Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1566447 times)

Goldene Vier

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5850 am: 12.03.2024 22:10 »
Gerade als Meldung bei BNN:

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts unter dem Vorsitz von Vizepräsidentin Doris König hat für den 23. und 24. April eine zweitägige mündliche Verhandlung angesetzt. Und noch in diesem Jahr soll eine Entscheidung verkündet werden. Das geht aus dem Jahresbericht des höchsten deutschen Gerichts hervor, den der Präsident der Karlsruher Institution, Stephan Harbarth, am Dienstagabend vorstellte.

Sollten die Hüterinnen und Hüter der Verfassung das von der Ampel beschlossene Wahlgesetz als grundgesetzwidrig erklären, hätten Koalition und Opposition noch ein knappes Jahr, um ein neues Gesetz zu verabschieden.

Zudem will das Gericht unter anderem in diesem Jahr auch über die Ab- und Nichtwahl von Ausschussvorsitzenden im Bundestag, den Einsatz von Drohnen unter Nutzung der US-Air-Base im pfälzischen Ramstein, die Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchungen sowie die Besoldung von Beamtinnen und Beamten in verschiedenen Bundesländern entscheiden.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5851 am: 12.03.2024 23:37 »
Das Bundesverfassungsgericht hat in der aktuellen Entscheidung hervorgehoben:

"Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen." (Rn. 47)

Diese nicht weiter konkretisierte Darlegung erscheint nun zunächst einmal eher kryptisch. Sie erlangt aber ihren Sinn, wenn man in Rechnung stellt, dass es vor 2020 bereits zwei Rechtskreise gegeben haben, die Doppelverdienermodelle betrachtet und das - wenn auch insgesamt noch eher allgemein - auch begründet haben, nämlich:

1) Mit der Einführung der §§ 41 ff in der Landesbesoldungsgesetz hat Rheinland-Pfalz am 18.06.2012 rückwirkend zum 01.01.2012 das Überwiegen von Doppelverdienerehen in der gesellschaftlichen Realität des Landes festgestellt und das zum Anlass genommen, kostenneutrale Umschichtungen im Besoldungsniveau vorzunehmen: Dazu wurde zunächst als Einsparung der Verheiratetenzuschlag auf 60 € halbiert, um zugleich das Ziel zu erfüllen, den Kindezuschlag in einer Umschichtung zu stärken; denn zugleich wurden die Kinderzuschläge für die ersten beiden Kinder um entsprechende Beträge erhöht, sodass das Land damit insgesamt keine Kosteneinsparungen vorgenommen hat:

"Der Gesetzgeber wies weiter darauf hin, dass mit der Neustrukturierung des Familienzuschlags lediglich eine teilweise Umschichtung innerhalb der Bezahlungsvolumina hin zum Kinderanteil für das erste und zweite Kind vorgenommen wurde. Der Verheiratetenanteil in seiner ursprünglichen Form sei vor dem Hintergrund, dass der ursprünglichen Konzeption des Verheiratetenanteils im Familienzuschlag [...] das Leitbild der Alleinverdiener-Ehe zugrunde lag, heute nicht mehr gerechtfertigt. Die heutige gesellschaftliche Realitäten seien vielfach durch die Doppelverdiener-Ehe geprägt, wo sich Familienphasen, in denen ein Ehepartner sich der Erziehung der Kinder widmet, mit Arbeitsphasen abwechselten." (Becker/Tepke, ZBR 2016, S. 27 <30>).

2) Auch Brandenburg hat mit der Neuregelung seines Besoldungsrechts vom 20.11.2013 Änderungen zum 01.01.2015 beschlossen, die es mit der Darlegung begründete, dass das Familienbild der "Alleinverdiener-Ehe" nicht mehr der gesellschaftlichen Wirklichkeit in Brandenburg entsprechen würde (vgl. auch im Folgenden ebd., S. 30 f.). Das Land hat daraufhin den Verheiratetenzuschlag vollständig abgeschafft. Im Gegenzug wurden nun die Grundgehälter aller Beamten sowie darüber hinaus die Beträge der Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder erhöht, sodass auch hier die Neuregelung zu keinen Kosteneinsparungen führte.

