Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1563290 times)

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5685 am: 18.02.2024 16:01 »
Man sollte allerdings auch der Vollständigkeithalber erwähnen, dass sich die Stellungnahme des Richterbunds auf die Zahlen des Entwurfs 01/23 beruft bzw. dass diese zugrundegelegt wurden.

Yep, korrekt.

Das ändert jedoch nichts daran, dass beispielsweise folgende Aussagen, insbesondere in ihrer Absolutheit, so nicht richtig sind:
Das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen bezieht nicht die Kinderzuschläge ein. Die Zuschläge schaffen nunmal den geforderten Abstand zur Grundsicherung, da Bürgergeldfamilien mit Kindern proportional mehr Geld erhalten als ohne Kinder. Von daher sind die Zuschläge erstmal sachlich richtig.

DJ79

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5686 am: 18.02.2024 16:06 »

Nun aber hat man bei 3 Kindern in Düsseldorf netto bis 1600 Euro mehr (ohne Kindergeld, Stkl. 1/4) als der kinderlose Beamtenkollege. Das muss der Regierung bald auf die Füsse fallen. Wie wurde bei der letzten Anhörung im Landtag noch gesagt? „Kinder bekommen lohnt sich mehr, als berufliche Verantwortung zu übernehmen“. All das geht auf Kosten aller Beamter…

Wer ist denn bitteschön verheiratet mit 3 Kindern in Lohnsteuerklasse 1? Wenn ich Beamter mit 3 Kindern wäre, würde ich zusehen, dass meine Frau geringfügig arbeitet und ich in Steuerklasse 3 komme. Das sind dann DEUTLICH mehr als 1600€ Netto. In meinem Fall wäre dies (A13 Stufe 9, Stkl 1, Wohnort Düsseldorf) 2067€ Netto mehr bei 3 Kindern!! Dazu kommt dann noch das Kindergeld. Das ist völliger Wahnsinn und durch nichts zu rechtfertigen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5687 am: 18.02.2024 16:17 »
Es bleibt jedoch dabei, dass es gesetzlich nach jetziger Rechtslage rechtens ist.

Lies doch bitte erst mal Swens Beiträge oder beispielsweise auch die Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum letztjährigen BBVAngG-Entwurf (https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/5-2023), bevor du hier steile (und falsche) Thesen raushaust!


Man sollte allerdings auch der Vollständigkeithalber erwähnen, dass sich die Stellungnahme des Richterbunds auf die Zahlen des Entwurfs 01/23 beruft bzw. dass diese zugrundegelegt wurden.

Die unzureichenden Beträge, die dem Entwurf zugrunde gelegt worden sind, sind das eine - sie werden allerdings, sofern man sie erhöhte, nicht zum anderen: Denn die im Bund geplanten sachwidrigen Entscheidungen lassen sich auch mit einer Anpassung der ihnen zugrunde liegenden Beträge nicht sachgerecht begründen. Der Gesetzgeber hat zunächst einmal mit sachgerechten Entscheidungen, die er sachlich hinreichend begründet, für eine amtsangemessene Alimentation aller seiner Bediensteten zu sorgen - und das ist in allen 17 Rechtskreisen offensichtlich nicht der Fall, wie es für alle 17 Rechtskreise von im jeweiligen Gesetzgebungsverfahren von verschiedenen Stellungnahmen dargestellt worden ist.

@ BeamteNI
Deine Aussage im Zitat ist tautologisch und damit ohne sachliche Aussagekraft: Die jeweils geltende Gesetzeslage stellt die Rechtslage dar. Ein Gesetz ist, sofern es nicht vom Gesetzgeber selbst geändert oder aufgehoben wird, erst dann nichtig, wenn das Bundesverfassungsgericht das anordnet. Die geltende Gesetzeslage ist im Rechtsstaat immer "rechtens" - was nicht heißt, dass sie damit automatisch mit der Verfassung in Einklang steht. Das rechtskräftig zu entscheiden, unterliegt am Ende dem Bundesverfassungsgericht.

