Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1563567 times)

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AVP

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5641 am: 08.02.2024 12:46 »
Ich denke, ich habe es hier schon einmal gelesen, finde aber leider den Eintrag nicht mehr...

Könnte mir jemand beantworten, wie hoch das monatliche Einkommen einer Bürgergeldfamilie + 2 Kinder ist?

Ich denke, so einfach ist dass nicht! Es kommt doch auch immer auf den Wohnsitz an. Von daher geht doch der Ortszuschlag in Bayern zumindest in die richtige Richtung?

Welche "Zuschüsse" gibt es für die o.g. Familie noch? Habe, neben den Wohnkosten, auch was von "Teilhabe am öffentlichen Leben" gelesen. Dazu verdienen darf man auch noch etwas?

Ich bin fachlich in einer ganz anderen Richtung tätig. Evtl. könnte sich jemand die Mühe machen, und dies nochmals kurz zusammen schreiben?

Dies würde mir und vielleicht vielen Lesern bei der Argumentation mit Kollegen helfen die mich immer fragen: Von was müssen wir denn 15% entfernt sein??

Nach der aktuellen Regelsatztabelle im SGB II erhalten
die Eltern je 506,- €,
bei den Kindern ist es abhängig vom Alter,
0- 6 Jahre 357,00 €,
6- 14 Jahre 390,00 € und
14- 18 Jahre 471,00 €.

Hinzu kommt noch der ortsabhängige angemessene Bedarf für Unterkunft und Heizung.

In meinem Bereich wären das bei einer vierköpfigen Familie eine Wohnung mit 90 qm und einer Nettokaltmiete von max. 760,00 €. Hinzu kommen noch max. Heizkosten in Hohe von mtl. 202,50 €.

Das macht eine Gesamtmiete von max. 962,50 € mtl. was wir als Bedarf anerkennen dürfen.

Mit den Bezug von Sozialleistungen / Transferleistungen wie SGB II, SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag usw. eröffnet sich auch der Bereich der Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Hier erhält man für den Schulbedarf aktuell einmalig 130 € im August und 65 € im Februar.

Dazu kann man noch die Kostenübernahme für das Mittagessen im Hort / Ganztagesbetreuung beantragen, dass in der Regel in vollen Umfang übernommen wird.

15 € mtl. stehen für den Bereich der Teilhabe zur Verfügung (Vereinsmitgliedschaft z.B.)

Schulausflüge (eintägig oder mehrtägig) werden auf Antrag in vollem Umfang übernommen.

Aus all diesen Leistungen kann man einen Bezug von Sozialleistungen für ein Jahr errechnen und das dann durch 12 teilen.
Das sollte dann in etwa die Basis darstellen, dass für die 15 % als Ausgangspunkt genommen werden muss.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag und Kosten für die Krankenversicherung für 4 Personen kommen noch hinzu.

+ Sozialtarife/Sozialpässe (vergünstigter Eintritt in Zoos, Museen, Schwimmbäder)
+ vergünstigter ÖPNV (zB 29€ Ticket oder halbe Ticketpreise)
+ WBS Schein (~10€ pro QM „Rabatt“ bei der Kaltmiete. Hier gibt es baugleiche Neubauwohnungen die 600€ kalt mit Sozialbindung und 1.600€ ohne kosten)
+ Sonderbedarfe bei Ernährung/Babyausstattungen/Möbelausstattungen
+ legale Hinzuverdienstmöglichkeiten
+ kostenlose Schulbücherausleihe
+ Übernahme der Kosten für Schul-iPads, Taschenrechner etc.
+ Kosten Schulmensa
+ Kosten für Nachhilfeunterricht
+ Eigentlich müsste man auch die Netto Werbungskosten (Fahrtweg etc.) Berücksichtigung
« Last Edit: 08.02.2024 12:54 von AVP »

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5642 am: 09.02.2024 11:56 »
klappt das?

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RBes2009_15RepGBEpP2/part/X


sie hätten sie vmtl. noch höher anpassen "müssen".  Berlin hatte aber eigene Vorstellungen



Rein von der Logik her, sofern das Urteil für die A-Besoldung ergeht, müssten dort die prozentualen Erhöhungen wesentlich höher ausfallen oder?

