Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1563357 times)

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5580 am: 10.01.2024 08:58 »
Es wurde ein Antrag gestellt, dieser abgelehnt. Der nächste Schritt wäre meines Erachtens der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Erst wenn dieser Widerspruch negativ beschieden würde, stünde der Weg zur Klage frei. Zumindest ist das mein bescheidenes Verständnis des Rechtswegs.
Ich sehe das kritisch. Das versuchen die hier in SH auch schon die ganze Zeit. Ein Antrag ist rechtlich etwas ganz anderes als ein Widerspruch. Deswegen versuchen die gerade reihenweise den Leuten das Wort "Antrag" in den Mund zu legen.

Es besteht ein erheblicher Unterschied bezüglich der Verjährung. Hier Auszug aus dem Rehm-Verlag:

Die Verjährung wird gehemmt durch den Widerspruch – bei Soldaten die Wehrbeschwerde – gegen einen ablehnenden Bescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB), wobei die Hemmung hinsichtlich aller besoldungsrechtlichen Ansprüche eintritt, die das beantragte Ziel wirtschaftlich erreichen würden. Fehlt es an einem Verwaltungsakt, so hemmen auch Feststellungs- oder Leistungswiderspruch, soweit aus dem Vorbringen des Beamten zu erkennen ist, dass er ein Dienstherrnverhalten beanstandet. Zudem muss binnen drei Monaten nach Widerspruchserledigung Klage eingelegt worden sein. Dafür ist allerdings ein für den Betroffenen unmissverständlich erkennbarer förmlicher Bescheid erforderlich (vgl. § 73 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Untätigkeit der Behörde führt nicht zur Erledigung, selbst wenn die Behörde von der Aussichtslosigkeit überzeugt ist und dies dem Widerspruchsführer mitteilt. Die wirksame Klageeinreichung hemmt ebenfalls die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wobei es im Übrigen auf die Zulässigkeit der Klage nicht ankommt. Keine Hemmung der Verjährung bewirkt das dem Widerspruch oder der Klage vorausgehende Gesuch (Antrag) auf Gewährung einer bestimmten Besoldungsleistung, da dieses noch nicht auf die „Vorentscheidung einer Behörde“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gerichtet ist.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5581 am: 10.01.2024 10:40 »

Keine Hemmung der Verjährung bewirkt das dem Widerspruch oder der Klage vorausgehende Gesuch (Antrag) auf Gewährung einer bestimmten Besoldungsleistung, da dieses noch nicht auf die „Vorentscheidung einer Behörde“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gerichtet ist.

Ich kann diese Ansicht grundsätzlich schon nachvollziehen jedoch liefe in diesem Fall § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB doch völlig ins leere. Der Dienstherr wird auf einen Misstand hingewiesen und reagiert einfach drei Jahre (hier gehts ja nicht um die haushaltsnahe Geltendmachung, sondern die Verjährung von geltend gemachten Ansprüchen) ggf. trotz mehrfacher Nachfragen des Antragsstellers nicht. Da es ja bis zum Bescheid noch kein formellen Verwaltungsverfahren gibt, scheint mir auch eine Untätigkeitsklage problematisch.

Und nach Ablauf von drei Jahren soll der Schuldner (welcher hier auch gleichzeitig Herr des Verwaltungsverfahrens ist) dann sagen können: "Ätsch! Ist alles verjährt!" Hier stellen sich mir folgende Fragen:

  • Ist es wirklich mit Treu und Glauben gem. § 242 vereinbar, dass der Dienstherr sein Beamt:innen dergestalt veräppelt und sich nachträglich auf die Einrede der Verjährung beruft?
  • Der Rehmverlag stützt sich (wie auch der BeckOGK BGB) auf die Entscheidung des BVerwG vom 14.04.2011 - 2 B 27.10. Hier macht das BVerwG deutlich, dass Schreiben von Beamt:innen an den Dienstherren, mit welchen höhere Besoldungen verlangt werden, gem. § 133 BGB auszulegen sind. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob es sich bei den Schreiben um einen (die Verjährung nicht hemmenden) Antrag oder einen (die Verjährung hemmenden) Widerspruch handeln soll. Dieser Frage ist durch das Gericht "anhand der Bedeutung zu klären, die ihr nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und den sonstigen erkennbaren Begleitumständen zukommt." Rn. 19 der o.g. Entscheidung