Betrachtet man nun diese beiden Neuregelungen, dann wird deutlich, worauf sich der Zweite Senat in der oben zitierten Darlegung bezog, verschwindet also der vordergründig kryptische Gehalt der Darlegung: Der Senat stellte in Aussicht, dass er die beiden Neuregelungen in dieser Form, wie sie die beiden genannten Länder 2012 und 2015 umgesetzt haben, als verfassungskonform betrachten könnte, sofern sie beklagt werden würden, legte sich dabei aber nicht konkret fest, da in der Berliner Entscheidung kein Doppelverdienermodell zu betrachten gewesen war - dies ist ein typisches Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts: Es machte die Gesetzgeber implizit auf mit hoher Wahrscheinlichkeit legitime Möglichkeiten aufmerksam, Doppelverdiener-Modelle zu betrachten; so erhält der letzte Satz des Zitats seinen Sinn:

"Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen."

Denn genau das haben die beiden genannten Besoldungsgesetzgeber vollzogen, und zwar kostenneutral, also ohne das Ziel zu verfolgen, damit Kosteneinsparungen vorzunehmen, was sich an den jeweiligen Kosten nachweisen ließ: Sie haben durch Halbierung des Verheiratetenzuschlags (Rheinland-Pfalz) bzw. dessen Abschaffung Mittel generiert, um zugleich höhere Familienzuschläge bereits für die ersten beiden Kinder finanzieren zu können und so die Besoldung stärker als bisher (also stärker als im Alleinverdienermodell) von den tatsächlichen Lebensverhältnissen im jeweiligen Rechtskreis abhängig zu machen.

Was nun allerdings die Besoldungsgesetzgeber seit 2022 durch Doppelverdienermodelle vollziehen, ist, auf Grundlage dieser Modelle massive Kosteneinsparungen vorzunehmen, um zugleich für nicht arbeitende Ehepartner von Beamten exorbitant hohe Verheiratetenzuschläge zu gewähren, die faktisch wie eine Herdprämie wirken. Dabei hat Karlsruhe in seiner bisherigen Rechtsprechung nirgendwo auch nur in einem erkennbaren Ansatz erkennen lassen, dass solche Regelungen verfassungskonform sein könnten. Darüber hinaus lässt sich zeigen, dass diese seit 2022 eingeführten Regelungen in der sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland mittelbar geschlechterdiskriminierend wirken, da jene Zuschläge - in der nachfolgenden Passage vereinfacht dargelegt - vor allem für die Ehepartner von Beamten attraktiv sind, die nur über ein geringes eigenes Einkommen verfügen. Für diese Ehepartner wird es also attraktiv, eine geringfügige Beschäftigung oder eine Teilzeittätigkeit aufzugeben bzw. eine Teilzeittätigkeit weiter einzuschränken, um so die Anspruchsberechtigung für die mit den neuen Doppelverdienermodellen einhergehenden Zuschläge wahren zu können.

Da Frauen - und zwar insbesondere jüngere, weil sie sich deutlich häufiger als Männer um die Kinderbetreuung kümmern, als auch ältere, die wiederum deutlich häufiger als Männer die Pflege der noch einmal älteren Generation übernehmen - aber weit überwiegend häufiger als Männer einer geringfügigen Beschäftigungen und insbesondere einer Teilzeittätigkeit in geringer Stundenzahl nachgehen, wird es also genau für diese Beschäfigtengruppe attraktiv,  eine geringfügige Beschäftigung oder eine Teilzeittätigkeit aufzugeben bzw. eine Teilzeittätigkeit weiter einzuschränken, um so die Anspruchsberechtigung für die mit den neuen Doppelverdienermodellen einhergehenden Zuschläge wahren zu können.