Auf Grundlage der seit 2012 entwickelten neue Besoldungsdogmatik des Zweiten Senats lässt sich zeigen - und ist in jedem Gesetzgebungsverfahren seit 2021 von verschiedenen Seiten gezeigt worden -, dass die geltenden Rechtslage in allen 17 Rechtskreisen nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren ist. Auch mit tautologischen Aussagen ist daran nicht zu rütteln. Zu rütteln wäre daran nur, wenn man konkret und also im Detail das Gegenteil nachwiese. Diesen Nachweis sind seit spätestens 2021 bislang alle 17 Besoldungsgesetzgeber schuldig geblieben.

smiteme

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5688 am: 18.02.2024 20:54 »
Liebe mitbetroffenen,

Warum geht ihr euch gegenseitig an? Können wir etwas für die aktuelle Besoldungsstruktur, oder eure Kollegen?

Nein! Das hat die Landesregierung in der Hand.

Ich persönlich finde es auch etwas seltsam, dass die ersten beiden Kinder "weniger" wert sind als das dritte und folgenden.

Auch finde ich nicht nachvollziehbar warum Mietstufen eingeführt wurden. Warum (Fiskalpolitik, möglichst wenig ausgeben)?

Als ich frisch verbeamtet wurde (einstiegsamt ehemals mittlerer Dienst) konnte ich mir keine Wohnung in Köln/Bonn leisten. Bin dann also in der Eifel gelandet und habe die Pendelerei in Kauf genommen. Jetzt werde ich durch die aktuelle Politik dafür bestraft. Mietstufe 1 und hohe Spritpreise... wäre ich damals in GD eingestiegen hätte ich mir sicherlich eine Wohnung in Köln/Bonn leisten können und hätte jetzt neben dem Mietstufenbonus noch eine kurze Anfahrt mir der önpv...

Alle die jetzt sagen, dann ziehe doch um möchte ich daran erinnern das man gewisse soziale, Familäre Verpflichtungen ggü seinen Kindern hat die man nicht einfach so wegwerfen kann.

Worauf ich hinaus möchte ist, das ich die aktuelle Besoldungsstruktur als Diskriminierung empfinde und wir uns hier nicht gegenseitig den Schwarzen Peter zuschicken müssen.

Mir hat mal jemand gesagt wenn man nur mit Bananen 🍌  bezahlt, bekommt man halt irgendwann nur noch affen 🐵  nicht das ich jemanden damit zu nahe treten möchte, aber bald werden sich bei diesem gebahren der Länder keine Leute mehr rekrutieren lassen.

BeamteNI

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5689 am: 18.02.2024 22:53 »
Es bleibt jedoch dabei, dass es gesetzlich nach jetziger Rechtslage rechtens ist.

Lies doch bitte erst mal Swens Beiträge oder beispielsweise auch die Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum letztjährigen BBVAngG-Entwurf (https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/5-2023), bevor du hier steile (und falsche) Thesen raushaust!


Man sollte allerdings auch der Vollständigkeithalber erwähnen, dass sich die Stellungnahme des Richterbunds auf die Zahlen des Entwurfs 01/23 beruft bzw. dass diese zugrundegelegt wurden.

Die unzureichenden Beträge, die dem Entwurf zugrunde gelegt worden sind, sind das eine - sie werden allerdings, sofern man sie erhöhte, nicht zum anderen: Denn die im Bund geplanten sachwidrigen Entscheidungen lassen sich auch mit einer Anpassung der ihnen zugrunde liegenden Beträge nicht sachgerecht begründen. Der Gesetzgeber hat zunächst einmal mit sachgerechten Entscheidungen, die er sachlich hinreichend begründet, für eine amtsangemessene Alimentation aller seiner Bediensteten zu sorgen - und das ist in allen 17 Rechtskreisen offensichtlich nicht der Fall, wie es für alle 17 Rechtskreise von im jeweiligen Gesetzgebungsverfahren von verschiedenen Stellungnahmen dargestellt worden ist.

@ BeamteNI
Deine Aussage im Zitat ist tautologisch und damit ohne sachliche Aussagekraft: Die jeweils geltende Gesetzeslage stellt die Rechtslage dar. Ein Gesetz ist, sofern es nicht vom Gesetzgeber selbst geändert oder aufgehoben wird, erst dann nichtig, wenn das Bundesverfassungsgericht das anordnet. Die geltende Gesetzeslage ist im Rechtsstaat immer "rechtens" - was nicht heißt, dass sie damit automatisch mit der Verfassung in Einklang steht. Das rechtskräftig zu entscheiden, unterliegt am Ende dem Bundesverfassungsgericht.

