Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2638892 times)

Leon1981

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5745 am: 23.02.2024 07:20 »
Soweit so gut. Kann ich nachvollziehen.
Was ich aber nicht logisch nachvollziehen kann, ist dass ab dem dritten Kind ein Unterschied gemacht werden sollte. Klar gibt es Standardfamilien mit 4 Mitgliedern. Aber jeder der 3 Kids hat, weiß auch, dass das dritte nicht mehr Wert oder teurer ist.
Es ist nicht logisch begreifbar, dass Kindergeld zur Grundbesoldung ausreicht, um den Lebensstandard zu halten, wenn 2 Kinder da sind, ab 3 Kinder aber nicht mehr.
Ich will garkeine exorbitanten Zuschläge, versteht mich da nicht falsch. Ich bin der Meinung, dass es proportional bzw. nur geringe Abweichungen geben sollte.

Aus eigener Erfahrung: Das erste Kind ist das teure...

Im übrigen sind mir Angestellte egal. Anderes Dienstverhältnis. Die müssen nicht 10 Jahre auf angemessene Bezahlung warten oder werden einfach abgeordnet. Auch können sie streiken.
Mein Nachbar sagt immer: "Hätte ja auch Beamter werden können."
Das selbe gilt für andere Bundesländer. Ebenfalls andere Arbeitsgeber.

Das sehe ich allerdings auch anders. Gefühlt ist man mit einem dritten Kind immer einer zu viel. Und das kostet dann extra.

Wie schon geschrieben, alleine die Anschaffung eines Autos in das drei Kindersitze reinpassen und man sich beim anschnallen nicht die Finger bricht. Zoo, Schwimmbad usw. = Familienkarte 2 Erw. + 2 Kinder, Urlaub Standartzimmer sind meistens auf immer für 2 Erw. + 2 Kinder ausgelegt. Und da gibt es noch viel mehr solche Dinge.

Ich empfinde den finanziellen Mehraufwand ab dem dritten Kind als sehr viel höher als nur mit zweien.

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5746 am: 23.02.2024 07:22 »
Drillinge, die drei Kinderwagen gleichzeitig erfordern sind ein Härtefall. Eltern mit diesem Segen  sollte man Staats wegen unterstützen. Dann natürlich nicht beschränkt auf verbeamtete Eltern.

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5747 am: 23.02.2024 07:53 »
@ Grandia und NordWest

Gemäß Beschluss BVerfG kann aus der Mindestalimentation ein indizielles Grundgehaltsäquivalent (Grundbesoldung) ermittelt werden. Swen hat das bereits mehrfach hier vollzogen. Für den Bund verweise ich daher auf folgende Beiträge:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.msg342649.html#msg342649

Aus der indiziellen Grundbesoldung lässt unter Beibehaltung der bisherigen relativen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen eine neue Besoldungstabelle ermitteln, was der 0xF09F9881 ebenfalls für den Bund berechnet hat:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.msg342781.html#msg342781

Auch wenn die Werte als fiktiv anzusehen sind, ist daraus ersichtlich, in welche Richtung sich die Besoldung entwickeln muss. In dem Zusammenhang bedarf es dann gar keiner Zulagen mehr für das 1. und. 2. Kind. In meinem Fall würde das ein Mehr an über 3000€ monatlich bedeuten, da kann ich gut und gerne auf 300€ Familienzuschläge verzichten.
« Last Edit: 23.02.2024 08:02 von PolareuD »

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5748 am: 23.02.2024 08:59 »
Ich denke in der Rechnung hat man eine Sache nicht bedacht. Bisher ist immer davon ausgegangen worden, dass der Mindestabstand zwischen den Besoldungsstufen prozentual gemessen wird. Es spräche aber aus meiner Sicht nichts dagegen, wenn der Gesetzgeber einfach sagt: Es gibt ein Grundgehalt und für jede Besoldungsstufe gibt es pauschal 150€ Brutto mehr dazu. Dann würden die Summen in den Endstufen schon ganz anders aussehen.

untersterDienst

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5749 am: 23.02.2024 09:39 »
Interessanter Aspekt, dass dann auch für die Stufen.
Aber wenn dann der gD und hD in Prozente umrechnet... besonders Dienstanfänger... Da macht keiner mit grundlegenden Mathematikkenntnissen mehr ein Studium, wenn der höhere Einstig dann später prozentual gerechnet sich nicht rechnet.


PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5750 am: 23.02.2024 09:50 »
Ich denke in der Rechnung hat man eine Sache nicht bedacht. Bisher ist immer davon ausgegangen worden, dass der Mindestabstand zwischen den Besoldungsstufen prozentual gemessen wird. Es spräche aber aus meiner Sicht nichts dagegen, wenn der Gesetzgeber einfach sagt: Es gibt ein Grundgehalt und für jede Besoldungsstufe gibt es pauschal 150€ Brutto mehr dazu. Dann würden die Summen in den Endstufen schon ganz anders aussehen.

Deswegen wird mit Spannung der nächste Beschluss des BVerfG erwartet, welcher nach Einschätzungen von Swen in Q2/3 2024 kommen könnte. Hier wird hoffentlich eine Aussage getroffen, wie die Ämterwertigkeit (Leistungsgebot, Binnenabstand) auszuformen ist. Aber pauschal einfach pro Besoldungsgruppe 150€ mehr wird definitiv nicht reichen. Aber Basis eines Besoldungsgefüges wird definitiv die Mindestalimentation bzw. daraus abgeleitet die indizielle Grundbesoldung sein.

Zu beachten sind dabei zwingend die Prozeduralisierungspflichten zum Aufbau eines Besoldungsgefüges gemäß:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.msg297232.html#msg297232
« Last Edit: 23.02.2024 09:57 von PolareuD »

SwenTanortsch

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Ich glaube, das BVerfG hat einen strategischen Fehler begangen, indem es ausgehend von einer vierköpfigen Familie gerechnet hat. Das erzeugt im Nachgang etliche Probleme, Unsicherheiten, Tricks der Besoldungsgeber und Folgeklagen.

Vielmehr sollte das BVerfG zunächst ausschließlich die Grundbesoldung verfassungsrechtlich prüfen und Kriterien hierfür festlegen. Dann hätte man endlich ein klares Fixum als Basis, um das man nicht mehr herumeiern kann mit Partnereinkommensanrechnungen, absurden Kinderzuschlägen, Wohngelder u.v.m.

Darauf aufbauend hätte man dann leicht weitere Fragen (Zuschläge, Pensionen,...) klären können. Stattdessen müssen wir jetzt von hinten durch die Brust ins Auge arbeiten, bis irgendwann das wesentliche Element (eben diese Grundbesoldung) der Besoldung mal verfassungsfest wird. Bis wir uns auf diesem Wege mal zu Versorgungsleistungen vorgearbeitet haben, sind die Pensionäre von 2012 wohl größtenteils verstorben.

Die Hoffnung stirbt zuletzt, dass das BVerfG hier noch zu einem Umdenken kommt.

Deiner Sicht auf die Dinge liegt hier ein Kategorienfehler zugrunde, NordWest, der von außen aber nicht so ohne Weiteres erkannt werden kann:

Die Besoldungsdogmatik des Bundesverfassungsgerichts - egal, ob nun die sich seit 2012 zunehmend neu darstellende oder die bis dahin vollzogene, auf der die neue weiterhin aufbaut - dient nicht dazu, dem Gesetzgeber aufzutragen, wie er zukünftig die Besoldungssystematik und Besoldungshöhe zu vollziehen habe. Stattdessen erfüllt der Zweite Senat mit seiner Rechtsprechung die ihm von der Verfassung zugewiesene Aufgabe der gerichtlichen Kontrolle. Entsprechend kontrolliert der Zweite Senat mit seiner Rechtsprechung in den konkreten Normenkontrollverfahren, ob eine jeweilige gesetzliche Regelung mit der Verfassung in Einklang steht oder nicht; diese Kontrolle erstreckt sich aber zuvörderst auf die Rechtsprechung des den Fall vorlegenden Verwaltungserichts. Denn es legt mit seiner Vorlage dem Bundesverfassungsgericht den Fall zur Entscheidung vor, von dem es ausgeht, dass er eine verfassungswidrige Regelung beinhaltet und für den es diese Sicht auf die Dinge sachlich begründet. Das Bundesverfassungsgericht prüft nun also zuvörderst diese Vorlage auf sachliche Korrektheit und tritt damit in einen unmittelbaren Dialog mit dem vorliegenden Gericht und weitgehend nur in einen mittelbaren mit dem jeweils davon betroffenen Gesetzgeber ein, dem so als Betroffenen die Möglichkeit gegeben wird, sich erneut zur Vorlage zu äußern.

