Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2653132 times)

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6045 am: 06.05.2024 18:54 »

Der Entwurf für 2024/25 ist unter
https://www.hamburg.de/personalamt/information-ueber-rechtsetzungsverfahren/
verfügbar.

Danke! Spannend sind vor allem die Vergleichstabellen ab Anlage B4 (S. 103). Da werden zum Vergleich einfach mal Familieneinkommen, mal nur Grundbesoldungen gewählt, immer wie es gerade passt, um die Parameter zu erfüllen.

Und neben den Hamburger NLI legt man vorsichtshalber mal noch den von Deutschland, um das Verfehlen zu "entschuldigen" (was natürlich nicht gelingen kann)


Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6046 am: 08.05.2024 10:49 »
Meldung aus Hamburg:

https://www.gdp.de/gdp/gdphh.nsf/id/DE_Vorlagebeschluesse-aA?open&ccm=500020

Zitat:
8. Mai 2024
Erster Erfolg des DGB Rechtsschutz
Amtsangemessene Alimentation in Hamburg: Verwaltungsgericht legt Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor
Hamburg. Das Hamburger Verwaltungsgericht hat am 7. Mai 2024 entschieden, vier Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation in den Jahren 2020 und 2021 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht wird nun über die amtsangemessene Alimentation der Hamburger Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2020 und 2021 entscheiden müssen.
Aktueller Sachstand: erster Erfolg des DGB Rechtsschutz
Gegenstand der heutigen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Hamburg waren vier Verfahren der A-Besoldung. Zwei Verfahren aus dem Bereich der Berufsfeuerwehr betrafen die Besoldungsgruppen A 7 (zwischenzeitlich auf A 8 befördert) und A 9, ein Verfahren aus dem Bereich der Polizei die Besoldungsgruppe A 12 und ein Verfahren aus der allgemeinen Verwaltung die Besoldungsgruppe A 15. Alle Klägerinnen und Kläger hatten in den Jahren 2020 und 2021 Anträge auf amtsangemessene Alimentation gestellt. Zwei der vier Verfahren werden vom DGB-Rechtsschutz vertreten. Alle Klägerinnen und Kläger hatten nicht mehr als zwei Kinder.
Nicht Gegenstand des Verfahrens waren die Jahre ab 2022, die amtsangemessene Alimentation im Bereich der Versorgung, die R-, B- und W-Besoldung. Zu diesen Fragen sollen weitere ausgewählte Verfahren folgen. Das Verwaltungsgericht wird auch hier versuchen, repräsentative Fälle auszuwählen. Insgesamt liegen dem Verwaltungsgericht nach Informationen des DGB rund 7.500 Klagen vor. Knapp 4.000 dieser Verfahren vertritt der DGB-Rechtsschutz für Mitglieder der DGB-Gewerkschaften. Mehr als die Hälfte aller Klägerinnen und Kläger sind damit Mitglied in einer Gewerkschaft des DGB.
 
Die Vorsitzende des DGB, Tanja Chawla, erklärt dazu: „Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist ein Warnsignal für den Senat. Zur Verfassungskonformität der Hamburger Besoldung und Versorgung sind zahlreiche Fragen offen, die nun von den Gerichten schrittweise aufgearbeitet werden. Allein der DGB-Rechtsschutz vertritt ca. 4.000 Verfahren vor dem Hamburger Verwaltungsgericht. Es rächt sich nun, dass der Senat in der Vergangenheit zu Lasten der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gespart hat. Für die Zukunft erwartet der DGB eine vorausschauende Politik. Die Verfassungskonformität der Besoldung und Versorgung muss nun nachhaltig gesichert werden. Zur Sicherung einer verfassungskonformen Besoldung hat der Senat 2022 eine Angleichungszulage eingeführt. Diese wird Ende 2025 das letzte Mal ausgezahlt werden. Der DGB erwartet konkret, dass die Angleichungszulage über das Jahr 2025 hinaus entfristet und in die Tabelle eingebaut wird.“
Horst Niens, Landesvorsitzender der GdP Hamburg ergänzt: „Gut, dass die Vertretung durch den DGB Rechtsschutz sich sehr kompetent und rechtssicher eingesetzt hat. Wir erwarten, wenn auch nicht zeitnah, positive Entscheidungen für unsere Mitglieder.“
Wie geht es nun mit den Klagen weiter?
Aus den heutigen Vorlagebeschlüssen ergibt sich für die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg keine unmittelbare Folgewirkung. Über die Frage der Verfassungskonformität der Hamburger Beamtenbesoldung kann abschließend nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Dies wird absehbar mehrere Jahre dauern. Wer eine Klage eingereicht hat, hat damit seine Ansprüche gesichert. Der DGB-Rechtsschutz informiert seine Mandantinnen und Mandanten direkt zum Verlauf der Verfahren.
Dem Bundesverfassungsgericht liegen bereits Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation der Hamburger Beamtinnen und Beamten für die Jahre 2011 bis 2019 vor. Auch hier ist aktuell der weitere Zeitplan offen.

