Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2719421 times)

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6075 am: 13.05.2024 11:40 »
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/he/he-d-21-519.pdf

Dann ist ja in Hessen alles in Butter ;D

Also abgebrüht sind die im dortigen FiMi auf jeden Fall. Käuen einigermaßen korrekt wieder, was man zur Einhaltung des Mindestabstandsgebot machen müsste, um dann abschließend festzustellen, dass man das noch gar nicht ausrechnen kann und es daher auch nicht versucht  :o

Zitat
Wenngleich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 30. November 2021 in zwei Verfahren zur A- und W-Besoldung (Az. 1 A 863/18 und 1 A 2704/20) dargelegt hat, dass der erforderliche Abstand der Netto- zur Mindestalimentation der hessischen Besoldung nicht eingehalten ist, so sind bisher jedoch noch nicht alle Grundlagen zur Berechnung des erforderlichen Abstands im Detail abschließend geklärt, diese Konkretisierung bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Überdies liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine vollständigen validen Daten zur Prüfung des Abstandes der Netto- zur Mindestalimentation für die Jahre 2024 und 2025 vor.

AlxN

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6076 am: 13.05.2024 12:23 »
Das ist doch absurd..

Ryan

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6077 am: 13.05.2024 16:15 »
Kannst du sagen, um welche Besoldubgsgruppe es geht?

Da geht es nur um die extrem zeitkritische Frage, ob ein Polizeipräsident in NRW politischer Beamter sein kann, weshalb er jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann. Man muss in Karlsruhe halt Prioritäten setzen bei den wenigen Ressourcen, welche für beamtenrechtliche Themen zur Verfügung stehen  ;D



Ich bin da etwas hoffnungsvoller.

Es geht in der Vorlage im Grunde um das Lebenszeitprinzip, Unabhängigkeit und die Aushöhlung des Leistungsprinzips. Im konkreten Fall geht es zwar um die politische Dimension. Das BVerfG hat hier aber nach meinem Verständnis die Möglichkeit, auch Aussagen grundsätzlicher Natur zu treffen oder zu bestätigen, die als solche auf den Bereich der Alimentation abstrahlen. Ich denke da z.B. an die Unabhängigkeit vom Gehalt des Ehepartners (Anrechnung Mitverdiener) oder die Verwässerung des Leistungsprinzips durch Familienzuschläge.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2021/6_A_739_18_Beschluss_20211215.html

Mal sehen....

LehrerinRLP

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6078 am: 13.05.2024 22:34 »
Also abgebrüht sind die im dortigen FiMi auf jeden Fall. Käuen einigermaßen korrekt wieder, was man zur Einhaltung des Mindestabstandsgebot machen müsste, um dann abschließend festzustellen, dass man das noch gar nicht ausrechnen kann und es daher auch nicht versucht  :o

Zitat
Wenngleich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 30. November 2021 in zwei Verfahren zur A- und W-Besoldung (Az. 1 A 863/18 und 1 A 2704/20) dargelegt hat, dass der erforderliche Abstand der Netto- zur Mindestalimentation der hessischen Besoldung nicht eingehalten ist, so sind bisher jedoch noch nicht alle Grundlagen zur Berechnung des erforderlichen Abstands im Detail abschließend geklärt, diese Konkretisierung bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Überdies liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine vollständigen validen Daten zur Prüfung des Abstandes der Netto- zur Mindestalimentation für die Jahre 2024 und 2025 vor.
[/quote]

Auch wenn es absurd scheint, muss man Hessen zu Gute halten, dass es als bisher einziges Bundesland (neben neuerdings Sachsen) etwas in dieser Sache tut!

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6079 am: 14.05.2024 07:56 »
Interview mit Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio

NRW Magazin: Derzeit wird im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation die Einführung eines Partnereinkommens mit der Begründung diskutiert, dass die „Eckpunktefamilie“ nicht mehr zeitgemäß sei. Offensichtlich soll damit das Abstandsgebot ausgehebelt werden. Wie ist Ihre Einschätzung zu einer solchen Vorgehensweise?

Prof. Di Fabio: Das Amtsverständnis von Art. 33 Abs. 5 GG ist individuell auf die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber bezogen und kann deshalb nicht sozial „kontextualisiert“ werden. Im Übrigen ist der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nach wie vor gültig.
https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/grundgesetz-garantiert-das-berufsbeamtentum/

Wenn man das mit, "Kann nicht sozial eingeordnet werden" übersetzt, würde ich das mit nicht zulässig interpretieren.

Big T

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6080 am: 14.05.2024 08:26 »
"Außerdem hat ein erkennbarer Abstand von Besoldung UND Versorgung gegenüber gegenleistungslosen Sozialleistungen zu bestehen".  :)

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6081 am: 14.05.2024 10:02 »
Die Rechtsexperten sind sich alle einig (Voßkuhle, Di Fabio, Battis etc.)!!! Es wird höchste Zeit, dass das BVerfG endlich in die Pötte kommt! Ich finde UNSERE Situation unerträglich, vor allem die extrem lange Verfahrensdauer.

boysetsfire

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6082 am: 14.05.2024 10:54 »
Prof. Di Fabio: Das Amtsverständnis von Art. 33 Abs. 5 GG ist individuell auf die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber bezogen und kann deshalb nicht sozial „kontextualisiert“ werden. Im Übrigen ist der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nach wie vor gültig.
https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/grundgesetz-garantiert-das-berufsbeamtentum/

Wenn man das mit, "Kann nicht sozial eingeordnet werden" übersetzt, würde ich das mit nicht zulässig interpretieren.