Auf dieser Grundlage betrachtet nun das Bundesverfassungsgericht den Vorlagebeschluss, zu dem sich das vorlegende Gericht mit Abschluss seines Verfahrens nicht mehr äußern kann. Das Bundesverfassungsgericht prüft nun also, ob der Vorlagebeschluss formell korrekt gehandelt hat und ob seine begründeten Betrachtungen der materiell-rechtlichen Bestimmungen verfassungsrechtlich sachgerecht sind. Hat das vorlegende Gericht nicht formell korrekt gehandelt, nimmt das Bundesverfassungsgericht die Vorlage gar nicht erst zur Entscheidung an, betrachtet sie also als nicht zulässig. Ist sie hingegen zulässig, prüft das Bundesverfassungsgericht nun, ob die Vorlage begründet oder unbegründet ist, prüft also weiterhin diese Vorlage und kommt damit seiner Aufgabe der Normenkontrolle nach.

So betrachtet hat das Bundesverfassungsgericht seit den 1950er Jahren in unmittelbarer Auseinandersetzung mit Vorlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach und nach eine Dogmatik entwickelt - also ein Arsenal an feststehenden Rechtssätzen oder Rechtsauffassungen zu einem Rechtsgebiet (in unserem Fall: zum Rechtsgebiet des Besoldungsrechts), von denen die Gerichte ausgehen können, dass sie Bestand haben -, an die sich die Gerichte gebunden sehen. Denn insbesondere die Leitsätze der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung binden die Gerichte unmittelbar.

Da nun aber die Gesetzgeber damit rechnen dürfen, dass die von ihnen verabschiedeten Gesetze aus der Bevölkerung beklagt werden, und da sie darüber hinaus um die gerade genannte Bindung der Gerichte an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht wissen, ist es für sie sinnvoll, sich ebenfalls an die Direktiven des Bundesverfassungsgerichts zu halten, denen sie aber nicht unmittelbar unterworfen sind. Denn einer mit Gesetzeskraft erlassenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sieht sich konkret nur der jeweilige Gesetzgeber hinsichtlich der konkreten gesetzlichen Regelung gegenüber, die als verfassungswidrig betrachtet worden ist. Wegen dessen Nichtigkeit sieht sich nur dieser Gesetzgeber nun unmittelbar gezwungen, eine wieder verfassungsrechtlich statthafte Gesetzeslage herzustellen. Die anderen Gesetzgeber sehen sich von der betreffenden Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar betroffen, da die von ihnen verabschiedete Gesetzeslage nicht unmittelbar vom Bundesverfassungsgericht behandelt worden ist. Sie dürfen aber ob der nach und nach entstandenen Dogmatik, die mit jeder weiteren Entscheidung des Bundesverfassunsgericht fortgeführt wird, davon ausgehen, dass sie mit dem selben Ergebnis zunächst von den (Verwaltungs-)Gerichten und im Anschluss vom Bundesverfassungsgericht betrachtet werden, wenn sie grundlegende Direktiven missachten, die sich aber weiterhin unmittelbar nur an das vorlegende Gericht und mit den Leitsätzen an alle Gerichte wenden.

So verstanden hat das Bundesverfassungsgericht keine Veranlassung, seine auf die vierköpfige Beamtenfamilie ausgelegte Dogmatik zu verändern, da sie es weiterhin sachlich ermöglicht, dass zunächst die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sofern sie angerufen wird, im Rahmen eines Feststellungsverfahrens kontrolliert, ob die gesetzliche Regelung verfassungskonform ist. Sofern diese Kontrolle der jeweiligen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu dem begründeten Ergebnis kommt, dass die gesetzliche Regelung nicht mit der Verfassung in Einklang steht, legt das betreffende Gericht nun seine Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vor, da nur es zu einer rechtskräftigen Normenkontrolle berechtigt ist.

