Ich habe vielmehr gesagt, dass es solche Fälle natürlich gibt (nicht als Gerichtsakte, sondern in der Realität) und dass das BVerfG für solche Basisfälle zuerst rote Linien aufstellen hätte sollen. Um diesen Weg zu gehen, braucht es auch gar nicht einen alleinstehenden Kläger, der selbst diese Fall darstellt. Denn wenn ein Beamter mit vierköpfiger Familie klagt und man diese Klage verhandelt, dann hätte das BVerfG die Prüfung dessen Alimentation selbstverständlich über eine Struktur herleiten können, die auf den roten Linien eines familienlosen Beamten beruht.
Die letzten Zeilen Deines Posts, die ich nicht zitiere, sind freundlich und für sie bedanke ich mich in gegebener Sympathie ehrlichen Herzens, NordWest, wobei ich froh bin, wenn ich mich irgendwann wieder anderen Themen zuwenden kann, so interessant wie dieses Thema sachlich auch ist.
In dem Zitat zeigst Du ein weiteres Mal - lies die nachfolgenden Zeilen dieses Absatzes nicht als Kritik, sondern als eine Beschreibung, die nichts mit Dir als Person zu tun hat -, dass Du Dich nicht hinreichend im Thema auskennst, weshalb Du wiederkehrend zu Aussagen kommst, die nicht sachgerecht sind. Da Du Dich nicht hinreichend im Thema auskennst, scheint es für Dich so zu sein, als dass ich gar nicht auf Deine Darlegungen eingehe. Tatsächlich tue ich das die ganze Zeit, und zwar recht tiefgehend und darin Deine Darlegungen ernstnehmend, obgleich sie sachlich tatsächlich nicht ernstzunehmen sind, was Du aber nicht realisierst, weil Du - wenn ich das richtig sehe - weitgehend nicht einmal im Ansatz erkennst, was ich Dir sagen will - und genau darin zeigt sich (das ist wie gesagt nicht böse gemeint, sondern als eine nicht wertende Tatsachenbehauptung), dass Du dich nicht tiefgehend in der Materie auskennst - und sich in diesem Thema nicht tiefgehend auszukennen, ist zum Glück kein Charakterfehler. Wie wenig man weiß (weiß der Lehrer in mir), weiß man zumeist erst, wenn man schon ziemlich viel weiß.
Um nun die wiederholte Kritik (die aus Sympathie geboren ist; bei einem mir unsympathischen Gegenüber hätte ich unsere Diskussion schon lange abgebrochen, denke ich) am oben wiederkgegebenen Zitat festzumachen: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet konkrete Fälle, und zwar in konkreten Normenkontrollverfahren vergangenheitsbezogene konkrete Fälle. Es hat, wenn es in konkreten Normenkontrollverfahren entscheidet, diesen konkreten Fall zu entscheiden. Es ist dabei hier streng an seine vergangenheritsbezogene Kontrollfunktion gebunden. Es darf deshalb dabei nicht für andere Fälle zukunftsorientiert "rote Linien" konstruieren, also eine Art zukuftsorientierte Rechtsprechung auf Vorrat ("dass es solche Fälle natürlich gibt (nicht als Gerichtsakte, sondern in der Realität) und dass das BVerfG für solche Basisfälle zuerst rote Linien aufstellen hätte sollen"), da es damit unstatthaft in den weiten Entscheidungsspielraum eingreifen würde, über die der Gesetzgeber verfügt.