Auf Grundlage der seit 2012 entwickelten neue Besoldungsdogmatik des Zweiten Senats lässt sich zeigen - und ist in jedem Gesetzgebungsverfahren seit 2021 von verschiedenen Seiten gezeigt worden -, dass die geltenden Rechtslage in allen 17 Rechtskreisen nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren ist. Auch mit tautologischen Aussagen ist daran nicht zu rütteln. Zu rütteln wäre daran nur, wenn man konkret und also im Detail das Gegenteil nachwiese. Diesen Nachweis sind seit spätestens 2021 bislang alle 17 Besoldungsgesetzgeber schuldig geblieben.

Dann hoffe ich mal, dass du recht hast und es bald für alle mehr Geld gibt. Glauben tu ich daran leider nicht.

SwenTanortsch

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« Antwort #5690 am: 18.02.2024 23:03 »
Das eine hat - leider - mit dem anderen nicht viel zu tun, wie die Situation seit spätestens 2020 mehr als eindrücklich bewiesen hat. Dass Du in Anbetracht dieser Sachlage nicht daran glaubst, dass sich in nächster Zeit etwas ändert, kann ich gut nachvollziehen. Allerdings weisen die Zeichen der Zeit insbesondere für Niedersachsen auf eine zu erwartende deutliche Rechtsprechung aus Karlsruhe hin. Daraus folgt nicht, dass damit die Landesregierung automatisch einknickt und ihr wissentlich und willentlich und also zielgerichtet verfassungswidriges Handeln änderte. Es wird ihr aber nach der anstehenden Entscheidung nur umso schwer fallen, so weiterzumachen als wie zuvor. Schauen wir also mal, was passiert, wenn die angekündigten Entscheidungen ergangen sind. Ich gehe davon aus, dass wir in spätestens zwei Jahren in Niedersachsen eine deutlich andere Situation als heute vorfinden werden - was ich hier revidieren würde, wenn die angekündigten Entscheidungen andere Begründungen finden sollten als die, die ich erwarte.

Jochen1976

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« Antwort #5691 am: 19.02.2024 00:37 »
Das eine hat - leider - mit dem anderen nicht viel zu tun, wie die Situation seit spätestens 2020 mehr als eindrücklich bewiesen hat. Dass Du in Anbetracht dieser Sachlage nicht daran glaubst, dass sich in nächster Zeit etwas ändert, kann ich gut nachvollziehen. Allerdings weisen die Zeichen der Zeit insbesondere für Niedersachsen auf eine zu erwartende deutliche Rechtsprechung aus Karlsruhe hin. Daraus folgt nicht, dass damit die Landesregierung automatisch einknickt und ihr wissentlich und willentlich und also zielgerichtet verfassungswidriges Handeln änderte. Es wird ihr aber nach der anstehenden Entscheidung nur umso schwer fallen, so weiterzumachen als wie zuvor. Schauen wir also mal, was passiert, wenn die angekündigten Entscheidungen ergangen sind. Ich gehe davon aus, dass wir in spätestens zwei Jahren in Niedersachsen eine deutlich andere Situation als heute vorfinden werden - was ich hier revidieren würde, wenn die angekündigten Entscheidungen andere Begründungen finden sollten als die, die ich erwarte.

Es ist illusorisch zu glauben, dass eine bloße Entscheidung aus Karlsruhe die Landesregierung von Niedersachsen zur Vernunft bringen wird. Die Vorstellung, dass politische Akteure allein aufgrund externen Drucks ihre Verhaltensweise ändern, ist schlichtweg naiv. Selbst bei einer klaren Entscheidung aus Karlsruhe ist es keineswegs gewiss, dass die Landesregierung ihre verfassungswidrigen Praktiken einstellt. Es wäre fahrlässig anzunehmen, dass sich die Situation in den nächsten zwei Jahren deutlich verbessert, ohne die tatsächlichen Machtstrukturen und Interessen zu berücksichtigen.

