Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2654046 times)

Hortensie

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6135 am: 05.06.2024 11:43 »
Ich sehe es ebenso wie Rheini, die Beamtenvertreter in unserem hiesigen PR sprechen trotz Aufforderung nicht betriebsöffentlich über das Thema. In den Gewerkschaftzeitungen des BTB wird das Thema erst seit wenigen Ausgaben zaghaft behandelt.

Die Gewerkschaften könnten wesentlich mehr tun, um Massenwidersprüche zu organisieren und auch Musterklagen durchfechten. Aus jeder Laufbahngruppe könnte man je einen Single, ein kinderloses Paar, eine 4K Familie und eine Familie mit mehr als 3 Kindern aussuchen und Musterklagen führen.

Das hätte man schon vor Jahren tun sollen.

Die Idee, aus jeder Laufbahngruppe Beamte wie Single, kinderloses Paar u. Familien mit Kindern auszusuchen und Musterklagen zu führen, finde ich sehr gut.
Das sollte endlich getan werden.

Unknown

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6136 am: 05.06.2024 12:58 »
Zitat
Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig? Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Pressemitteilung Nr. 13/2024

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat beschlossen, zwei Verfahren zur Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamten in den Jahren 2012 bis 2021 dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht soll nunmehr entscheiden, ob die Alimentation der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten verfassungsgemäß war.

Die Verfahren betreffen die Besoldung von zwei Beamten der Berufsfeuerwehr der Stadt Koblenz, die in den streitgegenständlichen Jahren 2012 bis 2021 nach der Besoldungsgruppe A7 bzw. A8 besoldet wurden. Die Kläger sind der Ansicht, ihre Besoldung sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen gewesen, weshalb sie bei der beklagten Stadt Koblenz wiederholt Widerspruch gegen die Höhe ihrer Bezüge erhoben und zudem beantragt hatten, amtsangemessen alimentiert zu werden. Die Stadt Koblenz trug im gerichtlichen Verfahren unter Verweis auf ihre Gesetzesbindung vor, sie habe die Kläger entsprechend der in Rheinland-Pfalz geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften alimentiert.

Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren ausgesetzt, um sie dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dieses soll entscheiden, ob die Vorschriften des Besoldungsgesetzes zur A-Besoldung in den Jahren 2012 bis 2021 bezogen auf die Besoldungsgruppen A7 und A8 mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Diese Verfahrensweise sieht das Grundgesetz vor, wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf das es für seine Entscheidung ankommt.

Die Koblenzer Richter sind der Auffassung, die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A8 – höhere Besoldungsgruppen waren nicht Gegenstand der Klageverfahren – verstoße in den Jahren 2012 bis 2021 gegen das sog. Mindestabstandsgebot. Das Mindestabstandsgebot besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitssuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Der Mindestabstand werde nicht eingehalten, wenn die Nettoalimentation eines Beamten um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liege. Dies sei in Bezug auf die Besoldung der Kläger der Fall. In den Jahren von 2012 bis 2021 sei die gewährte Nettoalimentation hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurückgeblieben. Die hierdurch begründete Verletzung des Mindestabstandsgebots sei keiner Rechtfertigung zugänglich; sie führe für sich genommen zu einer Verletzung des Alimentationsprinzips.

Hierzu nachfolgendes Beispiel:

So habe sich im Jahr 2018 das Grundsicherungsniveau auf 30.017,52 € belaufen. Die danach gebotene Mindestalimentation eines Beamten betrage somit 34.520,15 € (115 % von 30.017,52 %). Die Nettoalimentation in der Besoldungsgruppe A8 habe jedoch lediglich 30.816,00 € ausgemacht und sei deshalb 3.704,15 € hinter der verfassungsrechtlich geltenden Mindestalimentation zurückgeblieben.

https://vgko.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/pressemitteilungen/detail/besoldung-von-beamten-in-rheinland-pfalz-verfassungswidrig-vorlage-an-das-bundesverfassungsgericht

Weiter unten auf der Seite ist der 51-seitige Beschluss aufgeführt.