Solche Regelungen aber sind verboten. Denn der Gesetzgeber hat auch hinsichtlich der Geschlechter die sogenannte "neue Formel" des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, nach der das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 GG "vor allem dann verletzt [ist], wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (Nußberger, in: Sachs-Battis, GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3, Rn. 8 ff.). Das ist aber zunächst einmal hier der Fall, da Art. 3 Abs. 2 GG festlegt: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

Entsprechend verbietet Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG unter anderem ebenfalls die Benachteiligung wegen des Geschlechts; denn vielmehr - wie im Zitat deutlich wird - verlangt der Staatsauftrag die Beseitigung bestehender Nachteile zwischen Männern und Frauen und gestattet so entsprechend durchaus eine Ungleichbehandlungf zwischen den Geschlechtern - allerdings ausschließlich dort, wo in der Gesellschaft Nachteile für Frauen bestehen und hier also eine Bevorzugung von Frauen, die der Beseitigung bestehender Nachteile dient. Darüber hinaus aber darf das Geschlecht grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden, was auch dann gilt, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE 85, 191 <206>). Genau das ist aber am Ende hier der Fall, dadurch, dass die Ehefrauen von Beamten signifikant häufiger als die Ehemänner von Beamtinnen in der sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik einer geringfügigen Beschäftigung bzw. einer Teilzeittätigkeit in geringer Stundenhöhe nachgehen, werden signifikant mehr Frauen als Männer sich dazu veranlasst sehen, die eigene Beschäftigung aufzugeben, um unentgeltliche Familienarbeit - die Kinderbetreuung und die Pflege der älteren Generation - zu übernehmen, worin sich der mittelbar diskriminierende Gehalt offenbart. Denn im Ergebnis gehen mit den Regelungen, Familienergänzungszuschläge für Ehepartner zu gewähren, die nicht oder in nur geringer Form einer Beschäftigung nachgehen, dann unter anderem geringere Aufstiegs- und Karrieremöglichkeiten von Frauen, eine Erschwernis ihrer eigenständigen Existenz- und Alterssicherung, geringere Chancen auf berufliches Fortkommen und auf eine bessere Bezahlung infolge von Erwerbsunterbrechungen und Teilzeitarbeit einher, worin sich der mittelbar geschlechterdiskriminierende Gehalt solcher Regelungen von "Doppelverdienermodellen" offenbart.

Diese Wirkung ist zunächst 2022 anhand der sozialen Wirklichkeit in Niedersachsen empirisch breit nachgewiesen worden, wobei diese Stellungnahme nicht öffentlich zugänglich ist. Sie ist dann 2023 in noch einmal umfassenderer Form ebenso für den Hamburger Rechtskreis nachgewiesen  worden. Diese Stellungnahme ist öffentlich einsehbar: https://bdr-hamburg.de/?p=1146 Sie ist darüber hinaus nach meinem Wissen Anfang dieses Jahres ebenfalls in einem weiteren aktuellen Gesetzgebungsverfahren in gleichfalls umfassenderer empirischer Form für einen weiteren Rechtskreis nachgewiesen worden, ohne dass diese Stellungnahme bislang öffentlich bekannt geworden ist.

Da also der empirische Nachweis der mittelbaren Geschlechterdiskriminierung, der mit den entsprechenden Zuschlägen für Ehepartner von Beamten einhergeht, für drei unterschiedliche Rechtskreise (einem Stadtstaat und zwei Flächenstaaten) auf breiter empirischer Basis vollzogen worden ist, darf man davon ausgehen, dass das ebenso für alle anderen Rechtskreise so möglich ist. Denn dazu sind die Beschäftigungsverhältnisse von Frauen und Männern in Deutschland insgesamt weiterhin zu unterschiedlich, insbesondere, was den sogenannten Gender Time und den sogenannten Gender Pay Gap anbelangt.

