Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2649866 times)

Floki

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6150 am: 09.06.2024 18:06 »
Das war nicht die These oder Behauptung. Aktuell werden Alleinstehende nicht diskriminiert, da das Alimentierensmodell auf Alleinstehende ausgerichetet ist. Der Verheiratetenzuschlag ist eine familienpolitische Förderung, damit es mehr Familien/Lebenspartnerschaften gibt. Deswegen ein Zuschlag.

Wenn dieser wegfällt, dann fällt ein Lohnbestandteil weg. Warum sollte jemand dann heiraten oder sich ein Ehepartnereinkommen anrechnen lassen, wenn er als Single dann mehr oder gleichviel verdient? Das ist eine familientechnische Fehlentwicklung und öffnet den Korridor für weitere Kürzungen von Zuschlägen, ohne dafür eine grundgehalttechnische Gegenleistung zu bekommen.


Das hat aus meiner Sicht nichts mit Familienförderung zu tun. Es gibt einen alimentativen Mehrbedarf bei Heirat. Um hier nicht die Besoldung für alle Beamten zu erhöhen, wurde seiner Zeit der Familienzuschlag Stufe 1 eingeführt. Ein „Relikt“ aus Zeiten, in denen die Ehefrau meistens nicht berufstätig war.

Ungeachtet dessen, ist das natürlich für den betroffenen eine Besoldungskürzung bei Wegfall des FamZ Stufe 1. Das Problem würde sich aber vollständig relativieren, wenn die Besoldungsgesetzgeber ihre Beamten amtsangemessen alimentieren würden. Die Fehlbeträge in der Grundbesoldung belaufen sich ja auf ca. 30%.
Stimmt.

Dominic231

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6151 am: 09.06.2024 19:49 »
Das ist doch absoluter Schwachsinn. Und wer nicht verheiratet ist oder nicht heiraten möchte und eine Familie hat, der soll nichts bekommen. Wer Angestellter ist und verheiratet ist bekommt doch auch nichts. Oder? Wie wird denn dabei eine Familie gefördert? Verstehe ich nicht. Aber vielleicht kann es mir einer erklären? Das ist wirklich nichts gegen verheiratete Beamte.

Studienrat

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6152 am: 09.06.2024 20:45 »
Das ist doch absoluter Schwachsinn. Und wer nicht verheiratet ist oder nicht heiraten möchte und eine Familie hat, der soll nichts bekommen. Wer Angestellter ist und verheiratet ist bekommt doch auch nichts. Oder? Wie wird denn dabei eine Familie gefördert? Verstehe ich nicht. Aber vielleicht kann es mir einer erklären? Das ist wirklich nichts gegen verheiratete Beamte.

Dann können wir dem Beamtenstaat ja gleich auflösen.

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6153 am: 09.06.2024 20:58 »
Aus Art. 33 (5) GG leitet sich ab, dass ein(e) Beamter/in und dessen Familie ein Leben lang amtsangemessen alimentiert werden muss. Für eine sogenannte Normalfamilie (4k) muss der Bedarf in erster Linie durch die Grundbesoldung gewährt werden. Die Familienzuschläge haben hier nur eine ergänzende Funktion und dürfen keinen signifikanten Anteil der Besoldung ausmachen. Erst ab dem 3. Kind besteht ein alimentativer Mehrbedarf.

Im Endeffekt müssten die Dienstherrn gar keine Familienzuschläge für die Normalkonstellation gewähren, sofern die Grundbesoldung so hoch bemessen ist, dass eine 4k-Familie amtsangemessene alimentiert ist. Um die Aufwendungen aus Steuermittel etwas zu limitieren wurden aber Familienzuschläge der Stufe 1 und 2 eingeführt. In der Form von vor 2021 wurde die Höhe der Zuschläge vom BVerfG nie gerügt, so dass man sie als mit Art. 33 (5) GG vereinbar betrachten kann.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6154 am: 09.06.2024 21:04 »
Das ist doch absoluter Schwachsinn. Und wer nicht verheiratet ist oder nicht heiraten möchte und eine Familie hat, der soll nichts bekommen. Wer Angestellter ist und verheiratet ist bekommt doch auch nichts. Oder? Wie wird denn dabei eine Familie gefördert? Verstehe ich nicht. Aber vielleicht kann es mir einer erklären? Das ist wirklich nichts gegen verheiratete Beamte.
Ja, da der Beamte laut Verfassung seine Familie versorgen können muss.
Beamtentum ist ein anderes Rechtsverhältnis als beim Angestellten.