Was es nicht nur darf, sondern was sein Verfassungsauftrag ist, ist, über den konkreten Fall anhand der ihm vorliegenden Begründung des vorlegenden Gerichts zu entscheiden. Diese seine Entscheidung hat der jeweilige Senat ebenfalls zu begründen. Die Begründung ergibt sich auf dem Fundament des vom Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit insgesamt ausgeleuchteten Verfassungsrechts und sie - die Begründung - schreibt dabei dieses Fundament zwangsläufig fort. Sie ist also von ihrer Form her, weil aus der Vergangenheit herrührend, reflexiv, über den konkreten Fall und der Begründung des vorlegenden Gerichts aktuell und hat über die eigene Begründung Wirkung auf die Zukunft, nämlich eine grenzziehende.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dabei insgesamt dem Anspruch folgen, das Verfassungsrecht als Ganzes widerspruchsfrei auszuleuchten und es also nach Möglichkeit widerspruchsfrei fortzuführen; alles andere würde den effektiven Rechtsschutz in Deutschland beschädigen und gefährden, da eine widersprüchliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine einheitliche Rechtsprechung der untergeordneten Gerichte garantierte, da diese dann prinzipiell nicht mehr dem
Anspruch folgen könnten (der in der Realität nie vollständig eingelöst werden kann, aber das ist ein anderes Thema), den identischen Fall auf Basis der vorgefundenen Direktiven identisch zu entscheiden, sodass die Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht mehr gegeben wäre. Genau deshalb ist das Bundesverfassungsgericht selbst - wie jedes andere Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls - an seine eigene Rechtsprechung gebunden. Und deshalb bin ich nicht "so tief in die entwickelte Dogmatik des BVerfG eingetaucht, dass Du [ich] den Gedanken gar nicht mehr zulassen kannst [kann], dass es auch andere Wege gegeben hätte", sondern deshalb folge ich dieser Rechtsprechung nach Möglichkeit streng, da ich davon ausgehen muss, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des jeweils konkreten Fall ebenfalls tut. Ich reproduziere also nur das, wovon ich ausgehen muss, dass das der Zweite Senat das ebenfalls tut - das heißt nicht, dass ich, moralisch betrachtet, Deinen Vorschlag nicht gut fände (denn den fände ich gut, wenn er möglich wäre), sondern dass ich ihn im Rahmen meiner Möglichkeiten aus dem Blickwinkel des Zweiten Senats betrachte, wie sich mir also seine Rechtsprechung darstellt: Mit allem anderen wäre uns hier nicht gedient; denn auf meine moralische Vorstellungswelt kann man hier im Forum getrost pfeifen, weil sie sachlich ebenfalls keine Rolle spielt. Das, was ich schreibe, dürfte also im Einzelnen wiederkehrend verkopfter wirken, als das (hoffentlich) der Mensch ist, der ich bin - und zugleich dürfte das, was ich schreibe, rechthaberischer wirken, als (ebenfalls hoffentlich) der Mensch ist, der ich bin (und der darüber hinaus durchaus einen rechthaberischen Charakterzug sein eigen nennen muss, auch wenn er weiß, dass das sicherlich nicht sein bester ist). Auch deshalb bin ich froh, wenn ich mich irgendwann wieder anderen Themen zuwenden kann, in denen es nicht wiederkehrend um "die Härte des logischen Muss" geht, sondern um die Herrlichkeit des menschlichen Chaos, wie es aus dem unlogischen Kann entspringt (aber das nur nebenbei).
Wenn ich nun also nicht das heutige Bundesverfassungsgericht mit seiner bis heute vorliegenden Rechtsprechung betrachte, sondern das Bundesverfassungsgericht zu einem Zeitpunkt der Vergangenheit, dann kann ich nur genauso vorgehen, wie ich das aktuell tue, muss also schauen, in welcher damaligen Situation das Bundesverfassungsgericht auf Basis seiner bis dahin vollzogenen Rechtsprechung für den damals gegebenen konkreten Fall wie gehandelt hat. Ich darf dabei nicht meine heutige Brille aufsetzen, da ich damit den damals reflexiv auszuleuchtenden konkreten Fall der damaligen Gegenwart verfehlen würde.Und genau das, was ich vom Anspruch her regelmäßig versuche, habe ich gestern getan: die Rechtsprechung des damaligen Senats aus ihrer Zeit heraus zu verstehen versucht, indem ich die damalige Situation 2012/15 ausgeleuchtet habe.
Dabei habe ich gezeigt, dass zu diesem Zeitpunkt eine deutlich über 30 Jahre konkretisierte Rechtsprechung der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße vom Bundesverfassungsgericht heranzuziehen war, und zwar nicht, weil sich dass das Bundesverfassungsgericht spontan so überlegt hatte, sondern weil alles andere spätestens im Kontext der weiteren Entscheidungen aus dem Jahr 1990 und 1998 zu einer widersprüchlichen und also uneindeutigen Rechtsprechung hätte führen müssen, die nicht mehr die Einheitlichkeit der Rechsordnung hätte garantieren können, sodass also die an die Direktiven des Bundesverfassungsgerichts gebundenen Gerichte keine einheitliche Rechtsprechung mehr hätten vollziehen können. Deshalb habe ich gestern geschrieben, dass es dem Bundesverfassungsgericht auch 2012/2015 nicht gestattet gewesen wäre, einen "Schnitt" zu machen. Dieser "Schnitt" wäre aber notwendig gewesen, wenn der Senat so hätte vorgehen sollen, wie Du Dir das überlegt hast - und im Ergebnis hätten wir dann ein sachlich widersprüchliches Prüferverfahren vorliegen gehabt, wie sich das nachfolgend sachlich zeigen lässt.