InternetistNeuland

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6137 am: 05.06.2024 13:16 »
Zitat
Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig? Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Pressemitteilung Nr. 13/2024

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat beschlossen, zwei Verfahren zur Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamten in den Jahren 2012 bis 2021 dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht soll nunmehr entscheiden, ob die Alimentation der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten verfassungsgemäß war.

Die Verfahren betreffen die Besoldung von zwei Beamten der Berufsfeuerwehr der Stadt Koblenz, die in den streitgegenständlichen Jahren 2012 bis 2021 nach der Besoldungsgruppe A7 bzw. A8 besoldet wurden. Die Kläger sind der Ansicht, ihre Besoldung sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen gewesen, weshalb sie bei der beklagten Stadt Koblenz wiederholt Widerspruch gegen die Höhe ihrer Bezüge erhoben und zudem beantragt hatten, amtsangemessen alimentiert zu werden. Die Stadt Koblenz trug im gerichtlichen Verfahren unter Verweis auf ihre Gesetzesbindung vor, sie habe die Kläger entsprechend der in Rheinland-Pfalz geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften alimentiert.

Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren ausgesetzt, um sie dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dieses soll entscheiden, ob die Vorschriften des Besoldungsgesetzes zur A-Besoldung in den Jahren 2012 bis 2021 bezogen auf die Besoldungsgruppen A7 und A8 mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Diese Verfahrensweise sieht das Grundgesetz vor, wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf das es für seine Entscheidung ankommt.

Die Koblenzer Richter sind der Auffassung, die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A8 – höhere Besoldungsgruppen waren nicht Gegenstand der Klageverfahren – verstoße in den Jahren 2012 bis 2021 gegen das sog. Mindestabstandsgebot. Das Mindestabstandsgebot besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitssuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Der Mindestabstand werde nicht eingehalten, wenn die Nettoalimentation eines Beamten um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liege. Dies sei in Bezug auf die Besoldung der Kläger der Fall. In den Jahren von 2012 bis 2021 sei die gewährte Nettoalimentation hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurückgeblieben. Die hierdurch begründete Verletzung des Mindestabstandsgebots sei keiner Rechtfertigung zugänglich; sie führe für sich genommen zu einer Verletzung des Alimentationsprinzips.

Hierzu nachfolgendes Beispiel:

So habe sich im Jahr 2018 das Grundsicherungsniveau auf 30.017,52 € belaufen. Die danach gebotene Mindestalimentation eines Beamten betrage somit 34.520,15 € (115 % von 30.017,52 %). Die Nettoalimentation in der Besoldungsgruppe A8 habe jedoch lediglich 30.816,00 € ausgemacht und sei deshalb 3.704,15 € hinter der verfassungsrechtlich geltenden Mindestalimentation zurückgeblieben.

https://vgko.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/pressemitteilungen/detail/besoldung-von-beamten-in-rheinland-pfalz-verfassungswidrig-vorlage-an-das-bundesverfassungsgericht

Weiter unten auf der Seite ist der 51-seitige Beschluss aufgeführt.

Mich würde interessieren wie hoch der Vergleich der A4er ausgefallen ist.

TPBE

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6138 am: 08.06.2024 00:53 »
Da Berlin mittlerweile aus Verzweiflung auch die Abkehr von Alleinverdiener-Modell beschlossen hat: wird das im Rahmen der (zu erwartenden) BVerfG-Rechtsprechung kassiert? Das Land Berlin erdreistet sich ja sogar, den Verheiratetenzuschlag zum 01.10.24 abzuschaffen.

Dann sehen die geplanten Erhöhungen aus den Tarif- und Besoldungsrunden plötzlich ganz anders (schlecht) aus.

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6139 am: 08.06.2024 09:21 »
Da Berlin mittlerweile aus Verzweiflung auch die Abkehr von Alleinverdiener-Modell beschlossen hat: wird das im Rahmen der (zu erwartenden) BVerfG-Rechtsprechung kassiert? Das Land Berlin erdreistet sich ja sogar, den Verheiratetenzuschlag zum 01.10.24 abzuschaffen.

Dann sehen die geplanten Erhöhungen aus den Tarif- und Besoldungsrunden plötzlich ganz anders (schlecht) aus.