Ergo: Der Gesetzgeber hat das Recht, Doppelverdienermodelle zu betrachten, wie das in Rheinland-Pfalz und Brandenburg vor 2020 geschehen ist - Doppelverdienermodelle, die mittelbar geschlechterdiskriminierend wirken, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nicht eingeführt werden - das gilt auch für die aktuelle Fortentwicklung in Rheinland-Pfalz wie auch bspw. für die Doppelverdienermodelle, die die Nordstaaten oder auch das Land Bayern eingeführt haben. Die mit ihnen einhergehenden Zuschläge wirken von ihrer Form und Höhe her wie eine "Herdprämie", die bestehende Nachteile zulasten von Frauen vertieft, was verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.

kleri

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5852 am: 13.03.2024 08:03 »
Hallo Swen,
hast du dir schon den aktuellen Referentenentwurf zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften aus Sachsen-Anhalt angesehen? Dort werden Nominallohn- und Verbraucherpreisindizes,  Tarifindizes und das Grundsicherungsniveau verbunden mit dem Leitbild der Hinzuverdienerfamilie zum Abgleich der amtsangemessenen Alimentation herangezogen.

HABICHThatzweiH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5853 am: 13.03.2024 08:30 »
Vielen Dank Swen,
wieder auf den Punkt gebracht.
Bin echt gespannt, wie es in der Sache weitergeht.
Gerade in Bayern, wo pauschal eine Summe x in die Berechnung miteinbezogen wird. Da geht es ja offensichtlich nur um Kosteneinsparungen.
Und auch in BW bin ich gespannt, ob und was man sich im neuen Gesetzentwurf einfallen lässt. Dort wurde 2022 noch kein "Partnereinkommen"  berücksichtigt. Zwei Jahre später hätte das ein großes "Gschmäckle", wenn es auf einmal auftauchen würde. Dieses wäre dann ja offensichtlich genauso nur dafür da, notwendige Erhöhungen zu umgehen.

Allgäuer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5854 am: 13.03.2024 08:39 »
Sorry, aber irgendwie verstehe ich das mit dem Doppelverdienermodell und der Herdprämie noch nicht!?

Ohne das ich es gut heiße.... aber das eingeführte Doppelverdienermodell, gerade in Bayern, drängt doch gerade die Partner dazu, wieder Arbeiten zu gehen. Eine Herdprämie wäre es doch, wenn der Beamte einen Zuschlag erhält, sollte der Partner nicht arbeiten. Aber dem ist doch nicht so...??

Vielleicht ist es auch noch zu früh... ;)

HABICHThatzweiH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5855 am: 13.03.2024 08:50 »
Sorry, aber irgendwie verstehe ich das mit dem Doppelverdienermodell und der Herdprämie noch nicht!?

Ohne das ich es gut heiße.... aber das eingeführte Doppelverdienermodell, gerade in Bayern, drängt doch gerade die Partner dazu, wieder Arbeiten zu gehen. Eine Herdprämie wäre es doch, wenn der Beamte einen Zuschlag erhält, sollte der Partner nicht arbeiten. Aber dem ist doch nicht so...??

Vielleicht ist es auch noch zu früh... ;)
Eine Herdprämie wäre es sozusagen, wenn man nur mehr Geld bekommt, wenn man nachweisen kann, dass der Partner nichts oder geringer als der im Gesetz veranschlagte Betrag verdient.
So viel ich weiß, wird in Bayern einfach ein Pauschalbetrag als Partnereinkommen angesetzt, bei dem es egal ist, ob der Partner arbeitet oder nicht und wie viel Geld er verdient.
Diese Vorgehensweise dient meiner Meinung nach nur dazu, den 115 % Abstand in der Theorie einzuhalten, um keine weiteren Besoldungserhöhungen vornehmen zu müssen.
Aus meiner Sicht im Prinzip noch schlimmer als die Variante, bei der man zumindest mehr Geld bekommt, wenn man nachweisen kann, dass der Partner nichts verdient.