Gehen wir also mal die von Dir angedachte Methodik durch, in der Du davon ausgehst - das ist ihr zentrales Problem -, dass Du mit ihr Grundgehaltssätze im Prüfverfahren
unmittelbar betrachten könntest. Das geht aber prinzipiell leider nicht, sondern sie sind nicht zuletzt als Konsequenz der spätestens 1977 vom Zweiten Senat erfolgten Entscheidung, die vierköpfige Alleinverdienerfamilie als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße heranzuziehen, um so den alimentativen Mehrbedarf kinderreicher Beamtenfamilien betrachten zu können,
im Prüfverfahren nur mittelbar betrachtbar:
Der Zweite Senat hätte, sofern er diesen konkreten Fall des Beamten 2012 oder 2015 vorgefunden hätte, der ausschließlich als einzigen Besoldungsbestandteil ein Grundgehalt bezogen hätte (den es so nicht gab, sodass sich diese gesamte Frage gar nicht stellte, da sich diese Methodik 2015 gar nicht hätte konkretisieren lassen; denn wie gesagt, eine nicht konkrete und damit also Entscheidung "auf Vorrat" ist dem Senat nicht gestattet), über die
Alimentation dieses einzelnen Beamten zu entscheiden gehabt, dem als
Besoldungskomponenten ausschließlich nur das Grundgehalt als einzigen Besoldungsbestandteil gewährt wordfen wäre. Wenn dem so gewesen wäre (was so nicht gewesen ist), dann hätte das Bundesverfassungsgericht auch hier nicht
unmittelbar über dessen Grundgehaltssatz entschieden, sondern es hätte zunächst erst einmal materiell-rechtlich das Gehalt als Ganzes in den Blick nehmen müssen, also die
Nettoalimentation. Damit hätte es mindestens den Beihilfesatz und also die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung sowie die Steuerlast des entsprechenden Beamten zu betrachten gehabt, da erst auf dieser Basis
prinzipiell eine hinreichende Aussage zum Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG zu machen ist. Dessen gewährte Nettoalimentation hätte es nun materiell-rechtlich der Grundsicherungsleistung eines unverheirateten und ledigen Grundsicherungsempfänger gegenüberzustellen gehabt. Damit hätte materiell-rechtlich also eine zweite Mindest- und gewährte Nettoalimentation neben der ersten Eingang in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefunden; denn wegen der unmittelbaren Bindung an die eigene Rechtsprechung hätte - allein schon, um weiterhin den alimentativen Mehrbedarf der kinderreichen Beamtenfamilie ermitteln zu können - ebenso die Mindest- und gewährte Nettoalimentation der jeweils vierköpfigen Bedarfs- und Beamtenfamilie erstellt werden müssen, so wie das das Bundesverfassungsgericht 2015 festgelegt und 2020 diese konkretisiert hat.
Mit dem jeweils verheirateten und kinderlosen Beamten und der zweiköpfigen Bedarfsgemeinschaft wäre dann materiell-rechtlich - denn das wäre die Konsequenz der von Dir erdachten Methodik gewesen - eine dritte Mindest- und gewährte Nettoalimentation zu betrachten gewesen, sodass mit dem ersten und dem zweiten Kind am Ende vier Mindest- und gewährte Nettoalimentationen materiell-rechtlich bemessen worden wären, von denen mindestens drei in der Rechtspraxis zwangsläufig nicht allein aus dem Grundgehalt bestanden hätten.
Soweit wären wir nun materiell-rechtlich (und die aus diesem Vorgehen nun materiell-rechtlich entspringenden Probleme lasse ich nun weg; sie sind allerdings allemal explosiver als die nachfolgend gezeigten indiziellen) - und nun kommen die Konsequenzen für das Prüfverfahren; denn das war ja Dein Ziel: die indizielle Bedeutung des Mindestabstandsgebots, wie sie tatsächlich erst seit 2020 auf Basis allein der vierköpfigen Familie besteht.
Der Zweite Senat hätte nun auf Basis der jeweiligen Mindest
alimentation eine Prüfmethodik erstellen müssen, die für alle vier Fälle zu einem einheitlichen Ergebnis hätte führen müssen, wie sich das aus seiner bisherigen Rechtsprechung der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie als aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleiteten Bezugsgröße ergeben hätte, wenn er also nur diese (so wie er das hat) herangezogen hätte. Denn die Grundgehaltssätze des jeweiligen Beamten, der zu betrachten wäre, wäre ja unabhängig von seinem Familienstand identisch gewesen bzw. sind es auch weiterhin.
