die in Elternzeit/Teilzeit sind/waren gestrichen/gesenkt.
Der Dienstherr, der die Alimentierung regelt, streicht Kinderbezüge und macht in der Elternzeit oder in Teilzeit ggfs. Familien zum Sozialfall.
Die Politik kann das Legal nie wieder gerade biegen, was sie da veranstaltet.

Schön ist, dass unsere Proteste anscheinend die Franzosen Regierung gesprengt haben ;-)

Carisson

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5564 am: 09.01.2024 08:18 »
Man hat wohl die Kinderbezüge bei Beamten, die in Elternzeit/Teilzeit sind/waren gestrichen/gesenkt.

Kannst Du, Paterlexx, oder einer der Hamburger, die im Thema sind, das kurz erläutern? Danke! :)