Kann mir gut vorstellen, dass dieser Aspekt der Nachzahlungszinsen vom BVerfG einfach ignoriert werden wird.
Ganz einfach deshalb, da es im Klageantrag des Klägers nicht drin steht und Gerichte, hier das BVerfG nicht über den Klageantrag hinaus, zu Gunsten einer Partei entscheiden kann. Die Nachzahlungszinsen sind auch kein Bestandteil der Alimentation, Klagen mit Prozesszinsenantrag wurde bereits in anderen Verfahren abgelehnt, etc.
Wirtschaftlich hat man im Prinzip recht, rein rechtlich aber nicht.
Deshalb müsste man m.E. die Normenerlassklage als zusätzlichen Klageantrag in Zukunft in die Besoldungsklagen reinschreiben. Dort kann man dann rügen, dass die Grundrechte (Eigentum) verletzt sind. Der Streitwert dürfte dadurch auf 2 x 5.000 Euro steigen. Prozessual unwirtschaftlich, wenn es nur um eine handvoll Jahre geht.
Danke für deinen Hinweis. Reicht es nicht, wenn man im Klageantrag Verzugszinsen beantragt und begründet, dass der entsprechende § im BesG, welcher dies verhindert verfassungswidrig ist und diesbezüglich einen Vorlagebeschluss zum BVerfG verlangt?
Zur Not kann man nach dem BVerfG Klage beim EGMR einlegen. Ich hoffe aber, dass ein Richterverband klagt und man das eigene Verfahren dann diesbezüglich bis zur Entscheidung der Klage des Richterverbands aussetzen kann. Ich kenne mich aber da juristisch nicht so aus.
Das Urteil im Fall Meidanis ./. Griechenland lautete dann so: (holprig, weil Übersetzung aus dem Französischen)
49. Der Gerichtshof hält es für angemessen, den Verzugszinssatz anhand des um drei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zu modellieren.
AUS DIESEN GRÜNDEN IST DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Klage wird im Hinblick auf die Rüge betreffend das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Eigentums für zulässig und im Übrigen für unzulässig erklärt.
2. stellt fest, dass ein Verstoß gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vorliegt;
3. ist der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention im vorliegenden Fall eine ausreichende gerechte Entschädigung für etwaige moralische Schäden darstellt, die dem Beschwerdeführer möglicherweise entstanden sind;
4. Gesagt
a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention rechtskräftig wird, 6.572 EUR (sechstausendfünfhundertzweiundsiebzig Euro) für Material zahlen muss Schadensersatz und 4.000 EUR (viertausend Euro) für Kosten und Auslagen zuzüglich etwaiger Steuerschulden des Antragstellers auf den letztgenannten Betrag;
b) dass diese Beträge ab Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung mit einem einfachen Zinssatz in Höhe des in diesem Zeitraum geltenden Zinssatzes der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten verzinst werden;
5. Lehnt den Antrag auf gerechte Genugtuung für den Rest ab.
(Der Beschwerdeführer forderte außerdem 3.000 Euro für den ihm angeblich entstandenen moralischen Schaden)