In diesem Sinne hat - da mit Ausnahme des konkreten Gesetzgebers mit seiner konkreten gesetzlichen Regelung der unmittelbare Dialogpartner des Bundesverfassungsgerichts die jeweiligen vorlegenden Gerichte sind - das Bundesverfassungsgericht keine Veranlassung, von seiner für die Kontrolle bewährte und also dogmatisch umfassend ausgeführte Betrachtung der vierköpfigen Beamtenfamilie abzuweichen.

Was neu sein wird, ist, dass das Bundesverfassungsgericht, nachdem nun weitere Besoldungsgesetzgeber von der gesetzlichen Regelung des Familienmodells eines Einverdieners abweichen (Brandenburg und Rheinland-Pfalz sind davon in den 2010er Jahren als erstes abgewichen, ohne das allerdings mit Einsparungszielen zu verbinden, sodass es hier nicht zu Klagen gekommen ist, weshalb die Gerichte keine Veranlassung hatten, sich mit diesen Regelungen zu beschäftigen), nun diese gesetzliche Regelungen kontrollieren wird - und zwar i.d.R., sofern über entsprechende Vorlagen zu entscheiden sein werden, die begründet darlegen, dass sie davon ausgehen, dass die jeweilige konkrete gesetzliche Doppelverdienerregelung nicht mit der Verfassung im Einklang steht. Damit wird dann nach und nach eine Erweiterung der bestehenden Dogmatik für Doppelverdienermodelle entstehen, da davon auszugehen sein wird, dass diese dort, wo sie einmal als solche gesetzlich eingeführt worden sind, bestehen bleiben werden, sodass zu klären ist, in welchem Rahmen sie gesetzlich geregelt werden dürfen und in welchem nicht.

Da die seit 2021/22 eingeführten Doppelverdienermodelle in ihren maßgeblichen Regelungen sachwidrig und also sachlich unbegründet eingeführt worden sind, was jeder weiß, der sich auch nur ein wenig in der Materie auskennt: denn nicht umsonst ist bislang kein Wissenschaftlicher Dienst der Landtage, der einen entsprechenden Prüfauftrag erhalten hat, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelungen problemlos seien, vielmehr haben alle bislang eingeschalteten festgestellt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit an maßgeblichen Stellen nicht mit der Verfassung im Einklang stehen, wird am Ende das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage der bei ihm eingehenden Vorlagen entscheiden müssen, welche diesbezügliche Regelungen nicht mit der Verfassung in Einklang stehen, womit es dann hier nach und nach eine dogmatische Erweiterung seiner bisherigen Rechtsprechung erstellen wird, also das vielfach zum Regelfall gewordene Doppelverdienermodell in seiner verfassungsrechtlichen Relevanz ausleuchtet - und zwar ebenfalls in unmittelbarer Auseinandersetzung mit den Begründungen des jeweils vorlegenden Verwaltungsgerichts.
« Last Edit: 23.02.2024 10:07 von SwenTanortsch »

InternetistNeuland

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5752 am: 23.02.2024 10:26 »
Ich denke in der Rechnung hat man eine Sache nicht bedacht. Bisher ist immer davon ausgegangen worden, dass der Mindestabstand zwischen den Besoldungsstufen prozentual gemessen wird. Es spräche aber aus meiner Sicht nichts dagegen, wenn der Gesetzgeber einfach sagt: Es gibt ein Grundgehalt und für jede Besoldungsstufe gibt es pauschal 150€ Brutto mehr dazu. Dann würden die Summen in den Endstufen schon ganz anders aussehen.

Das ist zu kurz gedacht. Durch Inflation wären diese Abstände in ein paar Jahren nichts mehr Wert. Man müsste also entweder regelmäßig die Zahlung anpassen oder bleibt direkt bei % vom Grundgehalt der jeweiligen Stufe. So ist ein Stufenanstieg in höheren Besoldungsgruppen auch mehr wert als ein Anstieg in niedrigeren Gruppen.