Versuch

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« Antwort #5692 am: 19.02.2024 05:28 »
Das eine hat - leider - mit dem anderen nicht viel zu tun, wie die Situation seit spätestens 2020 mehr als eindrücklich bewiesen hat. Dass Du in Anbetracht dieser Sachlage nicht daran glaubst, dass sich in nächster Zeit etwas ändert, kann ich gut nachvollziehen. Allerdings weisen die Zeichen der Zeit insbesondere für Niedersachsen auf eine zu erwartende deutliche Rechtsprechung aus Karlsruhe hin. Daraus folgt nicht, dass damit die Landesregierung automatisch einknickt und ihr wissentlich und willentlich und also zielgerichtet verfassungswidriges Handeln änderte. Es wird ihr aber nach der anstehenden Entscheidung nur umso schwer fallen, so weiterzumachen als wie zuvor. Schauen wir also mal, was passiert, wenn die angekündigten Entscheidungen ergangen sind. Ich gehe davon aus, dass wir in spätestens zwei Jahren in Niedersachsen eine deutlich andere Situation als heute vorfinden werden - was ich hier revidieren würde, wenn die angekündigten Entscheidungen andere Begründungen finden sollten als die, die ich erwarte.

Es ist illusorisch zu glauben, dass eine bloße Entscheidung aus Karlsruhe die Landesregierung von Niedersachsen zur Vernunft bringen wird. Die Vorstellung, dass politische Akteure allein aufgrund externen Drucks ihre Verhaltensweise ändern, ist schlichtweg naiv. Selbst bei einer klaren Entscheidung aus Karlsruhe ist es keineswegs gewiss, dass die Landesregierung ihre verfassungswidrigen Praktiken einstellt. Es wäre fahrlässig anzunehmen, dass sich die Situation in den nächsten zwei Jahren deutlich verbessert, ohne die tatsächlichen Machtstrukturen und Interessen zu berücksichtigen.
Na ja, an Urteile halten sich Politiker eigentlich schon, vgl. Urteil zum Haushalt im Bund...

Floki

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« Antwort #5693 am: 19.02.2024 06:47 »
Das eine hat - leider - mit dem anderen nicht viel zu tun, wie die Situation seit spätestens 2020 mehr als eindrücklich bewiesen hat. Dass Du in Anbetracht dieser Sachlage nicht daran glaubst, dass sich in nächster Zeit etwas ändert, kann ich gut nachvollziehen. Allerdings weisen die Zeichen der Zeit insbesondere für Niedersachsen auf eine zu erwartende deutliche Rechtsprechung aus Karlsruhe hin. Daraus folgt nicht, dass damit die Landesregierung automatisch einknickt und ihr wissentlich und willentlich und also zielgerichtet verfassungswidriges Handeln änderte. Es wird ihr aber nach der anstehenden Entscheidung nur umso schwer fallen, so weiterzumachen als wie zuvor. Schauen wir also mal, was passiert, wenn die angekündigten Entscheidungen ergangen sind. Ich gehe davon aus, dass wir in spätestens zwei Jahren in Niedersachsen eine deutlich andere Situation als heute vorfinden werden - was ich hier revidieren würde, wenn die angekündigten Entscheidungen andere Begründungen finden sollten als die, die ich erwarte.

Es ist illusorisch zu glauben, dass eine bloße Entscheidung aus Karlsruhe die Landesregierung von Niedersachsen zur Vernunft bringen wird. Die Vorstellung, dass politische Akteure allein aufgrund externen Drucks ihre Verhaltensweise ändern, ist schlichtweg naiv. Selbst bei einer klaren Entscheidung aus Karlsruhe ist es keineswegs gewiss, dass die Landesregierung ihre verfassungswidrigen Praktiken einstellt. Es wäre fahrlässig anzunehmen, dass sich die Situation in den nächsten zwei Jahren deutlich verbessert, ohne die tatsächlichen Machtstrukturen und Interessen zu berücksichtigen.
Na ja, an Urteile halten sich Politiker eigentlich schon, vgl. Urteil zum Haushalt im Bund...

