@ Jochen
Es ist dann sicherlich auch naiv, illursorisch und fahrlässig anzunehmen, dass die aktuelle Entscheidung des Senats vom 15. November 2023 über das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 zu einer substanziellen und also konkreten Veränderung hinsichtlich der Haushaltsgesetzgebung des Gesetzgebers führt. Vielmehr hat der Gesetzgeber sicherlich auch hier in den letzten Monaten weitergemacht als wie zuvor und wird das sicherlich auch zukünftig so machen.
Ich befürchte, dass Du Dich bislang noch nicht tiefergehend mit unserem Thema hier beschäftigt hast. Denn hättest Du Dich tiefergehend mit ihm beschäftigt, dann würdest Du feststellen, dass es mit den angekündigten Entscheidungen nicht um eine "bloße Entscheidung" der Zweiten Senats geht, wie Du das augenscheinlich glaubst, sondern um den Abschluss einer neuen Dogmatik zum Besoldungsrecht. Wenn Du darüber hinaus liest, was ich diesbezüglich schreibe, dann wirst Du feststellen, dass es mir genau darum wiederkehrend geht, was Du am Ende hervorhebst: nämlich um die Machtstrukturen und Interessen bzw. Interessenlagen. Und die schickt sich der Senat offensichtlich nun an, sie hinsichtlich Art. 33 Abs. 5 GG gezielt einzuhegen, nachdem die 17 Besoldungsgesetzgeber in den letzten gut drei Jahren insbesondere die Entscheidung vom 04. Mai 2020 wissentlich und willentlich, also zielgerichtet, und wiederholt missachtet haben - dabei dürfte sich dieser Einhegungsprozess, wie es ausschaut, insbesondere am niedersächsischen Besoldungsgesetzgeber vollziehen, wie das ebenfalls an anderer Stelle umfassender dargelegt worden ist.
Was das mit ihm macht, werden wir sehen. Dass ihn das hinsichtlich seines Handelns im Besoldungsrecht zur Vernunft bringt, halte ich ebenfalls für unwahrscheinlich, wie ich das regelmäßig hier im Forum darlege, da sich seine Interessenlage im Besoldungsrecht mit den anstehenden Entscheidungen nicht ändern wird: Und die ist finanziell nachvollziehbar, jedoch rechtlich und politisch kaum vernünftig. Allerdings wird der gerichtliche Druck, der auf den niedersächsischen Besoldungsgesetzgeber einwirken wird - und hinsichtlich Niedersachsens mit der anstehenden Entscheidung dann akzessorisch auf ihn einwirken wird -, beträchtlich sein. Und das wird insbesondere in Niedersachsen in dem Jahr nach den anstehenden Entscheidungen zu deutlichen Diskusssionen in der niedersächsischen politischen Klase führen - und wenn diese Diskussionen sie zu dem Ergebnis führen werden, weitermachen zu wollen als wie zuvor, dann darf sie (wie all das, was ich hier skizziere, an anderer Stelle umfassender begründet worden ist) nach jenem Jahr offensichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von § 35 BVerfGG rechnen - und auch hinsichtlich der Möglichkeit der Vollstreckung darf dabei gleichfalls nicht nur der erste, sondern auch der zweite Halbsatz von § 35 BVerfGG von ihr zur Kenntnis genommen werden, also das gesamte Bild und nicht nur ein kleiner Ausschnitt. Denn aus Druck würde in diesem Fall dann Zwang werden.
Dieser Drohung der sich demnächst ggf. abzeichnenden Anwendung gerichtlichen Zwangs wird sich die niedersächsische politische Klasse also mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Verkündung der anstehenden Entscheidungen gegenüber sehen: Sie muss also in der übernächsten Entscheidung mit einer Anwendung von § 35 BVerfGG rechnen, wenn sie weitermachte als wie zuvor - davon gehe ich, wie das an anderer Stelle begründet dargelegt worden ist, zumindest bis zum Beweis des Gegenteils aus.
Entsprechend werden wir meiner Meinung nach in zwei Jahren eine deutlich andere Situation vorfinden als heute - und nichts anderes sage ich, so wie ich sage, dass ich diese Sicht auf die Dinge revidieren würde, wenn die angekündigten Entscheidungen insbesondere hinsichtlich des absehbaren Abschlusses der neuen Dogmatik im Besoldungsrecht wider Erwarten anders ausfielen, als sich das heute begründet abzeichnet.
Wenn Du also weiterhin mit mir diskutieren möchtest, wäre ich Dir dankbar dafür, wenn Du erst einmal zur Kenntnis nehmen würdest, was ich hier regelmäßig im Forum sage, und wenn Du darüber hinaus nicht sogleich mit moralischen Werturteilen beginnen wolltest - also mir nicht weiterhin eine "illursorische" Sichtweise, "Naivität" und "Fahrlässigkeit" vorwerfen würdest -, sondern sachlich Deine Argumente für Deine Sicht auf die Dinge darlegen würdest. Darüber kann man dann sachlich diskutieren. Meine Sicht auf die Dinge sind hier im Forum - denke ich - hinlänglich bekannt. An der Diskussion moralischer Werturteile allerdings hätte ich - was hier ebenfalls bekannt sein dürfte - wiederkehrend kein Interesse, weil sie in der Regel zu keinen sachlichen Ergebnissen führt.