Vielen Dank für den Link. Endlich mal werden dem richtigen Gesprächspartner die richtigen Fragen gestellt! Jede Antwort ist ein Schlag ins Gesicht eines jeden Besoldungsgesetzgebers! Das lässt hoffen!

rs

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6083 am: 14.05.2024 11:00 »
Die Rechtsexperten sind sich alle einig (Voßkuhle, Di Fabio, Battis etc.)!!! Es wird höchste Zeit, dass das BVerfG endlich in die Pötte kommt! Ich finde UNSERE Situation unerträglich, vor allem die extrem lange Verfahrensdauer.

Manche mögen meinen, dass diese langen Verfahrensdauern einer umfassenden Erarbeitung der qualitativ besten Urteile dienen.
Ich persönlich glaube da leider nicht mehr dran. Wir haben es nicht mit einer Raketenwissenschaft zu tun.
Es geht um eine Festlegung von Leitplanken, an denen sich die Besoldung auszurichten hat. Hinzu kommt ggf. ein mathematisches Begleitwerk.
Es kann nicht sein, dass man hierzu Jahre braucht. Es sei denn - und das ist das, was ich leider mittlerweile glaube - man will gar nicht entscheiden. Zumindest nicht, solange der Staat nicht wieder etwas flüssiger ist (Reform Schuldenbremse?).
Das tut weh, insbesondere weil man selbst mal einen Amtseid auf unser Grundgesetz geleistet hat.

Rheini

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6084 am: 14.05.2024 11:26 »
In der Presse wird heute kolputiert, dass der Mindestlohn in zwei Schritten bis 2025 auf 15€ steigen soll.

NvB

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6085 am: 15.05.2024 07:49 »
In der Presse wird heute kolputiert, dass der Mindestlohn in zwei Schritten bis 2025 auf 15€ steigen soll.

Muss!

Sonst würde man EU-Recht brechen...

Rheini

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6086 am: 15.05.2024 08:41 »
In der Presse wird heute kolputiert, dass der Mindestlohn in zwei Schritten bis 2025 auf 15€ steigen soll.

Muss!

Sonst würde man EU-Recht brechen...

Müsste dann ja auch wieder Auswirkungen auf eine neuerliche Berechnung des Abstandsgebotes haben. Oder "schlabbert" man das?

Rheini

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6087 am: 15.05.2024 08:42 »
In der Presse wird heute kolputiert, dass der Mindestlohn in zwei Schritten bis 2025 auf 15€ steigen soll.

Muss!

Sonst würde man EU-Recht brechen...

Müsste dann ja auch wieder bei der Berechnung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung beachtet werden (Abstandsgebot). Oder "schlabbert" man das?

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6088 am: 15.05.2024 09:33 »
Die Rechtsexperten sind sich alle einig (Voßkuhle, Di Fabio, Battis etc.)!!! Es wird höchste Zeit, dass das BVerfG endlich in die Pötte kommt! Ich finde UNSERE Situation unerträglich, vor allem die extrem lange Verfahrensdauer.

Manche mögen meinen, dass diese langen Verfahrensdauern einer umfassenden Erarbeitung der qualitativ besten Urteile dienen.
Ich persönlich glaube da leider nicht mehr dran. Wir haben es nicht mit einer Raketenwissenschaft zu tun.
Es geht um eine Festlegung von Leitplanken, an denen sich die Besoldung auszurichten hat. Hinzu kommt ggf. ein mathematisches Begleitwerk.
Es kann nicht sein, dass man hierzu Jahre braucht. Es sei denn - und das ist das, was ich leider mittlerweile glaube - man will gar nicht entscheiden. Zumindest nicht, solange der Staat nicht wieder etwas flüssiger ist (Reform Schuldenbremse?).
Das tut weh, insbesondere weil man selbst mal einen Amtseid auf unser Grundgesetz geleistet hat.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/12/vb20231221_vz000323.html

Hier konnte man damals zumindest rauslesen, dass sich das BVerfG immerhin ein paar Gedanken gemacht hat und sich die Verfahren rausgepickt und teilweise ausgewechselt hat, um klare Leitplanken festlegen zu können.
Die Berechnungen wurden aber noch nicht angestellt, das hätte man schon lange davor einem wissenschaftlichem Mitarbeiter aufs Auge drucken können.
Besonders, da das finanzielle Volumen der Entscheidung gigantische Ausmaße aufgrund der vielen Jahre und Personen annehmen wird.
Wäre nichts verjährt, wäre man mit einem Bein im Staatsbankrott. So hingegen hat man seine Fürsorge super wahrgenommen und überhaupt niemanden ausgetrickst. /s

Sind halt aber auch nur 16 Richter für 4.000 bis 5.000 Verfahren im Jahr.

Der Mindestlohn treibt die Nettolöhne etwas. Der Regelsatz für das Bürgergeld wird grob zu 70% von der Preisentwicklung und zu 30% durch die Nettolohnentwicklung angetrieben. Dadurch steigt dann auch etwas die Mindestalimentation.

Vom Mindestlohn sind aber nur grob 10-15% der Beschäftigten betroffen.

InternetistNeuland

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« Antwort #6089 am: 15.05.2024 10:09 »
In der Presse wird heute kolputiert, dass der Mindestlohn in zwei Schritten bis 2025 auf 15€ steigen soll.

Muss!

Sonst würde man EU-Recht brechen...

Müsste dann ja auch wieder bei der Berechnung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung beachtet werden (Abstandsgebot). Oder "schlabbert" man das?

Nicht unbedingt. Aber du kannst dem Zoll einen Brief schreiben wenn dein Dienstherr dir weniger zahlt als den Mindestlohn. In Bundesländern mit 41h/Woche kann das knapp werden.