Big T

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5643 am: 09.02.2024 12:21 »
schön wäre, wenn ein Gesetzentwurf insbesondere realitätsgerechte Wohnkosten heranzieht..

wenn nun festgestellt würde, dass unten (bspw. A5) 5.000€ im Jahr fehlen, müsste man nach meinem mathematischen Verständnis alle Gruppen -also auch R- um den selben Prozentsatz -bspw. 20%- erhöhen, damit die Relationen zueinander bestehen bleiben

oorschwerbleede

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5644 am: 09.02.2024 12:34 »
Das BVerfG wird keine Vorgaben machen, wie hoch die Anpassungen sein sollen oder müssen. Das ist Aufgabe der Besoldungsgesetzgeber. Das BVerfG wird nur die Rahmenbedinungen näher definieren, an die die Besoldungsgesetzgeber sich halten müssen. So formte es z. B. das Mindesabstandsgebot aus, um eine untere Absolutgrenze zu ziehen. Es wird vermutlich nun auch darum gehen, wie die Besoldungsgesetzgeber mit dem Abstandsgebot zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen umzugehen haben. Auch die Begründungspflicht wird sicher stärker in den Fokus genommen. Aber egal, was im Urteil stehen wird - es wird nur den weiten Entscheidungsspielraum der Besoldungsgesetzgeber stärker definieren. Es wird spannend zu beobachten sein, ob es nach dem nächsten Urteil noch Luft für weitere Schlupflöcher geben wird.

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5645 am: 09.02.2024 16:14 »
Ich fürchte,  dass 17 Dienstherren sehr kreativ bei der Umgehung von BVerfG Vorgaben sein können. Ich bin pessimistisch,  dass die zu erwartenden Urteile zu einer Verfassungskonformen und fairen Besoldung führen.

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5646 am: 09.02.2024 20:04 »
Ich fürchte,  dass 17 Dienstherren sehr kreativ bei der Umgehung von BVerfG Vorgaben sein können. Ich bin pessimistisch,  dass die zu erwartenden Urteile zu einer Verfassungskonformen und fairen Besoldung führen.

Das wäre ja dann eine Never Ending Story! >:( Dann müsste man nochmals gegen das Besoldungsanpassungsgesetz vorgehen. Summa summarum hätten wir dann frühestens im Jahre 2050 eine verfassungskonforme Alimentation!? Das kann man nur noch im Suff ertragen!  :o

nevarro

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5647 am: 10.02.2024 08:51 »
Wie kann es denn eigentlich sein, dass hier wieder und wieder Verfassungsbruch begangen wird und dies in einem derartigen Abhängigkeitsgefüge (Beamtinnen und Beamte – Dienstherren), bei dem jeder individuelle Widerspruch einlegen muss. Die verfassungsgemäße Alimentation ist ja ein Anspruch, den alle Bezügeempfänger haben.

Hat das BVerfG keinen Spielraum zu sagen: die Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Besoldung muss automatisch für alle mit Besoldungsanspruch erfolgen?

Dies würde auch die von Kalkül geleitete Verfahrensweise der Länder stoppen, die klar auf Zeit spielen und sich sagen: "Wollen wir verzögern und klagen lassen und dann nur den Beamtinnen und Beamten nachzahlen, die Widerspruch eingelegt haben, oder wollen wir allen direkt mehr Geld überweisen?"

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5648 am: 10.02.2024 09:53 »
Wie kann es denn eigentlich sein, dass hier wieder und wieder Verfassungsbruch begangen wird und dies in einem derartigen Abhängigkeitsgefüge (Beamtinnen und Beamte – Dienstherren), bei dem jeder individuelle Widerspruch einlegen muss. Die verfassungsgemäße Alimentation ist ja ein Anspruch, den alle Bezügeempfänger haben.

Hat das BVerfG keinen Spielraum zu sagen: die Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Besoldung muss automatisch für alle mit Besoldungsanspruch erfolgen?

Dies würde auch die von Kalkül geleitete Verfahrensweise der Länder stoppen, die klar auf Zeit spielen und sich sagen: "Wollen wir verzögern und klagen lassen und dann nur den Beamtinnen und Beamten nachzahlen, die Widerspruch eingelegt haben, oder wollen wir allen direkt mehr Geld überweisen?"

Ich gebe dir Recht, es muss ein Grundvertrauen des Beamten in den Dienstherrn, in die Politik, in den Staat, in die Verfassung, in die Rechtsordnung, da sein. Was geschieht, wenn dieses Grundvertrauen zerstört wird?

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5649 am: 10.02.2024 11:07 »
Wie kann es denn eigentlich sein, dass hier wieder und wieder Verfassungsbruch begangen wird und dies in einem derartigen Abhängigkeitsgefüge (Beamtinnen und Beamte – Dienstherren), bei dem jeder individuelle Widerspruch einlegen muss. Die verfassungsgemäße Alimentation ist ja ein Anspruch, den alle Bezügeempfänger haben.

Hat das BVerfG keinen Spielraum zu sagen: die Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Besoldung muss automatisch für alle mit Besoldungsanspruch erfolgen?