    Insbesondere der ständige Bedarf an Judikatur durch das BVerfG ind die Vielzahl der Vorlagebeschlüsse gem. Art. 100 GG dürften "sonstige erkennbare Begleitumstände" sein, welche für eine Auslegung als Widerspruch sprechen dürften. Auch dürfte die offenkndig sein, dass diese Schreiben an den Dienstherrn den "Zweck" verfolgen Besoldugnsansprüche zu sichern, was nur bei einer Auslegung als Widerspruch möglich ist.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5582 am: 10.01.2024 11:47 »
Verstoß gegen Treu und Glauben kann sein. Ich würde sagen, besser Widerspruch drüber schreiben, statt Antrag. Nach meiner Meinung kann die Verwaltung das dann schlecht in einen Antrag umdeuten, oder an die Verjährung hemmende Maßnahmen denken.

Zu Treu und Glauben der Rehm-Verlag:
Die Einrede der Verjährung kann im Einzelfall als Verstoß gegen Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung sein. Ein derartiger Verstoß gegen Treu und Glauben liegt vor, wenn der Dienstherr – sei es auch unbeabsichtigt – beim Beamten, Richter und Soldaten durch sein Handeln den Eindruck erweckt hat, er werde leisten, sodass die Verjährung hemmende Handlungen nicht notwendig seien. Am Handeln des Dienstherrn fehlt es, wenn ein internes Schreiben des für Besoldung zuständigen Ministeriums durch eine Gewerkschaft veröffentlicht wird, in dem der Verzicht enthalten ist oder eine Gewerkschaft auf ein derartiges Rundschreiben verweist. Meines Erachtens muss das Dienstherrnhandeln gegenüber dem Beamten, Richter oder Soldaten erfolgen. Denkbar ist insbesondere die Mitteilung in einer Bezügebescheinigung oder die Veröffentlichung des Rundschreibens im Gemeinsamen Ministerialblatt bzw. vergleichbarer Bekanntmachungsorganen des Dienstherrn. Ein derartiger Sachverhalt liegt auch vor, wenn die Verwaltung sachliche Rückfragen anstellt. Gleiches gilt für das pflichtwidrige Unterlassen an sich gebotener Maßnahmen. Eine unrichtige Sachbehandlung durch die Verwaltung allein, begründet das notwendige qualifizierte Fehlverhalten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Beamte deshalb seine wirklichen Ansprüche nicht kannte. Sie macht die Berufung auf die Verjährung deshalb nicht zur unzulässigen Rechtsanwendung. Insbesondere kann der Beamte der Verjährungseinrede nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entgegenhalten. Denn aus der Fürsorgepflicht resultiert keine allgemeine Beratungspflicht gegenüber dem Beamten. Die Rechtsprechung geht vielmehr umgekehrt von einer Pflicht des Beamten aufgrund seiner Treuepflicht aus, seinerseits dem Dienstherrn die Abwicklung von Ansprüchen durch zügige Geltendmachung zu erleichtern.

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5583 am: 10.01.2024 12:51 »
Problematisch wird wohl sein, dass in vielen Vorlagen sowohl die Worte "beantragen", "Antrag" sowie "Widerspruch" vorkommen. Als Laie hat man sich natürlich auf den Wortlaut verlassen und nicht mehr viel an den Schreiben geändert. Es wird spannend werden wie das im Einzelnen ausgeht.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5584 am: 10.01.2024 13:55 »
Problematisch wird wohl sein, dass in vielen Vorlagen sowohl die Worte "beantragen", "Antrag" sowie "Widerspruch" vorkommen. Als Laie hat man sich natürlich auf den Wortlaut verlassen und nicht mehr viel an den Schreiben geändert. Es wird spannend werden wie das im Einzelnen ausgeht.

Und genau da beginnt dann die Auslegungsarbeit im Sinne des § 133 BGB.