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5856 am: 13.03.2024 08:57 »
Da bin ich mal gespannt, ob heute die Jahresvorschau für 2024 veröffentlicht wird.

Saggse

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5857 am: 13.03.2024 09:01 »
Sorry, aber irgendwie verstehe ich das mit dem Doppelverdienermodell und der Herdprämie noch nicht!?

Ohne das ich es gut heiße.... aber das eingeführte Doppelverdienermodell, gerade in Bayern, drängt doch gerade die Partner dazu, wieder Arbeiten zu gehen. Eine Herdprämie wäre es doch, wenn der Beamte einen Zuschlag erhält, sollte der Partner nicht arbeiten. Aber dem ist doch nicht so...??
In Bayern mag das so sein - in Bremen sieht die Situation anders aus: Wenn hier der Ehepartner weniger als einen bestimmten Jahresbetrag an Einkommen erwirtschaftet, erhält der Beamte eine Zulage (vulgo "Herdprämie"), die glaube ich sogar vierstellige Monatsbeiträge erreichen kann. Dass ausgerechnet Die Grünen sowas in Regierungsverantwortung mittragen, finde ich reichlich grotesk.

Allgäuer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5858 am: 13.03.2024 09:22 »

In Bayern mag das so sein - in Bremen sieht die Situation anders aus: Wenn hier der Ehepartner weniger als einen bestimmten Jahresbetrag an Einkommen erwirtschaftet, erhält der Beamte eine Zulage (vulgo "Herdprämie"),

Da kann ich das mit der Herdprämie nachvollziehen. Aber wie gesagt, in Bayern frägt erst gar keiner nach dem Partnereinkommen - es ist eben einfach da!!  :D

Und natürlich dient dieses "Partnereinkommen" nur dazu, die Besoldung schön zu rechnen. Ist aber von der Realität weit entfernt!

Genau aus diesem Grund verstehe ich die Aussage von Swen derzeit noch nicht.

lotsch

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« Antwort #5859 am: 13.03.2024 09:24 »

1) Mit der Einführung der §§ 41 ff in der Landesbesoldungsgesetz hat Rheinland-Pfalz am 18.06.2012 rückwirkend zum 01.01.2012 das Überwiegen von Doppelverdienerehen in der gesellschaftlichen Realität des Landes festgestellt und das zum Anlass genommen, kostenneutrale Umschichtungen im Besoldungsniveau vorzunehmen: Dazu wurde zunächst als Einsparung der Verheiratetenzuschlag auf 60 € halbiert, um zugleich das Ziel zu erfüllen, den Kindezuschlag in einer Umschichtung zu stärken; denn zugleich wurden die Kinderzuschläge für die ersten beiden Kinder um entsprechende Beträge erhöht, sodass das Land damit insgesamt keine Kosteneinsparungen vorgenommen hat:

Ich bezweifle, dass es sich hierbei um eine kostenneutrale Umschichtung handelt. Begründung: 1. Ich kenne die Besoldungsgesetzgeber und deren Motivation mittlerweile. Es geht nur um Kosteneinsparungen und sonst um nichts. 2. Sehr wahrscheinlich hat man die Einsparungen bei der Beamtenversorgung nicht berücksichtigt, oder bewusst verschwiegen.
Wer einmal vorsätzlich lügt, betrügt, verschleiert und hierüber konzertierte Absprachen trifft, dem vertraut man nicht mehr.