Dies würde auch die von Kalkül geleitete Verfahrensweise der Länder stoppen, die klar auf Zeit spielen und sich sagen: "Wollen wir verzögern und klagen lassen und dann nur den Beamtinnen und Beamten nachzahlen, die Widerspruch eingelegt haben, oder wollen wir allen direkt mehr Geld überweisen?"

Natürlich hat das BVerfG diese Möglichkeit. Und diese wird es auch nach und nach ausformen. Bereits mit den nächsten Entscheidungen ist zu erwarten, dass der Spielraum für die Gesetzgeber deutlich schmaler wird. Trotzdem sind dies rechtlich sehr heikle Bereiche und überladene Schnellschüsse sind hier fehl am Platz, weswegen das BVerfG kleinteilig vorgeht und erstmal schaut wie sich die Änderungen entwickeln um dann ggfs. nachzusteuern. Mir ist es lieber so gedient als wenn wir mit dem BVerfG eine Axt im Walde hätten.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5650 am: 10.02.2024 12:19 »
Wie kann es denn eigentlich sein, dass hier wieder und wieder Verfassungsbruch begangen wird und dies in einem derartigen Abhängigkeitsgefüge (Beamtinnen und Beamte – Dienstherren), bei dem jeder individuelle Widerspruch einlegen muss. Die verfassungsgemäße Alimentation ist ja ein Anspruch, den alle Bezügeempfänger haben.

Hat das BVerfG keinen Spielraum zu sagen: die Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Besoldung muss automatisch für alle mit Besoldungsanspruch erfolgen?

Nein hat es nicht. Es hat auch explizit geurteilt, dass nur Beamte deren Besoldung nicht bestandskräftig ist, davon profitieren.

Bei Arbeitnehmern wird auch die Auschlussfrist gerne benutzt. Da gehen jedes Jahr Milliarden verloren.
Andersrum bei Überzahlungen der Arbeitgeber heißt es dann immer gerne, hätte man erkennen müssen, Treu und Glauben dies und das.

Man sitzt halt immer am kürzeren Hebel. Die Entscheidung, die dieses Jahr vermutlich kommen wird, dürfte auch nicht das Ende sein. 2015, 2017 und 2020 hat das BVerfG bereits versucht eine Lösung zu finden, aber das ist eben nicht vollständig gelungen und dürfte 2024 auch nicht 2024 wegen der großen Gestaltungsfreiheit der Gesetzgeber vollständig gelingen.

AVP

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5651 am: 10.02.2024 13:21 »
schön wäre, wenn ein Gesetzentwurf insbesondere realitätsgerechte Wohnkosten heranzieht..

wenn nun festgestellt würde, dass unten (bspw. A5) 5.000€ im Jahr fehlen, müsste man nach meinem mathematischen Verständnis alle Gruppen -also auch R- um den selben Prozentsatz -bspw. 20%- erhöhen, damit die Relationen zueinander bestehen bleiben

Mit 20% wirst du da nicht hinkommen.

Mit wirklich allen Transferleistungen und sonstigen Vergünstigungen/ geldwerten Vorteilen kommt eine Bürgergeldfamilie nach all den Erhöhungen in einem Ballungsgebiet auf bis zu 50k effektives netto.

Ein Beamter verdient zB in Nds. in A6 Stufe 2 SK3 aber nur 37k Haushaltsnetto - 7000€ PKV = 30.000€. Er bräuchte bei 115% also 57k.
Also 90% Erhöhung.

Alle Besoldungen um 90% zu erhöhen kann sich kein Dienstherr leisten + all die Rückzahlungen für die vergangenen Jahre.

Goldene Vier

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infabi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5653 am: 11.02.2024 17:05 »
Und hier die Stellungnahme vom Richterbund. Es scheint sich etwas zu bewegen.
https://www.drb-brandenburg.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/2156

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5654 am: 11.02.2024 17:56 »
Und hier die Stellungnahme vom Richterbund. Es scheint sich etwas zu bewegen.
https://www.drb-brandenburg.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/2156

Wahnsinn, wirklich gut, alles drin, was zu sagen ist. Es freut mich besonders, dass der Richterbund einen Ausschluss der Verzinsung von Nachzahlungsansprüchen (vgl. § 3 Abs. 6 des Besoldungsgesetzes für das
Land Brandenburg - Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG) als evtl. verfassungswidrig bewertet. Demnach ist zu erwarten, dass die Richter das zukünftig in ihre Klagen mit aufnehmen und es irgendwann vor dem BVerfG aufschlägt und darüber geurteilt wird. Das BVerfG wird sich ein negatives Urteil bezüglich der Verzinsung von Nachzahlungsansprüchen gut überlegen müssen, da es bereits ein Urteil des EGMR gibt, dass dies  einen Verstoß gegen das  Recht auf Achtung des Eigentums im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 darstellt (Meidanis ./. GRE v. 22. Mai 2008).