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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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InternetistNeuland:

--- Zitat von: Joulupukki am 28.05.2024 20:31 ---Die FHB will offenbar das letzte Tarifergebnis (TV-L) abweichend umsetzen, indem rückwirkend zum 01.10.2023 um 1,85 % linear, zum 01.11.2024 um 200 € pauschal und wiederum zum 01.02.2025 um 3,65 % linear erhöht wird.

In der heutigen Sitzung des Senats der FHB wurde eine Senatsvorlage mit dem Entwurf des "Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2023/2024/2025 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" (BremBBVAnpG 2023/2024/2025) beschlossen.

Diese enthält u. a. in der Begründung des Gesetzes (ab S. 55 der PDF) die ausführlichen Einlassungen und Darstellungen zu den durchgeführten Prüfschritten nach der Prüfsystematik des BVferfG zur Sicherstellung einer amtsangemessen Alimentation.

Man ist offenbar der Ansicht, diese mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf sicherzustellen. ("Mit den geplanten Maßnahmen zur Anpassung der Bezüge rückwirkend ab dem 1. Oktober 2023 und für die Jahre 2024 und 2025 wird eine amtsangemessene Alimentation sichergestellt. Eine Unteralimentation ist bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu verneinen."; vgl. S. 56 der PDF)

Vielleicht kann sich einer unserer Experten (Swen?) diese Ausführungen bei gegebener Lust/Laune/Zeit einmal anschauen und eine kurze Einschätzung geben. Und sei es nur zum eigenen Amüsement, denn das Ergebnis lässt zweifeln...

--- End quote ---

Witzig weil faktisch ein Alleinverdiener mit Partner und 2 Kindern in den unteren Besoldungsgruppen ja einen Bürgergeldbescheid in der Hand hält.

Paterlexx:

Nein, wenn der Partner arbeitslos ist oder die Kinder betreuen muss, erhält man einen Ausgleich von 200-400€. Wenn der Partner jedoch ein Einkommen erzielt, wird dieses unabhängig von der Höhe mit etwa 12000€ NETTO angerechnet.

Das bedeutet, dass man in den unteren Besoldungsgruppen weniger Einkommen hat als mit einem Bürgergeldbescheid, wenn nur ein Partner arbeitet oder einen Minijob hat. Selbst in den Besoldungsgruppen A8 bis A10 erhält man keine ausreichende Unterstützung, wenn ein Partner die Kinder betreut.

Genau das wird von den Gerichten kritisiert. Beamte mit arbeitslosem Partner sind schlechter gestellt als Bürgergeldempfänger, da diese durch steuerfreie Nettozusatzleistungen deutlich besser dastehen. In Hamburg müsste ein Beamter der Besoldungsgruppe A6 mindestens 4500€ netto ohne Zulagen erhalten. Der Partner dürfte dann zusätzlich noch einen 160€ Job annehmen, was bei Bürgergeldempfängern möglich ist.

Das zeigt erneut, wie dysfunktional das System geworden ist, da sich niemand mehr an geltendes Recht hält und immer mehr Entscheidungen Auslegungssache sind.

InternetistNeuland:

--- Zitat von: Paterlexx am 30.05.2024 21:41 ---
Nein, wenn der Partner arbeitslos ist oder die Kinder betreuen muss, erhält man einen Ausgleich von 200-400€. Wenn der Partner jedoch ein Einkommen erzielt, wird dieses unabhängig von der Höhe mit etwa 12000€ NETTO angerechnet.

Das bedeutet, dass man in den unteren Besoldungsgruppen weniger Einkommen hat als mit einem Bürgergeldbescheid, wenn nur ein Partner arbeitet oder einen Minijob hat. Selbst in den Besoldungsgruppen A8 bis A10 erhält man keine ausreichende Unterstützung, wenn ein Partner die Kinder betreut.