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6047 am: 08.05.2024 11:15 »
Hoffentlich tut sich bald mal was in Karlsruhe  :-\

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6048 am: 08.05.2024 11:39 »
Hoffentlich tut sich bald mal was in Karlsruhe  :-\

Die Gewerkschaft hat ja gleich darauf hingewiesen, dass sich auch diese neue Entscheidung über viele Jahre ziehen wird. Ich denke, 2039 ist realistisch. Natürlich inkl. Inflation, ohne Zinsen und mit gemindertem Lebensstandard.  ;D

InternetistNeuland

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Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6050 am: 08.05.2024 13:44 »
Auswirkung erstmal keine, man wartet auf das Verfassungsgericht. Die Stadt hat aber dennoch direkt mal gesagt bekommen, worauf sie sich einstellen kann. Verstehe ich das richtig?

Schlimm ist, dass das Besoldungsstrukturgesetz mit den Zuschlägen weiter läuft.

Ich überlege noch ein Fass aufzumachen, Teilzeitbeamte verlieren von ihren Zuschlägen als Polizeibeamter oder sonstiges die Teilzeitbeamten-Prozente. Sprich 30% Teilzeit nur noch 70% Zuschläge. Wenn man dadurch nur 70% Kinder hat oder nur zu 30% Feuerwehrmann/Frau ist.
Das ist insbesondere für Mütter ein richtig verrückter Nachteil. Die Familienzuschläge werden dann auch nicht erhöht, so dass selbst nach dem neuen Gesetz der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6051 am: 09.05.2024 01:51 »
Meldung aus Hamburg:
[...]
Nicht Gegenstand des Verfahrens waren die Jahre ab 2022, die amtsangemessene Alimentation im Bereich der Versorgung, ...

Dass Versorgungsfragen, insbesondere zur Mindestversorgung, immer wieder ausgeklammert werden, führt leider dazu, dass wohl kaum ein Pensionär mehr eine amtsangemessene Versogung in seinem Leben noch erleben wird.

Die Hamburger "Angleichungszulage", die nur aktiven Beamten gezahlt wird, nutzt dieses Missverhältnis bereits in unverschämtester Weise aus.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6052 am: 09.05.2024 12:43 »
Meldung aus Hamburg:
[...]
Nicht Gegenstand des Verfahrens waren die Jahre ab 2022, die amtsangemessene Alimentation im Bereich der Versorgung, ...

Dass Versorgungsfragen, insbesondere zur Mindestversorgung, immer wieder ausgeklammert werden, führt leider dazu, dass wohl kaum ein Pensionär mehr eine amtsangemessene Versogung in seinem Leben noch erleben wird.

Dazu gibt es schon Vorlagen beim BVerfG von Versorgungsempfängern. Kann ich mal bei Bedarf raussuchen, war glaub aus Hamburg und oder Berlin. Hierzu kann es eine eigene Rechtsprechung geben.

In BW gab es ja Ämteranhebungen ohne Ende, aber nicht für Pensionäre. Dort müsste man mal genauer schauen, was Sache ist. Die Akzessorietät zwischen Besoldung und Versorgung ist in Gefahr bei den ganzen Sparbemühungen.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6053 am: 09.05.2024 13:05 »
Meldung aus Hamburg:
[...]
Nicht Gegenstand des Verfahrens waren die Jahre ab 2022, die amtsangemessene Alimentation im Bereich der Versorgung, ...