Ryan

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5753 am: 23.02.2024 10:55 »
Die Betrachtung der vierköpfigen Familie ergibt sich letztlich aus dem historischen Kontext. Die verfassungsrechtlichen Fragen drehten sich etwa im von Swen zitierten Urteil aus 1977 zunächst um die Berücksichtigung von Kindern beim Alimentationsprinzip. Die vierköpfige Familie hat dort den Charakter einer „Trennlinie“. Sie grenzt die „Kleinfamilie“ (oder auch „Normalfamilie“) mit zwei oder weniger Kindern von der „kinderreichen Familie“ mit drei oder mehr Kindern ab. Aufgrund einer Betrachtung der damaligen Besoldungspraxis des Gesetzgebers wurde festgestellt, dass die Grundbesoldung ab dem dritten Kind aufgezehrt wird, so dass die kinderreiche Familie einer Besonderen Betrachtung bedarf.

Die Berechnung der Mindestalimentation einer 4-köpfigen Familie folgt dann logisch aus der Festlegung des Mindestunterhalts des dritten Kindes  Denn wenn der Mindestunterhalt des fünften Familienmitglieds 15% über der Grundsicherung liegen muss, dann wäre es abwegig, wenn die restlichen vier Familienmitglieder in Summe hinter einer entsprechenden Kompensation zurückbleiben müssten.

Im Übrigen erachte ich den Spielraum des Gesetzgebers innerhalb des bestehenden Besoldungssystem bereits als sehr stark eingeschränkt – wie Swen dies in seinem vorherigen Beitrag erneut darlegt. Denn das bisherige System ist dadurch gekennzeichnet, dass „bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten“ (um noch einmal aus der Rn 75 zu zitieren). Diese Struktur wird ganz konkret als „System“ bezeichnet und als „selbstverständlich“ erachtet.  Der oft von den Gesetzgebern aufgegriffene „große Gestaltungsspielraum“ ist innerhalb dieses Systems nicht mehr wirklich so groß. Stattdessen -so verstehe ich das- erstreckt er sich im Grunde auf die Möglichkeit andere Systeme zu entwickeln, mit entsprechenden Begründungspflichten.

Die jüngste Entwicklung der Besoldungspraxis zeigt nun insbesondere die Anhebung der Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder auf ein Niveau, das dem des dritten (oder weiterer) entspricht bzw. entsprechend hergeleitet wird, also letztlich eine vollständige Abkopplung des Kindesunterhalts von der Grundbesoldung. Gleichzeitig verfolgt man das Ziel, die Gesamtbesoldung im Ausgangspunkt an der Mindestalimentation auszurichten, so dass die Familienzuschläge im Ergebnis nicht mehr „ergänzend“ sondern „notwendig“ sind.

Es liegen also flächendeckend nicht lediglich Erhöhungen der Familienzuschläge vor, sondern einschneidende Systemänderungen, ohne dass man diese auch nur annähernd als solche kommunizieren würde. Stattdessen wird durch die Übernahme der Grundgehälter und deren Staffelung suggeriert, man würde sich nach wie vor im alten System befinden. Dabei wird verkannt, dass die bisherigen Grundgehälter und deren Staffelung in einem neuen System im Grunde bedeutungslos sind. Denn das Grundgehalt ist im Ausgangspunkt – im Unterschied zum vorherigen System – eines, das definitionsgemäß nicht dazu befähigt, eine Kleinfamilie zu versorgen. Es ist inhaltlich daher ein grundsätzlich anderes. Es hat darüber hinaus keinen Amtsbezug, denn seine Berechnung setzt letztlich am Grundbedarf an (Es kann ohne Kenntnis des Amtes bestimmt werden). Die Staffelung, die ihrerseits dem System der 4-köpfigen Familie entspringt, überträgt die qualitative Abwertung dann willkürlich in die höheren Besoldungsgruppen.

Selbst wenn der Gesetzgeber die Ausweitung familienbezogenen Besoldungskomponenten für sich genommen begründen könnte (was an sich nicht so einfach sein sollte wie Swen weiter oben darlegt), bedarf es vor dem Hintergrund eines Systemwechsels m.E. einer grundlegenden Neubewertung der Ämter und einer entsprechenden Neustrukturierung der Grundgehälter.

