Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2674764 times)

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5820 am: 05.03.2024 02:08 »
Herr Tschentscher hält die Alimentation jetzt für angemessen:

"beim Thema der Amtsangemessenen Alimentation ist der Senat der Auffassung, dass diese durch die Anpassungszulage und das Besoldungsstrukturgesetz erfüllt sei."

Dass das nur mit einem offenkundig verfassungswidrigen Manöver gelungen ist - kein Wort hierzu. Zur Erinnerung: Die SPD Hamburg hat damals die "Herdprämie" der CSU vor dem BVerfG beklagen lassen und war dabei besodners laut. Heute zahlt man selbst Herdprämie und findet das super.

Aber es geht noch schlimmer:
"Für die Versorgungsempfänger gelte dieses im Prinzip auch, dort müsse man die noch ausstehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abwarten."

Hier wird nochmal deutlich, dass ohne ausdrückliche Leitlinien in bezug auf Versorgungsempfänger keine Fortschritte kommen werden. Eigene Motivation zu amtsangemessener Alimentation besteht offenbar nicht.

Das allerschlimmste aber ist: Von den anderen Parteien ist auch nichts besseres zu erwarten. Schwarz-grün strich in der letzten Koalition ohne SPD den Beamten das Weihnachtsgeld. Über Linke, FDP und AfD muss man wohl gar nichts erst sagen. Es bleib frustrierend.

Quelle der Zitate:
https://www.dbb-hamburg.de/aktuelles/news/gespraech-mit-dem-1-buergermeister-der-fhh-dr-peter-tschentscher/

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5821 am: 05.03.2024 09:13 »

Das allerschlimmste aber ist: Von den anderen Parteien ist auch nichts besseres zu erwarten. Schwarz-grün strich in der letzten Koalition ohne SPD den Beamten das Weihnachtsgeld. Über Linke, FDP und AfD muss man wohl gar nichts erst sagen. Es bleib frustrierend.

Nagel auf Kopf! Danke!

Saggse

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5822 am: 05.03.2024 10:55 »
Dass das nur mit einem offenkundig verfassungswidrigen Manöver gelungen ist - kein Wort hierzu. Zur Erinnerung: Die SPD Hamburg hat damals die "Herdprämie" der CSU vor dem BVerfG beklagen lassen und war dabei besodners laut. Heute zahlt man selbst Herdprämie und findet das super.
Noch unterhaltsamer finde ich ja, dass selbst die Grünen das mittragen. Schade, dass sich Bayern wohl eher nicht zu einer entsprechenden Klage hinreißen lassen wird... ;-)

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5823 am: 08.03.2024 19:11 »
VG Ansbach, Urteil v. 19.02.2024 – AN 1 K 23.2341

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-3659?hl=true

Nichts wirklich interessantes, nur zur Vollständigkeit.

Goldene Vier

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5824 am: 10.03.2024 01:10 »
Es ist ja echt besonders, dass Berlin selber von der Verfassungswidrigkeit der A Besoldung ausgeht, siehe Seiten 27 f.
https://www.berlin.de/sen/finanzen/haushalt/downloads/finanzplanung-2023-2027.pdf?ts=1705017674

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5825 am: 10.03.2024 08:46 »
Die Stellungnahmen, die Karlsruhe unlängst sowohl dem Land als auch verschiedenen Gewerkschaften, Verbänden und Vertretungen ermöglicht hat, hatten sich insbesondere auf das seit 2021 von Senat und Abgeordnetenhaus nicht nur offen eingestandene Faktum zu beziehen, dass die A-Besoldung gezielt verfassungswidrig aufrechterhalten wird, sondern ebenso darauf, dass der Senat in Gestalt des seinerzeitigen Finanzministers die Auffassung vertreten hat, dass es dem Land bis zur Karlsruher Entscheidung über die A-Besoldung gar nicht möglich sein könnte, eine Heilung der A-Besoldung vorzunehmen, weil von dieser Entscheidung differenzierte Aussage zur Reparatur der Besoldungsordnung A zu erwarten wären, was als Erwartung sachfremd war und es auch weiterhin wäre, sofern der neue Senat diese sachfremde Sicht auf die Dinge ebenfalls weiterhin aufrechterhalten wollte, wofür nun das von Dir verlinkte Dokument aus dem letzten Herbst in Gestalt der Finanzplanung mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit sprechen dürfte, Goldene Vier.