Dass Versorgungsfragen, insbesondere zur Mindestversorgung, immer wieder ausgeklammert werden, führt leider dazu, dass wohl kaum ein Pensionär mehr eine amtsangemessene Versogung in seinem Leben noch erleben wird.

Dazu gibt es schon Vorlagen beim BVerfG von Versorgungsempfängern. Kann ich mal bei Bedarf raussuchen, war glaub aus Hamburg und oder Berlin. Hierzu kann es eine eigene Rechtsprechung geben.

In BW gab es ja Ämteranhebungen ohne Ende, aber nicht für Pensionäre. Dort müsste man mal genauer schauen, was Sache ist. Die Akzessorietät zwischen Besoldung und Versorgung ist in Gefahr bei den ganzen Sparbemühungen.
BW empfinde ich gerade als besonders unterirdisch.
Und wenn man die. Landtagsabgeordneten anschreibt, finden die alles ist o.k.

Und das BVG kommt nicht in die Pötte.
Vollkatastrophe

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6054 am: 09.05.2024 16:07 »
In SH wurden die Besoldungsstufe A4-A5 abgeschafft. Dann wurde zur Berechnung der Mindestversorgung aber auch der Prozentsatz von 65% (damals Endstufe A4) auf 60% (jetzt Endstufe A6) reduziert. Somit kommt ein praktisches Nullsummenspiel bei raus. Kann so etwas rechtens sein? Ich meine auch jemand der die Mindestversorgung bekommt, befindet sich im Ruhestand und hat doch auch einen Anspruch auf eine angemessene Alimentation.

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6055 am: 10.05.2024 08:23 »
Wer Mindestpension bekommt, hat wahrscheinlich der Kinder wegen viele Jahre ausgesetzt oder fast ausschließlich Teilzeit gearbeitet. Bei Frühpensionierungen kommen ja noch Zurechnungszeiten hinzu, die einen oft über die Mindestpension hieven.

Sprich Mindestpensionäre sind überwiegend weiblich und würden wegen ihrer Vita noch viel weniger Rente bekommen.

Zerot

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6056 am: 10.05.2024 09:47 »
Wochenausblick für die 20. Kalenderwoche
(Stand: 10. Mai 2024)
Nachfolgend werden die voraussichtlichen Termine für die Veröffentlichung ausgewählter Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts angekündigt. Das Bundesverfassungsgericht behält sich vor, von den angekündigten Veröffentlichungsterminen im Einzelfall abzuweichen.

Am Tag der jeweiligen Veröffentlichung sind die Entscheidungen üblicherweise ab 09.30 Uhr auf der Website des Bundesverfassungsgerichts abrufbar und werden gleichzeitig per Newsletter versandt.

Aktenzeichen   Kurzbeschreibung des Verfahrensgegenstandes   Vorausgegangene fachgerichtliche Entscheidung   Voraussichtlicher Veröffentlichungstermin
2 BvL 2/22   Richtervorlage zu der Frage, ob § 37 Abs. 1 Nr. 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) in den Fassungen vom 21. April 2009 und vom 14. Juni 2016 gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.   Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2021 - 6 A 739/18 -   16. Mai 2024



Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6057 am: 10.05.2024 09:56 »
Richtervorlage zu der Frage, ob § 37 Abs. 1 Nr. 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) in den Fassungen vom 21. April 2009 und vom 14. Juni 2016 gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.   Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2021 - 6 A 739/18 -

Alles in mir weigert sich innerlich gegen das BVerfG zu wettern, aber haben die da bei ihrer Prioritätensetzung zu viel Kirschwasser gesoffen? Ich habe tatsächlich immer noch Verständnis dafür, dass beamtenrechtliche Verfahren Zeit brauchen, Prioräten gesetzt werden müssen und der Berichterstatter überlastet ist. Ich habe auch Verständnis dafür, dass es beim BVerfG tatsächlich eiligere Sachen als Alimentationsverfahren gibt.

Aber dass der Senat bzw. Herr Maidowski jetzt tatsächlich einen Vorlagebeschluss aus 2021 vorzieht, in welchem es darum geht, ob ein NRW-Polizeipräsident politischer Beamter sein kann/darf oder nicht, empfinde ich als Affront gegen jeden "0/8/15-Beamten". Wie viele politische Beamte gibt es bitte in der Republik im Verhältnis zu den "normalen" Beamten/Richtern/Staatsanwälten? Und wie viele davon sind potenziell von der Entscheidung betroffen, sprich: Nicht unmittelbar in den politischen Schnittstellen (Staatssekretäre und Abteilungsleiter beim Bund) eingesetzt?

