Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1562720 times)

Heiliger

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5625 am: 27.01.2024 19:38 »
War Landesbeamter (Polizei) NRW,  jetzt Pensionär....

Topsepower

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5626 am: 29.01.2024 08:53 »
Neuer Zeitraum für die Entscheidung in Schleswig-Holstein des Bundesverfassungsgerichtes laut DBB SH:

Noch interessanter wird allerdings die zur Jahresmitte angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur "Weihnachtsgeldkürzung" in Schleswig-Holstein.

Quelle: https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/inflationsausgleichspraemie-und-bessere-winterdienst-konditionen-kommen/

Floki

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5627 am: 29.01.2024 08:57 »
Das ist wirklich interessant. In NRW beispielsweise hunderttausende Entscheidungen wegen der Kürzung von Weihnachts- und Urlaubgeld ergangen. Die Gewerkschaften haben kommuniziert, dass die Erfolgsaussichten bei Klagen gering wären, sodass davon abgeraten wird gegen die Entscheidungen vorzugehen.

Heiliger

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5628 am: 29.01.2024 13:48 »
Ich denke auch, dass der jetzige Zeitpunkt der ablehnenden Bescheide bezüglich "Weihnachtsgeld" und Urlaubsgeld in NRW von der Landesregierung bewusst und gewollt jetzt so gewählt wurde, ..... damit ggf. die Klagefristen, bei hoffentlich noch in diesem Jahr ergebenden Entscheidungen des BVerfGE, verstrichen sind.
Somit wäre diese Ansprüche für die Jahre 2003 bis 2015 vom "Tisch".
Denke, dass nur relativ Wenige den Klageweg bestreiten werden, zumal ja auch die Gewerkschaften verbreiten, dass die Abschaffung der in Rede stehenden Zahlungen vom BVerfGE als rechtens angesehen worden sind.

Heiliger

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5629 am: 29.01.2024 13:54 »
==> Schreiben der Gewerkschaft:

"Moin zusammen,

ich möchte Euch heute über eine Mitteilung des DGB aus dem Finanzministerium informieren, um gewissermaßen rechtlich vor die Lage zu kommen:

Nach Auskunft des Finanzministeriums liegen dort noch ca. 900.000 (!) Altwidersprüche zum Thema Sonderzahlungsgesetz, die jetzt abschlägig beschieden werden sollen.

Offensichtlich war man vorher dort wohl technisch nicht in der Lage, so viele Widersprüche in einem Massenverfahren abzulehnen.

Nach der uns vorliegenden Mitteilung könnte der Versand der Bescheide ab dem 15.01.2024 starten, sodass Euch diese in den nächsten Tage auf dem Postweg erreichen könnten.

Ganz wichtig ist, dass dies nicht die aktuellen Widersprüche um die verfassungskonforme Alimentation betrifft.

Hier geht es um die wirklich lange zurückliegenden, Widersprüche ausschließlich um das Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Erst später ging es in den jährlichen Widersprüchen auch um die allgemeine Alimentation.

Zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Sonderzahlungsgesetz NRW nicht verfassungswidrig ist.

Die Rechtslage ist daher also insofern eindeutig und die Verfahren sind nicht mehr erfolgsversprechend.

Weil also keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr bestehen, ist gegen die Ablehnung der Widersprüche zum Sonderzahlungsgesetz aus unserer Sicht nichts einzuwenden.

Insbesondere raten wir nicht zu weiteren Rechtsmitteln.


Wir bitten euch zu prüfen, ob wirklich nur das Sonderzahlungsgesetz im Widerspruch genannt wurde. Sofern sich die Formulierung auch auf die allgemeine Alimentation bezieht,

kann man mit der Ablehnung unter Umständen nicht einverstanden sein.
Dann übersendet uns bitte Widerspruch und Ablehnungsbescheid und wir stimmen das weitere Vorgehen mit euch ab.

Wir hoffen, diese Infos waren für euch verständlich. Falls nicht, oder sofern Ihr Rückfragen habt, sprecht uns jederzeit gerne an."