Vergleiche doch einfach die Umsetzung zu den bereits ergangenen Urteilen :D Dann siehst Du, wie sehr sich die Politker an die Urteile halten :D

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5694 am: 19.02.2024 06:52 »
Ich habe irgendwie die böse Vorahnung, dass sich die Gesetzgeber nach einem BVG-Urteil dumm stellen. Die Klagen wirken inhaltlich auf mich, als würde es jeweils nur ein sehr konkretes kleines Szenario betreffen. Also zum Beispiel:
A9er in Erfahrungsstufe 3 ohne Kind oder A15 in Erfahrungsstufe 6 mit vier Kindern. Der Gesetzgeber wird dann nur für Beamte A9 Stufe 3 ohne Kind und A15 Stufe 6 mit vier Kindern die Besoldung anpassen. Wenn es dann heißt, dass die Urteile in allen Besoldungsgruppen eine Kaskade nach sich ziehen müssen, zuckt man mit den Schultern und erklärt, dass dies vom BVG nicht verhandelt und ausgeurteilt wurde. Alle anderen Betroffenen müssen dann erneut für ihr individuelles Szenario klagen. Bis dann alle Fallkonstellationen durchgeklagt sind, schreiben wir das Jahr 2089 und dank fehlender Zinsen im Urteil erhalten die Erben nur noch ein Trinkgeld.

In Hamburg wurde konkret gerade ein Gesetz erlassen, von dem nur die untersten Besoldungsgruppen oder kinderreiche Familien profitieren. Man vertritt nun die Auffassung, das die Besoldung verfassungskonform ist und lässt es auf neue Klagen ankommen, die dann wohl wieder bis 2040 laufen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5695 am: 19.02.2024 06:57 »
@ Jochen

Es ist dann sicherlich auch naiv, illursorisch und fahrlässig anzunehmen, dass die aktuelle Entscheidung des Senats vom 15. November 2023 über das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 zu einer substanziellen und also konkreten Veränderung hinsichtlich der Haushaltsgesetzgebung des Gesetzgebers führt. Vielmehr hat der Gesetzgeber sicherlich auch hier in den letzten Monaten weitergemacht als wie zuvor und wird das sicherlich auch zukünftig so machen.

Ich befürchte, dass Du Dich bislang noch nicht tiefergehend mit unserem Thema hier beschäftigt hast. Denn hättest Du Dich tiefergehend mit ihm beschäftigt, dann würdest Du feststellen, dass es mit den angekündigten Entscheidungen nicht um eine "bloße Entscheidung" der Zweiten Senats geht, wie Du das augenscheinlich glaubst, sondern um den Abschluss einer neuen Dogmatik zum Besoldungsrecht. Wenn Du darüber hinaus liest, was ich diesbezüglich schreibe, dann wirst Du feststellen, dass es mir genau darum wiederkehrend geht, was Du am Ende hervorhebst: nämlich um die Machtstrukturen und Interessen bzw. Interessenlagen. Und die schickt sich der Senat offensichtlich nun an, sie hinsichtlich Art. 33 Abs. 5 GG gezielt einzuhegen, nachdem die 17 Besoldungsgesetzgeber in den letzten gut drei Jahren insbesondere die Entscheidung vom 04. Mai 2020 wissentlich und willentlich, also zielgerichtet, und wiederholt missachtet haben - dabei dürfte sich dieser Einhegungsprozess, wie es ausschaut, insbesondere am niedersächsischen Besoldungsgesetzgeber vollziehen, wie das ebenfalls an anderer Stelle umfassender dargelegt worden ist.

Was das mit ihm macht, werden wir sehen. Dass ihn das hinsichtlich seines Handelns im Besoldungsrecht zur Vernunft bringt, halte ich ebenfalls für unwahrscheinlich, wie ich das regelmäßig hier im Forum darlege, da sich seine Interessenlage im Besoldungsrecht mit den anstehenden Entscheidungen nicht ändern wird: Und die ist finanziell nachvollziehbar, jedoch rechtlich und politisch kaum vernünftig. Allerdings wird der gerichtliche Druck, der auf den niedersächsischen Besoldungsgesetzgeber einwirken wird - und hinsichtlich Niedersachsens mit der anstehenden Entscheidung dann akzessorisch auf ihn einwirken wird -, beträchtlich sein. Und das wird insbesondere in Niedersachsen in dem Jahr nach den anstehenden Entscheidungen zu deutlichen Diskusssionen in der niedersächsischen politischen Klase führen - und wenn diese Diskussionen sie zu dem Ergebnis führen werden, weitermachen zu wollen als wie zuvor, dann darf sie (wie all das, was ich hier skizziere, an anderer Stelle umfassender begründet worden ist) nach jenem Jahr offensichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von § 35 BVerfGG rechnen - und auch hinsichtlich der Möglichkeit der Vollstreckung darf dabei gleichfalls nicht nur der erste, sondern auch der zweite Halbsatz von § 35 BVerfGG von ihr zur Kenntnis genommen werden, also das gesamte Bild und nicht nur ein kleiner Ausschnitt. Denn aus Druck würde in diesem Fall dann Zwang werden.