Was spricht unabhängig vom reinen Wortlaut dafür, dass der Beamte einen Antrag ohne Verjährungshemmung meinte  und was spricht dafür, dass er einen Widerspruch mit Verjährungshemmung meinte bzw. gewollt hat. Mir fallen wenige Argumente jenseits von Wortklaubereien ein, welche nach Zweck und unter Berücksichtigung der erkennbaren Begleitumstände dafür sprechen sollten, dass der Beamte einen Antrag im Rechtssinne stellen wollte.

@ HansGeorg: In SH sind insbesondere die Sonderzahlungserlasse aus dem FM von 2008 bis 2021 erkennbare Begleitumstände. Dies gilt insbesondere da diese seitens des Dienstherren allen Beamten individuell mit den Bezügemitteilungen bekannt gegeben wurden. Aber auch ich traue dem FM da mittlerweile jeden Winkelzug zu. Die haben ja auch nichts zu verlieren. Negative finanzielle Konsequenzen hätte auch ein weiterer Verfassungsbruch nicht. Nur wieder ein bisschen Zeit gewonnen und vielleicht wieder ein paar Widerspruchsführer um berechtigte Ansprüche gebracht.

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5585 am: 10.01.2024 14:43 »
Versteht mich nicht falsch. Ich bin da an der Seite der Widerspruchsführer und selbst betroffen. Und ich habe keine Ahnung wie man das am Ende auslegen kann & wird. Bei den letzten Sauereien der Gesetzgeber würde es mich aber nicht wundern wenn es so läuft wie von HansGeorg beschrieben.

Mein Widerspruch für 2024 wird jedenfalls nirgends ein Wort mit Wortstamm "antrag" beinhalten - damit ja keine Irritationen bei der Bezügestelle auftreten. Im Übrigen hat man mir bestätigt meinen "Antrag/Widerspruch" ruhend zu stellen. So ganz kommen sie dann wohl nicht mehr raus aus der Nummer - so hoffe ich jedenfalls.

Ozymandias

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« Antwort #5586 am: 10.01.2024 15:40 »
Also der DRB BW hat seinen Musterwiderspruch nur als Widerspruch betitelt und daraufhin in den Pilotverfahren Widerspruchsbescheide gefordert und erhalten und dann Klage erhoben.

Manche andere Musterwidersprüche hatten als Betreff z.B "Antrag auf amtsangemessene Alimentation und Widerspruch".
Wie es da genau mit dem Antrag ist, wie xap sieht vermutlich Auslegungssache. Bei dem DRB BW wurde das Thema nicht angesprochen, ich denke mal das zig Berufsrichter weniger irren als wir. Auch wenn der normale Weg Antrag->Widerspruch->Klage ist.

Ich an der Stelle würde auf jeden Fall innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn es nur als Antrag ausgelegt wurde. Dort kann man auch schreiben, dass man bereits Widerspruch eingelegt hat (nachschauen was man geschrieben hat) und gerne einen Widerspruchsbescheid mit richtiger RMB bekommen würde.

Unnötig kompliziert, aber irgendwie muss man reagieren und verpasste Fristen gehen im Zweifel zu den eigenen Ungunsten aus.

Und es wurde ja schon alles von Seiten der Besoldungsbehörden versucht. Nicht jährlich Widerspruch eingelegt, nicht haushaltsnah, nicht für 3 Kinder+, etc.

Joulupukki

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5587 am: 10.01.2024 18:33 »
Mein Schreiben basierte auf einer Vorlage des DRB NRW, die Widerspruch und Antrag kombiniert:

"[...] gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für das Jahr 2022 lege ich Widerspruch ein und beantrage,  mich rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 amtsangemessen zu alimentieren, ferner, das Ruhen des Widerspruchsverfahrens."

Der Ausdruck "Antrag auf amtsangemessene Alimentation" stammt m. W. vom BVerfG bzw. sollte demnach vorkommen, um einen "statthaften Rechtsbehelf" zu verfassen.
« Last Edit: 10.01.2024 18:39 von Joulupukki »

Aloha

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« Antwort #5588 am: 10.01.2024 21:59 »
Zumindest tut sich beim DRB-NRW etwas in Richtung Musterklagen:
Der DRB NRW wird – unabhängig vom Antrag der FDP – Musterklagen wegen der
wahrscheinlichen Verfassungswidrigkeit der Besoldung, insbesondere ab dem Jahr
2022, unterstützen.