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5630 am: 04.02.2024 13:13 »
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=30.11.2023&Aktenzeichen=26%20K%20649.23

    Beamtenbesoldung: Haushaltsjahreübergreifende Geldendmachung einer Unteralimentation

Leitsatz

    Die Geltendmachung einer Unteralimentation durch statthafte Rechtsbehelfe kann auch haushaltsjahreübergreifend erfolgen. Der Erlass eines neuen Besoldungsgesetzes löst jedoch eine erneute Rügeobliegenheit aus. (Rn.20) (Rn.21)

Zitat
Die Kammer lehnt jedoch zeitlich unbegrenzte „Vorratsrechtsbehelfe“ ab. Die für den Dienstherrn noch hinreichend erkennbare Geltendmachung einer Unteralimentation auch für zukünftige Haushaltsjahre setzt voraus, dass die Höhe der Grundbesoldung in einem solchen künftigen Haushaltsjahr jedenfalls auch durch Besoldungsregelungen festgelegt ist, die zum Zeitpunkt der zukunftsgerichteten Geltendmachung der Unteralimentation durch den Beamten schon in Kraft waren. Mit anderen Worten: Sofern die Höhe der Grundbesoldung durch ein neues Besoldungsgesetz geändert wird, muss der Beamte seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation – sollte er ihn auch nach dem legislativen Tätigwerden weiterhin für verletzt halten – erneut gegenüber dem Dienstherrn geltend machen. Bei unterjährigem Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes gilt diese erneute Rügeobliegenheit allerdings erst ab dem darauffolgenden Haushaltsjahr. Denn die Prüfung, ob die Grundgehaltssätze den allgemeinen Anforderungen des Alimentationsprinzips genügen, wird vom Bundesverfassungsgericht stets auf das Gesamtjahr erstreckt (deutlich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 18). Infolge dieser jahresbezogenen Betrachtung würde es die aus dem wechselseitigen Treueverhältnis resultierenden Obliegenheiten des Beamten überspannen, sofern er bei unterjährigen Änderungen der Besoldungsgesetze abermals eine Unteralimentation für das laufende Haushaltsjahr gelten machen müsste, obwohl er die Verfassungswidrigkeit der für Teile dieses Jahres relevanten Besoldungsmaßgaben bereits gerügt hat.

RN26....
Zitat
Es ist nicht erkennbar, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls vorliegend eine andere Auffassung geböten. Insbesondere hat der Beklagte auch keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand durch das Rundschreiben „Personalservice Info August 2018“ geschaffen: Weder die Formulierungen in den Widersprüchen vom 15. Juli 2016 und 1. Juni 2018 noch die Ausführungen in den verwaltungsprozessualen Schriftsätzen bis zum Jahr 2023 lassen für den Beklagten „eindeutig“ (so das Erfordernis im Rundschreiben) erkennen, welche Zeiträume von einer Rüge der Unteralimentation trotz zwischenzeitlicher Änderungen der Besoldungsgesetze erfasst sein sollen. Die bloße Bezugnahme auf die Besoldung „seit“ dem 1. Juli 2016 in der Klagebegründung aus dem November 2016 reicht hierfür infolge der Zäsurwirkung der legislativen Besoldungserhöhungen (vgl. hierzu oben) jedenfalls nicht aus.