Dieser Drohung der sich demnächst ggf. abzeichnenden Anwendung gerichtlichen Zwangs wird sich die niedersächsische politische Klasse also mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Verkündung der anstehenden Entscheidungen gegenüber sehen: Sie muss also in der übernächsten Entscheidung mit einer Anwendung von § 35 BVerfGG rechnen, wenn sie weitermachte als wie zuvor - davon gehe ich, wie das an anderer Stelle begründet dargelegt worden ist, zumindest bis zum Beweis des Gegenteils aus.

Entsprechend werden wir meiner Meinung nach in zwei Jahren eine deutlich andere Situation vorfinden als heute - und nichts anderes sage ich, so wie ich sage, dass ich diese Sicht auf die Dinge revidieren würde, wenn die angekündigten Entscheidungen insbesondere hinsichtlich des absehbaren Abschlusses der neuen Dogmatik im Besoldungsrecht wider Erwarten anders ausfielen, als sich das heute begründet abzeichnet.

Wenn Du also weiterhin mit mir diskutieren möchtest, wäre ich Dir dankbar dafür, wenn Du erst einmal zur Kenntnis nehmen würdest, was ich hier regelmäßig im Forum sage, und wenn Du darüber hinaus nicht sogleich mit moralischen Werturteilen beginnen wolltest - also mir nicht weiterhin eine "illursorische" Sichtweise, "Naivität" und "Fahrlässigkeit" vorwerfen würdest -, sondern sachlich Deine Argumente für Deine Sicht auf die Dinge darlegen würdest. Darüber kann man dann sachlich diskutieren. Meine Sicht auf die Dinge sind hier im Forum - denke ich - hinlänglich bekannt. An der Diskussion moralischer Werturteile allerdings hätte ich - was hier ebenfalls bekannt sein dürfte - wiederkehrend kein Interesse, weil sie in der Regel zu keinen sachlichen Ergebnissen führt.

Illunis

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5696 am: 19.02.2024 09:37 »
Ich hoffe sehr, dass Swen recht behält.

Ich glaub aber auch, dass wenn das nächste Urteil nichts an der Rechtsschutzpraxis bzw. Verjährung ändert (z.b. in Form von: "ihr wusstet spätestens seit 2020, dass das so nicht geht und die Verjährung ist grundsätzlich ausgesetzt"), machen die Länder weiter wie bisher (Grundsätzliches Widerspruch ablehnen).

Da doch viele Kollegen den Klageweg scheuen. Aus "Angst", oder schlicht weil das Geld dazu fehlt.

Der Bestand wird mehr und mehr frustriert. Falls möglich werden sich einige um orientieren (Altersgeld ist ja z.B. in Bayern immer noch kein Thema :( ). Und was neu Einstellungen angeht sehe ich zumindest in meinem Fachbereich (IT), dass das Fachliche oft weit von "Besten auslese" entfernt ist, falls sich überhaupt jemand Bewirbt.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5697 am: 19.02.2024 09:46 »
Ich habe irgendwie die böse Vorahnung, dass sich die Gesetzgeber nach einem BVG-Urteil dumm stellen. Die Klagen wirken inhaltlich auf mich, als würde es jeweils nur ein sehr konkretes kleines Szenario betreffen. Also zum Beispiel:
A9er in Erfahrungsstufe 3 ohne Kind oder A15 in Erfahrungsstufe 6 mit vier Kindern. Der Gesetzgeber wird dann nur für Beamte A9 Stufe 3 ohne Kind und A15 Stufe 6 mit vier Kindern die Besoldung anpassen. Wenn es dann heißt, dass die Urteile in allen Besoldungsgruppen eine Kaskade nach sich ziehen müssen, zuckt man mit den Schultern und erklärt, dass dies vom BVG nicht verhandelt und ausgeurteilt wurde. Alle anderen Betroffenen müssen dann erneut für ihr individuelles Szenario klagen. Bis dann alle Fallkonstellationen durchgeklagt sind, schreiben wir das Jahr 2089 und dank fehlender Zinsen im Urteil erhalten die Erben nur noch ein Trinkgeld.