(https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/esm/MME18-619.pdf)

Joulupukki

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« Antwort #5589 am: 10.01.2024 23:01 »
Zumindest tut sich beim DRB-NRW etwas in Richtung Musterklagen:
Der DRB NRW wird – unabhängig vom Antrag der FDP – Musterklagen wegen der
wahrscheinlichen Verfassungswidrigkeit der Besoldung, insbesondere ab dem Jahr
2022, unterstützen.

(https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/esm/MME18-619.pdf)

Ausgerechnet von der FDP gibt es Rückendeckung. ;D

Bauernopfer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5590 am: 10.01.2024 23:51 »
Zumindest tut sich beim DRB-NRW etwas in Richtung Musterklagen:
Der DRB NRW wird – unabhängig vom Antrag der FDP – Musterklagen wegen der
wahrscheinlichen Verfassungswidrigkeit der Besoldung, insbesondere ab dem Jahr
2022, unterstützen.

(https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/esm/MME18-619.pdf)
Sehe ich das falsch oder wird in allen Stellungnahmen zwar auf die hohe Inflation und auf die Beachtung des Mindestabstandsgebots
(Stichwort  zweimalige Erhöhung des Bürgergelds) verwiesen, es fehlen jedoch Forderungen, dass auch die Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen zu beachten sind und durch eine weitere Stauchung des gesamten Besoldungssystems ebenfalls die amtsangemessene Alimentation gefährdet wird.

boysetsfire

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5591 am: 11.01.2024 08:24 »
Ich sehe das kritisch. Das versuchen die hier in SH auch schon die ganze Zeit. Ein Antrag ist rechtlich etwas ganz anderes als ein Widerspruch. Deswegen versuchen die gerade reihenweise den Leuten das Wort "Antrag" in den Mund zu legen.

Ja, das was Schl.-Holstein gerade macht, ist - wie so oft - nervig und falsch. Dürfte juristisch aber kaum Auswirkungen haben,denn:

"Die Rechtsbehelfe des Beamten sind ungeachtet ihrer konkreten Bezeichnung, etwa als Antrag oder Beschwerde, als Widerspruch zu werten." (BVerwG, Urteil des 2. Senats vom 17. Mai 2018 - BVerwG 2 C 49.17).

Allgäuer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5592 am: 16.01.2024 13:12 »
Ich denke, ich habe es hier schon einmal gelesen, finde aber leider den Eintrag nicht mehr...

Könnte mir jemand beantworten, wie hoch das monatliche Einkommen einer Bürgergeldfamilie + 2 Kinder ist?

Ich denke, so einfach ist dass nicht! Es kommt doch auch immer auf den Wohnsitz an. Von daher geht doch der Ortszuschlag in Bayern zumindest in die richtige Richtung?

Welche "Zuschüsse" gibt es für die o.g. Familie noch? Habe, neben den Wohnkosten, auch was von "Teilhabe am öffentlichen Leben" gelesen. Dazu verdienen darf man auch noch etwas?

Ich bin fachlich in einer ganz anderen Richtung tätig. Evtl. könnte sich jemand die Mühe machen, und dies nochmals kurz zusammen schreiben?

Dies würde mir und vielleicht vielen Lesern bei der Argumentation mit Kollegen helfen die mich immer fragen: Von was müssen wir denn 15% entfernt sein??

LehrerBW

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« Antwort #5593 am: 16.01.2024 14:35 »
Mich würden auch andere Faktoren interessieren...beispielsweise zahlt der Hartzer nichts für Kinderbetreuung von 2 Kindern während ich dafür monatlich knapp 600 € löhnen darf.

nevarro

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« Antwort #5594 am: 16.01.2024 14:59 »
Mich würden auch andere Faktoren interessieren...beispielsweise zahlt der Hartzer nichts für Kinderbetreuung von 2 Kindern während ich dafür monatlich knapp 600 € löhnen darf.

Können wir so stigmatisierende und herabschauende Ausdrücke vermeiden, wenn wir von Menschen sprechen (die Bürgergeld beziehen)?