Die Ganze Misere wird schließlich durch weitere Auswüchse verschärft. Die AEZ Konstruktion beim Bund etwa führt am Ende dazu, dass das Grundgehalt qualitativ auch noch in jeder Mietstufe ein anderes ist. Das heißt, es wird bereits innerhalb einer Besoldungsordnung implizit festgelegt, dass das Grundgehalt und die Familienzuschläge je nach Wohnort einen unterschiedlichen Zweck erfüllen sollen. Als Sahnehäubchen gibt es dann noch Abschmelzungen und mit der Anrechnung des Vermögens der reichen Tante aus Amerika die Kirsche oben drauf.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5754 am: 23.02.2024 11:10 »
Eine sehr präzise Zusammenfassung der Sachlage, Ryan, die sie schnörkellos auf den Punkt bringt!

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5755 am: 23.02.2024 14:19 »
@Swen (und @Ryan): Danke für die wie immer aufschlussreichen und verständlichen Zeilen.

@InternetistNeuland: Die "Beliebtheit" von Absolutbeträgen scheint leider nicht totzukriegen zu sein, nicht zuletzt in den Reihen der Gewerkschaften.

Konkretes Beispiel: Unter anderem aufgrund des "tollen" Sockelbetrags sowie einer eingefrorenen Zulage liegt meine Besoldung ab März 2024 nur um insgesamt 10,75% höher als vor vier Jahren (März 2020 - April 2021).

Der offizielle Verbraucherpreisindex ist hingegen alleine zwischen November 2020 und Januar 2024 um 17,95% gestiegen.

Paging Dr. Karlsruhe..  ;)

NordWest

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Deiner Sicht auf die Dinge liegt hier ein Kategorienfehler zugrunde, NordWest, der von außen aber nicht so ohne Weiteres erkannt werden kann:

Die Besoldungsdogmatik des Bundesverfassungsgerichts - egal, ob nun die sich seit 2012 zunehmend neu darstellende oder die bis dahin vollzogene, auf der die neue weiterhin aufbaut - dient nicht dazu, dem Gesetzgeber aufzutragen, wie er zukünftig die Besoldungssystematik und Besoldungshöhe zu vollziehen habe. Stattdessen erfüllt der Zweite Senat mit seiner Rechtsprechung die ihm von der Verfassung zugewiesene Aufgabe der gerichtlichen Kontrolle. Entsprechend kontrolliert der Zweite Senat mit seiner Rechtsprechung in den konkreten Normenkontrollverfahren, ob eine jeweilige gesetzliche Regelung mit der Verfassung in Einklang steht oder nicht; diese Kontrolle erstreckt sich aber zuvörderst auf die Rechtsprechung des den Fall vorlegenden Verwaltungserichts.

Na, dass es zunächst um Kontrolle geht, ist doch selbstverständlich. Dass mir das bekannt ist, dürftest Du eigentlich aber auch meinen bisherigen Beiträgen hier im Forum entnommen haben können.

Der Punkt, an dem unsere Ansichten bislang divergieren, ist ein anderer:

So verstanden hat das Bundesverfassungsgericht keine Veranlassung, seine auf die vierköpfige Beamtenfamilie ausgelegte Dogmatik zu verändern, da sie es weiterhin sachlich ermöglicht, dass zunächst die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sofern sie angerufen wird, im Rahmen eines Feststellungsverfahrens kontrolliert, ob die gesetzliche Regelung verfassungskonform ist.

Rechtslogisch hat das BVerfG in der Tat keinen Fehler begangen als es (ungefähr vor zehn Jahren erstmals) die Familie mit 2 Kindern zum Basisfall seiner Kontrolle erklärt hat - mit der ausdrücklichen erklärung, dass die Gesetzgeber abweichende Basisfälle schaffen dürfen. Da bin ich ganz bei Dir: In der Tat können daraus alle anderen Fälle langfristig abgeleitet werden. Auch hast Du recht, dass das Ehepartnerverdienstanrechnungsmodell ("Zweiverdienermodell") sicherlich keinen Bestand haben kann und im Zuge der weiteren Kontrollen entlarvt werden wird. Rechtslogisch alles okay!