In Hamburg wurde konkret gerade ein Gesetz erlassen, von dem nur die untersten Besoldungsgruppen oder kinderreiche Familien profitieren. Man vertritt nun die Auffassung, das die Besoldung verfassungskonform ist und lässt es auf neue Klagen ankommen, die dann wohl wieder bis 2040 laufen.

Zu den fehlenden Zinsen:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?action=post;topic=120049.0;last_msg=342129

BeamteNI

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« Antwort #5698 am: 19.02.2024 10:34 »

Nun aber hat man bei 3 Kindern in Düsseldorf netto bis 1600 Euro mehr (ohne Kindergeld, Stkl. 1/4) als der kinderlose Beamtenkollege. Das muss der Regierung bald auf die Füsse fallen. Wie wurde bei der letzten Anhörung im Landtag noch gesagt? „Kinder bekommen lohnt sich mehr, als berufliche Verantwortung zu übernehmen“. All das geht auf Kosten aller Beamter…

Wer ist denn bitteschön verheiratet mit 3 Kindern in Lohnsteuerklasse 1? Wenn ich Beamter mit 3 Kindern wäre, würde ich zusehen, dass meine Frau geringfügig arbeitet und ich in Steuerklasse 3 komme. Das sind dann DEUTLICH mehr als 1600€ Netto. In meinem Fall wäre dies (A13 Stufe 9, Stkl 1, Wohnort Düsseldorf) 2067€ Netto mehr bei 3 Kindern!! Dazu kommt dann noch das Kindergeld. Das ist völliger Wahnsinn und durch nichts zu rechtfertigen.

Das Ehegattensplitting ist ja nochmal eine ganz andere Geschichte. Das gehört für mich auch abgeschafft oder massiv überarbeitet. Trotzdem darf man nicht vergessen, dass nur Beamte finanzielle Vorteile von Kindern haben. Alle anderen Arbeitnehmer zahlen bei Kindern mehr als sie bekommen.

SwenTanortsch

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« Antwort #5699 am: 19.02.2024 11:04 »
Nimm's mir nicht übel, Beamter, wenn ich Dich jetzt erneut korrigieren - das ist nicht persönlich gemeint: Der "Vorteil" des Beamten, dass nicht nur er, sondern auch seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren ist, ist kein Vorteil, sondern eine der notwendigen Kompensationsleistungen des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit Diensteintritt in ein Sonderrechtsverhältnis begibt, das ihn in seinen Grundrechten einschränkt, ihn also u.a. nur eine eingeschränkte Freizügigkeit und ein Streikverbot auferlegt. Der Vergleich mit der freien Wirtschaft, der gerne ins Feld geführt wird, wenn es um die "Vorteile" von Beamten geht (andere sprechen dann gerne von "Privilegien"), ist keiner, sondern Teil des komplexen Sonderrechtsverhältnisses, dem er unterliegt. Beiden Seiten - dem Dienstherrn wie dem Bediensteten - ist ein "Rosinenpicken" nicht gestattet. Ein Vergleich zwischen einem beamtenrechtlichen Dienst- und privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis ist nicht so ohne Weiteres möglich, da hier wesentlich Ungleiches vorliegt.

Darüber hinaus entpuppt sich dieser "Vorteil" zurzeit für große Teile der Bediensteten als verfassungsrechtlich nicht vorgesehener Nachteil, nämlich dadurch, dass die Gesetzgeber anfangen, Bedienstete wie Grundsicherungsempfänger zu betrachten und auch damit den qualitativen Unterschied zwischen einem Dienstverhältnis auf der einen Seite und der Sozialleistungsberechtigung auf der anderen einzuebnen, obgleich der Zweite Senat genau diesen qualitativen Unterschied regelmäßig hervorhebt, zuletzt in der akutellen Entscheidung in der Rn. 47.