Im Herbst des letzten Jahres hat Karlsruhe das Land Berlin darum gebeten, zu erläutern, welche Gründe einer inhaltlichen Erstreckung des Reparaturgesetzes zur R-Besoldung im Land Berlin von 2009 bis 2015 vom 23.06.2021 auf die A-Besoldung entgegengenstanden hätten und dabei auf zwei Dokumente verwiesen, in der die seinerzeitige SenFin die von mir im letzten Absatz zusammengefasste Sicht auf die Dinge so wie dargestellt eingenommen hat.

Dabei schien auch der neue Finanzminister die offensichtlich sachfremde Sicht auf die Dinge seines Vorgängers zumindest noch im Herbst des letzten Jahres weiterhin aufrechterhalten zu wollen (woraus man ggf. schließen kann, dass diese sachwidrige Betrachtung dann auch in der aktuellen Stellungnahme des Senats, die er dem Bundesverfassungsgericht schuldig ist, so vertreten wird oder worden sein könnte). Dafür könnte zumindest die folgende Passage sprechen, die der neue Senat am 19.09.2023 beschlossen hat:

"Zudem steht eine entsprechende Entscheidung des BVerfG zur A-Besoldung noch
aus. Sofern diese Entscheidung in ihren Vorgaben der Entscheidung zur R-Besol-
dung entspricht, wird je nach Umsetzungsvariante mit einmaligen Mehraufwendun-
gen von mindestens rd. 300 Mio. Euro bis zu maximal 1,4 Mrd. Euro zu rechnen
sein. Der Senat von Berlin hat dafür jährlich jeweils 140 Mio. Euro im Entwurf zum
Doppelhaushalt 2024/2025 als Risikovorsorge eingeplant." (S. 27)

Denn man geht hier senatsseitig offensichtlich weiterhin davon aus (oder ist zumindest noch im September 2023 davon ausgegangen), dass man am Ende über verschiedene Umsetzungsvarianten verfügen würde, dass einem also nach der aus Karlsruhe ergangenen rechtskräftigen Entscheidung über die A-Besoldung in Land Berlin zwischen 2008 und 2016 ein hoher Entscheidungsspielraum belassen sein könnte, wie nun in der seit 2020 anstehenden Reparatur der A-Besoldung verfahren werden könnte. Denn wenn man hinsichtlich der seit 2020 anstehenden Reparatur der A-Besoldung nicht von einem hohen eigenen Entscheidungsspielraum ausgehen würden, würde der Betragskorridor zwischen 300 Mio. € und 1,4 Mrd. € keinen Sinn machen, der ja nun doch eine große monetäre Spannweite sein Eigen nennt. Gegebenenfalls deutet sich dort in jenem genannten Betragskorridor also das weiter aufrechterhaltene Ziel an, gar nicht erst zu einer sachgerechten Heilung schreiten zu wollen, sondern die Berliner Kontinuität des seit Jahr und Tag zielgerichtet verfassungswidrigen Handelns im Besoldungsrecht weiterhin ungebrochen zielgerichtet aufrechterhalten zu wollen. Dafür könnte auch die Formulierung sprechen, die genannten Mittel würden zur "A-Besoldung/strukturelle Verbesserung Besoldung" gebildet werden (S. 28).

Denn tatsächlich wird es in der anstehenden Reparatur der A-Besoldung um keine "strukturelle Verbesserung" der A-Besoldung gehen müssen, da die Besoldungsstruktur bis 2021 verfassungskonform, jedoch darin die Höhe des Besoldungsniveaus in allen Besoldungsgruppen auch der Besoldungsordnung A evident unzureichend gewesen ist, wie das Karlsruhe mit seiner aktuellen Entscheidung vom 04. Mai 2020 zur R-Besoldung bereits zweifelsfrei für alle Besoldungsgruppen auch der Besoldungsordnung A im Zeitraum zwischen 2009 und 2015 so entschieden hat. Das scheint man aber vonseiten auch des neuen Senats weiterhin anders sehen zu wollen; denn ansonsten würden die Aussagen der S. 27 f. in dem vom Senat gewählten Inhalt augenscheinlich keinen Sinn ergeben, hätten er also in einem anderen Fall seine Sicht auf die Dinge anders formulieren müssen.