Genau das wird von den Gerichten kritisiert. Beamte mit arbeitslosem Partner sind schlechter gestellt als Bürgergeldempfänger, da diese durch steuerfreie Nettozusatzleistungen deutlich besser dastehen. In Hamburg müsste ein Beamter der Besoldungsgruppe A6 mindestens 4500€ netto ohne Zulagen erhalten. Der Partner dürfte dann zusätzlich noch einen 160€ Job annehmen, was bei Bürgergeldempfängern möglich ist.

Das zeigt erneut, wie dysfunktional das System geworden ist, da sich niemand mehr an geltendes Recht hält und immer mehr Entscheidungen Auslegungssache sind.

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Im Gegensatz zu ALG II darf Bürgergeld auch von Beamten beantragt werden. d.h. Bürgergeldniveau ist mindestens vorhanden (sollten Vermögensverhältnisse nicht entgegen stehen).

Illunis:

--- Zitat von: InternetistNeuland am 31.05.2024 10:55 ---Im Gegensatz zu ALG II darf Bürgergeld auch von Beamten beantragt werden. d.h. Bürgergeldniveau ist mindestens vorhanden (sollten Vermögensverhältnisse nicht entgegen stehen).

--- End quote ---

Was lustig ist, da die Alimentation in der niedrigsten Besoldungsstufe 15% über Bürgergeldniveau/Grundsicherung liegen müsste...

Goldene Vier:
DBB Hessen mal mit Klartext…. Respekt dafür:

Hessen

Empörung über Nachtragshaushalt der Landesregierung
Der dbb Hessen zeigte sich am 24. Mai 2024 empört darüber, dass im Nachtragshaushalt des Finanzministers keine weitere Annäherung an eine verfassungskonforme Besoldung vorgesehen ist.

31. Mai 2024 dbb aktuell
Der dbb hatte zuvor gefordert, dass separat von der Übertragung des Tarifergebnisses noch im Jahr 2024 weitere lineare Anhebungsschritte auf den Weg gebracht werden müssen. „Und da ist der Nachtragshaushalt 2024 exakt die passende Gelegenheit. Denn die Alimentation ist nach wie vor verfassungswidrig“, erklärte der dbb Landesvorsitzende Heini Schmitt.

Es habe bereits vor der Landtagswahl eindeutige Zusagen gegeben und im Koalitionsvertrag stehe eine unmissverständliche Festlegung von CDU und SPD („Deshalb setzen wir den eingeschlagenen Weg zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in weiteren Schritten entschieden fort“). Schmitt: „Dass mit dem nun vorgestellten Nachtragshaushalt in einige politische Schwerpunktsetzungen der neuen Koalition investiert werden soll, während der Zustand gravierend verfassungswidriger Unteralimentation weiter hingeschleppt wird, kann nur als Kampfansage an den dbb Hessen und die hessische Beamtenschaft insgesamt verstanden werden.“ Denn mit den im Herbst anstehenden Haushaltsberatungen für 2025 kündigte der Finanzminister bereits Einsparmaßnahmen an.

Zwar befindet sich derzeit das Gesetz zur Übertragung des Tarifergebnisses für den hessischen öffentlichen Dienst (TV-H) auf die Beamtinnen und Beamten in der parlamentarischen Befassung, erläuterte Schmitt weiter. Es regele jedoch ausschließlich die Inflationsausgleichszahlungen in 2024 sowie die beiden linearen Anpassungsschritte zum 1. Februar und zum 1. August 2025. Mit dieser bisher vorgesehenen Gesetzgebung würde die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in den unteren Besoldungsgruppen auch nach dem 1. August 2025 noch um etwa 22 Prozent unter dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestniveau liegen. „Das jedoch kann im dann 13. Jahr verfassungswidriger Unteralimentation keinesfalls hingenommen werden. Dass gerade im 75. Jahr des Grundgesetzes die hessische Landesregierung diese Verpflichtung offenbar weiterhin nachrangig behandeln will, brüskiert uns außerordentlich“, so Schmitt.

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