Verstoß gegen Treu und Glauben kann sein. Ich würde sagen, besser Widerspruch drüber schreiben, statt Antrag. Nach meiner Meinung kann die Verwaltung das dann schlecht in einen Antrag umdeuten, oder an die Verjährung hemmende Maßnahmen denken.
Zu Treu und Glauben der Rehm-Verlag:
Die Einrede der Verjährung kann im Einzelfall als Verstoß gegen Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung sein. Ein derartiger Verstoß gegen Treu und Glauben liegt vor, wenn der Dienstherr – sei es auch unbeabsichtigt – beim Beamten, Richter und Soldaten durch sein Handeln den Eindruck erweckt hat, er werde leisten, sodass die Verjährung hemmende Handlungen nicht notwendig seien. Am Handeln des Dienstherrn fehlt es, wenn ein internes Schreiben des für Besoldung zuständigen Ministeriums durch eine Gewerkschaft veröffentlicht wird, in dem der Verzicht enthalten ist oder eine Gewerkschaft auf ein derartiges Rundschreiben verweist. Meines Erachtens muss das Dienstherrnhandeln gegenüber dem Beamten, Richter oder Soldaten erfolgen. Denkbar ist insbesondere die Mitteilung in einer Bezügebescheinigung oder die Veröffentlichung des Rundschreibens im Gemeinsamen Ministerialblatt bzw. vergleichbarer Bekanntmachungsorganen des Dienstherrn. Ein derartiger Sachverhalt liegt auch vor, wenn die Verwaltung sachliche Rückfragen anstellt. Gleiches gilt für das pflichtwidrige Unterlassen an sich gebotener Maßnahmen. Eine unrichtige Sachbehandlung durch die Verwaltung allein, begründet das notwendige qualifizierte Fehlverhalten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Beamte deshalb seine wirklichen Ansprüche nicht kannte. Sie macht die Berufung auf die Verjährung deshalb nicht zur unzulässigen Rechtsanwendung. Insbesondere kann der Beamte der Verjährungseinrede nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entgegenhalten. Denn aus der Fürsorgepflicht resultiert keine allgemeine Beratungspflicht gegenüber dem Beamten. Die Rechtsprechung geht vielmehr umgekehrt von einer Pflicht des Beamten aufgrund seiner Treuepflicht aus, seinerseits dem Dienstherrn die Abwicklung von Ansprüchen durch zügige Geltendmachung zu erleichtern.