Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1562741 times)

Kommunalbeamter

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5565 am: 09.01.2024 11:24 »
In NRW gibt es mal wieder eine Anhörung zu dem Thema

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-6368.pdf

Floki

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5566 am: 09.01.2024 11:41 »
Das ist dann auch wieder die 6465465 Anhörung zum Thema, wo die Landesregierung ohnehin wieder macht, wie sie meint.

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5567 am: 09.01.2024 12:01 »
Man hat wohl die Kinderbezüge bei Beamten, die in Elternzeit/Teilzeit sind/waren gestrichen/gesenkt.

Kannst Du, Paterlexx, oder einer der Hamburger, die im Thema sind, das kurz erläutern? Danke! :)

Gestern hat mich eine Kollegin angesprochen und mir ihre Abrechnung gezeigt. Sie hat 3 Kinder seit 01.22 hat aber nur 3000€ (10000€ hätten es sein müssen) nachgezahlt bekommen. Am Ende haben wir Pers. angerufen und um eine Überprüfung gebeten. Es kam heraus, dass die Zuschläge für Kind und Ehe, durch Teilzeit und vor allem durch Elternzeit prozentual fallen.
Bedeutet, sie ist mit ihren 3 Kindern definitiv unter dem Lebensminimum der 5 köpfigen Familie gewesen und eigentlich ein Fall für die Arge, aber leider ist die Arge bei Beamten nicht zuständig. = Dienstherr alimentiert immer noch falsch bzw. halt nicht bei Elternzeit.

Bei einer BG Familie wird nichts reduziert, was mit den Kinderzulagen zu tun hat. Man ist also als Arbeiter wieder schlechter gestellt. Gehalt minimieren ok, aber die Zulagen % an die Arbeitszeit Koppel können nicht richtig sein. Naja, Rechtsschutz ist beantragt, wir werden sehen.

ChRosFw

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5568 am: 09.01.2024 12:18 »
Man hat wohl die Kinderbezüge bei Beamten, die in Elternzeit/Teilzeit sind/waren gestrichen/gesenkt.

Kannst Du, Paterlexx, oder einer der Hamburger, die im Thema sind, das kurz erläutern? Danke! :)

Gestern hat mich eine Kollegin angesprochen und mir ihre Abrechnung gezeigt. Sie hat 3 Kinder seit 01.22 hat aber nur 3000€ (10000€ hätten es sein müssen) nachgezahlt bekommen. Am Ende haben wir Pers. angerufen und um eine Überprüfung gebeten. Es kam heraus, dass die Zuschläge für Kind und Ehe, durch Teilzeit und vor allem durch Elternzeit prozentual fallen.
Bedeutet, sie ist mit ihren 3 Kindern definitiv unter dem Lebensminimum der 5 köpfigen Familie gewesen und eigentlich ein Fall für die Arge, aber leider ist die Arge bei Beamten nicht zuständig. = Dienstherr alimentiert immer noch falsch bzw. halt nicht bei Elternzeit.

Bei einer BG Familie wird nichts reduziert, was mit den Kinderzulagen zu tun hat. Man ist also als Arbeiter wieder schlechter gestellt. Gehalt minimieren ok, aber die Zulagen % an die Arbeitszeit Koppel können nicht richtig sein. Naja, Rechtsschutz ist beantragt, wir werden sehen.

Also ich kann nicht nachvollziehen, worum es hier jetzt geht.

Ist gemeint:

Darf ein Beamter, der beurlaubt ist und Elterngeld bezieht, in dieser Zeit unter die Höhe des ihm fiktiv für seine Familie und sich zustehenden Bürgergeldes bzw. 115 % hiervon fallen?
Darf ein Beamter, der Teilzeit arbeitet, in dieser Zeit unter die Höhe des ihm fiktiv für seine Familie und sich zustehenden Bürgergeldes bzw. 115 % hiervon fallen?




Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5569 am: 09.01.2024 12:32 »
Man hat wohl die Kinderbezüge bei Beamten, die in Elternzeit/Teilzeit sind/waren gestrichen/gesenkt.

Kannst Du, Paterlexx, oder einer der Hamburger, die im Thema sind, das kurz erläutern? Danke! :)

Gestern hat mich eine Kollegin angesprochen und mir ihre Abrechnung gezeigt. Sie hat 3 Kinder seit 01.22 hat aber nur 3000€ (10000€ hätten es sein müssen) nachgezahlt bekommen. Am Ende haben wir Pers. angerufen und um eine Überprüfung gebeten. Es kam heraus, dass die Zuschläge für Kind und Ehe, durch Teilzeit und vor allem durch Elternzeit prozentual fallen.
Bedeutet, sie ist mit ihren 3 Kindern definitiv unter dem Lebensminimum der 5 köpfigen Familie gewesen und eigentlich ein Fall für die Arge, aber leider ist die Arge bei Beamten nicht zuständig. = Dienstherr alimentiert immer noch falsch bzw. halt nicht bei Elternzeit.