Auch die Auswirkungen sind identisch. Der Kläger bekommt seiner Meinung nach zu wenig Geld (Ruhestandsbezüge statt Vollbesoldung) und alle Beamten sind potenziell unteralimentiert und bekommen daher zu wenig Geld.

DeGr

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6058 am: 11.05.2024 08:14 »
Richtervorlage zu der Frage, ob § 37 Abs. 1 Nr. 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) in den Fassungen vom 21. April 2009 und vom 14. Juni 2016 gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.   Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2021 - 6 A 739/18 -

Alles in mir weigert sich innerlich gegen das BVerfG zu wettern, aber haben die da bei ihrer Prioritätensetzung zu viel Kirschwasser gesoffen? Ich habe tatsächlich immer noch Verständnis dafür, dass beamtenrechtliche Verfahren Zeit brauchen, Prioräten gesetzt werden müssen und der Berichterstatter überlastet ist. Ich habe auch Verständnis dafür, dass es beim BVerfG tatsächlich eiligere Sachen als Alimentationsverfahren gibt.

Aber dass der Senat bzw. Herr Maidowski jetzt tatsächlich einen Vorlagebeschluss aus 2021 vorzieht, in welchem es darum geht, ob ein NRW-Polizeipräsident politischer Beamter sein kann/darf oder nicht, empfinde ich als Affront gegen jeden "0/8/15-Beamten". Wie viele politische Beamte gibt es bitte in der Republik im Verhältnis zu den "normalen" Beamten/Richtern/Staatsanwälten? Und wie viele davon sind potenziell von der Entscheidung betroffen, sprich: Nicht unmittelbar in den politischen Schnittstellen (Staatssekretäre und Abteilungsleiter beim Bund) eingesetzt?

Auch die Auswirkungen sind identisch. Der Kläger bekommt seiner Meinung nach zu wenig Geld (Ruhestandsbezüge statt Vollbesoldung) und alle Beamten sind potenziell unteralimentiert und bekommen daher zu wenig Geld.

Ein langwieriges, äußerst komplexes Verfahren kann doch nicht dazu führen, dass andere Verfahren, die sich wahrscheinlich deutlich schneller abwickeln lassen, bis zur Entscheidung über das langwierige Verfahren zurückgestellt werden. Es dürfte deutlich effizienter sein, mehrere Verfahren parallel voranzutreiben

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6059 am: 11.05.2024 09:49 »
Alles in mir weigert sich innerlich gegen das BVerfG zu wettern, aber

Ich verstehe das sehr gut, aber man darf über das BVerfG diskutieren und es ist sogar wichtig. Wer sonst sollte sich mit dem BVerfG, dem höchsten deutschen Gericht mit einer herausragenden Rolle auseinandersetzen, wenn nicht das Volk?
Aufgabe des BVerfG ist es, im Rahmen des GG ausgleichend zu wirken. Nach meinem Geschmack, liegt es gerade bei der Beamtenbesoldung stark auf der Seite des Staates, des Gesetzgebers. Es ist eben eine staatstragende Institution und erkennt nach m.E. die momentane sehr schlechte fiskalische Situation des Staates an und die Seite der Beamten wird noch nicht als so dramatisch angesehen, dass man sofort handeln müsste. Es gibt keine Auflösungssituation der Exekutive, der Personalmangel ist zwar vorhanden, betrifft aber alle Wirtschaftsbereiche und noch immer gibt es in der Öffentlichkeit das Narrativ der überbezahlten Beamten. Es gibt zwar schon verstärkt Widersprüche und Klagen, aber es läuft noch immer alles sehr geordnet ab. Es gibt nicht einmal größere Demonstrationen von Beamten und auch die Gewerkschaften und die Presse als vierte Gewalt ist noch auffällig ruhig. Ich unterstelle dem BVerfG nicht, dass es mit Politikern kollaborativ zusammen arbeitet, aber die Stimmung in der Gesellschaft beobachtet es bestimmt.