SwenTanortsch

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« Antwort #5860 am: 13.03.2024 09:46 »

1) Mit der Einführung der §§ 41 ff in der Landesbesoldungsgesetz hat Rheinland-Pfalz am 18.06.2012 rückwirkend zum 01.01.2012 das Überwiegen von Doppelverdienerehen in der gesellschaftlichen Realität des Landes festgestellt und das zum Anlass genommen, kostenneutrale Umschichtungen im Besoldungsniveau vorzunehmen: Dazu wurde zunächst als Einsparung der Verheiratetenzuschlag auf 60 € halbiert, um zugleich das Ziel zu erfüllen, den Kindezuschlag in einer Umschichtung zu stärken; denn zugleich wurden die Kinderzuschläge für die ersten beiden Kinder um entsprechende Beträge erhöht, sodass das Land damit insgesamt keine Kosteneinsparungen vorgenommen hat:

Ich bezweifle, dass es sich hierbei um eine kostenneutrale Umschichtung handelt. Begründung: 1. Ich kenne die Besoldungsgesetzgeber und deren Motivation mittlerweile. Es geht nur um Kosteneinsparungen und sonst um nichts. 2. Sehr wahrscheinlich hat man die Einsparungen bei der Beamtenversorgung nicht berücksichtigt, oder bewusst verschwiegen.
Wer einmal vorsätzlich lügt, betrügt, verschleiert und hierüber konzertierte Absprachen trifft, dem vertraut man nicht mehr.

Ich habe mir vor geraumer Zeit beide Fälle umfassender abgeschaut, lotsch, habe zwar zwischenzeitlich wie immer fast alles vergessen, weiß aber, dass die damaligen Umsetzungen offensichtlich sauber vollzogen worden und darüber hinaus sachlich nachvollziebar waren.

@ Keine Herdprämie in Bayern

Bezogen auf Bayern habt ihr, Habicht und Saggse, den Nagel auf den Kopf getroffen, so wie bspw. auch für Bremen oder Schleswig-Holstein oder Hamburg oder Niedersachsen oder durch weitere Änderungen Rheinland-Pfalz und alsbald dann auch Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen. In diesen Rechtskreisen wird das Doppelverdiener-Modell als Vorgabe genutzt, um "Herdprämien" einzuführen, deren eigentlich Ziel es ist, dass der größte Teil der Ehepartner von Beamten für sie keine Anspruchsberechtigung hat oder sie nicht wahrnimmt.

@ kleri

Im Moment bin ich tatsächlich - nach und nach - an allen aktuellen Gesetzgebungsverfahren dran; Sachsen-Anhalt habe ich mir ebenfalls bereits ein wenig angeschaut, ohne hier jedoch schon in die Tiefe gegangen zu sein...

Epiin

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5861 am: 13.03.2024 09:53 »
Dass der niedersächsische Vorlagebeschluss in der Jahresvorausschau des Bundesverfassungsgerichts für 2024 nicht enthalten ist, überrascht mich doch ein wenig.
« Last Edit: 13.03.2024 10:09 von Epiin »

Epiin

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« Antwort #5862 am: 13.03.2024 09:55 »
Das Bundesverfassungsgericht hat soeben auf seiner Homepge unter Pressemitteilungen den Jahresbericht 2023 veröffentlicht und darin auch die Jahresvorausschau 2024 bekanntgegeben.

Goldene Vier

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« Antwort #5863 am: 13.03.2024 10:51 »
Neue Verfahren, welche Richter Maidowski entscheiden will in 2024

Berlin 2 BvL 5/18 - 9/18

Aus 2023 bleibt drin  Bremen 2 BvL 2/16 bis 6/16

Raus sind:

Niedersachsen 2 BvL 5/19 und Schleswig-Holstein 2 BvL 13/18

matzl

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« Antwort #5864 am: 13.03.2024 10:53 »
Da bin ich mal gespannt, ob heute die Jahresvorschau für 2024 veröffentlicht wird.

Die Jahresvorausschau für 2024 ist online.
Sie ist aber noch nicht verlinkt.
Wenn man den alten Link von 2023 nimmt und die Zahl 23 durch 24 ersetzt, kommt man drauf.
Also aus https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2023/vorausschau_2023_node.html
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2024/vorausschau_2024_node.html
machen.
Edit: In der Pressemitteilung ist der Link auch enthalten. Hatte ich übersehen.