Ergo: Das Land Berlin scheint weiterhin gezielt darauf zusteuern zu wollen, in der harten Konkurrenz unter den Bundesländern, als erstes mit einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG belangt zu werden, als klarer Sieger vom Platz zu gehen. Denn im Newspeak der Besoldungsgesetzgeber darf man mit einiger Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass Berlin spätestens im Verlauf des nächsten Jahres "zeitnah" und "systemgerecht" eine entsprechende Entscheidung aus Karlsruhe erfahren wird, wenn man dort nun genauso weitermachen wollte (wovon auszugehen sein dürfte), wie man das auch hier nun schon seit weit mehr als 15 Jahren praktiziert. Dabei darf sich auch Berlin in einem ganz sicher sein: Karlsruhe wird weder Newspeak verwenden noch Newspeak als sachgerecht akzeptieren. Evident sachwidriges Handeln hat Karlsruhe noch nie sachlich überzeugt, was einen Unterschied zur SenFin, dem Senat und dem Abgeordnetenhaus von Berlin markiert, dem man sich dort bewusst sein dürfte. Denn wenn man sich im Land Berlin selbst dieses schlichten Faktums heute schon nicht mehr bewusst wäre oder nicht mehr bewusst sein wollte, dann wäre den dreien erst recht sachlich nicht mehr weiterzuhelfen.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5826 am: 10.03.2024 09:50 »
Kann jemand abschätzen wie die von Berlin eingeplanten Mittel ermittelt bzw. geschätzt wurden? Worauf ich hinaus will, plant Berlin die Besoldung rückwirkend für alle Beamte zu erhöhen, oder nur für diejenigen, die Rechtsmittel eingelegt haben?


lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5827 am: 10.03.2024 09:56 »
VG Ansbach, Urteil v. 19.02.2024 – AN 1 K 23.2341

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-3659?hl=true

Nichts wirklich interessantes, nur zur Vollständigkeit.

Soweit ich mich erinnern kann, ist das zumindest in Hessen ähnlich
Es ist ja echt besonders, dass Berlin selber von der Verfassungswidrigkeit der A Besoldung ausgeht, siehe Seiten 27 f.
https://www.berlin.de/sen/finanzen/haushalt/downloads/finanzplanung-2023-2027.pdf?ts=1705017674

Soweit ich weiß, geht auch Hessen offiziell von von einer Verfassungswidrigkeit aus, inoffiziell gehen wohl alle Besoldungsgesetzgeber von einer Verfassungswidrigkeit aus. Interessant finde ich die Begründung, dass die Vorgaben des BVerfG nicht eindeutig genug sind. Das sollte dem BVerfG zu denken geben.

Big T

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5828 am: 10.03.2024 10:39 »
ich erwarte, dass man sich in berlin an sein rundschreiben hält.


https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.vbe.berlin/fileadmin/user_upload/www_vbe_berlin/SenFin_RS_IV_Nr._1.2021_v._07.01.2021.pdf&ved=2ahUKEwi3tKG_sumEAxW2avEDHcpVB1sQFnoECCcQAQ&usg=AOvVaw02NBb3NPprzh3CNKU_WbL6

danach wird vmtl. für diejenigen verbessert, die (ggf. in die zukunft gerichtete) Rechtsbehelfe eingelegt haben, und diese noch unbeschieden sind


NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5830 am: 12.03.2024 03:36 »
Hier gibt es den neuen Gesetzentwurd aus SH:
https://oeffentlicher-dienst.info/g/sh-bvanpg-2024

Neben vielen anderen, i.w. bekannten Problemen fallen mir auf S. 59 mal wieder neue Tricks auf:

- Der Zuschuss des Dienstherrn zum Deutschland-Jobticket wird als Teil der Besoldung gerechnet, obwohl das Ticket nicht alle Beamten beziehen

- Die "Inflationsausgleichszahlung 2023" wurde erst 2024 (angeblich rückwirkend) gezahlt, wird hier aber für 2023 mitgerechnet. Außerdem werden Einmalzahlungen gemäß BVerfG eigentlich gar nicht berücksichtigt. Das wird offenbar völlig ignoriert

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5831 am: 12.03.2024 07:15 »
Hier gibt es den neuen Gesetzentwurd aus SH:

- Der Zuschuss des Dienstherrn zum Deutschland-Jobticket wird als Teil der Besoldung gerechnet, obwohl das Ticket nicht alle Beamten beziehen

- Die "Inflationsausgleichszahlung 2023" wurde erst 2024 (angeblich rückwirkend) gezahlt, wird hier aber für 2023 mitgerechnet. Außerdem werden Einmalzahlungen gemäß BVerfG eigentlich gar nicht berücksichtigt. Das wird offenbar völlig ignoriert

Dazu die alten Tricks (zusätzlich zum Beamten-Hartz IV gem. § 45a SHBesG) wie:
  • Unterlassung der getrennten Betrachtung der Heizkosten,
  • Nichterwähnung der Notwendigkeit einer Pflegezusatzversicherung und
  • die Berücksichtigung der steuerfreien IAP bei allen Prüfstufen, obwohl diese ausdrücklich gem. § 3 Nr. 11 Lit. c) EStG und damit zusätzlich gewährt wurde bzw. werden muss.
  • trotzdem wird das Grundsicherungsniveau erstmals einigermaßen sachgerecht erfasst mit über 41k €, was zu einer Mindestalimentation von über 48k € führt

Wilkinson13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5832 am: 12.03.2024 08:22 »
Als Beamter wird man mehr und mehr zum Bittsteller.