Bei einer BG Familie wird nichts reduziert, was mit den Kinderzulagen zu tun hat. Man ist also als Arbeiter wieder schlechter gestellt. Gehalt minimieren ok, aber die Zulagen % an die Arbeitszeit Koppel können nicht richtig sein. Naja, Rechtsschutz ist beantragt, wir werden sehen.

Also ich kann nicht nachvollziehen, worum es hier jetzt geht.

Ist gemeint:

Darf ein Beamter, der beurlaubt ist und Elterngeld bezieht, in dieser Zeit unter die Höhe des ihm fiktiv für seine Familie und sich zustehenden Bürgergeldes bzw. 115 % hiervon fallen?
Darf ein Beamter, der Teilzeit arbeitet, in dieser Zeit unter die Höhe des ihm fiktiv für seine Familie und sich zustehenden Bürgergeldes bzw. 115 % hiervon fallen?

HH hat das Besoldungsstrukturgesetz erlassen um den angeblichen Ansprüchen der VG gerecht zu werden. Die Zuschlagserhöhungen sollen also die aA sicherstellen. Wenn jemand in Elternzeit ist bzw. Teilzeit ist/arbeitet, wird er per se aber schlechter gestellt als ein BG-Empfänger. Der bekommt, egal was er tut, seine 4100€ Netto im Monat. Es geht um erstens um die Gleichbehandlung und zweitens um die schlechte Stellung von "Eltern". Die Zuschläge werden bei Beamten die beurlaubt sind zu 100% gezahlt.
« Last Edit: 09.01.2024 12:38 von Paterlexx »

ChRosFw

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5570 am: 09.01.2024 12:53 »
Dann habe ich es ja doch richtig verstanden kann das Empfinden von Ungerechtigkeit vielleicht auch nachvollziehen.

Vielleicht ein spannender Ansatz:

Die Alimentation soll dem Beamten "und seiner Familie" eine amtsangemessene Lebensführung ermöglichen.
Nun kann man sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass die "familienbezogenen Bestandteile" unabhängig
von Teilzeit oder Elternzeit zu betrachten sind. Sie stehen nämlich eigentlich nicht in Zusammenhang damit, inwieweit der Beamte sich seinem Dienstherrn zur Verfügung stellt. So sagt das BVerfG insbesondere, dass ab dem 3. Kind nicht weiter auf die Grundbesoldung zurückgegriffen werden darf. Wenn also der Gesetzgeber meint, "nach Bedarf" besolden zu dürfen, dann ist es nur nur konsequent, die Besoldungsbestandteile, die nicht den Beamten persönlich, sondern Mitglieder seiner Familie betreffen, nicht im Teilzeitumfang zu kürzen.

Bauernopfer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5571 am: 09.01.2024 17:02 »
Man hat wohl die Kinderbezüge bei Beamten, die in Elternzeit/Teilzeit sind/waren gestrichen/gesenkt.

Kannst Du, Paterlexx, oder einer der Hamburger, die im Thema sind, das kurz erläutern? Danke! :)

Gestern hat mich eine Kollegin angesprochen und mir ihre Abrechnung gezeigt. Sie hat 3 Kinder seit 01.22 hat aber nur 3000€ (10000€ hätten es sein müssen) nachgezahlt bekommen. Am Ende haben wir Pers. angerufen und um eine Überprüfung gebeten. Es kam heraus, dass die Zuschläge für Kind und Ehe, durch Teilzeit und vor allem durch Elternzeit prozentual fallen.
Bedeutet, sie ist mit ihren 3 Kindern definitiv unter dem Lebensminimum der 5 köpfigen Familie gewesen und eigentlich ein Fall für die Arge, aber leider ist die Arge bei Beamten nicht zuständig. = Dienstherr alimentiert immer noch falsch bzw. halt nicht bei Elternzeit.

Bei einer BG Familie wird nichts reduziert, was mit den Kinderzulagen zu tun hat. Man ist also als Arbeiter wieder schlechter gestellt. Gehalt minimieren ok, aber die Zulagen % an die Arbeitszeit Koppel können nicht richtig sein. Naja, Rechtsschutz ist beantragt, wir werden sehen.

Also ich kann nicht nachvollziehen, worum es hier jetzt geht.

Ist gemeint:

Darf ein Beamter, der beurlaubt ist und Elterngeld bezieht, in dieser Zeit unter die Höhe des ihm fiktiv für seine Familie und sich zustehenden Bürgergeldes bzw. 115 % hiervon fallen?
Darf ein Beamter, der Teilzeit arbeitet, in dieser Zeit unter die Höhe des ihm fiktiv für seine Familie und sich zustehenden Bürgergeldes bzw. 115 % hiervon fallen?