Z.b. um gegen Korruption geschützt zu sein

Dominic231

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6155 am: 09.06.2024 22:09 »
Das ist doch absoluter Schwachsinn. Und wer nicht verheiratet ist oder nicht heiraten möchte und eine Familie hat, der soll nichts bekommen. Wer Angestellter ist und verheiratet ist bekommt doch auch nichts. Oder? Wie wird denn dabei eine Familie gefördert? Verstehe ich nicht. Aber vielleicht kann es mir einer erklären? Das ist wirklich nichts gegen verheiratete Beamte.
Ja, da der Beamte laut Verfassung seine Familie versorgen können muss.
Beamtentum ist ein anderes Rechtsverhältnis als beim Angestellten.

Z.b. um gegen Korruption geschützt zu sein

Ja aber wenn er unverheiratet eine Familie hat, dann muss er die doch auch versorgen oder nicht?


Dominic231

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6156 am: 09.06.2024 22:15 »
Das ist doch absoluter Schwachsinn. Und wer nicht verheiratet ist oder nicht heiraten möchte und eine Familie hat, der soll nichts bekommen. Wer Angestellter ist und verheiratet ist bekommt doch auch nichts. Oder? Wie wird denn dabei eine Familie gefördert? Verstehe ich nicht. Aber vielleicht kann es mir einer erklären? Das ist wirklich nichts gegen verheiratete Beamte.

Dann können wir dem Beamtenstaat ja gleich auflösen.

Es ist wirklich nicht böse gemeint, aber ich ich verstehe es nicht. Der unverheiratete Beamte mit Familie bekommt doch keine Zulage. Warum sollte dann das Beamtentum abgeschafft werden? Es wäre doch gerechter, wenn man da was ändert.

Studienrat

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6157 am: 10.06.2024 06:45 »
Der Beamte ohne Kind bekommt auch keine Zulage.

Grandia

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6158 am: 10.06.2024 06:59 »
Die Zulagen für die ersten beiden Kinder gleichen zumindest in Nds. die pKv aus und dann bleiben 30-40€. Der Beitrag für meine Frau ist 2x höher als die Zulage. Ist jetzt nicht so, als wäre das Beamtentum ein Argument für die Ehe... eine Familienversicherung für 0€ ist da günstiger.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6159 am: 10.06.2024 07:00 »
Das ist doch absoluter Schwachsinn. Und wer nicht verheiratet ist oder nicht heiraten möchte und eine Familie hat, der soll nichts bekommen. Wer Angestellter ist und verheiratet ist bekommt doch auch nichts. Oder? Wie wird denn dabei eine Familie gefördert? Verstehe ich nicht. Aber vielleicht kann es mir einer erklären? Das ist wirklich nichts gegen verheiratete Beamte.
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Ja aber wenn er unverheiratet eine Familie hat, dann muss er die doch auch versorgen oder nicht?

Bekommt ja dann Kinderzuschlag.

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6160 am: 10.06.2024 11:59 »
Das ist doch absoluter Schwachsinn. Und wer nicht verheiratet ist oder nicht heiraten möchte und eine Familie hat, der soll nichts bekommen. Wer Angestellter ist und verheiratet ist bekommt doch auch nichts. Oder? Wie wird denn dabei eine Familie gefördert? Verstehe ich nicht. Aber vielleicht kann es mir einer erklären? Das ist wirklich nichts gegen verheiratete Beamte.
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Ja aber wenn er unverheiratet eine Familie hat, dann muss er die doch auch versorgen oder nicht?

Bekommt ja dann Kinderzuschlag.
Hat dann trotzdem wieder weniger als die Bürgi-Familie die mittlerweile in Großstädten mit 4300-4400€ Netto Kosten da steht. Wenn mann dann noch weiß, dass die Steuerfrei pro Erwachsenen 180€ netto dazu verdienen dürfen, da wird man aggressiv.

Versuch

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« Antwort #6161 am: 11.06.2024 10:26 »
Das ist doch absoluter Schwachsinn. Und wer nicht verheiratet ist oder nicht heiraten möchte und eine Familie hat, der soll nichts bekommen. Wer Angestellter ist und verheiratet ist bekommt doch auch nichts. Oder? Wie wird denn dabei eine Familie gefördert? Verstehe ich nicht. Aber vielleicht kann es mir einer erklären? Das ist wirklich nichts gegen verheiratete Beamte.
Ja, da der Beamte laut Verfassung seine Familie versorgen können muss.
Beamtentum ist ein anderes Rechtsverhältnis als beim Angestellten.

