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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Paterlexx:
Zur Uhr: Einfach mal Generationenbilanz suchen und schauen wo wir 2015 gestanden haben.
--- Zitat von: Finanzer am 21.05.2024 13:16 ---
--- Zitat von: Paterlexx am 21.05.2024 11:34 ---Dennoch denke ich, dass niemand eine von Coronapolitik und der Energiewende getrieben Inflation kommen sehen hat.

--- End quote ---

Anderen Statistikfälschung vorwerfen, aber dann mit solchen Aussagen kommen. Genau mein Humor.

--- End quote ---
Die Änderungen der Inflationsberechnung habe wohl nicht ich veranlasst. Statistiken dienen schon immer dem Ersteller.

Hortensie:
Hallo in die Runde,

ich bin neu hier. Bin Pensionärin (ehemalige Landesbeamtin in BW) und bin leider erst vor 2 Tagen auf dieses Problem aufmerksam geworden.
Ich habe gestern gleich Widerspruch gegen meine Pension erhoben, obwohl ich (bis jetzt) noch nicht glaube, dass ich betroffen sein könnte.
Aber ich habe hier gelernt, dass man lieber einen Widerspruch zu viel erhebt, als einen zu wenig.


Zu den letzten Beiträgen hier in diesem Thread bin ich folgender Meinung:
Der immer wieder ins Spiel gebrachte "Wunsch" nach einer Anrechnung von anderen Einkünften, Einkünften des Partners und einer Berücksichtigung von Vermögen würde ein Beamten-Gehalt bzw. -pension zu einer neuen Art einer Sozialleistung machen.
Diese Berücksichtigung macht beim Bürgergeld noch Sinn - bei der Beamtenbesoldung aber nicht. Da würde man nur eines damit bezwecken: Die Aushebelung des Abstandgebotes.
Würde man die Höhe eines Gehaltes in der freien Wirtschaft vom Partnereinkommen, von anderen Einkünften oder vom Vermögen des Arbeitnehmers abhängig machen wollen, würde es Millionen von berechtigten Klagen vor den Gerichten geben. Wieso sollte es bei Beamten anders sein?
Es würde dazu noch zu einer irrsinnigen Bürokratie führen. Denn diese Faktoren können sich mehrmals im Jahr ändern!
Der Staat müsste, um die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, eine Vielzahl von Beamten dafür einstellen! Unvorstellbar für mich.

Der Art. 33 (5) GG kann nur für den Beamten allein gelten, ohne dass es auf familiäre Verhältnisse oder Vermögenssituation ankommt.
Ich stimme Prof. Dr. di Fabio voll zu.

Ozymandias:
Hier mal eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts zu einer Rechtsfrage bezüglich der Alimentation, auch wenn Sie eine Besonderheit betrifft mit der Dualen Hochschule und den Besoldungsgruppe A14 kw und W2.
Knapp 4 Jahre Verfahrensdauer, also auch nicht unbedingt schneller als das BVerfG.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VerfGH%20Baden%2DW%C3%BCrttemberg&Datum=22.04.2024&Aktenzeichen=1%20GR%2060%2F20

§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 436) in der Fassung des Art. 31 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 976) ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 24. Dezember 2014 mit dem in Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundsatz der gleichen Besoldung vereinbar.


--- Zitat ---Der Verfassungsgerichtshof ist jedoch befugt, die Vorlagefrage zu präzisieren und klarzustellen; die Rechtsfrage kann begrenzt erweitert, ausgedehnt und umgedeutet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 Rn. 13).

Auf dieser Grundlage wäre dem Verfassungsgerichtshof eine an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, BVerfGE 155, 1 - 76) anknüpfende Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG) nicht möglich, da eine solche zuvor einer entsprechenden fachgerichtlichen Aufarbeitung einschließlich umfangreicher Datenerhebungen bedürfte.

Im Rahmen des Vorlagebeschlusses muss das Gericht den Sachverhalt darstellen, sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.6.2023 - 2 BvL 6/14 -, Juris Rn. 50 m.w.N.).

Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums ( …und vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 Rn. 16 m.w.N.).

Es verpflichtet den Dienstherrn, die Beamten sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren ( …und vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 Rn. 16).

b) Die Regelung der Bezüge von Beamten ist zudem an den Gleichheitssatz gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 Rn. 17 m.w.N.).

In Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folgt aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ferner, dass für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch gleiche Besoldung gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 Rn. 17 m.w.N.).

b) Bei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (vgl. VerfGH …; st. Rspr. BVerfG, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 Rn. 18 m.w.N.).

Dies gilt sowohl mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG als auch hinsichtlich Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ( …und vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 Rn. 18 m.w.N.).

Vielmehr kann der Verfassungsgerichtshof, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 Rn. 18 m.w.N.).

Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt ( …und vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 Rn. 18 m.w.N.).
--- End quote ---

Hortensie:

--- Zitat ---In Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folgt aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ferner, dass für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch gleiche Besoldung gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 Rn. 17 m.w.N.).

--- End quote ---
Art. 3 GG ist ein weiteres Argument für die Außerachtlassung von Partnereinkommen, sonstigen Einkünften oder Vermögen:
Gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung ... ergibt gleiche Besoldung.
D. h. eine Besoldung nach familiären Verhältnissen wäre eine Ungleichbehandlung.

Nachtrag:
Wenngleich die bestehende Besoldung, die auch nach der Zahl der Kinder fragt, eigentlich gegen die Forderung in Art 3 GG nach Gleichbehandlung spricht.

Studienrat:
In MV gibt es für ein Kind gerade einmal 100 €.
Nicht der Rede wert, also regt euch nicht auf!

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