Die (teils auch vom Klägervertreter angeführte) oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung setzt – ohne dies vertieft zu erörtern – großzügigere Maßstäbe an die zukunftsgerichtete Geltendmachung einer Unteralimentation im Vergleich zur hier vertretenen Auffassung an. Dem Erfordernis einer erkennbar in die Zukunft gerichteten Rüge werde danach – auch für alle Folgejahre – bereits durch die Formulierung Genüge getan, dass „ab“ oder „seit“ einem bestimmten Datum eine Unteralimentation vorliege. Diese Auffassung akzeptiert somit im Ergebnis die vorratsweise und zeitlich unbeschränkte Geltendmachung des Verstoßes gegen den Grundsatz amtsangemessener Alimentation (vgl. z.B. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 82 f ; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 – 4 B 33.12 –, juris, Rn. 26; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 – 5 LC 76/17 – juris, Rn. 51 f.). Die Kammer folgt diesem Verständnis aus den dargelegten Erwägungen nicht. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich kein Anerkenntnis der zeitlich unbeschränkten Vorratsrüge entnehmen – sofern es betont, dass es darauf ankomme, in welchem Haushaltsjahr die Unteralimentation „erstmals“ geltend gemacht worden sei, soll hiermit nur die rückwirkende Geltendmachung der Unteralimentation auf abgeschlossene Haushaltsjahre ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.2017 – 2 C 60.16 –, BeckRS 2017, 117180 Rn. 21; dies verkennend OVG NW, Urt. v. 12.2.2014 – 3 A 156/09 –, juris, Rn. 43 ff.). Indem das Bundesverfassungsgericht wiederum unter der „zeitnahen“ Rüge versteht, dass der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation „während des jeweils laufenden Haushaltsjahres“ geltend gemacht wird, spricht dies sogar gegen die Akzeptanz einer unbegrenzt in die Zukunft wirkenden Rüge (vgl. BVerfG, NVwZ 1990, 1061 (1064) [Anm.: Hervorhebung nur hier]).


=> Jedes Jahr am Ende des Jahres Widerspruch einlegen und man ist auf der sicheren Seite.

Wie man hier sieht, sollte man das auch bei laufenden Klageverfahren noch machen, die Berliner Kammer sieht es anders als andere.

Aloha

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5631 am: 06.02.2024 14:07 »
Zumindest bezüglich der Berliner Besoldung ist der Zweite Senat des BVerfG ja aktuell aktiv:

https://www.gdp.de/gdp/gdpber.nsf/id/DE_Neuigkeiten-in-Sachen-Amtsangemessene-Alimentation?open&ccm=000
https://www.berliner-besoldung.de/bverfg-fordert-stellungnahmen-ein-hpr-kann-liefern/

Hat jemand Zugriff auf die Stellungnahmen von DBB und DGB? Diese würde mich schon interessieren...

(BTW, wie kann es sein, dass HPR den Brief des BVerfG 8 Wochen offenbar untätig liegen lässt und der Forumsheld ein Gutachten in Rekordzeit erstellen muss(, welches hoffentlich in Beschlussfassung nachgereicht werden kann).

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5632 am: 07.02.2024 15:10 »
Wie jeder von euch weiß hatte das BVerfG die Besoldung der Richter des Landes Berlin für nicht mit dem Alimentationsprinzip vereinbar erklärt. Daraufhin wurde ja der Besoldungsgeber aufgefordert, zeitnah eine verfassungskonforme Regelungen zu treffen.

Mich würde da echt brennend interessieren, in welcher Höhe Berlin damals R-Besoldung anpassen musste. Hat jemand von euch vielleicht ein paar Information darüber?


Big T

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5633 am: 07.02.2024 15:33 »
klappt das?

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RBes2009_15RepGBEpP2/part/X


sie hätten sie vmtl. noch höher anpassen "müssen".  Berlin hatte aber eigene Vorstellungen


Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5634 am: 07.02.2024 15:58 »
klappt das?

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RBes2009_15RepGBEpP2/part/X


sie hätten sie vmtl. noch höher anpassen "müssen".  Berlin hatte aber eigene Vorstellungen



Es hat geklappt Big T, danke dir. Die Nachzahlungsbeträge sind ja ziemlich bescheiden ausgefallen. Bin mal gespannt, wie die Besoldungsgeber mit der A-Besoldung umgehen werden, sofern das Urteil ergeht.

Atzinator

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5635 am: 07.02.2024 20:29 »
Erstmal Glückwunsch für diesen ersten wichtigen Schritt. Wenn es solche Besoldungsgruppen erfasst, sollte es ja eigentlich auch untenherum genauso aussehen.