Bei den angekündigten Beschlüssen des BVerfG geht es um die Jahre 2010-2015. In den BesG’s hat ein Mehrverdienermodell keine Rolle gespielt, so dass es unwahrscheinlich ist, dass es in den angekündigten Beschlüssen um ein Mehrverdienermodell geht.

Der Wegfall des Verheiratetenzuschlages wäre, meiner Meinung nach, sogar zulässig. Brandenburg hat es vorgemacht und die freiwerden Finanzmittel genutzt um die Kinderzuschläge zu erhöhen. Das halte ich durchaus für zulässig, da der Ehepartner/in selbst auch einen Beitrag zum Lebensunterhalt beitragen kann. Allerdings ist die Einführung eines fiktiven Familieneinkommens wahrscheinlich nicht statthaft.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6140 am: 08.06.2024 16:53 »
Der Wegfall des Verheiratetenzuschlages wäre, meiner Meinung nach, sogar zulässig. Brandenburg hat es vorgemacht und die freiwerden Finanzmittel genutzt um die Kinderzuschläge zu erhöhen. Das halte ich durchaus für zulässig, da der Ehepartner/in selbst auch einen Beitrag zum Lebensunterhalt beitragen kann. Allerdings ist die Einführung eines fiktiven Familieneinkommens wahrscheinlich nicht statthaft.

Das würde ich unterschreiben. Der Verheiratetenzuschlag dürfte nicht Teil althergebrachter Grundsätze des Beamtentums sein. Zudem wirkt er nicht mehr zeitgemäß, auch wenn das rechtlich irrelevant, sondern nur von politischer Relevanz ist. Das durch die Verfassung garantierte Mindesteinkommen eines Beamten aber am Einkommen seines Ehepartners zur bemessen... da merkt doch jeder sofort, dass das nicht statthaft sein kann.

Erinnert mich an das Cum-Ex-Getrickse. Dass man sich eine Steuer doppelt erstatten lässt oder vom Arbeitseinkommen von jemandem erstmal das Einkommen seines Partners abzieht - beides ist ähnlich absurd und kann offenkundig nur rechtswidrig sein.

Studienrat

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6141 am: 08.06.2024 17:20 »
Einsparungen durch den Wegfall des Verheiratetenzuschlages werden nicht für amtsangemessene Alimentationen genutzt, sondern fließen in etwa Waffen. Das ist ja hier jedem klar. Deshalb sollen es lieber Verheiratete kriegen, als der Krieg.

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6142 am: 08.06.2024 19:50 »
Einsparungen durch den Wegfall des Verheiratetenzuschlages werden nicht für amtsangemessene Alimentationen genutzt, sondern fließen in etwa Waffen. Das ist ja hier jedem klar. Deshalb sollen es lieber Verheiratete kriegen, als der Krieg.

Wie bitte?

1.) Man kann unterschiedliche Meinungen zum Verheiratetenzuschlag haben.
2.) Man kann unterschiedliche Meinungen darüber haben, ob wir die Ukraine gegenüber einem barbarischen Angriffskrieg (den sie ohne unsere Hilfe verlieren würde) mit allen Kräften unterstützen sollten, um weitaus schlimmeres "Unheil" zu verhindern.

Aber was bitte hat das eine mit dem anderen zu tun?

TPBE

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6143 am: 08.06.2024 20:05 »
Der Wegfall des Verheiratetenzuschlages wäre, meiner Meinung nach, sogar zulässig. Brandenburg hat es vorgemacht und die freiwerden Finanzmittel genutzt um die Kinderzuschläge zu erhöhen. Das halte ich durchaus für zulässig, da der Ehepartner/in selbst auch einen Beitrag zum Lebensunterhalt beitragen kann. Allerdings ist die Einführung eines fiktiven Familieneinkommens wahrscheinlich nicht statthaft.

Das würde ich unterschreiben. Der Verheiratetenzuschlag dürfte nicht Teil althergebrachter Grundsätze des Beamtentums sein. Zudem wirkt er nicht mehr zeitgemäß, auch wenn das rechtlich irrelevant, sondern nur von politischer Relevanz ist. Das durch die Verfassung garantierte Mindesteinkommen eines Beamten aber am Einkommen seines Ehepartners zur bemessen... da merkt doch jeder sofort, dass das nicht statthaft sein kann.