Das BVerfG kümmert aber nicht ausschließlich die Kontrolle der Gesetze, sondern auch die Durchsetzung kontrollierter Gesetze. Wir sprachen hier im Forum auch schon mehrfach darüber, welche scharfen Schwerter dem BVerfG hierfür zur Verfügung stehen. Es kommt also neben der Kontrollfunktion auch die Durchsetzungsfunktion hinzu.

Rechtslogisch waren die Urteile des BVerfG wie in Absatz 1 beschrieben, bislang alle. Ich sprach aber ja auch nicht von einem rechtslogischen, sondern von einem "strategischen" Fehler. Der vom BVerfG gewählte rechtslogische Weg die Besoldung zu kontrollieren war und ist nämlich nicht der einzig denkbare rechtslogische. Das ist der springende Punkt! Und wenn es mehrere rechtslogische Optionen gibt, dann kommt die Frage der Rechtseffizienz, namentlich die Durchsetzbarkeit des gesprochenen Verfassungsrechtes ins Spiel.

Es zeigt sich leider, dass der eingeschlagene Weg zwar rechtslogisch, aber überhaupt nicht rechtseffizient ist. Hätte man stattdessen einen rechtslogischen Kontrollweg über die Grundbesoldung gewählt - was zweifellos möglich gewesen wäre - hätte man sich diesbezüglich viele Tricks und Umgehungsstrategien der Gesetzgeber ersparen können und wäre viel schneller mit einem zudem sichereren Fundament in die Besoldungsprüfung (Versorgung, Kinder,...) gegangen.

Dann hätten klagende Pensionäre von 2012 auch noch berechtigte Hoffnung haben dürfen, ihre amtsangemessene Alimentation noch biologisch zu erleben. Einige haben dieses Ziel jetzt schon nicht erreicht und sind verstorben. Wegen der strategisch eben schlecht gewählten Kontrolllogik, wird es nun aber noch sehr lange dauern, bis man über eine klare Grundbesoldung zu einer Versorgungssystematik gelangt. Wie gesagt: Rechtslogisch alles gut, aber rechtseffizienztechnisch war das wirklich kurzsichtig vom BVerfG.

InternetistNeuland

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5757 am: 23.02.2024 19:49 »
Was wäre eigentlich wenn das Kindergeld einfach auf 900€ angehoben werden würde für ALLE?

Bei Bürgergeldempfängern zählt es logischerweise als Einkommen und mindert den Bürgergeldbedarf entsprechend.

Bei Angestellten führt es zu einer Entlastung bzw. führt dazu, dass man aus dem Bürgergeldbezug rausfällt.

Bei Beamten wäre die Alimentation von Kindern gewährleistet. Über die restliche Besoldung kann man dann vorzüglich streiten.

Bleibt die Frage wie teuer das ganze wäre.

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5758 am: 23.02.2024 20:12 »
Das wäre noch viel, viel teurer. Von in 47,8 Mio. Menschen zwischen 15 und 60 Jahren in Deutschland sind etwa 1,7 Mio. Beamte. Also sind auch vielleicht 3 bis 5 % aller Kinder Beamtenkinder.

Die Idee wäre ein Aufschlag, hatte ich auch schon mal vorgeschlagen.

LehrerInNRW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5759 am: 23.02.2024 20:46 »
Was wäre eigentlich wenn das Kindergeld einfach auf 900€ angehoben werden würde für ALLE?

Bei Bürgergeldempfängern zählt es logischerweise als Einkommen und mindert den Bürgergeldbedarf entsprechend.

Bei Angestellten führt es zu einer Entlastung bzw. führt dazu, dass man aus dem Bürgergeldbezug rausfällt.

Bei Beamten wäre die Alimentation von Kindern gewährleistet. Über die restliche Besoldung kann man dann vorzüglich streiten.

Bleibt die Frage wie teuer das ganze wäre.


Das Ganze nennt sich dann Kindergrundsicherung und die ist gerade gescheitert.