Also halten wir fest, dass ein Klageverfahren zwingend notwendig war und jeder, der lediglich Widerspruch eingelegt hatte, welcher abgelehnt wurde, leer ausgeht? Oder wie sah das mit den Widersprüchen in Berlin aus?

Halbwissen Google sagt, im Verwaltungsprozessrecht ist ein Widerspruch gemäß § 68 VwGO immer dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn der Widerspruchsführer vor Erhebung der Anfechtungsklage die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt.

Das klingt ja so, als wäre der Widerspruch ausreichend.
« Last Edit: 07.02.2024 20:37 von Atzinator »

Goldene Vier

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5636 am: 07.02.2024 23:00 »
Erstmal Glückwunsch für diesen ersten wichtigen Schritt. Wenn es solche Besoldungsgruppen erfasst, sollte es ja eigentlich auch untenherum genauso aussehen.

Also halten wir fest, dass ein Klageverfahren zwingend notwendig war und jeder, der lediglich Widerspruch eingelegt hatte, welcher abgelehnt wurde, leer ausgeht? Oder wie sah das mit den Widersprüchen in Berlin aus?

Halbwissen Google sagt, im Verwaltungsprozessrecht ist ein Widerspruch gemäß § 68 VwGO immer dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn der Widerspruchsführer vor Erhebung der Anfechtungsklage die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt.

Das klingt ja so, als wäre der Widerspruch ausreichend.

Der Widersruch reicht solange aus, wie dieser nicht mit einem ablehnenden Widerspruchsbescheid zurück gewiesen wurde. Ein Widerspruchsbescheid wäre dann mit der Verpflichtungsklage anzugreifen.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5637 am: 08.02.2024 09:58 »
Und die Verjährung muss man im Auge haben.
Es bestehe nun die Gefahr, dass Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation trotz eingelegten Widerspruchs gegen die Besoldung nach drei Jahren verjährten.
https://www.zeit.de/news/2023-08/23/beamte-widersprechen-besoldungshoehe-bund-warnt-vor-klagen

nevarro

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5638 am: 08.02.2024 10:48 »
Und die Verjährung muss man im Auge haben.
Es bestehe nun die Gefahr, dass Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation trotz eingelegten Widerspruchs gegen die Besoldung nach drei Jahren verjährten.
https://www.zeit.de/news/2023-08/23/beamte-widersprechen-besoldungshoehe-bund-warnt-vor-klagen

Das ist hierzu aber noch wichtig:

Zitat
In der Vergangenheit sei es geübte Praxis gewesen, dass das Land die Widersprüche ruhend gestellt und somit der Verjährung vorgebeugt habe.

Also muss man bislang noch nichts befürchten.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5639 am: 08.02.2024 11:22 »
"zwei Berichterstatter, die Bundesverfassungsrichter Maidowski und Offenloch"
lt. Geschäftsverteilung vom 21.12.23
BVR Maidowski: die Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst betreffend, soweit sie in den Jahren 2016 bis 2019 eingegangen sind und nicht die Besoldungsordnung C oder die Länder Saarland, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Hamburg betreffen, sowie das Verfahren 2 BvL 2/22
BVR Offenloch: Fehlanzeige
BVR Wöckel: Recht des öffentlichen Dienstes, einschliesslich Verfahrensrecht soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.

Also zwei (bis drei) Berichterstatter


Das kann man so sehen...muss man aber nicht.
DOCH!
Neueingang des Monats Dezember (Vorgriff auf den GVP2024):

2 BvR 1719/23   
Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz Nr. 2090 des Landtags des Saarlandes vom 7. Dezember 2022 zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (Amtsblatt des Saarlandes I 2023, S. 110).

Die Beschwerdeführer - zehn Angehörige der saarländischen Justiz - wenden sich gegen die Höhe ihrer Besoldung.

Art. 33 Abs. 5 GG

Berichterstatter: "BrauerVonRang" Dr. Wöckel