Erinnert mich an das Cum-Ex-Getrickse. Dass man sich eine Steuer doppelt erstatten lässt oder vom Arbeitseinkommen von jemandem erstmal das Einkommen seines Partners abzieht - beides ist ähnlich absurd und kann offenkundig nur rechtswidrig sein.

Wenn der Zuschlag weggenommen / abgeschmolzen wird, dann fehlt letzten Ende Gehalt / Haushaltseinkommen. Wie will man eine faire Besoldung herstellen (gerade im Vergleich zu anderen Behörden / Bundesländern), wenn manche den Zuschlag bekommen, andere nicht? Zudem ist der Zuschlag eine Leistung dafür, dass man Verheiratet ist und als Beamter sozial gefestigt ist. Gleichzeitig diskriminiert man zudem auch Lebenspartnerschaften.

Dass das Einkommen des Partners angerechnet wird, stellt programmatisch und rechtlich die Eignung, Befähigung und Leistungsprinzipen aus Artikel 33 GG in Frage.


Floki

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6144 am: 09.06.2024 11:57 »
Da die Alimentation auch die Familien umfasst, ist dein Endergebnis richtig. Aber die Argumentation...uff... Alleinstehende sind sozial nicht gefestigt? Alleinstehende werden dann nicht auch diskriminiert ? Der Zuschlag ist sicherlich keine Leistung dafür und dafür auch gar nicht gedacht.   

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6145 am: 09.06.2024 12:52 »
Die FHB will offenbar das letzte Tarifergebnis (TV-L) abweichend umsetzen, indem rückwirkend zum 01.10.2023 um 1,85 % linear, zum 01.11.2024 um 200 € pauschal und wiederum zum 01.02.2025 um 3,65 % linear erhöht wird.

In der heutigen Sitzung des Senats der FHB wurde eine Senatsvorlage mit dem Entwurf des "Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2023/2024/2025 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" (BremBBVAnpG 2023/2024/2025) beschlossen.

Diese enthält u. a. in der Begründung des Gesetzes (ab S. 55 der PDF) die ausführlichen Einlassungen und Darstellungen zu den durchgeführten Prüfschritten nach der Prüfsystematik des BVferfG zur Sicherstellung einer amtsangemessen Alimentation.

Man ist offenbar der Ansicht, diese mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf sicherzustellen. ("Mit den geplanten Maßnahmen zur Anpassung der Bezüge rückwirkend ab dem 1. Oktober 2023 und für die Jahre 2024 und 2025 wird eine amtsangemessene Alimentation sichergestellt. Eine Unteralimentation ist bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu verneinen."; vgl. S. 56 der PDF)

Vielleicht kann sich einer unserer Experten (Swen?) diese Ausführungen bei gegebener Lust/Laune/Zeit einmal anschauen und eine kurze Einschätzung geben. Und sei es nur zum eigenen Amüsement, denn das Ergebnis lässt zweifeln...

Witzig weil faktisch ein Alleinverdiener mit Partner und 2 Kindern in den unteren Besoldungsgruppen ja einen Bürgergeldbescheid in der Hand hält.

Das ist auch Fakt. Jedoch läuft die Berechnung des Bürgergeldes bei einem Beamten anders. Es wird erstmal gerechnet, was er mitbringt. Seine Kosten, wie Sozialeteilhabe etc. werden nicht berücksichtigt. Das macht für den SB auch überdurchschnittlich viel Arbeit. Muss ständig aktualisiert werden, von beiden Seiten. Der Staat hat sich lange rausgehalten bei den Beamten- sozial-schwachen Familien. Wenn ein Partner krank ist und nicht arbeiten kann, viel Spaß bei der Behörde. Das sollte sich ändern, nur versucht man es eben über Zuschläge und versucht gleichzeitig die Gehälter "gerade" zu biegen. Alles getrickse. Wenn ihr euch fragt, was man als Beamter tun kann? Macht mal eine Woche Dienstnachvorschrift. Was glaubt ihr, wie schnell die Politik wach wird? 