Wenn Du nun die Bemessung des Grundgehaltsäquivalents betrachtest, das von der Mindestalimentation ausgeht, dann hättest Du diesen Weg nun indiziell viermal gehen müssen:
1) Bemessung der jeweiligen Mindestalimentation auf Basis des realitätsgerechten bemessenen Grundsicherungsniveaus
2) in zwei Fällen Abzug des Kindergelds
3) in allen Fällen Addition der Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung
4) in allen Fällen Addition der fiktiven Einkommenssteuer unter Beachtung des jeweils individuellen BEG-Anteils
5) in drei Fällen Abzug aller gewährten weiteren Besoldungsbestandteile mit Ausnahme des Grundgehalts
Im Ergebnis hätten wir nun vier fiktive Mindestbesoldungen - vier indizielle Grundgehaltsäquivalente - unterschiedlicher Höhe vorliegen. Denn in Anbetracht der unterschiedlichen Beihilfeleistungen und steuerlichen Veranlagung, die letztere insbesondere wegen der unterschiedlichen Steuerklassen zwangsläufig qualitativ unterschiedlich wäre, kann eine Bemessung unterschiedlicher Familienkonstellationen
mittelbar zu keinem einheitlichen Ergebnis führen. Das Prüfverfahren würde also zwangsläufig - da sich der Grundgehaltssatz des Gehalts als Ganzes im Prüfverfahren nur
mittelbar betrachten lässt - vier verschiedene indizielle Mindestbesoldungen in jeweils untererschiedlicher Höhe beinhalten, die jeweils unterschiedliche indizielle Grundgehaltssätze als nicht mit der Verfassung in Einklang betrachten würden (rechne das gerne nach, was Du aber nicht brauchst, da das allein wegen der unterschiedlichen Steuerklassen auf der Hand liegt). Der Grundgehaltssatz eines unverheirateten, eines verheirateten kinderlosen, eines verheirateten Beamten mit einem Kind und mit zwei Kindern wäre also indiziell jeweils uneinheitlich zu betrachten, obgleich alle vier Beamten ein identisches Grundgehalt beziehen würden.
Und damit bliebe die Frage im Sinne unserer Rechtsordnung: Welcher dieser vier,
was die Ämterwertigkeit betrifft, wesentlich gleichen Beamten wäre nun indiziell, was seinen Grundgehaltssatz betrifft, als verfassungswidrig besoldet zu betrachten? Der ledige, der verheiratete, der mit einem oder der mit zwei Kindern?
Auf diese Frage gibt es prinzipiell keine sachliche Antwort. Genau deshalb habe ich gestern geschrieben:
"Dabei geht es nicht um eine Jahreszahl, wie Du mit Deiner abschließenden Aussage zu glauben scheinst ('Okay, es soll hoffentlich um die Argumentation gehen, nicht um das Jahr'). Vielmehr baut die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts systematisch aufeinander auf, weil nur so eine Rechtsprechung zu vollziehen ist, die den Anspruch hat, sachlich widerspruchsfrei zu sein. Hätte der Zweite Senat also 2015 den einen-Personen-Haushalt, den Du in Deinem vorletzten Beitrag zur Grundlage der Prüfung hattest machen wollen, zur Grundlage seines Prüferverfahrens gemacht, hätte es eine vollständig neue Bezugsgröße gewählt, die nun hätte widerspruchsfrei in die Kontinuität der seit Mitte der 1950er Jahre vollzogenen Besoldungsrechtsprechung des Zweiten Senats hätte eingefügt werden müssen. Das aber wäre - und ist auch weiterhin - sachlich ausgeschlossen, nämlich nicht erst seit 2015, sondern spätestens seit 1977, als das Bundesverfassungsgericht diese Wegscheidung endgültig konkretisiert hat, indem es einen alimentativen Mehrbedarf von kinderreichen Beamtenfamilien nicht nur zum Teil unserer Rechtsordnung gemacht, sondern angefangen hat, diesen Teil unserer Rechtsordnung zunehmend verfassungsrechtlich auszuformen, sodass das nicht mehr aus der Rechtspraxis des Alimentationsprinzips hinweggedacht werden kann, solange dieses nicht vom Gesetzgeber im Zuge einer Verfassungsänderung grundlegend verändert wird. Denn wie hätte nun nach 2015 diese Rechtsprechung zum alimentativen Mehrbedarf vollzogen werden sollen, wenn nicht mehr die vierköpfige Beamtenfamilie die Bezugsgröße zur Prüfung der dem Beamten gewährten Nettoalimentation wäre, sondern der unverheiratete und kinderlose einzelne Beamte?"