Und täglich grüßt das Murmeltier ...
Hier wird die Argumentation des BVerfG oft missverstanden. Das BVerfG sagt, dass mit Einführung des ALG II, heute Bürgergeld, der Gesetzgeber ein neues, soziales Existenzminimum definiert hat.
Jetzt vergleicht das BVerfG in diesem Prüfungsschritt das normierte, soziale Existenzminimum (die sogenannte Grundsicherung) mit den Einkommen einer Beamtenfamilie mit vier Kindern. Dabei muss der kleinste Beamte mit vier Kindern mindestens 15 % Abstand zum Grundsicherungsniveau haben.
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, beruhen nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen; im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II). Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich.
Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht (vgl. BVerfGE 66, 214 <223>; 68, 143 <153>; 82, 60 <88>; 87, 153 <172>; 99, 246 <260>; 99, 300 <1. Leitsatz>) zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden (vgl. BVerfGE 99, 246 <261>). Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur Nachprüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren.
Nur etwa 20 % der Empfänger von Bürgergeld und nur ein verschwindend kleiner Teil der Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sind zusätzlich berufstätig. Daher darf dieser Personenkreis derzeit bei der Betrachtung außen vor bleiben. Es wäre sicherlich anders, wenn ein Großteil der Bedürftigen tatsächlich ein solches Einkommen erzielen würden.