DaEx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6146 am: 09.06.2024 15:47 »
Hi, im Zusammenhang mit der Mehrverdienerfamilie würde mich interessieren, ob es in den Ländern eine einheitlich Regelung zum angenommenen (netto) Hinzuverdienst des Partners gibt...

TPBE

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6147 am: 09.06.2024 16:38 »
Da die Alimentation auch die Familien umfasst, ist dein Endergebnis richtig. Aber die Argumentation...uff... Alleinstehende sind sozial nicht gefestigt? Alleinstehende werden dann nicht auch diskriminiert ? Der Zuschlag ist sicherlich keine Leistung dafür und dafür auch gar nicht gedacht.

Das war nicht die These oder Behauptung. Aktuell werden Alleinstehende nicht diskriminiert, da das Alimentierensmodell auf Alleinstehende ausgerichetet ist. Der Verheiratetenzuschlag ist eine familienpolitische Förderung, damit es mehr Familien/Lebenspartnerschaften gibt. Deswegen ein Zuschlag.

Wenn dieser wegfällt, dann fällt ein Lohnbestandteil weg. Warum sollte jemand dann heiraten oder sich ein Ehepartnereinkommen anrechnen lassen, wenn er als Single dann mehr oder gleichviel verdient? Das ist eine familientechnische Fehlentwicklung und öffnet den Korridor für weitere Kürzungen von Zuschlägen, ohne dafür eine grundgehalttechnische Gegenleistung zu bekommen.

Im Übrigen geht deine Argumentation auch in sofern fehl, als das JETZT Verheiratete den Zuschlag behalten und Singles ihn nicht bekommen.

Und ja, Singels sind sozial gefestigt, dass stellte keiner in Abrede außer dir. Mit einer Heirat/Familie on top muss sich das aber finanziell widerspiegeln im Gegensatz zum Single.

Floki

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« Antwort #6148 am: 09.06.2024 18:02 »
Schon dein zweiter Satz beinhaltet einen elementaren Fehler. Die nächsten beide Sätze sind auch falsch. Deswegen die ehrliche Frage, ob und inwieweit Du dich überhaupt mit Besoldung und Alimantstion befasst hast ? (Weder ist das die Grundlage für Zuschläge, noch ist derzeitige Alimrntation für Singles ausgelegt).

Ich stelle überhaupt nichts in Abrede, Du hast das mit deinen Ausführungen suggeriert. Ok, hast Du angeblich nicht gemeint, Thema erledigt. Welche Argumentation von mir meinst Du denn ? Bisher habe ich ja kein einziges vorgebracht?

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6149 am: 09.06.2024 18:03 »
Das war nicht die These oder Behauptung. Aktuell werden Alleinstehende nicht diskriminiert, da das Alimentierensmodell auf Alleinstehende ausgerichetet ist. Der Verheiratetenzuschlag ist eine familienpolitische Förderung, damit es mehr Familien/Lebenspartnerschaften gibt. Deswegen ein Zuschlag.

Wenn dieser wegfällt, dann fällt ein Lohnbestandteil weg. Warum sollte jemand dann heiraten oder sich ein Ehepartnereinkommen anrechnen lassen, wenn er als Single dann mehr oder gleichviel verdient? Das ist eine familientechnische Fehlentwicklung und öffnet den Korridor für weitere Kürzungen von Zuschlägen, ohne dafür eine grundgehalttechnische Gegenleistung zu bekommen.


Das hat aus meiner Sicht nichts mit Familienförderung zu tun. Es gibt einen alimentativen Mehrbedarf bei Heirat. Um hier nicht die Besoldung für alle Beamten zu erhöhen, wurde seiner Zeit der Familienzuschlag Stufe 1 eingeführt. Ein „Relikt“ aus Zeiten, in denen die Ehefrau meistens nicht berufstätig war.

Ungeachtet dessen, ist das natürlich für den betroffenen eine Besoldungskürzung bei Wegfall des FamZ Stufe 1. Das Problem würde sich aber vollständig relativieren, wenn die Besoldungsgesetzgeber ihre Beamten amtsangemessen alimentieren würden. Die Fehlbeträge in der Grundbesoldung belaufen sich ja auf ca. 30%.