HH hat das Besoldungsstrukturgesetz erlassen um den angeblichen Ansprüchen der VG gerecht zu werden. Die Zuschlagserhöhungen sollen also die aA sicherstellen. Wenn jemand in Elternzeit ist bzw. Teilzeit ist/arbeitet, wird er per se aber schlechter gestellt als ein BG-Empfänger. Der bekommt, egal was er tut, seine 4100€ Netto im Monat. Es geht um erstens um die Gleichbehandlung und zweitens um die schlechte Stellung von "Eltern". Die Zuschläge werden bei Beamten die beurlaubt sind zu 100% gezahlt.
Das liegt daran, dass im Unterschied zum teilzeitarbeitenden Beamten/Beamtin ein Bürgergeldempfänger sich seiner Tätigkeit  immer in Vollzeit widmet und deshalb keine Veranlassung für eine Kürzung besteht.

ChRosFw

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5572 am: 09.01.2024 17:21 »


Das liegt daran, dass im Unterschied zum teilzeitarbeitenden Beamten/Beamtin ein Bürgergeldempfänger sich seiner Tätigkeit immer in Vollzeit widmet und deshalb keine Veranlassung für eine Kürzung besteht.

Ist es nicht so?

Voraussetzung für den Bezug von Bürgergeld ist, dass man als Arbeitssuchender jeden Tag mind. 3 Stunden arbeiten kann. Ansonsten Grundsicherung wegen Erwerbsminderung.

InternetistNeuland

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5573 am: 09.01.2024 17:30 »
"Immer mehr Beamte beziehen Bürgergeld." Das wäre doch mal eine Schlagzeile.

Gibt es in irgendeinem Bundesland Statistiken wie viele Beamte Bürgergeldempfänger sind?

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5574 am: 09.01.2024 18:31 »
Gegen das derzeitige Vollzugsdefizit helfe nur eine angemessene Personalausstattung sowie ordentliche Bezahlung im öffentlichen Dienst. „Das Bundesverfassungsgericht hat unter seinem ehemaligen Präsidenten Andreas Voßkuhle klare Regeln für die amtsangemessene Alimentation aufgestellt. Trotzdem liegen in Karlsruhe 40 Vorlagen zum Thema“, so Müller und forderte, dass sich Politik hier und etwa auch in Haushaltsfragen an das geltende Recht hält. „Auch der Gesetzgeber muss sich an die Verfassung halten“, mahnte Müller.
https://www.dbb.de/artikel/mueller-ueber-rechtsstaat-es-besteht-handlungsbedarf.html

Joulupukki

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5575 am: 09.01.2024 23:24 »
Im Land Bremen wurden offenbar am 04.01.2024 sämtliche Widersprüche für das Jahr 2022 mittels Serienbrief ablehnend beschieden.

Diskussion dazu ab diesem Beitrag im Parallelthread, der Wortlaut des Schreibens findet sich hier.

Interessanterweise wurde auf die erneute Möglichkeit eines Widerspruchs hingewiesen.
« Last Edit: 09.01.2024 23:30 von Joulupukki »

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5576 am: 10.01.2024 03:52 »
Interessanterweise wurde auf die erneute Möglichkeit eines Widerspruchs hingewiesen.

Das sind Methoden...

Damit reduziert man vermutlich die offenen Widersprüche direkt um 20% der nicht erneut Widerspuch eingelegenden Beamten. Irgendwer kommt bald auf die Idee, das jedes Jahr vor den Sommerferien zu machen, um noch mehr Nichtantworten zu bekommen. Ich hoffe, auch diese Volte hat juristisch keinen Bestand.

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5577 am: 10.01.2024 07:22 »
Im Land Bremen wurden offenbar am 04.01.2024 sämtliche Widersprüche für das Jahr 2022 mittels Serienbrief ablehnend beschieden.

Diskussion dazu ab diesem Beitrag im Parallelthread, der Wortlaut des Schreibens findet sich hier.

Interessanterweise wurde auf die erneute Möglichkeit eines Widerspruchs hingewiesen.

Ist es den zulässig seitens des Besoldungsgesetzgebers weiterhin die Möglichkeit des Widerspruchs einlegens offen zu halten? Nach meinem Verständnis wäre mit dem Ablehnungsbescheid das Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen und es müsste im nächsten Schritt Verwaltungsklage erhoben werden.

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5578 am: 10.01.2024 08:17 »
Es wurde ein Antrag gestellt, dieser abgelehnt. Der nächste Schritt wäre meines Erachtens der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Erst wenn dieser Widerspruch negativ beschieden würde, stünde der Weg zur Klage frei. Zumindest ist das mein bescheidenes Verständnis des Rechtswegs.

HansGeorg

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« Antwort #5579 am: 10.01.2024 08:36 »
Es wurde ein Antrag gestellt, dieser abgelehnt. Der nächste Schritt wäre meines Erachtens der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Erst wenn dieser Widerspruch negativ beschieden würde, stünde der Weg zur Klage frei. Zumindest ist das mein bescheidenes Verständnis des Rechtswegs.
Ich sehe das kritisch. Das versuchen die hier in SH auch schon die ganze Zeit. Ein Antrag ist rechtlich etwas ganz anderes als ein Widerspruch. Deswegen versuchen die gerade reihenweise den Leuten das Wort "Antrag" in den Mund zu legen.