Z.b. um gegen Korruption geschützt zu sein

Ja aber wenn er unverheiratet eine Familie hat, dann muss er die doch auch versorgen oder nicht?

Bekommt ja dann Kinderzuschlag.
Hat dann trotzdem wieder weniger als die Bürgi-Familie die mittlerweile in Großstädten mit 4300-4400€ Netto Kosten da steht. Wenn mann dann noch weiß, dass die Steuerfrei pro Erwachsenen 180€ netto dazu verdienen dürfen, da wird man aggressiv.
Ging es darum?

NelsonMuntz

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6162 am: 11.06.2024 11:00 »
Hat dann trotzdem wieder weniger als die Bürgi-Familie die mittlerweile in Großstädten mit 4300-4400€ Netto Kosten da steht. Wenn mann dann noch weiß, dass die Steuerfrei pro Erwachsenen 180€ netto dazu verdienen dürfen, da wird man aggressiv.

Protipp: Kinder bekommen, als "Bürgi-Familie" in die Großstadt ziehen und pro Erwachsener 180 Flocken steuerfrei hinzuverdienen.

Nicht reden, machen! Das große Manna ist so nahe ;)

(Gruß von einem Tarifbeschäftigten, der hier gerne kopfschüttelnd querliest ;))

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6163 am: 11.06.2024 11:44 »
Und täglich grüßt das Murmeltier ...

Hier wird die Argumentation des BVerfG oft missverstanden. Das BVerfG sagt, dass mit Einführung des ALG II, heute Bürgergeld, der Gesetzgeber ein neues, soziales Existenzminimum definiert hat.

Jetzt vergleicht das BVerfG in diesem Prüfungsschritt das normierte, soziale Existenzminimum (die sogenannte Grundsicherung) mit den Einkommen einer Beamtenfamilie mit vier Kindern. Dabei muss der kleinste Beamte mit vier Kindern mindestens 15 % Abstand zum Grundsicherungsniveau haben.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, beruhen nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen; im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II). Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich.

Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht (vgl. BVerfGE 66, 214 <223>; 68, 143 <153>; 82, 60 <88>; 87, 153 <172>; 99, 246 <260>; 99, 300 <1. Leitsatz>) zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden (vgl. BVerfGE 99, 246 <261>). Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur Nachprüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren.

Nur etwa 20 % der Empfänger von Bürgergeld und nur ein verschwindend kleiner Teil der Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sind zusätzlich berufstätig. Daher darf dieser Personenkreis derzeit bei der Betrachtung außen vor bleiben. Es wäre sicherlich anders, wenn ein Großteil der Bedürftigen tatsächlich ein solches Einkommen erzielen würden.

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6164 am: 11.06.2024 12:41 »
Und täglich grüßt das Murmeltier ...

Hier wird die Argumentation des BVerfG oft missverstanden. Das BVerfG sagt, dass mit Einführung des ALG II, heute Bürgergeld, der Gesetzgeber ein neues, soziales Existenzminimum definiert hat.

Jetzt vergleicht das BVerfG in diesem Prüfungsschritt das normierte, soziale Existenzminimum (die sogenannte Grundsicherung) mit den Einkommen einer Beamtenfamilie mit vier Kindern. Dabei muss der kleinste Beamte mit vier Kindern mindestens 15 % Abstand zum Grundsicherungsniveau haben.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, beruhen nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen; im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II). Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich.

Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht (vgl. BVerfGE 66, 214 <223>; 68, 143 <153>; 82, 60 <88>; 87, 153 <172>; 99, 246 <260>; 99, 300 <1. Leitsatz>) zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden (vgl. BVerfGE 99, 246 <261>). Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur Nachprüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren.

Nur etwa 20 % der Empfänger von Bürgergeld und nur ein verschwindend kleiner Teil der Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sind zusätzlich berufstätig. Daher darf dieser Personenkreis derzeit bei der Betrachtung außen vor bleiben. Es wäre sicherlich anders, wenn ein Großteil der Bedürftigen tatsächlich ein solches Einkommen erzielen würden.

Und all diese Ungenauigkeiten dann abzüglich eines willkürlich festgesetzten Betrages des Hinzuverdieners. :D
Ich warte noch darauf, dass mein Dienstherr von mir eine Rückzahlung für die letzten Jahre fordert.