Der Besoldungsgesetzgeber hat gar kein interesse daran, die Beamten "ordentlich" zu bezahlen. Im reicht es aus, wenn das absolute verfassungsrerchtlich nicht mehr angreifbare Minimum ausgezahlt wird. Die Diskusion um amtsangemessenen Bezüge ist über die Jahre immer mehr aus der Mitte gefallen... hin zu einem Minimalansatz.

So gut die Urteile des BVerfG auch sein mögen. Mit der Untergrenze von 15% zum Bürgergeld hat es uns in der Diskusion keinen gefallen getan. Denn dadurch haben sich die Forderungen geändert: Das BVerfG (und die Kläger) fordern min. 15% über Grundsicherung. Und der Besoldungsgesetzgeber versucht das Minimum herzustellen (so knapp wie es geht).

Dabei verliert man doch aus dem Fokus, das 15% über Grundsicherung keinem Anspruch genügen können.
Ich meine, Swen hat mal geschrieben, dass sich die 15 % auf den einfachen (ungelernten) Dienst beziehen. Heute vergleicht man das mit Beamten im mittleren Dienst...A5, A6.
Und mal ernsthaft...ob Ausbildung oder nicht... wer ist denn bereit für ein Mehrgehalt von 15 % jede Woche 100% mehr arbeiten zu gehen?
Insbesondere für Jene die hoheitlich Aufgaben wahrnehmen, muss man doch eine andere Wertschätzung als 15 % über Grundsicherung finden! Ein Beamter (m.D.) muss für seine Tätigkeit doch mehr als 15% bekommen, als Jene, die gar nicht arbeiten gehen.

Die ganze Diskusion ist kaputt !!!!

Auch der Gesetzesentwurf vom SH sieht im § 45a wieder einen Ergänzungszuschlag für jene, die unter die 15 % Grenze rutschen würden. Ein Ergänzungszuschlag, damit sie zumindest die absolute Untergrenze des BVerfG nicht unterschreiten... >:(
Das ist doch irre. Da bekommen Jene dann (geschäzt) 200-300 Euro mehr und müssen dann aber 160 Stunden arbeiten, jeden Monat. Das macht im Vergleich zum Bürgergeld dann 1-2 Euro pro Stunde mehr ???
Und dann am besten noch 15 KM mit dem Auto zur Arbeit fahren?
Als Schwarzarbeiter habe ich diese 300 Euro an drei Tagen im Sack....nur durch Hilfsarbeiten.
Und wenn ich was kann, dann sogar an einem Tag. 8)

Die ganze Diskusion ist kaputt !!!!

Für ein mehr von 2,00 Euro die Stunde würde ich morgens nicht aufstehen...
Diese 15 % Grenze wird für die Beamten langsam zum Bumerang.
Ich wünsche mir, dass das BVerG in dem zu erwartenden Urteil diese Grenze kassiert und klarstellt, dass die nur für einfachste Tätigkeiten gelten kann und keineswegs für ausgebildete Beamte, die hoheitliche Tätigkeiten erfüllen. Für den m.D. müsste ein Abstand von 30 % oder mehr die Untergrenze bilden.

MitleserBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5833 am: 12.03.2024 08:51 »
Ich gebe dir vollkommen recht, dass die Grenze von 15% mittlerweile auf die jeweils unterste Besoldungsgruppe angewendet wird, als wäre es schon immer so gemeint gewesen. Gerade deshalb hab BW ja das Eingangsamt erhöht und nach Außen hin toll verkauft.

Ich glaube nur nicht, dass das Bundesverfassungsgericht dies berücksichtigt. Es wäre aber schön, wenn auch für die Länder nicht bezahlbar.

Der Obelix

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« Antwort #5834 am: 12.03.2024 09:10 »
Ich denke schon dass mit den nächsten Entscheidungen auch die Taschenspielertricks vom BVerfG genannt und bemängelt werden.

Hierzu zählen:
- einfaches streichen von Eingangsämtern
- einfaches streichen von Erfahrungsstufen
- einfaches hinzurechnen vom Einkommen des eigenen Hamsters,Goldfisches oder Ehemann/Frau Kindern
- Falsche Berechnung der Unterkunftskosten

Bleibt positiv. Gut Ding will Weile haben!